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10 RKg 21/92

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Kindergeld für die Zeit von März 1991 bis April 1993, während derer sich ihr Sohn (als "Forschungsstudent") im Promotionsstudium befand.

Der (durch das Sozialgericht <SG> beigeladene) Sohn F. der Klägerin ist im Oktober 19.. geboren; er hat von November 1983 bis April 1985 seinen Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee abgeleistet. Nach Abschluß seines Physikstudiums mit der Diplomprüfung blieb er ab 1. September 1990 an der Technischen Universität C. immatrikuliert, um zu promovieren. Als Forschungsstudent wurde er von der Universität durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Stipendiums gefördert, das seit 1. Januar 1991 1.000,00 DM/Monat betrug. Er strebt nach eigenen Angaben den Beruf eines Universitätsprofessors an. Zwischen den Beteiligten ist - nach Kindergeldzahlung für die Monate Januar und Februar 1991, eingestellt mit Bescheid vom 25. Februar 1991 - der Anspruch auf Kindergeld ab März 1991 streitig. Ein entsprechender Antrag der Klägerin vom August 1991 hatte keinen Erfolg.

Das SG hat die Beklagte zur Gewährung von Kindergeld ab 1. Januar 1991 verurteilt; das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 22. Oktober 1992 die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Kindergeld ab 1. März 1991 zu zahlen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe Kindergeld für F. auch nach der Vollendung von dessen 27. Lebensjahr (am 16. Oktober 1991) bis einschließlich April 1993 zu, da er für 18 Monate seinen Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee abgeleistet habe, der dem Grundwehrdienst in den alten Bundesländern gleichstehe. F. befinde sich auch weiterhin in Berufsausbildung i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Unerheblich sei, daß er bereits mit seinem Abschluß als Diplom-Physiker eine berufliche Stellung erlangen und damit seinen Lebensunterhalt verdienen könne. Denn für den von ihm angestrebten Beruf als Hochschullehrer sei regelmäßig die Promotion Zugangsvoraussetzung. Damit aber sei auch das hier vorliegende Promotionsstudium als Ausbildung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG anzusehen. Dem stehe das von F. bezogene Stipendium nicht entgegen. Es fließe weder i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG "aus" dem Ausbildungsverhältnis noch stelle es "Bruttobezüge" dar, weil es steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei sei. Schließlich sei es weder Unterhalts- noch Übergangsgeld i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BKGG a.F. habe bereits mit der Erlangung des Diploms das Physikstudium erfolgreich abgeschlossen und damit die universitäre Berufsausbildung als Physiker beendet. Das Promotionsstudium sei nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn nicht bereits zuvor in dem Studiengang ein berufsqualifizierender akademischer Abschluß erlangt worden sei und die Promotion alternativ geeignet sei, als Abschluß der Berufsausbildung zu dienen, oder wenn allein die Promotion zur Ausübung eines bestimmten Berufs befähige. Das Forschungsstudium des F. stelle auch deshalb keine Berufsausbildung dar, weil der angestrebte Beruf des Hochschulprofessors nicht im Wege einer exakt definierten Berufsausbildung erlernbar sei. Um Mißbräuchen vorzubeugen, könne auch nicht die reine Behauptung des Kindes, eine spätere Tätigkeit als Hochschulprofessor anzustreben, zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG ausreichen.

Die Beklagte beantragt,

  • das Urteil des Landessozialgerichts vom 22. Oktober 1992 sowie das Urteil des Sozialgerichts vom 14. Juli 1992 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

  • die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts vom 22. Oktober 1992 zurückzuweisen.

Sie trägt vor, nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG befinde sich F. in Berufsausbildung; er wolle Hochschullehrer werden, wofür wiederum die Promotion Zugangsvoraussetzung sei. Dann aber stehe ihr auch Kindergeld zu. Beim Promotionsstudium von F. handele es sich um eine Ausbildung, die die Ausübung des zukünftigen Berufs ermögliche. Es könne nicht darauf ankommen, daß die Promotion keine Gewähr für die Einstellung als Professor bieten könne.

Entscheidungsgründe

Der Senat hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

Die zulässige Revision ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.

Auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen kann nicht entschieden werden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn F. in der streitigen Zeit seines Promotionsstudiums hat. Das Promotionsstudium könnte deshalb Berufsausbildung i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG sein, weil F. es als "Forschungsstudent" betreibt.

Der Begriff der Berufsausbildung hat in mehreren Rechtsbereichen des Sozialrechts seinen Niederschlag gefunden; er wird, soweit Unterschiede in der begrifflichen Abgrenzung nicht aus dem jeweiligen Rechtsgebiet folgen, übereinstimmend dahin verstanden, daß Berufsausbildung nur dann vorliegt, wenn es sich dem Wesen nach um eine Ausbildung handelt und diese dazu dient, Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung des zukünftigen Berufes ermöglichen (s. zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKGG die Urteile des erkennenden Senats in SozR 5870 § 2 Nrn. 39, 41, 51, 53 jeweils m.w.N.; st Rspr; vgl. zusammenfassend auch das Urteil vom 23. August 1989, BSGE 54, 250, 251 = SozR 5870 § 2 Nr. 66).

Entgegen der Auffassung des LSG kann nicht jede Zugangsvoraussetzung für einen bestimmten Beruf auch als Ausbildung angesehen werden (vgl. BSG vom 9. Februar 1984, SozR 2200 § 1267 Nr. 31; BSG vom 12. Dezember 1984, SozR 5870 § 2 Nr. 38 S. 128 f; BSG vom 29. Januar 1985, SozR 5870 § 2 Nr. 41 S. 136 f; BSG vom 3. November 1987, SozR 5870 § 2 Nr. 53 S. 174 f). Eine solche setzt vielmehr ein echtes Ausbildungsverhältnis voraus, welches planmäßig ausgestaltet ist und sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert. Dazu gehört in der Regel, daß sachkundige verantwortliche Ausbilder bestellt sind, die den Ausbildenden anleiten, belehren und ihn mit dem Ziel unterweisen, ihm die für den erstrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln (BSGE 65, 250, 251 = SozR 5870 § 2 Nr. 66).

Ein derartiger Ausbildungscharakter ergibt sich nicht aus der einschlägigen Promotionsordnung (1); er könnte jedoch auf dem von F. betriebenen Forschungsstudium beruhen (2).

(zu 1) Nach der Promotionsordnung (§ 3, § 5 Abs. 2 der Promotionsordnung der TU C. vom 8. April 1991) setzt die Eröffnung des Promotionsverfahrens neben der Dissertation ein mit der Diplomhauptprüfung (Diplom oder Magistergrad oder wissenschaftliche Staatsprüfung) abgeschlossenes Studium voraus sowie weitere beizubringende Unterlagen, z.B. Lebenslauf und Veröffentlichungsliste.

Eine zusätzliche Ausbildung ist hiernach nicht vorgeschrieben. Ein solches Erfordernis ergibt sich auch nicht daraus, daß mit der Promotion eine über die Diplom-prüfung hinausgehende wissenschaftliche Bildung im Fachgebiet und die besondere Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit nachzuweisen ist (§ 2 Abs. 1 der Promotionsordnung). Denn nicht geregelt ist, daß diese Fähigkeiten im Rahmen einer bestimmten Ausbildung zu erwerben sind. Auch nach § 10 Abs. 5 Satz 3 Hochschulrahmengesetz (HRG) setzt die Zulassung zur Promotion eine geregelte zusätzliche Ausbildung in Form der Teilnahme an einem Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium nicht voraus.

Die Promotionsordnung ist zwar grundsätzlich nicht revisibel. Ihrer Heranziehung steht jedoch § 162 SGG im vorliegenden Fall nicht entgegen, da das LSG sie unberücksichtigt gelassen hat (st Rspr.; BSG vom 17. April 1958, BSGE 7, 122, 125 = SozR Nr. 99 zu § 162 SGG; ebenso in neuerer Zeit auch BSG vom 8. April 1992 - 10 RKg 31/90 = ZfJ 1993, 555; BSG vom 13. Oktober 1992, BSGE 71, 163, 165 = SozR 3-5050 § 15 Nr. 4 sowie BSG vom 13. Januar 1993, SozR 3-2500 § 88 Nr. 2 S. 18 f. jeweils m.w.N.).

