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§ 7 SGB VI: Freiwillige Versicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.01.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127)

Inkrafttreten11.08.2010
Gültig bis31.12.2016
Version002.00

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.

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