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§ 273 SGB VI: Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand01.12.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 in Kraft getreten am 01.10.2005
Rechtsgrundlage

§ 273 SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wie folgt:

  • Absatz 1 bestimmt, dass die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung über die in § 133 SGB VI genannten Beschäftigten hinaus auch für Personen zuständig bleibt, die vor dem 01.01.1992 aufgrund der Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen Betrieb bei der Bundesknappschaft versichert waren.
    So schuf Art. 2 § 1b KnVNG einen Besitzschutz für Beschäftigte von Betrieben oder Betriebsteilen, die die Eigenschaft als knappschaftlicher Betrieb aufgrund gesetzlicher Konsolidierungsmaßnahmen im Steinkohlebergbau verloren hatten. Absatz 1 Satz 1 verlängert diesen Besitzschutz für die Dauer der Beschäftigung über den 31.12.1991 hinaus.
    Absatz 1 Satz 2 bildet die Grundlage für einen entsprechenden Besitzschutz für Fälle, in denen ein Betrieb oder Betriebsteil aufgrund derartiger Maßnahmen nach dem 31.12.1991 seine Eigenschaft als knappschaftlicher Betrieb verliert.
    Eine weitere Sonderregelung für die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung enthält Art. 27 RÜG. Danach bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung (bis 30.09.2005: Bundesknappschaft) für Personen, die am 30.06.1991 in einem nach Art. 17 des Einführungsgesetzes zum Reichsknappschaftsgesetz (EG-RKG) knappschaftlich versicherten Betrieb beschäftigt sind, zuständig, solange das Beschäftigungsverhältnis andauert. Nach Art. 17 EG-RKG konnten Betriebe, die zum 31.12.1923 aus der knappschaftlichen Versicherung ausschieden, die knappschaftliche Versicherung per Erklärung fortführen; es existieren weiterhin Betriebe, die seinerzeit davon Gebrauch machten.
  • Absatz 2 regelt die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung in den Fällen, in denen aufgrund der zum 01.08.2004 aufgehobenen Besitzstandsregelung des § 274 SGB VI die freiwillige Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung zulässig war. Aufgrund der Aufhebung des § 274 SGB VI geht § 273 Abs. 2 SGB VI nun ins Leere.
  • Absatz 3 ist eine Übergangsregelung zu den erweiterten Zuständigkeitsregelungen der §§ 130 und 136 SGB VI, nach denen bereits ein geleisteter Beitrag aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (bis 30.09.2005: Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse) begründet. Für Bestandsrentner tritt jedoch für die Dauer dieses Rentenbezuges keine Zuständigkeitsänderung ein. Für die zum 31.12.2004 anhängigen Geschäftsvorfälle bleibt die bisherige Zuständigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens erhalten. Der bisher zuständige Rentenversicherungsträger kann den Vorgang erst dann an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (bis 30.09.2005: Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse) abgeben, wenn der Geschäftsvorfall abgeschlossen ist.
  • Absatz 4 bestimmt, dass Beschäftigte der Bundesknappschaft auch nach dem 31.12.2004 bis zum 30.09.2005 in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind. Im Wege des Besitzstandes bleiben Versicherte, die am 30.09.2005 bei der Bundesknappschaft beschäftigt waren, für die Dauer dieser Beschäftigung weiterhin in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert.
    Im Hinblick auf die Vereinigung der Bundesknappschaft mit der Seekasse und der Bahnversicherungsanstalt zum 01.10.2005 konnte diese Sonderregelung nur noch im Wege des Übergangsrechts beibehalten werden.
  • Absatz 5 entspricht inhaltlich der bis zum bis 30.09.2005 geltenden Regelung des § 273b SGB VI und berücksichtigt die Folgeänderung aufgrund der Vereinigung von Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse. Die Regelung des § 273b SGB VI wird mit Wirkung vom 01.10.2005 aufgehoben.
    § 273b SGB VI ist am 01.01.1994 in Kraft getreten und bestimmte, dass Beschäftigte, die nach der Neuordnung des Eisenbahnwesens am 01.01.1994 nicht bei der Bahnversicherungsanstalt zu versichern wären, in der Zuständigkeit dieses Versicherungsträgers verbleiben, wenn sie am 31.12.1993 bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt versichert waren.
    Absatz 5 bestimmt, dass die übergangsrechtliche Zuständigkeitsregelung des § 273b SGB VI weiterhin bestehen bleibt, nach der die Bahnversicherungsanstalt für Beschäftigte zuständig bleibt, die aufgrund des Eisenbahnneuordnungsgesetzes nicht mehr zum Geschäftsbereich der Bahnversicherungsanstalt gehören.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Absatz 1 und 2 sind Sonderregelungen zu den §§ 7 und 127 SGB VI.

