§ 26 SGB X: Fristen und Termine
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung |
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Stand | 10.11.2017 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des SGB X vom 18.08.1980 in Kraft getreten am 01.01.1981 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.01 |
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Inhalt der Regelung
§ 26 SGB X regelt die Berechnung von Fristen und die Bestimmung von Terminen für alle Sozialleistungsbereiche und alle Arten von Fristen, ohne diese im Einzelnen zu bezeichnen. In dieser Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung (GRA) wird nur auf die Sachverhalte eingegangen, die in der Praxis der Rentenversicherungsträger relevant sind.
- Grundsätzlich wird durch Absatz 1 auf die §§ 187 bis 193 BGB verwiesen, die nach § 186 BGB allgemeingültige Auslegungsvorschriften sind.
- Für bestimmte Sachverhalte stellen die Absätze 2 bis 7 Sonderregelungen für den Bereich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens dar. § 26 SGB X gilt jedoch nicht nur für das im Ersten Kapitel des SGB X geregelte Verwaltungsverfahren, sondern auch für alle materiell- und sonstigen verfahrensrechtlichen Vorschriften, aus denen sich Fristen und Termine ergeben (zum Beispiel hinsichtlich der Zahlung von Beiträgen). § 26 SGB X gilt auch im Rahmen des schlichten Verwaltungshandelns.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 62 SGB X gilt im Vorverfahren für „förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte“ das Sozialgerichtsgesetz.
§ 64 SGG regelt die Fristenberechnung.
§ 84 SGG regelt Frist und Form des Widerspruchs.
Termine
Termin ist ein behördlich oder gesetzlich bestimmter Zeitpunkt, an dem
- etwas geschehen soll (zum Beispiel eine ärztliche Untersuchung - § 62 SGB I; Beginn einer Leistung zur Teilhabe - §§ 63, 64 SGB I),
- eine (Rechts-)Wirkung eintritt (zum Beispiel Fälligkeit von Pflichtbeiträgen - § 23 SGB IV, § 184 Abs. 1 SGB VI; Eintritt der Handlungsfähigkeit - § 36 Abs. 1 SGB I).
Bei der Frage, ob die Feiertagsregelung anzuwenden ist, muss unterschieden werden, ob es sich um einen behördlich oder gesetzlich bestimmten Termin handelt:
Fällt ein behördlich bestimmter Termin nach § 26 Abs. 5 SGB X auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ist dieser einzuhalten. Es ergibt sich keine Verschiebung bis zum nächsten Werktag (zum Beispiel Anreisetag für eine Leistung zur Teilhabe).
Bei dem gesetzlich bestimmten Termin ist § 193 BGB über die Regelung des § 26 Abs. 1 SGB X anzuwenden. Danach verlängert sich das Fristende auf den nächsten Werktag, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
Fristen
Frist ist ein abgegrenzter Zeitraum, der bestimmt oder jedenfalls bestimmbar ist, also eine konkrete Zeitspanne markiert, aber nicht notwendig zusammenhängend verläuft (vergleiche § 191 BGB).
Hinsichtlich ihrer Wirkung, Funktion und Bedeutung unterscheidet man verschiedene Kategorien von Fristen:
Beide Gruppen lassen sich wiederum unterteilen in
- verfahrensrechtliche und
- materiellrechtliche
Fristen. Eine weitere Differenzierung ergibt sich durch Bestimmung der einzelnen Fristart (zum Beispiel Verjährungsfrist, Antragsfrist, Ausschlussfrist) und deren Zuordnung zu den vorstehenden Fristengruppen.
§ 26 SGB X gilt grundsätzlich für alle Arten von Fristen.
Behördliche Fristen
Eine behördliche Frist ist - im Gegensatz zu einer gesetzlichen Frist (vergleiche § 27 Abs. 1 SGB X) - eine Frist, „die von einer Behörde gesetzt wird“ (vergleiche § 26 Abs. 2 SGB X), also nicht vom Gesetzgeber bestimmt und damit nicht gesetzlich festgelegt ist. Von Bedeutung ist die Unterscheidung insbesondere für die Frage, ob bei einem Fristversäumnis
- eine rückwirkende Verlängerung nach § 26 Abs. 7 S. 2 SGB X (gilt nur für behördliche Fristen) oder
- eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X (gilt nur für gesetzliche Fristen)
in Betracht kommt. Während nämlich behördliche Fristen verlängert werden können (auch noch rückwirkend), besteht diese Möglichkeit bei gesetzlichen Fristen nicht: Bei diesen besteht lediglich die Möglichkeit der Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X, wenn diese nicht nach dessen Absatz 5 ohnehin ausgeschlossen ist.
Einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung zur behördlichen Fristsetzung im konkreten Fall bedarf es grundsätzlich nicht. Die Befugnis dazu resultiert vielmehr allgemein aus der den Behörden auferlegten öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit (§ 1 SGB X) und dem sich daraus ergebenden Handlungsermessen beziehungsweise -rahmen (vergleiche § 9 SGB X). Wie alles staatliche Handeln hat sich auch die behördliche Fristsetzung an dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem der Verhältnismäßigkeit zu orientieren (vergleiche auch § 31 SGB I und BSG vom 22.10.1987, AZ: 12 RK 49/86, BSGE 62, 214).
Zu den behördlichen Fristen hat das BSG in einem Grundsatzurteil die von einem Rentenversicherungsträger gesetzte (Ausschluss-)Frist zur Konkretisierung eines (Sonder-)Nachzahlungsantrages gerechnet. Denn sie sei „als solche im Gesetz nicht vorgesehen und auch in ihrer Länge nicht gesetzlich bestimmt“ (BSG vom 16.10.1986, AZ: 12 RK 30/86, SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66). Will der Rentenversicherungsträger eine behördliche Ausschlussfrist setzen, muss der Betroffene auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 66 SGB I („der eine Sozialleistung beantragt oder erhält“) auf die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen werden, die bei Fristversäumnis eintreten sollen, zum Beispiel die Ablehnung des Nachzahlungsantrages (BSG vom 15.08.1991, AZ: 12 RK 42/90, SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 4).
