§ 13 RVG: Wertgebühren
veröffentlicht am |
22.04.2025 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 - KostBRÄG 2025) |
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Inkrafttreten | 01.06.2025 |
Version | 001.00 |
(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegenstandswert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um ... Euro |
2 000 | 500 | 41,50 |
10 000 | 1 000 | 59,50 |
25 000 | 3 000 | 55,00 |
50 000 | 5 000 | 86,00 |
200 000 | 15 000 | 99,50 |
500 000 | 30 000 | 140,00 |
über 500 000 | 50 000 | 175,00 |
3Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30,50 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.