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§ 13 RVG: Wertgebühren

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.04.2025

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 - KostBRÄG 2025)

Inkrafttreten01.06.2025
Version001.00

(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstandswert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum ... Euro
   2 000   500 41,50
 10 000 1 000 59,50
 25 000 3 000 55,00
 50 000 5 000 86,00
200 00015 000 99,50
500 00030 000140,00
    über
500 000

50 000

175,00

3Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30,50 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

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