Eine behördliche Fristsetzung liegt auch dann vor, wenn in einer gesetzlichen Vorschrift zwar ein Fristenrahmen vorgegeben ist, dessen Ausfüllung (Konkretisierung) aber einer eigenen Entscheidung des Versicherungsträgers vorbehalten ist (BSG vom 26.10.1989, AZ: 12 RK 25/88, SozR 1300 § 26 Nr. 2).
Zum Beispiel „können“ die Rentenversicherungsträger im Rahmen des § 207 SGB VI („Nachzahlung für Ausbildungszeiten”) „Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen”. Wie sich aus dem Wort „können” ergibt, hat hier der Rentenversicherungsträger im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zu bestimmen, ob und gegebenenfalls welche Teilzahlungsfrist im konkreten Fall eingeräumt wird.
Raum für eine behördliche Fristsetzung ergibt sich zum Beispiel aus
- § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I („Angabe von Tatsachen”),
- § 149 Abs. 4 SGB VI (Mitwirkung des Versicherten bei der Kontenklärung),
- § 187a Abs. 3 S. 2 SGB VI („Teilzahlungen sind zulässig”),
- § 21 Abs. 2 SGB X (Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts),
- § 24 SGB X (Äußerungsfrist im Rahmen der Anhörung),
- § 98 SGB X („Auskunftspflicht des Arbeitgebers”),
- § 99 SGB X („Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen und sonstigen Personen”),
- § 100 SGB X („Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs”).
Angemessene Frist
In verschiedenen gesetzlichen Vorschriften ist vorgesehen, dass bestimmte Handlungen (Mitwirkung, Beitragszahlung) binnen einer „angemessenen Frist“ vorgenommen werden müssen.
Als angemessene Frist ist eine Zeitspanne anzusehen, die ein sorgfältig und aufmerksam handelnder Mensch unter den Umständen des Einzelfalls einhalten wird (BSG vom 25.07.1963, AZ: 4 RJ 255/62).
Sofern (insbesondere freiwillige) Beiträge binnen „angemessener Frist” zu zahlen/nachzuzahlen sind, gehen die Rentenversicherungsträger grundsätzlich
- bei Inlandsaufenthalt von drei Monaten,
- bei Auslandsaufenthalt von sechs Monaten
Zahlungsfrist aus.
Die Konkretisierung einer im Gesetz unbestimmt vorgegebenen „angemessenen Frist” durch den Rentenversicherungsträger ist als behördliche und nicht als gesetzliche Fristsetzung anzusehen - zumal die aktuellen gesetzlichen Formulierungen auch dafür sprechen (vergleiche auch BSG vom 26.10.1989, AZ: 12 RK 25/88, SozR 1300 § 26 Nr. 2, im Hinblick auf § 26 Abs. 7 SGB X).
Zum Beispiel dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (§ 66 Abs. 3 SGB I).
Weitere Anwendungsfälle für die Bestimmung einer angemessenen Frist durch den Rentenversicherungsträger ergeben sich zum Beispiel aus
- § 197 Abs. 3 S. 3 SGB VI (Beitragszahlung binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist),
- § 205 Abs. 2 S. 2 SGB VI (Zahlung von Beiträgen innerhalb einer von dem Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist),
- § 24 SGB X (Äußerungsfrist im Rahmen der Anhörung).
Bei Anwendung einer „angemessenen Frist” nicht von gesetzlicher, sondern von behördlicher Fristsetzung auszugehen, hat auch den Vorteil der Gleichbehandlung mit den Fällen, in denen vom Rentenversicherungsträger eine angemessene Frist bestimmt wird, ohne dass diese gesetzlich normiert ist (zum Beispiel bei einer Bereiterklärung des Rentenversicherungsträgers, noch freiwillige Beiträge aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs binnen angemessener Frist entgegen zu nehmen).
Verfahrens- und materiellrechtliche Fristen
Behördliche Fristen können - je nach ihrem Wesen und ihren Auswirkungen -
- verfahrensrechtlicher und/oder
- materiellrechtlicher
Natur sein; vergleiche hierzu Abschnitt 3.2.1. Wie bei verfahrensrechtlichen gesetzlichen Fristen (zum Beispiel die Antragsfrist in § 99 SGB VI) hat aber auch die Nichteinhaltung einer verfahrensrechtlichen behördlichen Frist oft (negative) materielle Auswirkungen für den Berechtigten. So dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt oder entzogen werden, wenn der Leistungsberechtigte vom Rentenversicherungsträger auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und er seiner Mitwirkungspflicht „nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist” (§ 66 Abs. 3 SGB I; behördliche verfahrensrechtliche Frist mit materiellen Auswirkungen auf den Zahlungsanspruch bei Fristversäumnis).
Materiellrechtliche (Ausschluss-)Fristen sind im Bereich der gesetzlichen Fristen von wesentlich größerer Bedeutung, zumal diese nicht durch den Rentenversicherungsträger verlängert werden dürfen; vergleiche Abschnitt 3.2.2.
Gesetzliche Fristen
Eine gesetzliche Frist ist „eine vom Gesetzgeber bestimmte Frist, nicht eine lediglich von einer Behörde gesetzte Frist” (BSG vom 25.10.1988, AZ: 12 RK 22/87).
Gesetzliche Fristen ergeben sich aus
- einem formellen Gesetz,
- einer Rechtsverordnung (zum Beispiel DEÜV),
- einer Satzung.