Absatz 3 ist eine Übergangsregelung zu den erweiterten Zuständigkeitsregelungen der §§ 130 und 136 SGB VI, nach denen bereits ein geleisteter Beitrag aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 SGB VI sowie § 133 SGB VI die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See begründet.

Absatz 5 nimmt Bezug auf die bis 31.12.1993 gültige Fassung des § 3 der Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt. Die Vorschrift beinhaltet eine Übergangs- und Sonderregelung zu § 129 SGB VI für Versicherte der ehemaligen Bundesbahn-Versicherungsanstalt beziehungsweise Bahnversicherungsanstalt.

Knappschaftliche Versicherung vor 1992 - Besitzschutz (Absatz 1)

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist aus Gründen der Besitzstandswahrung auch für Einzelfälle zuständig, für die die frühere Bundesknappschaft vor dem 01.01.1992 zuständig war.

Nach dem vor 1992 geltenden Recht waren folgende Personen in nicht knappschaftlichen Betrieben bei der Bundesknappschaft knappschaftlich versichert:

  • Beschäftigte, deren Betrieb durch die Neuordnung der deutschen Steinkohleunternehmen (Ruhrkohle AG und andere Gesellschaften) Ende der 60er Jahre die Eigenschaft eines knappschaftlichen Betriebes oder eines knappschaftlich versicherten Betriebes verloren hat (Artikel 2 § 1b KnVNG).
  • Beschäftigte, deren Betrieb aufgrund von Verschmelzung, Umwandlung oder durch eine sonstige Maßnahme mit einem knappschaftlichen Betrieb oder einem knappschaftlich versicherten Betrieb verwaltungsmäßig und betrieblich zusammenhängt, ohne die Voraussetzungen für eine knappschaftliche Versicherung zu erfüllen.
  • Personen, die am 30.06.1991 in einem nach Artikel 17 des Einführungsgesetzes zum RKG knappschaftlich versicherten Betrieb beschäftigt waren, solange diese Beschäftigung andauert. Hierbei handelt es sich um Beschäftigte in Hüttenwerken und sonstigen Betriebsanstalten oder gewerblichen Anlagen, deren Betrieb bis 1923 aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften einem Knappschaftsverein angehörten und die mit dem 31.12.1923 aus der knappschaftlichen Rentenversicherung ausgeschieden sind.

Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die knappschaftliche Rentenversicherung bestehen fort, solange diese Beschäftigung andauert. Endet diese Beschäftigung, endet auch die knappschaftliche Rentenversicherung.

Eine besondere, über den Absatz 1 hinausgehende Besitzschutzregelung ergibt sich aus dem Einigungsvertrag. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch für Beschäftigte zuständig, die am 31.12.1990 in bergbaulichen Betrieben des Beitrittsgebietes beschäftigt oder solchen Beschäftigten gleichgestellt waren, solange sie diese Beschäftigung ausüben und sofern für sie der Beitragssatz der bergbaulichen Versicherung gilt.

Freiwillige Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Absatz 2)

Versicherte, die bis zum 31.12.1955 von dem Recht der Selbstversicherung oder bis zum 31.12.1967 von dem Recht der Weiterversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben, behalten das Recht auf diese freiwillige Versicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nicht nur für diese Versicherten zuständig, sondern führt die freiwillige Versicherung als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung durch.

