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§ 204 SGB VI: Nachzahlung freiwilliger Beiträge bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand24.11.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 204 SGB VI

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 2

  • 1521

Inhalt der Vorschrift

§ 204 SGB VI räumt Deutschen, die unversorgt aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausgeschieden sind, die Möglichkeit ein, für Zeiten des Dienstes bei der Organisation auf Antrag freiwillige Beiträge nachzuzahlen.

Korrespondierende Vorschriften

  • § 209 SGB VI
    § 209 SGB VI legt generalisierend die Beitragsberechnung und die Voraussetzungen auch für die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 204 SGB VI fest.

Allgemeines

Bedienstete zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Organisationen (im Folgenden: internationale Organisationen) unterliegen grundsätzlich nicht den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht, wenn sie im Ausland bei einer Organisation Dienst leisten (§ 3 Nr. 1 SGB IV) oder wenn sie diesen Dienst zwar in der Bundesrepublik Deutschland leisten, jedoch durch eine für die Bundesrepublik Deutschland verbindliche Rechtsvorschrift von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ausgenommen sind (zum Beispiel nach einer mit der Organisation getroffenen völkerrechtlichen Vereinbarung, in der Regel einem Abkommen, oder nach einer aufgrund der VO vom 05.08.1990 (BGBl. II S. 961) abgegebenen Erklärung, vergleiche auch GRA zu § 6 SGB IV, Abschnitte 5 und 5.2).

Die Bediensteten einer internationalen Organisation gehören regelmäßig dem organisationseigenen Sicherungssystem an und erwerben in diesem System auch Versorgungsansprüche, wenn sie die nach den Regelungen des Systems festgelegte Wartezeit erfüllen.

Scheiden Bedienstete aus den Diensten der Organisation aus, ohne dass sie einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf eine Versorgung erworben haben, werden sie im Hinblick auf die im Versorgungssystem zurückgelegten Zeiten abgefunden.

Deutsche Bedienstete, die unversorgt aus den Diensten einer internationalen Organisation ausscheiden und auch nicht anderweitig Versorgungsansprüche erwerben, haben die Möglichkeit im Rahmen des § 204 SGB VI für Dienstzeiten bei der Organisation freiwillige Beiträge nachzuzahlen.

Personenkreis

Zur Nachzahlung berechtigt sind

  • Deutsche (vergleiche Abschnitt 3.1),
  • die aus dem Dienst bei einer internationalen Organisation (vergleiche Abschnitt 3.2),
  • der auf Veranlassung oder im Interesse der Bundesrepublik geleistet wurde (vergleiche Abschnitt 3.3),
  • unversorgt ausgeschieden sind, wenn für diese Zeiten eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch die Organisation oder eine andere öffentlich-rechtliche juristische Person nicht gewährleistet (vergleiche Abschnitt 3.4) und
  • ein Antrag gestellt ist (vergleiche Abschnitt 3.5).

Deutsche

Zur Nachzahlung berechtigt sind ausschließlich Deutsche (§ 2 Abs. 1a SGB IV). Deutsche im Anwendungsbereich des § 204 SGB VI sind nur Deutsche im Sinne von Art. 116 GG, hingegen nicht frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne von Art. 116 GG. Für Personen, die nicht Deutsche im Sinne von Art. 116 GG sind, ist die Nachzahlung von Beiträgen nach § 204 SGB VI nicht möglich (vergleiche auch Abschnitt 3.3).

Internationale Organisationen

§ 204 SGB VI erfasst deutsche Bedienstete internationaler Organisationen. Es handelt sich dabei um Organisationen, die auf einer völkerrechtlichen Vereinbarung beruhen.

Beispiele für

  • überstaatliche Organisationen: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Europäischer Gerichtshof,
  • zwischenstaatliche Organisationen: Vereinte Nationen, Europarat, NATO, Europäische Weltraum-Organisation (ESA).

Deutsche Mitarbeiter von Organisationen, die zwar international organisiert sind, aber nicht auf einer völkerrechtlichen Vereinbarung beruhen, werden nicht von § 204 SGB VI begünstigt (Beispiele für solche Organisationen: Weltkirchenrat, Amnesty International).

Dienst auf Veranlassung oder im Interesse der Bundesrepublik Deutschland

Voraussetzung für die Berechtigung zur Nachzahlung ist, dass der Deutsche den Dienst bei der Organisation auf Veranlassung oder im Interesse der Bundesrepublik Deutschland geleistet hat. Die Veranlassung oder das Interesse ist bei Deutschen im Einzelfall nicht zu prüfen. Leistet ein Deutscher Dienst bei einer internationalen Organisation, liegt dieser Dienst immer im Interesse der Bundesrepublik Deutschland, weil ihr Interesse ist, dass möglichst viele Deutsche bei einer internationalen Organisation Dienst leisten.

Einen Dienst auf Veranlassung oder im Interesse der Bundesrepublik Deutschland leisten Nichtdeutsche nicht. Deshalb ist die Gleichstellung von Nichtdeutschen mit Deutschen auch im Rahmen des Europarechts oder der Sozialversicherungsabkommen ausgeschlossen.

