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§ 255h SGB VI: Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.09.2022

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand21.09.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) vom 28.06.2022 in Kraft getreten am 01.07.2022
Rechtsgrundlage

§ 255h SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Mit § 255h SGB VI wird die Berechnung des Ausgleichsbedarfs wieder eingeführt, jedoch unter Beachtung der Haltelinie für das Rentenniveau von mindestens 48 Prozent.

Im Zusammenspiel mit der Schutzklausel nach § 68a SGB VI und der Niveauschutzklausel nach § 255e SGB VI regelt § 255h SGB VI für die Zeit vom 01.07.2022 bis zum 01.07.2025 den Aufbau des Ausgleichsbedarfs (Absatz 1) und Fallkonstellationen für den Abbau des Ausgleichsbedarfs (Absätze 2 bis 4).

In den Jahren, in denen es weder zum Aufbau noch zum Abbau des Ausgleichsbedarfs kommt, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert (Absatz 5).

Ein Ausgleichsbedarf wird darüber hinaus nicht berechnet, wenn der aktuelle Rentenwert in der Zeit vom 01.07.2022 bis zum 01.07.2025 nach § 255i SGB VI auf Mindestsicherungsniveau festgesetzt wird (Absatz 6).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 255h SGB VI (Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025) und § 255g SGB VI (Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021) ergänzen § 68a SGB VI (Schutzklausel).

Aufbau des Ausgleichsbedarfs (Absatz 1)

Absatz 1 bestimmt für die Fälle, in denen der nach § 68 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert, die Berechnung der unterbliebenen Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) nach § 68a Abs. 2 SGB VI und regelt, dass die Niveauschutzklausel nach § 255e SGB VI dabei nicht zu beachten ist. Das bedeutet, dass sich der Ausgleichsfaktor nach § 68a Abs. 2 SGB VI errechnet, indem der nach § 68 SGB VI berechnete – kleinere – aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird.

Dies erfolgt unabhängig von der Höhe des für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderlichen aktuellen Rentenwerts nach § 255e Abs. 2 SGB VI. Bei der Berechnung des Aufbaus des Ausgleichsbedarfs ist die Haltelinie für das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent nicht zu beachten, da diese beim Abbau des Ausgleichsbedarfs beachtet wird.

Kein Abbau des Ausgleichsbedarfs (Absatz 2)

Nach Absatz 2 erfolgt keine Verrechnung unterbliebener Minderungswirkungen (Ausgleichsbedarf) mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts, wenn der nach § 68 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert höher ist als der bisherige aktuelle Rentenwert, aber kleiner als der nach § 255e Abs. 2 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert. In diesem Fall ist der aktuelle Rentenwert nach § 255e Abs. 2 SGB VI festzulegen, um das Mindestsicherungsniveau einzuhalten.

Eine Verrechnung unterbliebener Minderungswirkungen kann dann nicht erfolgen, weil ansonsten das Mindestsicherungsniveau nicht mehr eingehalten würde. Damit wird sichergestellt, dass die Haltelinie für das Rentenniveau von mindestens 48 Prozent nicht nachträglich durch eine Verrechnung im Ausgleichsbedarf zurückgenommen wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs ändert sich in diesem Fall nicht.

Abbau des Ausgleichsbedarfs (Absätze 3 und 4)

Die Absätze 3 und 4 regeln den Abbau eines bestehenden Ausgleichsbedarfs in den Jahren, in denen der nach § 68 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert höher ist als der bisherige aktuelle Rentenwert und höher als der nach § 255e Abs. 2 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert. Der aktuelle Rentenwert wird in diesen Fällen abweichend von §§ 68, 68a, 255d SGB VI ermittelt, indem als Rentenwerte zunächst

  • der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert nach § 255e Abs. 2 SGB VI,
  • der aktuelle Rentenwert, der sich bei Halbierung der Anpassung ergibt und
  • der aktuelle Rentenwert, mit dem der im Vorjahr bestimmte Ausgleichsbedarf vollständig abgebaut wird,

errechnet werden und hiervon der höchste der drei Werte als neuer aktueller Rentenwert zum 1. Juli festgesetzt wird. Durch die Regelung des Absatzes 3 wird sichergestellt, dass die Anpassung nur so weit reduziert wird, dass

  • die Haltelinie für das Rentenniveau von mindestens 48 Prozent eingehalten wird,
  • die sich nach den §§ 68, 255d SGB VI ergebende positive rechnerische Rentenanpassung maximal halbiert wird und
  • die Rentenanpassung nur soweit reduziert wird, wie es zum vollständigen Abbau des verbleibenden Ausgleichsbedarfs notwendig ist.

Der Abbau des Ausgleichsbedarfs erfolgt durch die Regelungen des Absatzes 4 in dem Umfang, in dem die „reguläre“ Anpassung gemindert wurde.

Wird als neuer aktueller Rentenwert der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert nach § 255e Abs. 2 SGB VI oder der aktuelle Rentenwert, der sich beim hälftigen Abbau des Ausgleichsbedarfs ergibt, festgesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichsbedarfs abweichend von § 68a SGB VI, indem der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs mit dem Abbaufaktor multipliziert wird. Der Abbaufaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 SGB VI berechnete – größere – aktuelle Rentenwert durch den festzusetzenden aktuellen Rentenwert nach § 255h Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB VI geteilt wird.

Entspricht der festgesetzte neue aktuelle Rentenwert dem aktuellen Rentenwert, mit dem der im Vorjahr bestimmte Ausgleichsbedarf vollständig abgebaut wird (§ 255h Abs. 3 Nr. 3 SGB VI), beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann 1,0000. Der Ausgleichsbedarf ist somit vollständig abgebaut.

Keine Veränderung des Ausgleichsbedarfs (Absatz 5)

Absatz 5 regelt, dass der Wert des Ausgleichsbedarfs in den Jahren, in denen es weder zum Aufbau noch zum Abbau des Ausgleichsbedarfs kommt, unverändert bleibt.

Keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs bei Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau (Absatz 6)

Absatz 6 regelt für die Jahre, in denen der neu festzusetzende aktuelle Rentenwert nach Mindestsicherungsniveau angepasst wird (§ 255i SGB VI), dass der Wert des Ausgleichsbedarfs dann 1,0000 beträgt und in diesen Jahren kein neuer Ausgleichsbedarf aufgebaut wird. Eine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a SGB VI in Verbindung mit § 255h SGB VI findet bei der Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau nicht statt.

Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz vom 28.06.2022 (BGBl. I. S. 975)

Inkrafttreten: 01.07.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/1680

Durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 01.07.2022 (Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt. Mit § 255h SGB VI wird die Berechnung des Ausgleichsbedarfs wieder eingeführt, jedoch unter Beachtung der Haltelinie für das Rentenniveau von mindestens 48 Prozent.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 255h SGB VI