Übergangsregelung zur geänderten Zuständigkeitsregelung nach §§ 130 und 136 SGB VI (Absatz 3)

Bezieht eine Person im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels nach §§ 130 und 136 SGB VI bereits eine Rente, bleibt der bisher zuständige Träger der Rentenversicherung für die Dauer des Bezuges dieser Rente weiterhin zuständig.

Bezug einer Rente

Die Zuständigkeit des bisher zuständigen Rentenversicherungsträgers über den 31.12.2004 hinaus ist zeitlich begrenzt. Sie gilt nur für die Dauer des Bezugesdieser Rente“. Der Begriff „diese Rente“ ist ausgehend von § 33 SGB VI im Sinne von „Rentenart“ zu definieren. Danach handelt es sich weiterhin um „diese Rente“, wenn zum Beispiel

  • im Anschluss an eine Altersteilrente eine andere Altersteilrente oder eine Altersvollrente derselben Rentenart gewährt wird,
  • im Anschluss an eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung diese Rente weiterhin auf Zeit oder auf Dauer geleistet wird (es verbleibt in diesen Fällen bei dem ursprünglichen Rentenbeginn),
  • im Anschluss an eine ‘große’ Witwen-/Witwerrente eine ‘kleine’ Witwen-/ Witwerrente zu leisten ist,
  • im Anschluss an eine Witwen-/Witwerrente über einen Antrag auf Rentenabfindung nach § 107 SGB VI zu entscheiden ist (RBRTB 2/2007, TOP 23),
  • an Stelle einer Halbwaisenrente eine Vollwaisenrente gezahlt wird
    Ausnahme:
    Für Anträge auf Zahlung von Vollwaisenrenten (nach vorherigem Halbwaisenrentenbezug) ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig, wenn aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen Versicherten aufgrund von knappschaftlichen Beiträgen die höchste oder zweithöchste Leistung im Sinne von § 66 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI zu gewähren ist. Die Sonderzuständigkeitsregelung des § 136 SGB VI verdrängt die allgemeine Zuständigkeitsregelung.

Die Fälle, in denen der zuletzt verstorbene Versicherte der allgemeinen Rentenversicherung zugehörte, verbleiben beim bisher zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung. Dazu gehören auch Versicherte im Sinne von § 129 SGB VI („Seeleute“ und „Bahnversicherte“ - AGFAVR 2/2006, TOP 8). Ein Zuständigkeitswechsel zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See findet in diesen Fällen nicht statt.

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird erst für eine nachfolgende „andere“ Rente zuständig. Um „diese Rente“ im Sinne von § 273 Abs. 3 S. 1 SGB VI handelt es sich nicht mehr, wenn zum Beispiel

  • im Anschluss an eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine solche wegen voller Erwerbsminderung beantragt wird,
  • im Anschluss an eine Rente wegen (teilweiser oder voller) Erwerbsminderung eine Altersrente beantragt wird,
  • im Anschluss an eine kleine Witwen-/Witwerrente ein Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente besteht.

Der Zuständigkeitswechsel tritt auch dann ein, wenn im Anschluss an eine Rente wegen voller Erwerbsminderung eine solche wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen wird. In diesen Fällen ist jedoch aus Gründen der Praktikabilität entgegen den Grundsätzen des § 273 Abs. 3 S. 1 SGB VI über den Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung noch von dem Versicherungsträger zu entscheiden, welcher bisher die Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet hat. Der Zuständigkeitswechsel verbunden mit der Übernahme der Rentenzahlung durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist erst nach Bindungswirkung aller Bescheide - gegebenenfalls auch Widerspruchs- und Klageverfahren - durchzuführen.

Zuständigkeit bei Neufeststellungen

Für die Neufeststellung der bereits gezahlten Rente und die weitere Zahlung der Leistung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig, wenn aufgrund der Neufeststellung erstmals Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VI oder erstmals Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist in Fällen mit einem Rentenbeginn vor 01.01.2002 für die Neufeststellung auch zuständig, wenn durch den Hinzutritt weiterer Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung nunmehr mindestens 60 Kalendermonate mit Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen sind.