Im Gegensatz zu behördlichen Fristen können gesetzliche Fristen vom Rentenversicherungsträger nicht verlängert werden (Umkehrschluss aus § 26 Abs. 7 SGB X). Bei Ablauf gesetzlicher Fristen besteht lediglich die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X, wenn diese nicht nach dessen Absatz 5 ohnehin ausgeschlossen ist.
Zur Abgrenzung und Unterscheidung der gesetzlichen von den behördlichen Fristen vergleiche Abschnitt 3.1.
Verfahrens- und materiellrechtliche Fristen
Gesetzliche Fristen können (wie behördliche Fristen) - je nach ihrem Wesen und ihren Auswirkungen -
- verfahrensrechtlicher oder
- materiellrechtlicher
Natur sein, je nachdem, ob es sich um Fristen handelt, die
- (nur) das Verfahren (zum Beispiel Verwaltungsverfahren, Meldeverfahren) betreffen oder
- das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des Verfahrens ist.
Da es in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rechtsbereich der gesetzlichen Fristen zumeist um
- fristgebundene Anträge oder sonstige Willenserklärungen,
- die fristgerechte Beitragszahlung oder
- die rechtzeitige Erstattung von Meldungen
geht, also um Handlungen, die das Verfahren (im weiteren Sinne) betreffen, handelt es sich bei den entsprechenden Fristnormen zunächst einmal um verfahrensrechtliche Regelungen.
Solchen Fristregelungen kommt oft jedoch nicht nur verfahrensrechtliche, sondern auch materiellrechtliche Bedeutung zu, zum Beispiel hinsichtlich
- des Rentenbeginns bei Versichertenrenten (Antragsfrist nach § 99 Abs. 1 SGB VI),
- der rückwirkenden Leistung für maximal 12 Kalendermonate bei Hinterbliebenenrenten (§ 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI),
- der rückwirkenden Leistung für maximal 4 Kalenderjahre im Rahmen von Zugunstenverfahren (§ 44 Abs. 4, § 48 Abs. 4 S. 1 SGB X),
- des Entstehens des Nachzahlungsrechts aufgrund rechtzeitiger Antragstellung (zum Beispiel § 207 Abs. 2 SGB VI).
Hier wirkt sich eine verspätete Antragstellung negativ auf die materielle Rechtsstellung des Betroffenen aus, weil
- der nicht rechtzeitig gestellte Rentenantrag zu einem späteren Rentenbeginn,
- der verspätete Nachzahlungsantrag zum Verlust des gesetzlich vorgesehenen Nachzahlungsrechts (vergleiche auch Abschnitt 3.2.2)
führt. Die materiellrechtliche Bedeutung der Frist tritt hier sogar eindeutig in den Vordergrund.
Ausschlussfristen
Von besonderer Bedeutung für Versicherte und Leistungsberechtigte sind die gesetzlichen materiellrechtlichen Ausschlussfristen.
Nach ihrem Ablauf kann die gesetzlich vorgesehene (Rechts-)Handlung grundsätzlich nicht mehr wirksam vorgenommen werden und
- die damit gewünschte Rechtsfolge nicht (mehr) eintreten beziehungsweise
- der damit verbundene Rechts- beziehungsweise Anspruchsverlust nicht mehr vermieden werden.
So können zum Beispiel freiwillige Beiträge wirksam nur bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Weil es sich hier um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, ist der Rentenversicherungsträger grundsätzlich nicht berechtigt, nach dem 31. März für das Vorjahr gezahlte freiwillige Beiträge noch als rechtzeitig und wirksam entrichtet anzuerkennen, auch wenn dadurch die Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung verloren geht.
Selbst wenn der Versicherte „an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert” war, kann der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Beitragszahlung „nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden” (§ 197 Abs. 3 S. 2 SGB VI). Auch bei dieser dreimonatigen Antragsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht vom Rentenversicherungsträger verlängert werden darf. Auch ist hinsichtlich dieser Antragsfrist - wie auch bezüglich der regulären Beitragszahlungsfrist in § 197 Abs. 2 SGB VI - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (§ 197 Abs. 4 SGB VI). In diesem Zusammenhang ist lediglich die vom Rentenversicherungsträger „zu bestimmende angemessene (Zahlungs-)Frist” des § 197 Abs. 3 S. 3 SGB VI keine gesetzliche Ausschlussfrist, sondern eine behördliche (Ausschluss-)Frist, die jedoch nach § 26 Abs. 7 SGB X nach pflichtgemäßem Ermessen verlängert werden kann.
Fristen für Beitragsnachzahlungen
Fast alle Beitrags-Nachzahlungsregelungen (frühere sogenannte Sondernachentrichtung) schreiben einen binnen einer bestimmten Frist zu stellenden Nachzahlungsantrag vor. Bei diesen Antragsfristen handelt es sich ausnahmslos um materiell-rechtliche Ausschlussfristen, weil das Recht zur Beitragsnachzahlung von einem rechtzeitig gestellten Nachzahlungsantrag abhängig ist. Diese Antragsfrist kann nicht etwa im Einzelfall vom Rentenversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen verlängert werden.
Die Nachzahlungsvorschriften der §§ 204 und 285 SGB VI bestimmen darüber hinaus, dass die Beiträge „spätestens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen” sind.
Bei dieser gesetzlich genau festgelegten Zahlungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf die Beiträge nicht mehr wirksam gezahlt werden können (BSG vom 07.11.1996, AZ: 12 RK 10/96, SozR 3-5364 § 6 Nr. 1).
Die anderen Nachzahlungsvorschriften lassen dagegen Raum für eine behördlich zu bestimmende Zahlungsfrist, zwar mit Ausschlusswirkung, aber auch Verlängerungsmöglichkeit nach § 26 Abs. 7 SGB X:
- § 205 Abs. 2 S. 2 SGB VI - angemessene Frist,
- § 206 SGB VI - keine Zahlungsfrist genannt,
- § 207 Abs. 2 S. 4 SGB VI - Rahmenfrist von 5 Jahren für Teilzahlungen,
- § 284 SGB VI - keine Zahlungsfrist genannt.
