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§ 37 SGB VI: Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.2000
Version001.00

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und
3.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

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