Zuständigkeit für die Rücknahme von unanfechtbaren Verwaltungsakten nach §§ 44, 45 SGB X

Über die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden/begünstigenden Verwaltungsaktes entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes gemäß § 44 Abs. 3 SGB X (gegebenenfalls in Verbindung mit § 45 Abs. 5 SGB X) derjenige Versicherungsträger, der im Zeitpunkt der Rücknahme zuständig ist, auch wenn der rechtswidrige Bescheid von einem anderen Träger erlassen worden ist.

Hat beispielsweise ein Versicherter einen Rentenantrag gestellt, für deren Bearbeitung nach §§ 130 und 136 SGB VI in Verbindung mit § 273 Abs. 3 SGB VI die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig ist, und bittet der Versicherte parallel um die Überprüfung rentenrechtlicher Zeiten aus der in der Vergangenheit von dem anderen Leistungsträger gezahlten Rente, ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch für die Neufeststellung der bisherigen Leistung zuständig.

Sonderzuständigkeit für Leistungen

Die ab 01.01.2005 geltende erweiterte Sonderzuständigkeit nach §§ 130 und 136 SGB VI gilt nicht nur für Renten, sondern auch für andere Leistungen (zum Beispiel Beitragserstattungen, Witwen-/Witwerrentenabfindungen (RBRTB 2/2007, TOP 23), Auskunftsersuchen des Familiengerichtes (RBRTB 2/2006, TOP 22) sowie „Dienst“-Leistungen, wie zum Beispiel Rentenauskünfte, Renteninformationen und so weiter).

Der Zuständigkeitswechsel tritt bei Rentenbeziehern nach § 273 Abs. 3 SGB VI erst dann ein, wenn eine andere als die bisherige Rente beantragt wird. Aus diesem Grund fallen die oben aufgeführten Leistungen in den Zuständigkeitsbereich des anderen Trägers, solange er nach § 273 Abs. 3 S. 1 SGB VI für die am 31.12.2004 gezahlte Rente zuständig ist.

Die Renteninformation ist im Zusammenhang mit § 273 Abs. 3 SGB VI ohne Bedeutung, da sie Rentenbeziehern nicht erteilt wird.

Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt grundsätzlich immer die Sonderzuständigkeit (ungeachtet der Regelungen des § 273 Abs. 3 SGB VI), mit Ausnahme, ein anderer Träger zahlt eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine große Witwen-/Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. In diesem Fall ist der die Rente zahlende Träger für die Leistung zur Teilhabe zuständig (AGDR 1/2007, TOP 3).

Leistungen, die im Rahmen der Regelung des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VI (hier für Bezieher einer Altersrente) beantragt werden, sind deshalb von der Zusammenführung ausgenommen. Hier verbleibt es bei der Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (AGDR 3/2006, TOP 5).

Ablehnung des weiteren Rentenanspruchs

Stellt der Versicherte einen Antrag auf eine Folgerente, für deren Feststellung und Zahlung nach §§ 130 und 136 SGB VI in Verbindung mit § 273 Abs. 3 S. 1 SGB VI die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig ist, übernimmt diese auch die Rentenzahlung für die Bestandsrente. Auch wenn der Anspruch auf die Nachfolgerente - von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - abgelehnt wird, bleibt die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch für die bereits gezahlte Rente bestehen, da sie diese Rente bereits in ihren Zahlbestand übernommen hat. Hierdurch soll ein erneuter Wechsel des Rentenversicherungsträgers vermieden werden, der bei dem Rentenberechtigten nur zu Irritationen führen würde.