Weitere gesetzliche Ausschlussfristen/Abgrenzung
Um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt es sich ferner zum Beispiel bei der
- Antragsfrist („innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ...”) in § 4 Abs. 2 SGB VI für die Versicherungspflicht als selbständig Tätiger (vergleiche BSG vom 01.02.1979, AZ: 12 RK 33/77),
- Antragsfrist in § 186 Abs. 3 SGB VI für die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung („nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung”),
- Zahlungsfrist für Beiträge bei Abfindung einer betrieblichen Altersversorgung in § 187b SGB VI („innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung”),
- Antragsfrist in § 10 S. 2 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung („spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung”; BSG vom 16.12.1993, AZ: 4 RA 16/93).
Antrags- beziehungsweise Erklärungsfristen, deren Nichteinhaltung nicht zum Verlust der (gewünschten) Rechtsfolge führen, sondern nur zu ihrem späteren Wirksamwerden, gehören nicht zu den echten Ausschlussfristen, zum Beispiel
- die Rentenantragsfrist von drei Kalendermonaten in § 99 Abs. 1 SGB VI,
- der Leistungsbegrenzungszeitraum von zwölf Kalendermonaten in § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI,
- die Antragsfrist von drei Monaten für den Eintritt von Versicherungspflicht in § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI,
- die Antragsfrist von drei Monaten für die Befreiung von der Versicherungspflicht in § 6 Abs. 4 SGB VI,
- der Zeitraum von zwei Kalendermonaten, für den die übereinstimmende Erklärung nach § 56 Abs. 2 S. 6 SGB VI auf Antrag rückwirkend gilt.
Die in § 45 Abs. 3 und 4 SGB X aus Gründen des (zeitlichen) Vertrauensschutzes geregelten Rücknahmefristen sind gesetzliche Ausschlussfristen, nach deren Ablauf der Versicherungsträger einen Rechtsnachteil erleidet, weil er einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt schon aus diesem Grunde überhaupt nicht mehr oder nicht mehr für die Vergangenheit zurücknehmen kann (BSG vom 18.09.1991, AZ: 10 RKg 5/91, SozR 3-5870 § 20 Nr. 3).
Anspruchsbegründungsfristen
Zu den gesetzlichen Ausschlussfristen gehören auch Fristen, bis zu deren Ablauf eine Voraussetzung für die (gewünschte) Rechtsfolge spätestens vorliegen muss, zum Beispiel hinsichtlich
- des Widerrufs der Nachversicherung in § 185 Abs. 2a S. 2 Nr. 1 SGB VI (Satz 2 enthält zugleich eine gesetzliche Antragsausschlussfrist: „Der Arbeitgeber ist bis dahin zum Widerruf der Zahlung berechtigt, wenn ...”),
- der Beitragszahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung in § 186 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI,
- der Fiktion der Beitragszahlung bei Ehezeitende in § 187 Abs. 5 SGB VI.
Zu den Anspruchsbegründungsfristen gehören - umgekehrt - auch
- die 2-jährige Wartefrist („24 Kalendermonate”) in § 210 Abs. 2 S. 1 SGB VI, nach deren Ablauf erst der Anspruch auf Beitragserstattung entsteht,
- die Frist von einem Kalendermonat nach Antrag auf eine Vorschusszahlung/vorläufige Leistung (§ 42 Abs. 1 S. 2 SGB I),
- die Frist von einem beziehungsweise sechs Kalendermonaten für den Beginn der Verzinsung (§ 44 SGB I).
Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Ausschlussfristen.
Sonstige gesetzliche Fristen
Zahlreiche gesetzliche Fristregelungen betreffen Auskunfts-, Mitteilungs- und Meldepflichten, die oft „unverzüglich” zu erfüllen sind (ist gleich „ohne schuldhaftes Zögern” - § 121 BGB).
So sind zum Beispiel vom Leistungsberechtigten „Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind ..., unverzüglich mitzuteilen” (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I). Unterlässt er die „unverzügliche” Mitteilung, kann dies dazu führen, dass der Leistungsbescheid nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X rückwirkend aufgehoben wird - mit der Folge der Erstattungspflicht nach § 50 SGB X.
Weitere Beispiele dafür finden sich
- in § 28o Abs. 2 SGB IV (bei Verletzung gegebenenfalls Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV),
- in § 196 Abs. 1 SGB VI (bei Verletzung gegebenenfalls Ordnungswidrigkeit nach § 320 SGB VI).
Auch die Frist aus gesetzlicher Vermutung nach § 37 Abs. 2 SGB X (Zeitspanne von drei Tagen für die gesetzliche Vermutung der Bekanntgabe eines im Inland durch die Post übermittelten Verwaltungsaktes) gehört zu den gesetzlichen Fristen. Allerdings gilt hier die Feiertagsregelung nicht, vergleiche Abschnitt 4.2.3.
Rahmenfristen
Zu den gesetzlichen Fristen gehören auch die sogenannten Rahmenfristen, die bei der Erfüllung von einzelnen Anspruchsvoraussetzungen von Bedeutung sind. Hier geht es meist um vergangenheitsbezogene Zeiträume.
Rahmenfristen sind zum Beispiel
- die Zweijahreszeiträume im Zusammenhang mit Reha-Anträgen in § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VI,
- der Fünfjahreszeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI),
- der Zweijahreszeitraum für die vorzeitige Wartezeiterfüllung (§ 53 Abs. 1 S. 2 SGB VI),
- der Zehnjahreszeitraum vor Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).
Bei derartigen Rahmenfristen gilt die Feiertagsverlängerung (§ 26 Abs. 3 SGB X) nicht, vergleiche Abschnitt 4.2.3.
