Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 255g SGB VI: Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.10.2022

Änderung

Die Vorschrift wurde durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz mit Wirkung ab 01.07.2022 neu gefasst.

Dokumentdaten
Stand21.09.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) vom 28.06.2022 in Kraft getreten am 01.07.2022
Rechtsgrundlage

§ 255g SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Nach § 255g SGB VI in der Fassung ab 01.07.2022 beträgt der Ausgleichsbedarf ab dem 01.07.2021 0,9883.

§ 255g SGB VI in der Fassung vom 01.01.2019 bis 30.06.2022 setzte die Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a SGB VI für die Zeit bis zum 30.06.2022 aus.

In der zuletzt bis zum 21.04.2015 geltenden Fassung ergänzte § 255g SGB VI die Rentenanpassungsformel für das Jahr 2007 und stellte dadurch sicher, dass sich die vorgezogene Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab dem 01.01.2006 nicht auf die Rentenanpassung auswirkt. Darüber hinaus regelte die Vorschrift, dass die Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs gemäß § 68a Abs. 3 SGB VI erst ab 01.07.2011 beginnen durfte.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 255g SGB VI ist neben § 255h SGB VI eine Sonderregelung zu § 68a SGB VI.

Kein Ausgleichsbedarf bis zum 30.06.2022

Ergänzend zur erweiterten Schutzklausel (Garantie gegen Rentenkürzungen) ist im § 68a SGB VI geregelt, dass die unterbliebene Minderungswirkung - der Ausgleichsbedarf - bei späteren Rentenanpassungen in der Weise auszugleichen ist, dass eine mögliche Rentenerhöhung grundsätzlich halbiert wird.

Die Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs in den alten Bundesländern wurde bereits zum 01.07.2014 abgeschlossen, der Ausgleichsbedarf beläuft sich seitdem auf 1,0000. Zuletzt wurde der Wert des Ausgleichsbedarfs ab dem 01.07.2018 in der Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 auf 1,0000 festgesetzt.

Nach § 255g SGB VI in der Fassung bis 30.06.2022 betrug der Ausgleichsbedarf bis zum 30.06.2022 weiterhin 1,0000. Bis zu diesem Zeitpunkt fand eine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nicht statt. Einerseits wurde dadurch die Gewährleistung des Sicherungsniveaus vor Steuern von 48 Prozent bei den Rentenanpassungen von 2019 bis 2025 (vergleiche GRA zu § 255e SGB VI) auch nicht nachträglich durch eine Verrechnung mit späteren Rentenerhöhungen in Frage gestellt. Andererseits führte in dieser Zeit selbst eine Anwendung der erweiterten Schutzklausel des § 68a Abs. 1 SGB VI (zum Beispiel bei negativer Lohnentwicklung) nicht zu einem Ausgleichsbedarf.

Ausgleichsbedarf zum 01.07.2021

Durch § 255h SGB VI wird die Berechnung des Ausgleichsbedarfs wieder eingeführt, jedoch unter Beachtung der Haltelinie für das Rentenniveau von mindestens 48 Prozent (siehe GRA zu § 255h SGB VI).

Der durch § 255g SGB VI in der Fassung ab 01.07.2022 bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs ab dem 01.07.2021 in Höhe von 0,9883 ist Basis für die Verrechnung unterbliebener Minderungswirkungen aus der Rentenanpassung 2021 und damit für die weitere Berechnung des Ausgleichsbedarfs ab dem 01.07.2022.

Bereinigt um den Revisionseffekt in der Statistik der beitragspflichtigen Entgelte aufgrund des Flexirentengesetzes hätte sich zum 01.07.2021 rechnerisch ein aktueller Rentenwert von 33,79 EUR (anstelle von 33,08 EUR) ergeben. Auch dieser Wert hätte zu einer Minderung des aktuellen Rentenwerts von bisher 34,19 EUR geführt, was aufgrund der Schutzklausel des § 68a Abs. 1 S. 1 SGB VI ausgeschlossen ist. Die unterbliebene Minderungswirkung beträgt damit 33,79 EUR geteilt durch 34,19 EUR gleich 0,9883. Das entspricht 1,18 Prozent (1,0000 geteilt durch 0,9883 gleich 1,0118).

Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz vom 28.06.2022 (BGBl. I. S. 975)

Inkrafttreten: 01.07.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/1680

Durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) wurde mit Wirkung ab 01.07.2022 (Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes) der Ausgleichsbedarf ab dem 01.07.2021 auf 0,9883 festgelegt.

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 (BGBl. I. S. 2016)

Inkrafttreten: 01.01.2019

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/4668

Durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und ‑Stabilisierungsgesetz) wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2019 (Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes) erneut in das SGB VI eingefügt. Mit der neuen Vorschrift wurde die Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a SGB VI für die Zeit bis zum 30.06.2022 ausgesetzt.

5. SGB IV-ÄndG vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583)

Inkrafttreten: 22.04.2015

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 541/14 und BT-Drucksache 18/3699

Durch Artikel 3 Nummer 15 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) wurde § 255g SGB VI mit Wirkung ab 22.04.2015 (Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes) aufgehoben. Die Vorschrift war wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.03.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 70 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurden mit Wirkung ab 01.03.2007 (Artikel 27 Absatz 6 des Gesetzes) die Überschrift neu gefasst, der bisherige Wortlaut zum Absatz 1 und Absatz 2 angefügt. Absatz 2 regelte, dass die Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs gemäß § 68a Abs. 3 SGB VI erst ab 01.07.2011 beginnen durfte.

Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 03.08.2005 (BGBl. I S. 2269)

Inkrafttreten: 01.01.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/5574

§ 255g SGB VI wurde durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit Wirkung ab 01.01.2006 (Artikel 3 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt. Die Regelung sollte sicherstellen, dass künftige Rentenanpassungen von der vorgezogenen Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab dem 01.01.2006 unberührt bleiben.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 255g SGB VI