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§ 14 SGB X: Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.07.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 33 des Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG) vom 15.07.2024 (BGBl. I Nr. 236)

Inkrafttreten01.01.2025
Version001.00

1Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. 2Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am vierten Tage nach der Absendung als zugegangen. 3Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. 4Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab