Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 264a SGB VI: Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.05.2023

Änderung

Ergänzung zum Wegfall der Vorschrift am 01.07.2024 und redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand27.04.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 264a SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 bestimmt, dass ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt wird, soweit Entgeltpunkte (Ost) übertragen wurden oder das Familiengericht die Umrechnung des Monatsbetrags der begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) nach § 16 Abs. 3 des VersAusglG angeordnet hat.

Absatz 2 legt fest, wie die Entgeltpunkte (Ost) aus den übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften ermittelt werden.

Nach Absatz 3 treten die Entgeltpunkte (Ost) bei der Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich an die Stelle von Entgeltpunkten.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG und GRA zu § 21 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 264a SGB VI ist eine Sonderregelung zu § 76 SGB VI, der Zuschläge und Abschläge an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich beinhaltet. Die Vorschrift ergänzt § 76 Abs. 1 und 4 S. 1 SGB VI für übertragene Entgeltpunkte (Ost) sowie für in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnende begründete Rentenanwartschaften.

§ 76 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 SGB VI ist auch in den Fällen des § 264a SGB VI anwendbar. Insoweit gilt die GRA zu § 76 SGB VI ebenso für in Entgeltpunkten (Ost) übertragene Rentenanwartschaften.

Die in § 76 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VI erwähnte Zahlung von Beiträgen zur Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften richtet sich für Anrechte aus dem Beitrittsgebiet nach § 281a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Insoweit wird auf die GRA zu § 281a SGB VI hingewiesen.

Beachte:

Die Vorschrift wird mit Wirkung ab dem 01.07.2024 durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) aufgehoben.

Allgemeines

Bei Ehescheidungen ab dem 01.07.1977 findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich statt, soweit einer von ihnen oder beide in der Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG auszugleichende Versorgungsanrechte erworben haben.

In den neuen Bundesländern ist der Versorgungsausgleich grundsätzlich bei Ehescheidungen ab dem 01.01.1992 durchzuführen (Art. 234 § 6 S. 1 EGBGB). In bestimmten Ausnahmefällen kommt auch bei Ehescheidungen in der Zeit vom 01.07.1977 bis 31.12.1991 eine (nachträgliche) Durchführung des Versorgungsausgleichs in Betracht.

Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht. Einzelheiten zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ergeben sich aus den GRA zu §§ 9 bis 19 VersAusglG.

Der bei einer Ehescheidung vorgesehene Versorgungsausgleich wurde zum 01.01.2005 auch für den Fall der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eingeführt. Bei Aufhebung einer vor dem 01.01.2005 begründeten Lebenspartnerschaft findet kein Versorgungsausgleich statt, es sei denn, beide Lebenspartner haben bis zum 31.12.2005 gegenüber dem Familiengericht eine gemeinsame Erklärung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft abgegeben (siehe GRA zu § 20 LPartG und GRA zu § 21 LPartG).

Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten (Ost) aus Versorgungsausgleich (Absatz 1)

Aufgrund einer wirksamen Versorgungsausgleichsentscheidung nach dem VersAusglG werden Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten (Ost) nach § 264a SGB VI berücksichtigt, soweit das Familiengericht in der Beschlussformel

Übertragung von Entgeltpunkten (Ost)

Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nach dem VersAusglG durch interne Teilung ausgeglichen (§ 10 VersAusglG). Die in den neuen Bundesländern erworbenen Anrechte werden als Entgeltpunkte (Ost) übertragen. Die zu Gunsten eines Ehegatten übertragenen Entgeltpunkte (Ost) werden als Zuschlag und die zu Lasten des anderen Ehegatten übertragenen Entgeltpunkte (Ost) als Abschlag berücksichtigt. Haben beide Ehegatten Entgeltpunkte (Ost) erworben, vollzieht der Rentenversicherungsträger nach § 10 Abs. 2 S. 1 VersAusglG den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung der Entgeltpunkte (Ost), siehe GRA zu § 10 VersAusglG.

Begründung von Rentenanwartschaften (Ost)

Die Begründung von Rentenanwartschaften (Ost) kommt in Betracht, wenn im Beitrittsgebiet erworbene Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis durch externe Teilung auszugleichen sind (§ 16 VersAusglG).

In diesem Fall begründet das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung einen monatlichen Rentenbetrag - bezogen auf das Ehezeitende - und ordnet nach § 16 Abs. 3 S. 2 VersAusglG die Umrechnung des Rentenbetrags in Entgeltpunkte (Ost) an (vergleiche GRA zu § 16 VersAusglG).