Zuständigkeit für den laufenden Geschäftsvorfall bis zu dessen Abschluss

Für alle Geschäftsvorfälle, die entweder durch einen Antrag vor dem 01.01.2005 ausgelöst worden sind oder von Amts wegen vor dem 01.01.2005 aufgegriffen wurden und am 31.12.2004 noch nicht abgeschlossen waren, bleibt der bisher zuständige Rentenversicherungsträger bis zu deren Abschluss zuständig. Der Begriff ‘Geschäftsvorfälle’ umfasst beispielsweise ein Verwaltungsverfahren wegen eines Kontenklärungsverfahrens, eines durchzuführenden Versorgungsausgleichs, einer Rentenleistung, einer Beitragserstattung einschließlich sich anschließender Widerspruchs- oder Klageverfahren oder ein Rentenauskunftsverfahren. Dies gilt auch für Verwaltungsverfahren wegen einer Rentenleistung mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2005. Als maßgebender Rentenantrag (vor dem 01.01.2005) ist auch ein Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen (Leistungen zur Teilhabe) anzusehen, der gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI in einen Rentenantrag umzudeuten ist. Eine Abgabe dieser Vorgänge ist erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist vorzunehmen.

Ein mögliches Widerspruchsverfahren ist von dem bisher zuständigen Rentenversicherungsträger durchzuführen, ebenso ein nachfolgendes Klageverfahren (gegebenenfalls auch in der Berufungs- und Revisionsinstanz); im letztgenannten Fall ist jedoch ausdrücklich die Beiladung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - wegen § 75 Abs. 2 SGG - zu beantragen, sofern die Beiladung nicht von Amts wegen, das heißt durch das Gericht ausgesprochen wird.

Für Anträge auf Beitragszahlung für eine Pflichtversicherung kraft Gesetzes oder auf Antrag als selbständig Tätiger, Anträge auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung und Anträge auf Versicherungspflicht bei Bezug von Sozialleistungen und für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, das heißt für Geschäftsvorfälle, die eine laufende Beitragszahlung über den 31.12.2004 hinaus nach sich ziehen, tritt ein sofortiger Zuständigkeitswechsel zur Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ein.

Fallkonstellationen zur Zuständigkeitsregelung unter Berücksichtigung des § 273 Abs. 3 SGB VI

Nachfolgend aufgeführte Fallkonstellationen zeigen auf, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Geschäftsvorfall an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzugeben ist, sofern mindestens ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 SGB VI beziehungsweise ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung - § 136 SGB VI - gezahlt wurde:

  • Es wird ein Antrag auf Hinterbliebenenrente nach dem 31.12.2004 gestellt. Der Versicherte bezog bereits eine Rente.
    Nach der Zuständigkeitsregelung der §§ 130, 136 SGB VI ist der Rentenantrag zur Bearbeitung und Aufnahme der Zahlung der Hinterbliebenenrente an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzugeben. Damit die Witwe/der Witwer jedoch vorübergehend nicht ohne Leistungsbezug ist, erfolgt durch den bisher zuständigen Rentenversicherungsträger die Zahlung für das Sterbevierteljahr. Ist eine entsprechende Zahlung erfolgt, weist der abgebende Träger im Rahmen der Aktenabgabe hierauf hin.
  • Es wird bereits laufend Witwenrente gezahlt. Die geschiedene Ehefrau oder erstmalig die Waise stellt einen Rentenantrag.
    Nach der Zuständigkeitsregelung der §§ 130, 136 SGB VI ist der Antrag auf Geschiedenenrente/Waisenrente zur Bearbeitung und Aufnahme der Zahlung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzugeben. Danach würden zwei verschiedene Rentenversicherungsträger Leistungen aus einem Versicherungskonto zahlen. Das ist nicht sachgerecht und wäre technisch nicht möglich. Aus diesem Grund übernimmt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Zahlung der Witwenrente.
  • Wird eine Waisenrente nach einer Zahlungslücke von mindestens einem Kalendermonat wieder gewährt, so handelt es sich nicht mehr um die am 31.12.2004 geleistete Waisenrente im Sinne von § 273 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Für die Wiedergewährung der Waisenrente ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemäß §§ 130, 136 SGB VI zuständig; die Vorgänge sind somit dahin abzugeben. Das gilt auch für die daneben geleisteten Witwen- und Witwerrenten sowie die weiteren Waisenrenten aus dem Versicherungskonto, für das nunmehr die Zuständigkeit der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegeben ist.
  • Wird die Waisenrente nach einer Zahlungsunterbrechung (zum Beispiel wegen fehlender Studienbescheinigung) auch rückwirkend an den bisherigen Zahlungszeitraum anschließend weitergewährt, dann handelt es sich weiterhin um den Bezug „dieser Rente“ im Sinne des § 273 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Die Zuständigkeit des bisherigen Rentenversicherungsträgers bleibt erhalten.

