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§ 130 SGB VI: Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand27.11.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 in Kraft getreten am 01.01.2005
Rechtsgrundlage

§ 130 SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Nach dieser Vorschrift begründet bereits ein geleisteter Beitrag für alle Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten nach § 129 Abs. 1 oder 2 SGB VI die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht nur für Leistungen, sondern auch für die Durchführung der Versicherung.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 130 SGB VI ist in der Fassung des RVOrgG vom 09.12.2004 am 01.01.2005 in Kraft getreten. Für die Übergangszeit bis zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See am 01.10.2005 traten an deren Stelle nach § 274d Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGB VI die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse.

Begründet § 130 SGB VI einen Zuständigkeitswechsel hin zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, ist einschränkend § 273 Abs. 3 SGB VI zu beachten.

Allgemeines

§ 130 SGB VI ergänzt die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen für Neuversicherte (§ 127 SGB VI) und Bestandsversicherte (§ 274c Abs. 1 SGB VI). Seit dem 01.01.2005 wird jeder Neuversicherte bei der Vergabe der Versicherungsnummer einem Versicherungsträger verbindlich zugeordnet. Wurde bereits zu diesem Zeitpunkt eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nach § 129 SGB VI ausgeübt, folgt die vorrangige Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus § 127 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI.

Nimmt ein Versicherter, der bei der Vergabe der Versicherungsnummer nach § 127 SGB VI nicht der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet wurde, erstmals eine Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 129 SGB VI auf, bildet § 130 SGB VI die materiell-rechtliche Grundlage für einen Zuständigkeitswechsel hin zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Dies gilt ebenso für einen Zuständigkeitswechsel hin zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bei einem Bestandsversicherten im Rahmen von § 274c Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VI (siehe auch GRA zu § 274c SGB VI, Abschnitt 3.4).

Sonderzuständigkeit für die Durchführung der Versicherung

Ist für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne von § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VI irgendwann ein Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (bis 30.09.2005: Bahnversicherungsanstalt beziehungsweise Seekasse) gezahlt worden, obliegt ihr auch die Durchführung der Versicherung (§ 130 Satz 2 SGB VI). Die Durchführung der Versicherung umfasst

Sonderzuständigkeit für Leistungen

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (bis 30.09.2005: Bahnversicherungsanstalt beziehungsweise Seekasse) ist nach § 130 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2005 als Träger der allgemeinen Rentenversicherung für Leistungen zuständig, wenn irgendwann ein Beitrag zur Seekasse und/oder Bahnversicherungsanstalt gezahlt worden ist.

Der Begriff „Leistungen“ umfasst zunächst die im Zweiten Kapitel des SGB VI (gleich Leistungen) genannten Dienst- Sach- und Geldleistungen (§ 11 SGB I).

Dies sind

  • die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 9 ff. SGB VI),
  • Renten einschließlich der Witwen- und Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Eheleute (§§ 33 ff. SGB VI),
  • Zuschüsse zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI),
  • Rentenabfindungen bei Wiederheirat von Witwen und Witwern (§ 107 SGB VI) sowie
  • Renteninformationen und Rentenauskünfte (§ 109 SGB VI).

Darüber hinaus gehören zu den Leistungen im Sinne von § 130 SGB VI entsprechend § 23 Abs. 1 SGB I

Beitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 SGB VI

Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (bis 30.09.2005: Bahnversicherungsanstalt beziehungsweise Seekasse) wird begründet, wenn ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Sinne von § 129 SGB VI gezahlt worden ist.

Der Zeitpunkt, zu dem dieser Beitrag gezahlt worden ist, ist nach § 130 SGB VI unerheblich. Erfasst werden damit auch Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 SGB VI vor dem 01.01.2005. Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird danach begründet, wenn Versicherte bei

  • dem Bundeseisenbahnvermögen,
  • der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder den gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
  • Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben,
  • den Bahn-Versicherungsträgern,
  • der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten,
  • dem Bahnsozialwerk oder
  • bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

eine Beschäftigung ausüben.