Auch die Einschreibung als Student als solche macht das Promotionsstudium nicht zu einer Berufsausbildung, wenn tatsächlich keine Ausbildung stattfindet.

(zu 2) Die Erfüllung der oben erläuterten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne könnte jedoch daraus folgen, daß F. seine Promotion bereits ab 1. September 1990 im Rahmen eines "Forschungsstudiums" betrieb.

Hierbei handelte es sich um eine DDR-spezifische Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (s. die Anordnung über das Forschungsstudium vom 29. Dezember 1978, Gesetzblatt der DDR I 1979, 26; vgl. auch Büchner-Uhder in: Verwaltungsrecht/Lehrbuch, herausgegeben von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, 2. Aufl., Berlin 1988, S. 325 f). Es war auf drei Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit um höchstens ein Jahr) begrenzt und durch intensive Förderung und Betreuung durch einen Hochschullehrer gekennzeichnet; unter dessen Anleitung war ein Arbeitsplan zu erstellen, der von ihm zu bestätigen und zu kontrollieren war (§ 9 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, 2 und 3 der Anordnung). Diese Regelung galt, soweit ersichtlich, bis zum 30. September 1990.

Zum 1. Oktober 1990 trat (nach ihrem § 131) die Verordnung über Hochschulen (Vorläufige Hochschulordnung <VorlHSchulO>) vom 18. September 1990 (GBl. DDR I 1585) in Kraft; diese blieb nach Art. 3 Nr. 33 Buchst. c der Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages vom 18. September 1990 (BGBl. II, 1239) bis zum Erlaß anderweitiger landesrechtlicher Regelungen im Beitrittsgebiet (außer Berlin<Ost>) in Kraft, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1991 (s. die Maßgaben aa und bb a.a.O.). Sie regelte in ihrem 8. Abschnitt (§§ 71 ff.) die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses.

Hierdurch wurde grundsätzlich die Möglichkeit der Vergabe eines Stipendiums als Forschungsstudent aufrechterhalten (§ 72 Abs. 1 und 2 VorlHSchulO), die Regelförderungsdauer betrug weiterhin drei Jahre (§ 74 Abs. 4 VorlHSchulO). Im Gegensatz zur "Anordnung" enthielt die VorlHSchulO nicht mehr die Verpflichtungen des Forschungsstudenten, in der Regel zwei Wochenstunden Lehrtätigkeit durchzuführen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 der Anordnung) und sich in eine Arbeitsstelle vermitteln zu lassen (§ 10 Abs. 1 der Anordnung). Die bis ins Einzelne gehenden Regelungen der "Anordnung" über die wissenschaftliche Betreuung (§ 7 der Anordnung) wurden abgelöst durch die Pflicht des Stipendiaten, nach dem ersten Jahr der Vergabekommission einen Zwischenbericht zu geben, an Hand dessen über die weitere Förderung zu entscheiden war (§ 77 Abs. 1 VorlHSchulO), sowie die Verpflichtung, die Arbeit nach Vereinbarung mit dem betreuenden bzw. beratenden Hochschullehrer so zu organisieren, daß unter Beachtung der jeweiligen Gegebenheiten und persönlichen Bedingungen der Erfolg der Förderung gewährleistet sei; allgemein gültige Regelungen "zur Präsenzzeit an einem bestimmten Arbeitsplatz, zu Ferien u.a." wurden ausdrücklich nicht getroffen (§ 78 VorlHSchulO). Die Förderung betrug 1.000,00 DM/Monat (§ 79 VorlHSchulO), wobei eine teilweise Anrechnung sonstiger Einkünfte des Stipendiaten und seines Ehegatten vorgesehen war. Nach § 128 Abs. 1 VorlHSchulO konnten in der Ausbildung befindliche Forschungsstudenten ihre Qualifizierung bis zum Ablauf des jeweils festgelegten Förderungszeitraumes "zu den bisher geltenden Bestimmungen" weiterführen.