Berechnung von Fristen
Für die Berechnung von Fristen gelten die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 des § 26 SGB X etwas anderes bestimmt ist. Die Fristberechnung nach diesen Vorschriften erfolgt nach vollen Tagen oder längeren Zeiteinheiten; aus diesem Grunde wird der Bruchteil eines Tages (angebrochener Tag) auch nicht in die Frist eingerechnet.
Fristbeginn
Der Fristbeginn, also jeweils 0.00 Uhr des ersten Tages der Frist (ist gleich Anfangstag), bestimmt sich grundsätzlich nach § 187 BGB. Für behördliche Fristen wird in § 26 Abs. 2 SGB X ausdrücklich geregelt, dass diese grundsätzlich mit dem Tag beginnen, der auf ihre Bekanntgabe folgt (Rechtsgedanke aus § 187 Abs. 1 BGB; Ausnahme: Dem Empfänger wird ein anderer Fristbeginn mitgeteilt).
Hier sollte die für Verwaltungsakte geltende Bekanntgabevermutung (§ 37 Abs. 2 SGB X) auch für sogenannte einfache Schreiben - zum Beispiel ein Anhörungsschreiben (§ 24 SGB X) - analog angewendet werden.
§ 187 BGB unterscheidet zwei Fallgruppen, nämlich
- den Fristbeginn nach Ablauf des maßgebenden Tages, also mit dem Folgetag (Absatz 1), und
- den Fristbeginn mit Beginn des maßgebenden Tages (Absatz 2).
Bei der Bestimmung des Fristbeginns spielt es keine Rolle, ob der „maßgebende Tag” oder der Tag des Fristbeginns auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
Fristen mit Ereignistag (§ 187 Abs. 1 BGB)
Wenn für den Anfang einer Frist
- ein Ereignis oder
- ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt
maßgebend ist, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (sogenannter Ereignistag). Der Gesetzgeber geht hier davon aus, dass ein „Ereignis” nicht (genau) um 0.00 Uhr eintreten kann.
Siehe Beispiel 1
Wird eine gesetzliche Antragsfrist durch die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ausgelöst, wie zum Beispiel in § 4 Abs. 2 SGB VI („innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit”), ist der Tag der Aufnahme der Beschäftigung/Tätigkeit als Ereignistag (§ 187 Abs. 1 BGB) nicht mitzurechnen.
Siehe Beispiel 2
Entsprechend sollte verfahren werden, wenn eine Antragsfrist durch den Eintritt von Arbeitsunfähigkeit oder den Beginn einer medizinischen Rehabilitation oder Sozialleistung ausgelöst wird, wie in § 4 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI („innerhalb von drei Monaten danach”).
Siehe Beispiel 3
Beginnt eine Frist „nach Beendigung” einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Mitgliedschaft oder einer Ausbildung, wie
- in § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI oder
- in § 53 Abs. 2 S. 1 SGB VI,
ist Anfangstag der Frist der auf das Ende der Beschäftigung folgende Tag.
Siehe Beispiel 4
Die Regelung, dass der Ereignistag nicht mitgerechnet wird, gilt auch bei der Fristberechnung in die Vergangenheit, insbesondere also bei der Ermittlung einer Rahmenfrist - vergleiche Abschnitt 3.2.3.1. Hier „beginnt” die Frist am rückwärtsgerichteten „Folgetag”, also am Tage vor dem Ereignistag.
Fristen ohne Ereignistag (§ 187 Abs. 2 BGB)
Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet (§ 187 Abs. 2 S. 1 BGB). Abweichend von § 187 Abs. 1 BGB wird der Tag der Geburt (ist gleich Ereignis) bei der Berechnung des Lebensalters mitgerechnet (§ 187 Abs. 2 S. 2 BGB).
Die dreimonatige Antragsfrist des § 99 Abs. 1 SGB VI beginnt immer „nach Ablauf” des Kalendermonats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, also der Leistungsfall eingetreten ist. Somit ist hier „der Beginn eines Tages”, nämlich der Beginn des ersten Tages des auf den Leistungsfall folgenden Kalendermonats der für den Anfang der Frist „maßgebende Zeitpunkt” (§ 187 Abs. 2 S. 1 BGB). Dieser Tag wird somit bereits in die Frist mit eingerechnet.
Siehe Beispiel 7
Zu dieser Fallgruppe gehören auch gesetzliche (Antrags-)Fristen, die „nach der Aufhebung” beziehungsweise „nach Inkrafttreten” einer Gesetzesvorschrift beginnen (vergleiche § 300 Abs. 2 SGB VI). Hier ist jeweils „der Beginn eines Tages” der für den Fristanfang maßgebende Zeitpunkt (§ 187 Abs. 2 BGB).
Siehe Beispiel 8
Fristende
Das Fristende, das heißt der letzte Tag der Frist, richtet sich grundsätzlich nach § 188 BGB.
Von dem Ausnahmefall des § 26 Abs. 6 SGB X abgesehen („Frist nach Stunden”), enden Fristen immer „mit dem Ablauf” des letzten Tages der Frist, also jeweils um 24.00 Uhr.
Nach § 188 Abs. 1 BGB endet eine nach Tagen bestimmte Frist „mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist”, also um 24.00 Uhr des letzten Tages. Der Betroffene kann die fristwahrende (Rechts-)Handlung also noch nach Dienstschluss vornehmen („Nachtbriefkasten”).
Siehe Beispiel 9
Fristen mit Ereignistag (§ 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB)
Fristen, deren Beginn sich nach § 187 Abs. 1 BGB richtet (vergleiche Abschnitt 4.1.1) und die nach
- Wochen,
- Monaten,
- einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum (zum Beispiel ein Jahr)
bestimmt sind, enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung (bei Wochen) oder seine Zahl (bei Monaten) dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (Ereignistag).
