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§ 255e SGB VI: Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.09.2023

Änderung

Absatz 2 der Vorschrift wurde durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) mit Wirkung ab 01.07.2023 geändert.

Dokumentdaten
Stand08.09.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) vom 28.06.2022 in Kraft getreten am 01.07.2022
Rechtsgrundlage

§ 255e SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 255e SGB VI in der Fassung ab 01.01.2019 enthält eine Niveauschutzklausel für die Rentenanpassungen von 2019 bis 2025, mit der in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 ein Sicherungsniveau vor Steuern von mindestens 48 Prozent (Mindestsicherungsniveau) abgesichert wird. Ergibt sich in dieser Zeit mit dem nach § 68 SGB VI ermittelten aktuellen Rentenwert ein Sicherungsniveau vor Steuern von weniger als 48 Prozent, ist der aktuelle Rentenwert abweichend von der Rentenanpassungsformel des § 68 SGB VI so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern 48 Prozent erreicht.

In den vom 01.01.2001 bis 30.06.2018 geltenden Fassungen enthielt § 255e SGB VI jeweils ergänzend zu den §§ 68, 255a SGB VI die Rentenanpassungsformel für eine Übergangszeit, die ursprünglich am 01.07.2001 begann und am 01.07.2013 endete (vergleiche GRA zu § 65 SGB VI).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ist neben § 255d SGB VI, § 255i SGB VI und § 255j SGB VI eine Sonderregelung zu § 68 SGB VI.

Das Sicherungsniveau vor Steuern des jeweiligen Jahres wird gemäß § 255f SGB VI durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

Niveauschutzklausel (Absatz 1)

Nach § 154 Abs. 3 S. 1 SGB VI darf das Sicherungsniveau vor Steuern in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 48 Prozent nicht unterschreiten. Dementsprechend enthält § 255e SGB VI eine Niveauschutzklausel für die Rentenanpassungen von 2019 bis 2025, mit der in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 ein Sicherungsniveau vor Steuern von mindestens 48 Prozent abgesichert wird. Ergibt sich in dieser Zeit mit dem nach § 68 SGB VI ermittelten aktuellen Rentenwert ein Sicherungsniveau vor Steuern von weniger als 48 Prozent, ist der aktuelle Rentenwert abweichend von der Rentenanpassungsformel des § 68 SGB VI stärker anzuheben, so dass das Sicherungsniveau vor Steuern 48 Prozent (Mindestsicherungsniveau) erreicht. Dieses Mindestsicherungsniveau ist damit unmittelbarer Bestandteil der Rentenanpassungen von 2019 bis 2025.

Das Sicherungsniveau vor Steuern errechnet sich nach § 154 Abs. 3a SGB VI. Es wird für das jeweilige Jahr mit der entsprechenden Rentenwertbestimmungsverordnung bestimmt (siehe GRA zu § 255f SGB VI).

Ungeachtet der Niveauschutzklausel des § 255e SGB VI wirken die neben dem Lohnfaktor in die Rentenanpassungsformel eingefügten Faktoren („Riester-Faktor“, Nachhaltigkeitsfaktor), die die tiefgreifenden demografischen Veränderungen berücksichtigen, weiter (vergleiche GRA zu § 68 SGB VI). Das führt tendenziell weiterhin dazu, dass die Renten weniger stark steigen als die Löhne, wodurch das Sicherungsniveau vor Steuern sinkt. Bis zum Jahr 2025 darf das Sicherungsniveau vor Steuern aber nicht unter 48 Prozent sinken.

Wird in der Zeit bis zum 01.07.2025 der aktuelle Rentenwert auf dem Mindestsicherungsniveau festgesetzt, geschieht dies in den folgenden Jahren bis zum 01.07.2025 ebenso (siehe GRA zu § 255i SGB VI).