Übergangsregelung für am 30.09.2005 bei der Bundesknappschaft Beschäftigte (Absatz 4)

Die Arbeiter und Angestellten der Bundesknappschaft in der Hauptverwaltung, den Verwaltungsstellen, den Geschäftsstellen, den Krankenhäusern, den Reha-Kliniken, den Sozialmedizinischen Dienststellen und den Bildungsstätten sind nach § 137 Nr. 1 Alternative 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004 in der knappschaftlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Gleiches gilt für Auszubildende.

Wegen der Bifunktionalität der knappschaftlichen Rentenversicherung (Regelsicherung und betriebliche Altersvorsorge) gibt es für die Beschäftigten der Bundesknappschaft keine Zusatzversorgung wie sonst im Übrigen öffentlichen Dienst.

Die Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung sind ab 01.10.2005 grundsätzlich in der allgemeinen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Deutsche Rentenversicherung ist hierfür der zuständige Rentenversicherungsträger (§ 129 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI).

Für Versicherte, die am 30.09.2005 bei der Bundesknappschaft beschäftigt und in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, wird die knappschaftliche Rentenversicherung für die weitere Dauer dieser Beschäftigung von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung fortgeführt.

Dies gilt auch für Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, deren Beschäftigung unmittelbar an ein am 30.09.2005 bei der Bundesknappschaft bestehendes Ausbildungsverhältnis anschließt.

Für die Fortführung der knappschaftlichen Rentenversicherung über den 30.09.2005 hinaus ist es nicht erforderlich, dass am Stichtag tatsächlich Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung aufgrund der Beschäftigung bestanden hat. Maßgebend ist, dass das Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne am Stichtag bestand. Damit erfasst die Regelung des § 273 Abs. 4 SGB VI auch Beschäftigte, die vor dem 01.10.2005 beurlaubt worden sind (zum Beispiel wegen der Erziehung von Kindern, der Pflege von Angehörigen) beziehungsweise sich in Elternzeit befanden oder die am Stichtag arbeitsunfähig waren, und Krankengeld bezogen haben, zuletzt davor in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren und die Beschäftigung nach der Beurlaubung; Elternzeit oder Arbeitsunfähigkeit nach dem 30.09.2005 wieder ohne Unterbrechung aufgenommen haben.

Die Übergangsregelungen des § 273 Abs. 4 S. 2 und 3 SGB VI gelten nur für die Dauer dieser Beschäftigung. Das bedeutet, dass die Beschäftigung über den 30.09.2005 kontinuierlich fortbestehen muss. Wird die Beschäftigung zum Beispiel durch Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung beendet, endet auch der Besitzschutz hinsichtlich des Fortbestandes der Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Bei späterer erneuter Beschäftigung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nur noch eine Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung möglich.

Übergangsregelung im Zusammenhang mit den Neuregelungen des Eisenbahnwesens (Absatz 5)

§ 273 Abs. 5 SGB VI ist dann anwendbar, wenn die in § 3 der Satzung der damaligen Bundesbahn-Versicherungsanstalt genannten Beschäftigten nicht zu dem Personenkreis gehören, für den die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 129 Abs. 1 SGB VI zuständig ist.

Seit dem 01.01.1994 sind die Beschäftigten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein sowie die Duisburger-Ruhrorter Häfen AG nicht mehr der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt zugeordnet. Für diese Personenkreise wirkt sich der Bestandsschutz gemäß § 273 Abs. 5 SGB VI aus.

Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bleibt für die Dauer der am 31.12.1993 ausgeübten Beschäftigung bestehen. Für die ab 01.01.1994 neu eingestellten Beschäftigten in den oben genannten Betrieben waren bis 31.12.2004 die Landesversicherungen oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig; ab 01.01.2005 sind die Regionalträger beziehungsweise die Deutsche Rentenversicherung Bund die zuständigen Träger der allgemeinen Rentenversicherung.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005/01.10.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Mit Wirkung vom 01.01.2005 wurde der Absatz 3 geändert und ein neuer Absatz 4 angefügt. Es handelt sich hierbei um Folgeänderungen aufgrund der Vereinigung von Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse.