Deutsche, die auf Veranlassung oder im Interesse der früheren DDR bei einer internationalen Organisation Dienst geleistet haben, werden von der Vorschrift ebenfalls erfasst. Haben diese Personen in aller Regel zumindest für Zeiten bis zum 30.06.1990 Pflichtbeitragszeiten (§ 248 Abs. 3 SGB VI, AAÜG), kommt insoweit eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge nicht in Betracht (vergleiche Abschnitt 5).

Unversorgtes Ausscheiden

Nachzahlungsberechtigt sind nur Deutsche, die aus den Diensten der internationalen Organisation ausscheiden, wenn ihnen für die Zeit des Dienstes eine lebenslange Versorgung oder eine Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung

a)weder durch die Organisation
b)noch durch eine andere öffentlich-rechtliche juristische Person

gewährleistet ist.

zu a)

Ob eine Versorgung oder eine Versorgungsanwartschaft durch die Organisation nach dem Ausscheiden gewährleistet ist, richtet sich nach dem Statut der Organisation. Unter Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters oder auf Hinterbliebenenversorgung ist eine unverfallbare Versorgungszusage vor Erreichen des für die Gewährung einer Versorgung maßgebenden Lebensalters zu verstehen.

zu b)

Eine Anwartschaft auf lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung, der Zeiten des Dienstes bei einer Organisation zugrunde liegen, besteht auch dann, wenn eine andere öffentlich-rechtliche juristische Person, das heißt

  • eine andere internationale Organisation oder
  • der Bund beziehungsweise ein anderer Dienstherr oder ein in § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI genannter Arbeitgeber

diese Zeiten einer Versorgung oder einer Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters oder auf Hinterbliebenenversorgung zugrunde legt.

Übernimmt eine andere internationale Organisation die Versorgungsanwartschaft, dann ist der Bedienstete aus der Organisation, in deren Diensten er zuvor stand, nicht unversorgt ausgeschieden.

Eine Versorgung oder Versorgungszusage einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) oder eine Versorgung oder die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI steht einem unversorgten Ausscheiden aus den Diensten einer internationalen Organisation auch dann nicht entgegen, wenn Dienstzeiten bei der internationalen Organisation eingeschlossen sind. Hier handelt es sich nicht um Versorgungen oder Anwartschaften, die von einer öffentlich-rechtlichen juristischen Person gewährleistet werden.

Antragstellung/Antragsfrist

Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der internationalen Organisation zu stellen.

War der Bedienstete zunächst von der Nachzahlung ausgeschlossen, weil ihm eine Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet war, ist der Bedienstete aber aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden und wird er nachversichert, kann der Antrag auf Nachzahlung noch innerhalb von sechs Monaten nach der Durchführung der Nachversicherung gestellt werden.

Hinsichtlich des Beginns des Laufs der Antragsfrist werden nicht begünstigt Personen, die deshalb nachzuversichern sind, weil ihr Anspruch auf Versorgung entfallen ist oder für die anstelle der Nachversicherung Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen sind (§ 186 SGB VI).

Ausgeschlossene Personenkreise

Von der Nachzahlung ausgeschlossen sind

  • Nichtdeutsche (vergleiche Abschnitte 3.1 und 3.3),
  • versorgt ausgeschiedene Bedienstete (vergleiche Abschnitt 4.1),
  • Versicherungsfreie (vergleiche Abschnitt 4.2) und
  • Personen, die aus sonstigen Gründen nicht nachzahlungsberechtigt sind (vergleiche Abschnitt 4.3).

Versorgt ausgeschiedene Bedienstete

Von der Nachzahlung ausgeschlossen sind aus dem Dienst der internationalen Organisation ausgeschiedene Bedienstete, die für ihre Dienstzeit einen Versorgungsanspruch nach Maßgabe des Abschnitts 3.4 erworben haben.

Für diese Personen kann sich jedoch eine Nachzahlungsberechtigung ergeben, wenn sie im Falle des Übertritts

  • in eine andere internationale Organisation aus den Diensten dieser anderen internationalen Organisation unversorgt ausgeschieden sind,
  • in ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGB VI, in dessen Rahmen eine lebenslange Versorgung oder eine Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung, auch für Dienstzeiten bei der Organisation gewährleistet ist, wenn diese versicherungsfreie Beschäftigung ohne Anwartschaft auf Versorgung beendet und eine Nachversicherung durchgeführt worden ist.

Versicherungsfreie Personen

Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI versicherungsfrei sind, sind auch dann nicht zur Nachzahlung berechtigt, wenn die lebenslange Versorgung oder die Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung nicht die Zeit des Dienstes bei der internationalen Organisation einschließt.

Eine Nachzahlungsberechtigung in diesen Fällen ergibt sich erst, wenn die versicherungsfreie Beschäftigung ohne Anspruch auf Anwartschaft auf Versorgung beendet und eine Nachversicherung durchgeführt worden ist.

Sonstige Ausschlüsse

Weitere Ausschlüsse ergeben sich aus § 209 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI.