Siehe Beispiel 10
Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit dem letzten Tage des (letzten) Monats (§ 188 Abs. 3 BGB).
Siehe Beispiel 11
Fristen ohne Ereignistag (§ 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB)
Fristen, deren Beginn sich nach § 187 Abs. 2 BGB richtet (vergleiche Abschnitt 4.1.2) und die nach
- Wochen,
- Monaten,
- einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum (zum Beispiel ein Jahr)
bestimmt sind, enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung (bei Wochen) oder seine Zahl (bei Monaten) dem Anfangstage der Frist entspricht.
Siehe Beispiel 12
Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit dem letzten Tag des (letzten) Monats (§ 188 Abs. 3 BGB). Diese Regelung ist bei Fristen ohne Ereignistag in der gesetzlichen Rentenversicherung kaum von Bedeutung, weil im allgemeinen ohnehin Kalendermonate maßgebend sind.
Feiertagsregelung
Fällt das (eigentliche) Ende einer gesetzlichen Frist auf einen
- Sonntag,
- gesetzlichen Feiertag oder
- Sonnabend,
endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages (§ 26 Abs. 3 S. 1 SGB X). Diese Regelung entspricht im Wesentlichen § 193 BGB.
Gesetzliche Feiertage sind im gesamten Bundesgebiet: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, 1. Mai, Pfingstmontag, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtstag. Der 24. und der 31. Dezember sind keine gesetzlichen Feiertage. In Anlehnung an die Vorschrift des § 193 BGB sind im Rahmen des § 26 Abs. 3 S. 1 SGB X die (weiteren) gesetzlichen Feiertage des Bundeslandes maßgebend, die am Wohnsitz oder Sitz des Empfängers einer Erklärung gelten.
Die Verschiebung des Fristablaufs gilt nicht, wenn dem Betroffenen (ausdrücklich) unter Hinweis auf diese Vorschrift - also nicht versehentlich - ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist (§ 26 Abs. 3 S. 2 SGB X; die Regelung dürfte keine praktische Bedeutung haben).
Die Feiertagsregelung gilt für alle (echten) Fristen, insbesondere für Antragsfristen, aber auch für den Ablauf der Sechsjahresfrist nach § 53 Abs. 2 SGB X und für gesetzliche Ausschlussfristen, nicht jedoch für bestimmte Rahmenfristen (vergleiche Abschnitt 3.2.3.1).
Im Hinblick auf § 99 SGB VI ergibt sich die Besonderheit, dass die Fristverschiebung auf den nächsten Werktag
- im Falle des Absatz 1 (bei Versichertenrenten) gilt,
- im Falle des Absatz 2 (bei Hinterbliebenenrenten) nicht (vgl. FAVR 5/93, TOP 4) gilt.
Die Feiertagsregelung gilt nicht im Zusammenhang mit der Berechnung der Dreitagesfrist nach § 37 Abs. 2 SGB X (Zugangsvermutung). Die bisherige Rechtsauffassung, wonach die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages endet, wenn der dritte Tag (Ende der Frist) auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, wird aufgegeben. Das BSG hat mit Urteil vom 09.12.2008, AZ: B 8/9b SO 13/07 R, klargestellt, dass es sich bei der Dreitagesfrist des § 37 Abs. 2 SGB X nicht um eine „Frist“ handelt, sondern um einen unabänderbaren Zeitpunkt beziehungsweise einen Termin. Die Feiertagsregelung wird deshalb in allen Fällen der Zugangsvermutung nicht mehr angewendet (RBRTN 1/2010, TOP 21).
Siehe Beispiel 1
Die Feiertagsregelung gilt nicht für Rahmenfristen (vergleiche Abschnitt 3.2.3.1), weil es sich hier um sogenannte unechte Fristen handelt. Hier verschiebt sich weder der die Rahmenfrist auslösende Tag (Ereignistag) noch deren Beginn oder Ende.
Siehe Beispiel 16
Die Feiertagsregelung gilt auch nicht, wenn der RV-Träger nur für einen bestimmten Zeitraum Leistungen zu erbringen hat (§ 26 Abs. 4 SGB X), zum Beispiel Übergangsgeld bis zur Entlassung aus einer Leistung zur Teilhabe am Wochenende, Zeitrente bis zum 31.03.2001 (ein Sonnabend).
Die Feiertagsregelung gilt ebenfalls nicht für behördlich bestimmte Termine (§ 26 Abs. 5 SGB X; vergleiche Abschnitt 2).
Fristverlängerung
Fristen, die vom Rentenversicherungsträger gesetzt sind (behördliche Fristen; vergleiche Abschnitt 3.1), können von ihm verlängert werden (§ 26 Abs. 7 SGB X). Das gilt auch für behördlich bestimmte Ausschlussfristen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da § 27 SGB X nur für gesetzliche Fristen gilt. Bei gesetzlichen Fristen ist dagegen eine Verlängerung durch den Rentenversicherungsträger nicht zulässig.
Im Falle der Verlängerung einer behördlichen Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet (§ 190 BGB in Verbindung mit § 187 Abs. 2 S. 1 BGB). Endet die alte Frist an einem Sonnabend, Sonn- oder Feiertag, so beginnt die neue Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages.
Über die Verlängerung nach § 26 Abs. 7 SGB X hat der Rentenversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden („können verlängert werden”; BSG vom 16.10.1986, AZ: 12 RK 30/86, SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66). Ein Antrag des Betroffenen ist nach dem Gesetz nicht erforderlich, wird sich aber im Allgemeinen zumindest konkludent ergeben, wenn er die Gründe darlegt, die ihn an der Einhaltung der Frist gehindert haben.
