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§ 255c SGB VI: Aktueller Rentenwert in den Jahren 2000 und 2001

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.05.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 22 des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2534)

Inkrafttreten01.01.2000
Gültig bis26.03.2001
Version002.00

(1) Abweichend von § 68 und § 255a Abs. 2 ändern sich der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli der Jahre 2000 und 2001 jeweils in dem Verhältnis, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr abweicht.

(2) Bei der Bestimmung der Veränderungsrate des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet für das Jahr 1999 sind die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2000 und für das Jahr 2000 die zu Beginn des Jahres 2001 vorliegenden Daten zugrunde zu legen.

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