Die Änderung im Absatz 3 (Inkrafttreten: 01.01.2005) stellt einerseits sicher, dass - wie nach bisherigem Recht - für Personen, die im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels nach § 140 SGB VI in der Fassung am 31.12.2004 (ab 01.01.2005: § 136 SGB VI) bereits eine Rente bezogen haben, der bisher zuständige Rentenversicherungsträger für die Dauer des Bezuges dieser Rente über den 31.12.2004 hinaus weiterhin zuständig bleibt und kein Wechsel zum Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung stattfindet. Da nach den §§ 130 und 136 SGB VI einheitlich für alle Beschäftigten oder selbständige Tätigkeiten bereits ein geleisteter Beitrag die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Leistungen begründet, wird zum anderen bestimmt, dass für Personen, für die nach bisherigem Recht die Sonderzuständigkeit der Bahnversicherungsanstalt beziehungsweise der Seekasse nicht gegeben war und die im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels (am 31.12.2004) bereits eine Rente beziehen, ebenfalls der bisher zuständige Rentenversicherungsträger für die Dauer des Bezuges dieser Rente zuständig bleibt. Sofern am 31. Dezember 2004 bei dem bisher zuständigen Rentenversicherungsträger ein Geschäftsvorfall in Bearbeitung ist, schließt dieser Träger den Geschäftsvorfall ab.

Der eingefügte Absatz 4 (Inkrafttreten: 01.01.2005) bestimmt, dass Versicherte, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Vereinigung bei der bisherigen Bundesknappschaft beschäftigt und knappschaftlich versichert waren, für die Dauer dieser Beschäftigung weiterhin in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu versichern sind.

Mit Artikel 1 Nr. 55 Buchstabe a bis c RVOrgG werden in der Überschrift und in den Absatz 1 und 2 der bisherige Name des knappschaftlichen Rentenversicherungsträgers (Bundesknappschaft) durch den neuen Namen (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) ersetzt. Es handelt sich hierbei um eine Folgeänderung aufgrund der Vereinigung von Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse, die am 01.10.2005 in Kraft tritt.

Mit Wirkung vom 01.10.2005 wird ein Absatz 5 eingefügt; dieser entspricht inhaltlich § 273b SGB VI in der Fassung bis 30.09.2005 und berücksichtigt die Folgeänderung aufgrund der Vereinigung von Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse.

Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts vom 17.07.2001 (BGBl. I S. 1598)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/6043

Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts vom 17.07.2001 ist ein Absatz 3 angefügt worden. Durch Satz 1 wird dem berechtigten Vertrauen von Rentenbeziehern dadurch Rechnung getragen, dass die Zuständigkeit des bisherigen Trägers für die Dauer des Bezuges dieser Rente erhalten bleibt. Wird an die Stelle der bisherigen Rente eine andere Rente beantragt, wird der Zuständigkeitswechsel vollzogen.

Durch Satz 2 wird ausgeschlossen, dass, bezogen auf den Stichtag 31.12.2001, während eines laufenden Geschäftsvorfalls eine Aktenabgabe erfolgen muss. Damit werden Verzögerungen eines laufenden Verfahrens verhindert.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Der Absatz 1 Satz 1 wurde durch Artikel 1 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.07.1991 neu gefasst. Auf Grund des Artikels 17 sind Personen, die ab 01.07.1991 in einem Artikel-17-EG-RKG-Betrieb eine Beschäftigung aufnehmen, nicht mehr knappschaftlich zu versichern. Die frühere Nummer 2 (im Absatz 1) der Vorschrift, die die knappschaftliche Versicherung dieser Personen regelte, ist ersatzlos gestrichen worden.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift hält bestimmte Sonderregelungen im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung aufrecht und dient der Besitzstandswahrung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 273 SGB VI