Die Verlängerung einer behördlichen Frist ist auch dann noch möglich, wenn sie bereits abgelaufen ist. Dies kommt „insbesondere” dann in Betracht, wenn es „unbillig” wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (§ 26 Abs. 7 S. 2 SGB X). Dieser abstrakte gesetzliche Beispielsfall liegt zumindest dann vor, wenn bei einer gesetzlichen Frist die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X erfüllt wären. Die Anforderungen an eine Fristverlängerung vor Ablauf der Frist sind somit geringer.
Eine Fristverlängerung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Betroffene auf die Folgen bei Nichteinhaltung der Frist nicht hingewiesen worden ist.
Bei der Frage der Fristverlängerung im Rahmen der Mitwirkung nach § 66 Abs. 3 SGB I sollte berücksichtigt werden, dass bei einer nachträglichen Mitwirkung ohnehin nach § 67 SGB I über den Leistungsanspruch (auch rückwirkend) zu entscheiden ist (vergleiche BSG vom 22.02.1995, AZ: 4 RA 44/94).
Bei der Entscheidung über die Verlängerung einer vom Rentenversicherungsträger bestimmten Beitrags-(Nach-)Zahlungsfrist (vergleiche Abschnitt 3.1.1) muss auch berücksichtigt werden, welche (wirtschaftliche) Bedeutung die Beitragszahlung für den Versicherten hat, welche „langfristig wirksamen Interessen des Bürgers auf dem Spiel stehen” (BSG vom 01.02.1979, AZ: 12 RK 33/77, USK 7965; und vom 27.09.1983, AZ: 12 RK 7/82).
Der Rentenversicherungsträger kann die Verlängerung der Frist (also die positive Entscheidung) mit einer Nebenbestimmung nach § 32 SGB X - zum Beispiel einer Auflage - verbinden (§ 26 Abs. 7 S. 3 SGB X).
Eine besondere Art der „Fristverlängerung” ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 210 BGB („Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen”). Hiernach laufen insbesondere Antragsfristen nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ab, „in welchem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört”. Ist die (Antrags-)Frist kürzer als sechs Monate (zum Beispiel drei Kalendermonate), gilt die kürzere Frist anstelle der sechs Monate.
- Beispiel 1: Frist mit Ereignistag
- Beispiel 2: Frist bei der Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2, 4 SGB VI (Frist mit Ereignistag)
- Beispiel 3: Frist mit Ereignistag
- Beispiel 4: Fristberechnung nach Beendigung einer Beschäftigung, Mitgliedschaft oder Ausbildung
- Beispiel 5: Fristberechnung in die Vergangenheit
- Beispiel 6: Berechnung für in der Zukunft beziehungsweise Vergangenheit liegende Fristen
- Beispiel 7: Frist ohne Ereignistag
- Beispiel 8: Frist ohne Ereignistag
- Beispiel 9: Fristende
- Beispiel 10: Frist mit Ereignistag
- Beispiel 11: Frist mit Ereignistag
- Beispiel 12: Frist ohne Ereignistag
- Beispiel 13: Fristende im Rahmen von § 99 Abs. 1 SGB VI bei Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen
- Beispiel 14: Fristende im Rahmen von § 99 Abs. 1 SGB VI bei Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen
- Beispiel 15: Frist des § 99 Abs. 2 SGB VI bei Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen
- Beispiel 16: Rahmenfrist bei Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen
Beispiel 1: Frist mit Ereignistag
(Beispiel zu den Abschnitten 4.1.1 und 4.2.3) | |
Aufgabe eines Bescheides zur Post am | 13.04.2011 |
Lösung: | |
gesetzliche Vermutung der Bekanntgabe am dritten Tag (§ 37 Abs. 2 SGB X) (ist gleich Ereignistag). Dieser Tag ist ein Samstag. | 16.04.2011 |
Der Bescheid gilt demnach an diesem Tag als bekannt gegeben, vergleiche Abschnitt 4.2.3 | |
Beginn der Widerspruchsfrist (§ 64 Abs. 2 SGG) am | 17.04.2011 |
Ende der Widerspruchsfrist am | 16.05.2011 |
Beispiel 2: Frist bei der Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2, 4 SGB VI (Frist mit Ereignistag)
(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1) | |
Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am | 27.04.2007 |
Lösung: | |
Die fünfjährige Antragsfrist nach § 4 Abs. 2 SGB VI beginnt am und endet somit am | 28.04.2007 27.04.2012 (ein Freitag) |
Beispiel 3: Frist mit Ereignistag
(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1) | |
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am | 22.05.2012 |
Lösung: | |
Die dreimonatige Antragsfrist beginnt am und endet am | 23.05.2012 22.08.2012 (ein Mittwoch) |
Beispiel 4: Fristberechnung nach Beendigung einer Beschäftigung, Mitgliedschaft oder Ausbildung
(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1) | |
Letzter Ausbildungstag ist gleich Beendigung der Ausbildung am | 16.06.2006 |
Lösung: | |
Beginn der Sechsjahresfrist (§ 53 Abs. 2 SGB VI) am | 17.06.2006 |
Ende der Sechsjahresfrist am | 16.06.2012 (ein Sonnabend) |
Der Leistungsfall (EM oder Tod) muss spätestens am 16.06.2012 eingetreten sein. Die Feiertagsverlängerung (§ 26 Abs. 3 SGB X) kommt hier nicht in Betracht, weil es sich um eine Rahmenfrist handelt, vergleiche Abschnitt 4.2.3. |
Beispiel 5: Fristberechnung in die Vergangenheit
