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10 RV 405/71

Gründe

Die am 17.5.1943 geborene Klägerin bezog Waisenrente nach dem BVG. Sie besuchte die „Mittelschule für Mädchen der Kongregation der Armen Schulschwestern von Unserer LiebenFrau“ in M. und wurde von September 1960 bis Juli 1963 vom Provinzialat dieser Kongregation zur Kindergärtnerin ausgebildet (ein Jahr Vorpraktikum, zwei Jahre Seminar). Das VersorgA bewilligte ihr die Waisenrente auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus bis zum Abschluß der Berufsausbildung im Juli 1963. Anschließend war die Klägerin als Kindergärtnerin in einem Pfarrkindergarten tätig.

Mit Schreiben vom 28.07.1966 beantragte sie die Weitergewährung der Waisenrente für die Zeit vom 01.08.1966 bis zum 31.08.1967, da sie sich während dieser Zeit in Berufsausbildung befinde. Sie fügte eine Bescheinigung des Provinzialats der Armen Schulschwestern bei. Danach sollte sie in dieser Zeit zwecks Ausbildung für den Beruf der Ordensschwester das für die Aufnahme in die Kongregation vorgeschriebene Postulat und Noviziat absolvieren. Der Antrag wurde vom VersorgA mit der Begründung abgelehnt, das für den Eintritt in einen Orden vorgeschriebene Postulat und Noviziat sei keine Berufsausbildung.

Das SG hat den Beklagten verurteilt,

  • der Klägerin Waisenrente für die Zeit vom 01.08.1966 bis zum 31.08.1967 zu gewähren. Die Berufung des Beklagten hat das LSG zurückgewiesen.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Klägerin für die Zeit vom 01.08.1966 bis zum 31.08.1967 Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres zusteht. ....

Die von der Klägerin für die Zeit nach der Vollendung des 18. Lebensjahres begehrte Waisenrente ist eine laufende VersorgLeistung. Daher ist nacheinander das für die jeweiligen Zeiträume geltende Recht heranzuziehen, hier also für die Zeit bis zum 31.12.1966 das BVG i.d.F. des 2. NOG v. 21.02.1964 (BGBl. l 85) und für die folgende Zeit i.d.F. des 3. NOG v. 28.12.1966 (BGBl. I 750). Nach § 45 Abs. 3 Buchst. a BVG i.d.F. des 2. NOG ist die Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine unverheiratete Waise zu gewähren, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Nach § 45 Abs. 3 Buchst. a BVG i.d.F. des 3. NOG ist unverheirateten Waisen nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Waisenrente zu gewähren, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Da die Klägerin in der gesamten streitigen Zeit das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und die sonstigen, durch das 3. NOG neu in den Gesetzeswortlaut aufgenommenen Voraussetzungen bereits im zeitlichen Geltungsbereich des 2. NOG zu beachten waren vgl. BSG 25, 276 = SozR Nr. 8 zu § 45 BVG; SozR Nr. 11 zu § 45 BVG; SozR Nr. 11 zu § 45 BVG; Urt. v. 12.07.1966 - 10 RV 879/64 -), besteht bei der Beurteilung der beiden Zeiträume rechtlich kein Unterschied.

Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin zunächst den Beruf der Kindergärtnerin erlernt und - von 1963 bis Juli 1966 - ausgeübt. Eine Wiedergewährung der Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres („verlängerte“ Waisenrente) kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Klägerin während der Zeit des Postulats und Noviziats in Berufsausbildung - eine Schulausbildung während dieser Zeit scheidet ohnehin aus - befunden hat und wenn die Waisenrente nach § 45 Abs. 3 BVG auch bei einem Berufswechsel nach Abschluß einer früheren Berufsausbildung zu gewähren ist. Beide Fragen sind in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen zu bejahen. Das SG ist davon ausgegangen, daß die Klägerin während des Postulats und Noviziats zur Ordensschwester ausgebildet worden ist. Die Ausführungen des LSG sind nicht so eindeutig. Auf der einen Seite wird als Ausbildungsziel die Ordensschwester angesehen; andererseits spricht das LSG aber davon, daß die Klägerin zur „klösterlichen Kindergärtnerin“ ausgebildet werden sollte, wobei das LSG darin einen eigenständigen Beruf gesehen hat. Insoweit handelt es sich jedoch nicht um tatsächliche Feststellungen, die gemäß § 163 SGG für das Revisionsgericht bindend wären, sondern um die Rechtsauffassung des LSG, die bei einer zugelassenen Revision voll nachprüfbar ist. Das Postulat, das im Fall der Klägerin einen Monat gedauert hat, ist die erste Bewährungszeit des Bewerbers (vgl. „Der Große Brockhaus“, Stichwort „Postulat“). Das anschließende Noviziat ist die vom Kirchenrecht geforderte Probe- und Einführungszeit zu Beginn des Ordenslebens; sie dauert wenigstens ein Jahr. Aufgabe des Novizitats ist es, den Novizen mit den Pflichten des Ordenslebens vertraut zu machen und ihn darin zu üben. Dazu gehören das Studium der Ordenssatzungen, die Belehrung über die Ordensgelübde und klösterlichen Tugenden sowie das betrachtende Gebet. Ziel des Noviziats ist demnach die Formung einer „religiös geprägten Persönlichkeit“ (vgl. „Der Große Herder” und „Lexikon für Theologie und Kirche”, 2. Aufl., jeweils unter Stichwort „Noviziat”; BSG 23, 231 = SozR Nr. 20 zu § 1267 RVO mit weiteren Nachweisen). Da Ordensangehörige verpflichtet sind, auf ihre Umwelt nicht nur durch ihr Wissen und Können, sondern auch durch ihre Persönlichkeit einzuwirken (vgl. „Lexikon für Theologie und Kirche” unter Stichwort Orden; Hanstein, Ordensrecht, 2. Aufl., § 31 „Der Ordensberuf”), ist die während dieser Zeit durchgeführte Formung der Persönlichkeit unerläßlich für eine Tätigkeit als Ordensschwester. Der Eintritt in den Orden ist unabhängig davon, ob und welchen Beruf die Novizin erlernt hat. Die Ausbildung ist eine eigenständige, die auf die besonderen Aufgaben der Ordensschwester abgestellt ist, wobei das Streben nach „christlicher Vollkommenheit“ im Vordergrund steht (vgl. Hanstein a.a.O. § 31 Anm. 1, 3.), dem die Erfüllung der Sonderaufgaben der Ordensgemeinschaft nachgeordnet wird. Die Ordensschwester übt demnach keine „höher zu wertende“ zivile Tätigkeit, sondern eine ganz anders geartete Tätigkeit aus, die gegenüber dem zivilen Beruf ein aliud darstellt.

Im konkreten Fall kann daher das Noviziat der Klägerin nicht als bloße Weiterbildung im Beruf der Kindergärtnerin angesehen werden. Diese Auffassung wird dadurch bestätigt, daß die Klägerin nach den Feststellungen des LSG während dieser Zeit mit Kindern überhaupt nicht in Berührung gekommen ist, so daß eine praktische Ausbildung für diesen Beruf nicht möglich war. Die Klägerin hatte bei ihrem Eintritt in den Vorbereitungsdienst des Ordens bereits eine abgeschlossene Ausbildung zur Kindergärtnerin. Das Noviziat fiel weder zeitlich noch fachlich mit dieser Ausbildung zusammen, sondern es sollte die Klägerin, wie jede andere Bewerberin auch, mit den besonderen Anforderungen des Ordenslebens vertraut machen (vgl. BSG 23, 231, dort für den Beruf des künftigen Ordenspriesters). Postulat und Noviziat nehmen auch die Zeit und Arbeitskraft des Novizen ausschließlich oder zumindest überwiegend in Anspruch (vgl. Hanstein a.a.O. §§ 33 und 38). Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin während dieser Zeit auch keinen anderen Beruf ausgeübt. Die Absicht der Klägerin, später wieder als Kindergärtnerin im Rahmen des Ordens tätig zu werden, berührt deshalb nicht die Frage, mit welcher Zielsetzung sie während des Noviziats ausgebildet wurde. Da Ordensangehörige nach den Feststellungen des LSG gewöhnlich nach ihrer Aufnahme in den Orden wieder einer Arbeitstätigkeit nachgehen, wäre es im Fall der Klägerin nur naheliegend, wenn sie auf den früher bereits ausgeübten Beruf zurückgreifen würde. Unabhängig davon und in strenger Scheidung von diesem zivilen Beruf ist aber auch die Tätigkeit als Ordensschwester als Beruf anzusehen.