Unerheblich für die Auslegung des § 130 SGB VI ist es, das die Bahnversicherungsanstalt gemäß § 135 Abs. 3 SGB VI ( in der Fassung bis 31.12.2004) - im Gegensatz zu den für die Bundesknappschaft und die Seekasse geltenden § 135 Abs. 2 SGB VI, § 140 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004 - nur dann der zuständige Rentenversicherungsträger war, wenn für den Versicherten zuletzt Beiträge an die in § 128 S. 1 Nr. 2 SGB VI (in der Fassung bis 31.12.2004) genannten Arbeitgeber (Deutsche Bahn AG, Bundeseisenbahnvermögen et cetera) gezahlt worden sind. Die neue Zuständigkeitsregelung in § 130 SGB VI hat die bisher für die Bahnversicherungsanstalt geltende besondere Zuständigkeitsregelung (§ 135 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004) nicht übernommen.

Zu den Beiträgen gehören

wenn die Versicherten bei (vergleichbaren) Betrieben oder Einrichtungen nach § 129 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB VI oder in der Seefahrt beschäftigt waren beziehungsweise eine selbständige Tätigkeit als Seelotse, Küstenschiffer oder Küstenfischer verrichtet haben.

Hinsichtlich des Personenkreises der in der Seefahrt Beschäftigten gilt ansonsten die Definition in § 13 SGB IV.

Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (bis 30.09.2005: Bahnversicherungsanstalt beziehungsweise Seekasse) entsteht damit nicht durch Seefahrtzeiten auf militärischen Schiffen der Bundesmarine und der früheren NVA im Rahmen geleisteten Wehrdienstes sowie aufgrund von Beschäftigungszeiten und Tätigkeiten auf Binnenschiffen oder in der Binnenfischerei.

Sie ist auch nicht zuständig, sofern ausschließlich Versicherungszeiten zu einem ausländischen Versicherungsträger, die nach über- oder zwischenstaatlichem Recht berücksichtigt werden, in den Branchen der Knappschaft, der Bahn oder der Seekasse vorhanden sind.

Siehe Beispiel 1

Beispiel 1: Beiträge zu ausländischem Sondersystem

(Beispiel zu Abschnitt 5)
Versicherungszeiten zur ArV1980 bis 1985
Versicherungszeiten zum Sondersystem für Seeleute (REMA) in Spanien1986 bis 1988
Versicherungszeiten zur AnV beziehungsweise RV1989 bis laufend
Lösung:
Es wurden keine Beiträge auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 SGB VI gezahlt. Die im spanischen Sondersystem für Seeleute zurückgelegten Versicherungszeiten (die über das europäische Gemeinschaftsrecht berücksichtigt werden) lösen nicht die branchenbezogene Zuständigkeit der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus.
RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 ist die Zuständigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.2005 neu geregelt worden. In diesem Zusammenhang wurde auch § 130 SGB VI, der bis zum 31.12.2004 Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalten enthielt, neu gefasst. § 130 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2005 regelt die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Zu § 130 alte Fassung, der bis zum 31.12.2004 die örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalten regelte:

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Nach der Vereinigung Deutschlands umfasst die Bundesrepublik Deutschland das ganze Deutschland. Damit sind Regelungspassagen, die darauf abstellen, dass einerseits die deutsche Hoheitsgewalt nicht das Gebiet der DDR umfasste und anderseits die DDR im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland anzusehen war, überflüssig geworden. Die Änderung passt den Gesetzestext an die durch den Beitritt der DDR geschaffene Rechtslage an.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

In Übereinstimmung mit dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht bleibt wegen der versicherungsnahen Betreuung vorrangig der Wohnsitz des Versicherten maßgebend. Falls mehrere Hinterbliebene vorhanden sind, wird durch verschiedene Regelungen erreicht, dass nur eine Landesversicherungsanstalt zuständig ist.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 130 SGB VI