Berechnung des für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderlichen aktuellen Rentenwerts (Absatz 2)

Absatz 2 der Vorschrift enthält seit dem 01.07.2022 eine Berechnungsvorschrift für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts, mit der das Mindestsicherungsniveau nach Absatz 1 der Vorschrift genau eingehalten wird. Vereinfacht ausgedrückt geschieht dies rückwärts durch Multiplikation des verfügbaren Durchschnittsentgelts mit dem Mindestsicherungsniveau. Der sich daraus ergebende Wert ist dann in den aktuellen Rentenwert umzurechnen. Im Einzelnen wird also das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 Abs. 3a S. 5 SGB VI des laufenden Kalenderjahres mit 48 Prozent multipliziert und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert. Die Formel hierfür lautet:

Bild 1 zu § 255e SGB VI: Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025

Dabei sind

  • ARt48: der aktuelle Rentenwert des laufenden Kalenderjahres, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist,
  • vDEt: das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 Abs. 3a S. 5 SGB VI des laufenden Kalenderjahres und
  • NQtSR: die Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr.

Die Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr wird ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Abs. 2a S. 5 SGB IV im Bundesanzeiger zu entnehmen ist.

Der nach der Formel des Absatzes 2 ermittelte aktuelle Rentenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet, um sicherzustellen, dass das Mindestsicherungsniveau nicht rundungsbedingt unterschritten wird.

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom 19.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155)

Inkrafttreten: 01.07.2023

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/6544

Durch Artikel 7 Nummer 3 des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG) wurde mit Wirkung ab 01.07.2023 (Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes) die Erläuterung zur Nettoquote der Standardrente für das laufende Jahr neu gefasst. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI zum 01.07.2023. Die Folgeänderung stellt sicher, dass bei der Berechnung des verfügbaren Durchschnittsentgelts und der verfügbaren Standardrente weiterhin die zum gleichen Zeitpunkt geltenden Beitragssätze zur Sozialversicherung berücksichtigt werden.

Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz vom 28.06.2022 (BGBl. I S. 975)

Inkrafttreten: 01.07.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/1680

Durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) wurde mit Wirkung ab 01.07.2022 (Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes) der Wortlaut zu Absatz 1 und nach den Wörtern „Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent“ das Wort „(Mindestsicherungsniveau)“ eingefügt sowie Absatz 2 angefügt. Absatz 2 enthält die Formel zur Berechnung des aktuellen Rentenwerts, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderlich ist.

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016)

Inkrafttreten :01.01.2019

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/4668

Durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und ‑Stabilisierungsgesetz) wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2019 (Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes) erneut in das SGB VI eingefügt. Sie enthält nun eine Niveauschutzklausel für die Rentenanpassungen von 2019 bis 2025, mit der in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 ein Sicherungsniveau vor Steuern von mindestens 48 Prozent abgesichert wird.

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten: 01.07.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11923

Durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) wurde § 255e SGB VI mit Wirkung ab 01.07.2018 (Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes) aufgehoben. Die Vorschrift konnte im Zuge der Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt aufgehoben werden.

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939)

Inkrafttreten: 22.07.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/13424

Durch Artikel 4 Nummer 12 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze wurde Absatz 5 der Vorschrift mit Wirkung ab 22.07.2009 (Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes) neu gefasst. Angesichts der Erweiterung der Schutzklausel in § 68a Abs. 1 S. 1 SGB VI (Garantie gegen Rentenkürzungen) stellte die Neufassung für die Bestimmung der aktuellen Rentenwerte bis zum 01.07.2013 sicher, dass auch die Veränderung des Altersvorsorgeanteils - wie vorher - nicht zu einer Minderung des aktuellen Rentenwertes führen konnte.

Gesetz zur Rentenanpassung 2008 vom 26.06.2008 (BGBl. I S. 1076)

