§ 123b AVG: Meldung von Ersatz- und Ausfallzeiten
veröffentlicht am |
15.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) |
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Inkrafttreten | 01.01.1984 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 002.00 |
(1) Ersatz- und Ausfallzeiten sind durch den Träger der Krankenversicherung, bei dem der Versicherte Mitglied ist, und durch die Bundesanstalt für Arbeit auf maschinell verwertbaren Datenträgern zu melden. Gehört der Versicherte keinem Träger der Krankenversicherung als Mitglied an, so ist die Ortskrankenkasse des Wohnorts des Versicherten zuständig. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldung sowie das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der Angaben; dabei kann er abweichend von den Sätzen 1 und 2 bestimmen, daß einzelne der in Satz 1 genannten Zeiten in einer anderen Form unmittelbar der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu melden sind.
(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die in § 112b Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Inhalt der Meldung kann von den am Meldeverfahren Beteiligten vereinbart werden; er hat den vom Versicherten getragenen Beitragsanteil zu umfassen.