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§ 106 AFG: [Anspruchsdauer]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.10.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 82 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594), Artikel 11 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

Inkrafttreten01.04.1997
Gültig bis31.12.1997
Version003.00

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt 156 Tage. Die Anspruchsdauer verlängert sich nach Maßgabe der Dauer der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der auf sieben Jahre erweiterten Rahmenfrist und des Lebensjahres, das der Arbeitslose bei Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Sie beträgt

nach einer die Beitragspflicht begründeten Beschäftigung von insgesamt mindestens

... Kalenderjahren

und nach Vollendung des

... Lebensjahres

...Tage

480208
600260
720312
84045.364
96045.416
108045.468
120047.520
132047.572
144052.624
156052.676
168057.728
180057.780
192057.832

(2) Hat der Arbeitslose die Anwartschaftszeit durch Beschäftigungszeiten von weniger als dreihundertsechzig Kalendertagen erfüllt (§ 104 Abs. 1 Satz 4), so begründen Beschäftigungszeiten innerhalb der Rahmenfrist von insgesamt mindestens

1.hundertachtzig Kalendertagen eine Anspruchsdauer von 78 Tagen und
2.zweihundertvierzig Kalendertagen eine Anspruchsdauer von 104 Tagen.

(3) § 104 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Dauer des nach § 125 Abs. 1 erloschenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht sieben Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

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