Inkrafttreten: 01.07.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/8744

Durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2008 wurde die bei den Rentenanpassungen zum 01.07.2008 und zum 01.07.2009 zu berücksichtigende Veränderung des Altersvorsorgeanteils auf die Jahre 2012 und 2013 verschoben, um die Rentnerinnen und Rentner in den Jahren 2008 und 2009 angemessen am Wirtschaftsaufschwung zu beteiligen. Mit Wirkung ab 01.07.2008 (Artikel 3 des Gesetzes) mussten hierzu zum einen in der Überschrift sowie in den Absätzen 1 und 4 jeweils die Jahreszahl 2011 durch die Jahreszahl 2013 ersetzt und im Absatz 3 für die Jahre ab 2007 neue Altersvorsorgeanteile festgelegt werden. Die für die Rentenanpassung maßgebenden Altersvorsorgeanteile erreichten ihren höchsten Wert von 4,0 Prozent dadurch erst im Jahr 2012 und damit zwei Jahre später als vorher.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.03.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 69 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde Absatz 5 mit Wirkung ab 01.03.2007 (Artikel 27 Absatz 6 des Gesetzes) neu gefasst. Dabei handelte es sich lediglich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Übernahme der Schutzklausel des § 68 Abs. 6 SGB VI in der Fassung bis 28.02.2007 in § 68a Abs. 1 S. 1 SGB VI.

Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742)

Inkrafttreten: 12.12.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3007

Durch Artikel 5 Nummer 10 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze trat im Absatz 4 mit Wirkung ab 12.12.2006 (Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes) an die Stelle des Begriffs „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ jeweils der Begriff „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“. Der neue Begriff wird in § 68 Abs. 2 S. 1 SGB VI definiert. Die Definition stellt klar, dass die Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Veränderung des aktuellen Rentenwertes um die erfassten Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen nach § 16d SGB II beziehungsweise § 16 Abs. 3 SGB II in der Fassung bis 31.12.2008 („Zusatzjobs“) bereinigt werden muss, da diese mit der Rentenversicherung in keinem systematischen Zusammenhang stehen.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch Artikel 1 Nummer 53 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) wurden in der Vorschrift aufgrund der Zusammenfassung der Arbeiterrentenversicherung und der Angestelltenversicherung zur allgemeinen Rentenversicherung jeweils die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt. Der Wortlaut der Regelung wurde insoweit dem neuen Sprachgebrauch angepasst. Die Neuregelung trat am 01.01.2005 in Kraft (Artikel 86 Absatz 1 des Gesetzes).

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/2149 und 15/3158

Wie in der Rentenanpassungsformel des § 68 SGB VI wurde durch Artikel 1 Nummer 52 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) mit Wirkung ab 01.08.2004 (Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes) auch in der Rentenanpassungsformel im Absatz 4 der Vorschrift der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor eingeführt. Dieser Faktor spiegelt die Veränderungen des Verhältnisses von Rentenempfängern zu Beitragszahlern wider (siehe § 68 Abs. 4 SGB VI). Der Nachhaltigkeitsfaktor war erstmals bei der Rentenanpassung zum 01.07.2005 anzuwenden. Die Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2004 führte dazu, dass die im Absatz 3 festgelegten Altersvorsorgeanteile ihren höchsten Wert von 4,0 Prozent nicht mit dem Abschluss der schrittweisen Einführung der steuerlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge (Riesterrente) im Jahr 2009, sondern nunmehr erst im Jahr 2010 erreichen sollten. Eine im Absatz 5 eingefügte Schutzklausel verhinderte, dass der Nachhaltigkeitsfaktor und der Faktor für die Veränderung des Altersvorsorgeanteils und des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in ihrem Zusammenwirken zu Rentenminderungen führen oder eine Rentenminderung aufgrund einer negativen Bruttolohnentwicklung noch verstärken konnten. Die in § 68 Abs. 2 SGB VI vorgenommene Korrektur des Faktors für die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer um nicht beitragsrelevante Teile wurde im Absatz 4 nachvollzogen.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/4595 und 14/5146

Die Vorschrift wurde durch Artikel 1 Nummer 52 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) in das SGB VI eingefügt. Sie trat am 01.01.2001 in Kraft (Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes). Fortan sollten neben der Veränderung der Bruttolöhne nur noch die Belastungsveränderungen, mit denen der Rentner tatsächlich etwas zu tun hat, Einfluss auf die Rentenanpassung nehmen. Das war die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und in einer Übergangszeit zusätzlich die Veränderung des Altersvorsorgeanteils. Der Altersvorsorgeanteil bildete steigende Beiträge für die zusätzliche Altersvorsorge (sogenannte Riesterrente) pauschal ab.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 255e SGB VI