§ 53 SGB X: Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
| veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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| Änderungsgrundlage | Neufassung vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130) |
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| Inkrafttreten | 01.01.2001 |
| Version | 001.00 |
(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.