(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1) | |
Eintritt der Erwerbsminderung (ist gleich Ereignis) am | 18.07.2012 |
Lösung: | |
Beginn der rückwärts zu berechnenden Fünfjahresfrist nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI am Vortag (§ 187 Abs. 1 BGB), also am | 17.07.2012 |
Maßgebende Rahmenfrist: 18.07.2007 bis 17.07.2012 |
Beispiel 6: Berechnung für in der Zukunft beziehungsweise Vergangenheit liegende Fristen
(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1) | |
Geburt (ist gleich Ereignis) am | 12.06.1959 |
Lösung: | |
Ermittlung der Mutterschutzfrist als Anrechnungszeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) | |
6 Wochen vor der Geburt (Rückrechnung) | 01.05. bis 11.06.1959 |
8 Wochen nach der Geburt | 13.06. bis 07.08.1959 |
Der Ereignistag wird hier weder bei der Fristberechnung für die Vergangenheit noch bei der für die Zukunft mitgezählt. | |
Die sogenannte Feiertagsverlängerung (§ 26 Abs. 3 SGB X) gilt hier nicht (§ 26 Abs. 4 SGB X). |
Beispiel 7: Frist ohne Ereignistag
(Beispiel zu Abschnitt 4.1.2) | |
Anspruchsvoraussetzungen für eine Versichertenrente erfüllt (ist gleich Leistungsfall) | a) am 01.05.2011 b) am 15.05.2011 c) am 31.05.2011 |
Lösung: | |
Die Antragsfrist nach § 99 Abs. 1 SGB VI von drei Kalendermonaten beginnt in diesen Fällen mit Ablauf des Monats Mai, also am | 01.06.2011 (um 0.00 Uhr) |
und endet mit Ablauf des | 31.08.2011 (ein Mittwoch) |
Das gilt auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen am 31.05.2011 erfüllt waren (ist gleich Leistungsfall), weil der Versicherte
|
Beispiel 8: Frist ohne Ereignistag
(Beispiel zu Abschnitt 4.1.2) | |
Die Antragsfrist von drei Kalendermonaten (§ 300 Abs. 2 SGB VI) beginnt am und endet am | 01.01.2012 31.03.2012 (ein Samstag) |
Lösung: | |
Daher Verlängerung nach § 26 Abs. 3 SGB X bis Montag, den | 02.04.2012 |
Beispiel 9: Fristende
(Beispiel zu Abschnitt 4.2) | |
Ein Rentenbezieher wird mit Anhörungsschreiben vom gebeten, sich bis zum zur beabsichtigten Rücknahme des Rentenbescheides zu äußern. | 08.06.2012 25.06.2012 (ein Montag) |
Lösung: | |
Die Äußerungsfrist endet mit Ablauf des 25.06.2012 (24.00 Uhr). | |
Der Rücknahmebescheid darf somit frühestens am abgesandt werden. | 26.06.2012 |
Beispiel 10: Frist mit Ereignistag
(Beispiel zu Abschnitt 4.2.1) | |
Bekanntgabe des Nachzahlungsbescheides nach § 207 SGB VI (ist gleich Ereignistag nach § 37 Abs. 2 SGB X) am mit Bestimmung einer dreimonatigen Zahlungsfrist. | 07.06.2012 |
Lösung: | |
Die Zahlungsfrist endet mit Ablauf des | 07.09.2012 (einem Freitag) |
Beispiel 11: Frist mit Ereignistag
(Beispiel zu Abschnitt 4.2.1) | |
Zustellung des Bußgeldbescheides (ist gleich Ereignistag) am mit Bestimmung einer Zahlungsfrist von einem Monat. | 30.01.2012 |
Lösung: | |
Die Zahlungsfrist endet mit Ablauf des | 29.02.2012 (einem Mittwoch) |
Beispiel 12: Frist ohne Ereignistag
(Beispiel zu Abschnitt 4.2.2) | |
Anfangstag einer dreimonatigen Frist | 08.06.2012 |
Lösung: | |
Fristende ist gleich Ablauf des | 07.09.2012 |
Beispiel 13: Fristende im Rahmen von § 99 Abs. 1 SGB VI bei Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen
(Beispiel zu Abschnitt 4.2.3) | |
Leistungsfall einer Versichertenrente am | 15.12.2011 |
Rentenantrag am | 02.04.2012 |
Lösung: | |
Antragsfrist nach § 99 Abs. 1 SGB VI vom 01.01.2012 bis 31.03.2012 (ein Sonnabend), verschoben bis 02.04.2012 (Montag; § 26 Abs. 3 SGB X.) | |
Rentenbeginn am | 01.01.2012 |
Beispiel 14: Fristende im Rahmen von § 99 Abs. 1 SGB VI bei Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen
(Beispiel zu Abschnitt 4.2.3) | |
Leistungsfall einer Versichertenrente am | 15.11.2011 |
Rentenantrag am | 02.04.2012 (ein Montag) |
Lösung: | |
Antragsfrist nach § 99 Abs. 1 SGB VI vom 01.12.2011 bis 29.02.2012 | |
Rentenbeginn am | 01.04.2012 |
Dass der 31.03.2012 ein Sonnabend ist, führt nicht zu einem Rentenbeginn am 01.03.2012. |
Beispiel 15: Frist des § 99 Abs. 2 SGB VI bei Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen
(Beispiel zu Abschnitt 4.2.3) | |
Hinterbliebenenrente: Leistungsfall (Tod) am | 15.12.2010 |
Antrag auf Witwenrente am | 02.04.2012 (ein Montag) |
Lösung: | |
Rentenbeginn am | 01.04.2011 |
Dass der 31.03.2012 ein Sonnabend ist, führt nicht zu einem Rentenbeginn am 01.03.2011. |
Beispiel 16: Rahmenfrist bei Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen
(Beispiel zu Abschnitt 4.2.3) | |
Eintritt von teilweiser Erwerbsminderung am | 26.12.2011 |
Lösung: | |
Fünfjahreszeitraum (Rahmenfrist; § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) | vom 26.12.2006 bis 25.12.2011 |
Eine Verschiebung wegen Weihnachten ergibt sich aufgrund der Feiertagsregelung nicht. |
SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218) |
Inkrafttreten: 01.01.1981 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/2034 |
Die Vorschrift entspricht § 31 VwVfG und ist am 01.01.1981 in Kraft getreten.