Das begründete Anrecht wird als Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt. Die Umrechnung des Monatsbetrags des begründeten Anrechts in Entgeltpunkte (Ost) erfolgt gemäß § 264a Abs. 2 SGB VI unter Zuhilfenahme des am Ende der Ehezeit geltenden aktuellen Rentenwerts (Ost), siehe Abschnitt 4.

Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) aus einem Monatsbetrag (Absatz 2)

Die Umrechnung eines Monatsbetrags in Entgeltpunkte (Ost) kommt bei Versorgungsausgleichsentscheidungen nach dem Recht ab 01.09.2009 nur in Fällen einer externen Teilung nach § 16 VersAusglG in Betracht. Sie erfolgt gemäß § 264a Abs. 2 SGB VI unter Zuhilfenahme des am Ende der Ehezeit geltenden aktuellen Rentenwerts (Ost).

Danach werden Entgeltpunkte (Ost) errechnet, indem der in der Beschlussformel der Versorgungsausgleichsentscheidung genannte Monatsbetrag der Rentenanwartschaft (Ost) durch den am Ende der Ehezeit geltenden aktuellen Rentenwert (Ost) geteilt wird. In einer Formel ausgedrückt heißt dies:

Monatsbetrag der Rentenanwartschaften (Ost)

geteilt durch

aktueller Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit

gleich

Entgeltpunkte (Ost)

Der maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost) ergibt sich aus Aktuelle Werte 'Aktueller Rentenwert'. Die Entgeltpunkte (Ost) sind auf vier Dezimalstellen auszurechnen, wobei die vierte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der fünften Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (§ 121 Abs. 1 und 2 SGB VI).

Siehe Beispiel 1

Bei Entscheidungen mit einem vor Einführung des Euro am 01.01.2002 liegenden Ende der Ehezeit (zum Beispiel in Abänderungsverfahren oder Wiederaufnahmeverfahren) muss der in der Beschlussformel der Versorgungsausgleichsentscheidung genannte Euro-Betrag vor der Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) zunächst in einen DM-Betrag umgerechnet werden. Dies geschieht, indem der Euro-Betrag mit dem amtlichen Umrechnungskurs von 1,95583 vervielfältigt wird. Der sich dabei ergebende DM-Betrag ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (§ 123 Abs. 1 in Verbindung mit § 121 Abs. 2 SGB VI). Der errechnete DM-Betrag der Rentenanwartschaft muss dann durch den aktuellen Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit geteilt werden. Die Umrechnung des Euro-Betrags in einen DM-Betrag ist erforderlich, weil der aktuelle Rentenwert (Ost) bis zum 31.12.2001 ein DM-Wert ist.

Siehe Beispiel 2

Gleichstellung der Entgeltpunkte (Ost) mit Entgeltpunkten (Absatz 3)

§ 264a Abs. 3 SGB VI stellt klar, dass die Entgeltpunkte (Ost) bei der Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich an die Stelle von Entgeltpunkten treten. Dadurch wird sichergestellt, dass die geschiedenen Ehegatten keine über die geringere Bewertung der Entgeltpunkte (Ost) hinausgehenden Nachteile erleiden.

Die Gleichstellung der Entgeltpunkte (Ost) mit Entgeltpunkten bedeutet insbesondere, dass die Entgeltpunkte (Ost) bei der Wartezeiterfüllung durch den Versorgungsausgleich nach § 52 Abs. 1 SGB VI die gleiche Wirkung haben wie Entgeltpunkte (siehe GRA zu § 52 SGB VI).

Lediglich bei der Rentenberechnung führen die Entgeltpunkte (Ost) bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in den neuen und den alten Bundesländern zu einer geringeren Bewertung, weil für sie gemäß § 254b Abs. 1 SGB VI an die Stelle des aktuellen Rentenwerts der geringere aktuelle Rentenwert (Ost) tritt.

Leistungsrechtliche Auswirkungen

Die ermittelten Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten (Ost) beeinflussen nicht die Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten. Sie verändern aber nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI die Summe aller Entgeltpunkte (Ost) und damit die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente.

Ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) kann dazu führen, dass für die ausgleichsberechtigte Person zusätzliche Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich anzurechnen sind (siehe GRA zu § 52 SGB VI).

Beachte:

Bezieht eine versicherte Person nur eine nach Art. 2 §§ 4 ff. RÜG berechnete Rente, dann wirkt sich ein Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten beziehungsweise Entgeltpunkten (Ost) auf den laufenden Rentenbezug nicht aus. Vielmehr kann sich der Versorgungsausgleich erst dann auswirken, wenn die versicherte Person eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit Entgeltpunkten beziehungsweise Entgeltpunkten (Ost) berechnete Rente bezieht (RBRTO 2/1993, TOP 16a).