Insbesondere sind danach Personen, die nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind (zum Beispiel Bezieher einer Altersvollrente, siehe § 7 Abs. 2 SGB VI) von der Nachzahlung ausgeschlossen.

Nachzahlungszeitraum

Freiwillige Beiträge dürfen nur für Dienstzeiten bei einer internationalen Organisation nachgezahlt werden. Die Nachzahlung erstreckt sich somit nicht auf Zeiten, die vor oder nach dieser Dienstzeit liegen.

Die Nachzahlung freiwilliger Beiträge wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für Zeiten des Dienstes bei einer internationalen Organisation bereits freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Sind bereits freiwillige Beiträge gezahlt worden, ist der Gegenwert dieser Beiträge nach § 204 Abs. 1 S. 2 SGB VI dem Versicherten zu erstatten. In aller Regel ist dem Versicherten eine Verrechnung anzubieten.

Hinweis:

Eine Erstattung (gegebenenfalls Verrechnung) kommt nur insoweit in Betracht, als für einen Monat, der bereits mit einem freiwilligen Beitrag belegt ist, ein freiwilliger Beitrag nachgezahlt werden soll.

Für Kalendermonate, die nicht voll mit einer Dienstzeit bei einer internationalen Organisation belegt sind und für die auch kein Pflichtbeitrag gezahlt worden ist, kann ein freiwilliger Beitrag nachgezahlt werden.

Für Kalendermonate, die mit Pflichtbeiträgen belegt sind, ist die Nachzahlung ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn diese Pflichtbeiträge für Zeiten des Dienstes bei einer internationalen Organisation gezahlt worden sind. Das gilt auch dann, wenn ein Kalendermonat nur teilweise mit Pflichtbeiträgen belegt ist.

Bestand für Zeiten, in denen der Versicherte bei einer internationalen Organisation Dienst geleistet hat, Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung und wurden die Pflichtbeiträge nicht gezahlt, können freiwillige Beiträge auch für solche Zeiten nachgezahlt werden. Eine Nachzahlung der Pflichtbeiträge im Rahmen von § 197 Abs. 3 SGB VI ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Erfüllung der Voraussetzungen für eine Rente innerhalb der Antragsfrist

Erfüllt der Antragsteller innerhalb der Antragsfrist (vergleiche Abschnitt 3.5) die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente, steht das nach § 204 Abs. 2 S. 3 SGB VI der Nachzahlung nicht entgegen.

Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können entgegen § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI auch noch Entgeltpunkte für Beiträge, die nach Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit für Zeiten vorher gezahlt werden, berücksichtigt werden, auch wenn der Antrag auf Nachzahlung nicht vor dem Eintritt der Minderung gestellt worden ist. Voraussetzung ist, dass die Minderung in der Antragsfrist, das heißt innerhalb der ersten sechs Monate nach dem unversorgten Ausscheiden aus den Diensten der Organisation oder im Falle der Nachversicherung innerhalb der ersten sechs Monate nach Durchführung der Nachversicherung eingetreten ist.

Stirbt der ehemalige Bedienstete innerhalb der Antragsfrist (siehe Abschnitt 7) können seine Hinterbliebenen bis zum Ablauf der Antragsfrist den Antrag auf Nachzahlung stellen.

Zahlung der Beiträge und Rentenbeginn

Die Beiträge sind spätestens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides zu zahlen. Die Bindungswirkung tritt für den Versicherten mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beziehungsweise nach erfolglosem Einlegen der zulässigen Rechtsbehelfe ein (§ 77 SGG).

Wird die Zahlungsfrist versäumt, erlischt das Nachzahlungsrecht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) ist ausgeschlossen.

Sind die nachgezahlten Beiträge anspruchsbegründend, ist die Rente frühestens vom Beginn des Kalendermonats an zu leisten, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Beiträge gezahlt wurden.

Werden die Beiträge nach Beginn einer Rente für Zeiten vor Rentenbeginn nachgezahlt und sind Entgeltpunkte für die nachgezahlten Beiträge bereits in dieser Rente zu berücksichtigen, beginnt die erhöhte Rente nach § 100 Abs. 1 SGB VI mit dem Monat, der dem Monat der Beitragszahlung folgt.

Beitragsberechnung und Beitragsbewertung

Näheres zur Beitragsberechnung bestimmt § 209 Abs. 2 SGB VI. Auf die GRA zu § 209 SGB VI wird hingewiesen. Entsprechend der Beitragsberechnung erfolgt die Bewertung der Nachzahlungsbeiträge bei der Rentenberechnung ebenfalls nach den Werten des Jahres, in dem die Beiträge gezahlt werden (§ 70 Abs. 5 SGB VI). Es gilt also das „In-Prinzip”.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 204 SGB VI ersetzt die bis zum 31.12.1991 geltende Regelung der §§ 140a AVG und 1418a RVO. Entgegen dieser Vorschriften können auch Beiträge für Zeiten nachgezahlt werden, die bereits mit freiwilligen Beiträgen belegt sind.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 204 SGB VI