Im Freistaat Sachsen wurde die VorlHSchulO durch das Sächsische Hochschulerneuerungsgesetz vom 25. Juli 1991 (GVBl. 261 <HSchulErneuG SN>) abgelöst, das (in seinen §§ 82 ff.) deren Regelung über die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, insbesondere die über die Forschungsstipendien fast wörtlich übernahm. Nach § 147 Abs. 1 HSchulErneuG SN konnten in der Ausbildung befindliche Forschungsstudenten ihre Qualifizierung bis zum Ablauf des jeweils festgelegten Förderungszeitraums weiterführen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 wurden die Förderungssätze des § 90 HSchulErneuG SN geändert, so daß das Grundstipendium monatlich 1.200,00 DM betrug (GVBl. 1992, 401). Das - nach Ablauf der im vorliegenden Verfahren streitigen Zeit - am 3. Oktober 1993 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz <HSchulG SN>) vom 4. August 1993 (GVBl. 691) setzte das HSchulErneuG SN außer Kraft, bestimmte jedoch ausdrücklich, daß u.a. die §§ 82 bis 92 weiter gelten (§ 162 Abs. 1 Satz 3 HSchulG SN; zur Verwertbarkeit des - vom LSG nicht berücksichtigten - grundsätzlich irrevisiblen Landesrechts im Revisionsverfahren s. oben <zu 1>).

Legt man die ab 1. Oktober 1990 geltenden gesetzlichen Regelungen über das Forschungsstudium zugrunde, so läßt sich hieraus kein Ausbildungscharakter des Forschungsstudiums mehr begründen. Vielmehr handelt es sich seitdem bei dem Forschungsstudium um eine Form der Graduiertenförderung, die keinen Einfluß auf den Ablauf der zur Promotion führenden Betätigungen nimmt.

Fraglich bleibt jedoch, ob F. im streitigen Zeitraum (März 1991 bis April 1993) dennoch in einer Berufsausbildung i.S. des BKGG stand. Dies könnte dann zutreffen, wenn während dieser Zeit in seinem Fall die Regelungen der "Anordnung" über die Gestaltung des von F. am 1. September 1990 begonnenen Forschungsstudiums weiterhin Anwendung gefunden hätten. Immerhin spricht die VorlHSchulO von der Weiterführung eines vor dem 1. Oktober 1990 begonnenen Forschungsstudiums "zu den bisher geltenden Bestimmungen". Diese waren jedoch jedenfalls in jenen Teilen überholt, die auf das sozialistische Gesellschaftssystem der DDR Bezug nahmen. Das LSG wird nach Zurückverweisung zu ermitteln haben, inwieweit die Regelungen der "Anordnung" im streitigen Zeitraum noch für das Forschungsstudium von F. maßgebend waren und ob sich hieraus ein Ausbildungscharakter ergibt. Dann läge auch eine Berufsausbildung i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG vor. Unbeachtlich ist, daß weder für die von F. angestrebte Promotion noch für sein Berufsziel als Hochschullehrer ein derartiges Forschungsstudium vorausgesetzt wird. Insoweit reicht aus, daß F. sich auf die als Zulassungsvoraussetzung für den von ihm angestrebten Beruf verlangte Promotion in Form einer Ausbildung vorbereitet.

Dem Anspruch auf Kindergeld nicht entgegen steht jedenfalls die Einkommensgrenze des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG (i.d.F. nach Art. 44 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 <BGBl. I 3091>; vor Inkrafttreten der Neufassung des § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BKGG i.V.m. Art. 5 Nr. 2 Buchst. b des 1. Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms <1. SKWPG> vom 21. Dezember 1993 <BGBl. I 2353> zum 1. Januar 1994).

Denn die in der streitigen Zeit gezahlten 1.000,00 DM bis 1.200,00 DM/Monat als Grundstipendium waren keine "Bruttobezüge aus dem Ausbildungsverhältnis" im Sinne dieser Vorschrift. Hierzu zählten Stipendien nicht (vgl. BSG vom 8. Mai 1980, SozR 5870 § 2 Nr. 17 S. 69 sowie allg. Häupler, MittLVA Ofr 1978, 77 ff. für die entsprechende Regelung zur Waisenrente). Dies schließt der Senat auch daraus, daß die Neufassung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG (i.d.F. des 1. SKWPG) neben den "Bruttobezügen aus dem Ausbildungsverhältnis" nunmehr ausdrücklich "Ausbildungshilfen" als anrechenbares Einkommen aufführt.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

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