Beispiel 1: Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost)

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Durch die rechtskräftige und wirksame Entscheidung des Familiengerichts vom 08.05.2015 wurde im Wege der externen Teilung nach § 16 VersAusglG eine Rentenanwartschaft (Ost) von monatlich 200,00 EUR - bezogen auf das Ehezeitende am 30.11.2014 - begründet. Das Familiengericht hat in seiner Entscheidung nach § 16 Abs. 3 S. 2 VersAusglG angeordnet, dass die zu begründende Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist.

Frage:

Wie viele Entgeltpunkte (Ost) errechnen sich aus der monatlichen Rentenanwartschaft?

Lösung:

Die begründete monatliche Rentenanwartschaft ist durch den zum Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert (Ost) zu teilen:

Begründete Rentenanwartschaft (Ost) in Höhe von 200,00 EUR geteilt durch aktueller Rentenwert (Ost) zum 30.11.2014 in Höhe von 26,39 EUR gleich 7,5786 Entgeltpunkte (Ost). Das Ergebnis wurde auf vier Dezimalstellen gerundet.

Aus der monatlichen Rentenanwartschaft von 200,00 EUR - bezogen auf den 30.11.2014 - errechnen sich 7,5786 Entgeltpunkte (Ost).

Beispiel 2: Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) bei einer Abänderungsentscheidung mit einem Ehezeitende vor dem 01.01.2002

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Durch die rechtskräftige und wirksame Abänderungsentscheidung des Familiengerichts vom 17.07.2015 wurde im Wege der externen Teilung nach § 16 VersAusglG eine Rentenanwartschaft (Ost) von monatlich 150,00 EUR - bezogen auf das Ehezeitende am 30.11.2001 - begründet. Das Familiengericht hat in seiner Entscheidung nach § 16 Abs. 3 S. 2 VersAusglG angeordnet, dass die zu begründende Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist.

Frage:

Wie viele Entgeltpunkte (Ost) errechnen sich aus der monatlichen Rentenanwartschaft?

Lösung:

Aus dem Euro-Betrag ist zunächst ein DM-Betrag zu errechnen:

150,00 EUR mal 1,95583 gleich 293,37 DM (auf zwei Dezimalstellen gerundet)

Der errechnete DM-Betrag ist anschließend durch den zum Ehezeitende am 30.11.2001 geltenden aktuellen Rentenwert (Ost) zu teilen:

Begründete Rentenanwartschaft (Ost) in Höhe von 293,37 DM geteilt durch aktueller Rentenwert (Ost) zum 30.11.2001 in Höhe von 43,15 DM gleich 6,7988 Entgeltpunkte (Ost). Das Ergebnis wurde auf vier Dezimalstellen gerundet.

Aus der monatlichen Rentenanwartschaft von 150,00 EUR - bezogen auf den 30.11.2001 - errechnen sich 6,7988 Entgeltpunkte (Ost).

Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten: 01.07.2024

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 155/17; BT-Drucksache 18/11923, BT-Drucksache 18/12584

Die Vorschrift wird durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) mit Wirkung ab 01.07.2024 aufgehoben (Artikel 12 Absatz 5 a. a. O.).

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144, BT-Drucksache 16/11903

Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) ist § 264a SGB VI geändert worden. Als Folgeänderung zum Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wurde in Absatz 1 der Halbsatz 2 neu gefasst. Absatz 2 Satz 2 wurde gestrichen, da beim Wertausgleich nach neuem Recht Angleichungsfaktoren entbehrlich sind. Nach der Ausgleichssystematik des VersAusglG findet eine Verrechnung von Anrechten in Entgeltpunkten (Ost) mit Anrechten in Entgeltpunkten nicht mehr statt. Vielmehr wird jedes Anrecht aus Entgeltpunkten beziehungsweise Entgeltpunkten (Ost) einzeln geteilt.

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG)
vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/3445 und 15/4052

Durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts wurde das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) um die §§ 20, 21 LPartG ergänzt. Nach § 20 VersAusglG ist bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft grundsätzlich ein Versorgungsausgleich durchzuführen. § 20 Abs. 4 LPartG erklärt die bei einer Ehescheidung geltenden Regelungen über den Versorgungsausgleich bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für entsprechend anwendbar. Nach Artikel 3 Nummer 29 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts wurden deshalb in § 264a Abs. 2, S. 1 und 2 SGB VI die Worte „oder Lebenspartnerschaft“ aufgenommen.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 12/405 und 12/786

§ 264a SGB VI wurde durch Artikel 1 Nummer 81 RÜG in das SGB VI aufgenommen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 264a SGB VI