Der Begriff „Beruf“ i.S. des § 45 Abs. 3 BVG ist im Ges. nicht definiert oder auch nur umschrieben. Für die insoweit gleichlautende Vorschrift des § 1267 Abs. 1 Satz 2 RVO fehlt ebenfalls eine ges. Definition. Der 4. Senat des BSG hat in der bereits zitierten Entsch. (BSG 23, 231) „Beruf“ bezeichnet als eine für die Dauer vorgesehene Arbeit, die der Existenzsicherung dient und die geeignet ist, materielle oder geistige in der Gesellschaft auftretende Bedürfnisse zu befriedigen, und zu der die Befähigung durch Ausbildung - und Erziehung - erworben wird. Berufsausbildung ist danach die Ausbildung für einen zukünftigen, gegen Entgelt auszuübenden Beruf, die die Arbeitskraft und Arbeitszeit des Auszubildenden ausschließlich oder überwiegend in Anspruch nimmt (vgl. BSG, 18, 116 = SozR Nr. 7 zu § 1267 RVO; BSG .23, 166 = SozR Nr. 17 zu § 1267 RVO). Es bestehen keine Bedenken, diese Definitionen aus dem Rentenrecht auch für § 45 Abs. 3 BVG zu übernehmen, da hierin keine spezifisch versicherungsrechtlichen Gesichtspunkte zum Ausdruck kommen (vgl. BSG in SozR Nr. 11 zu § 45 BVG).

Nach den Feststellungen des LSG leistet die Ordensschwester eine für die Dauer ausgerichtete Arbeit. Dabei ist es üblich, daß Ordensangehörige auf den Gebieten tätig werden, denen sich der Orden nach seiner Satzung widmen will, weil nur so die wirtschaftliche Grundlage des Ordens sichergestellt werden kann. Diese Arbeit dient auch der Existenzsicherung. Ordensangehörige, die sich mit einem Gelübde gemäß den „Evangelischen Räten“ (vgl. „Der Große Herder”, Stichwort „Orden”) zur Armut verpflichtet haben, ist es zwar verwehrt, bare Entgeltleistungen entgegenzunehmen. Die Ordensangehörigen verzichten auch nach Kirchenrecht und ständiger klösterlicher Übung auf Vermögen und Erwerb zugunsten des Klosters. Andererseits ist der Orden aber verpflichtet, seinen Mitgliedern in gesunden, kranken und alten Tagen einen - bescheidenen - Unterhalt und eine angemessene Versorgung zu gewährleisten (vgl. BSG 23, 231). Der Beklagte scheint insoweit zu verkennen, daß als Gegenleistung für die einzelne Leistung oder für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft nicht stets ein in seinem Wertverhältnis angemessenes Entgelt in Form eines Geldbetrages gewährt werden muß, sondern daß auch der freie Unterhalt allein schon als „Entgelt“ bezeichnet wird (vgl. § 1228 Abs. 1 Nr. 2, § 160 Abs. 1 RVO). Das heute allgemein im Vordergrund stehende Gewinnstreben wird um so schwächer ausgebildet sein, je mehr die Berufstätigkeit einem inneren seelischen Bedürfnis folgt und die Persönlichkeit des Menschen im Ganzen erfaßt (vgl. BVerfG 7, 377, 397). Gehört doch in einzelnen Bereichen zum Berufsbewußtsein gerade der Einsatz der ganzen Persönlichkeit, ohne Rücksicht auf den augenblicklichen materiellen Gewinn (vgl. BSG 23, 231; s. auch Urt. des erkennenden Senats in BSG 30, 48 = SozR Nr. 40 zu § 30 BVG zum Hausfrauenberuf; LSG Rheinland-Pfalz in Breith. 1964, 130 und Urt. v. 09.04.1970 - L 5 Kg 1/69 -). Die genannten Fälle betrafen männliche Ordensangehörige, Ordenspriester und Laienbrüder. Nach Auffassung des Senats bestehen aber keine Bedenken, diese Gesichtspunkte auch auf eine Ordensschwester entsprechend anzuwenden. Die Gemeinschaft der … bezeichnet sich zwar als „Kongregation“. Eine solche unterscheidet sich aber von einem Orden nur dadurch, daß ihre Mitglieder nicht wie zukünftige Ordensangehörige feierliche, sondern einfache Gelübde ablegen; die sonstigen Ordensregeln sind aber von den Kongregationen übernommen worden (vgl. Evangelisches Kirchenlexikon, 2. Aufl., Stichwort „Orden und Kongregationen”).

Die Tätigkeit einer Ordensschwester, die als Kindergärtnerin oder in sonstiger Weise tätig wird, befriedigt auch in der Gesellschaft vorhandene Bedürfnisse. Das LSG hat hierzu festgestellt, daß weite Kreise der religiös gebundenen Bevölkerung Bayerns Kindergärten bevorzugen, die von Ordensschwestern geleitet werden. Der Beklagte hat begründete Revisionsangriffe gegen diese Feststellung nicht erhoben, so daß sie für das Revisionsgericht bindend ist (§ 163 SGG). Danach sind aber alle Voraussetzungen erfüllt, um die Tätigkeit einer Ordensschwester als „Beruf“ i.S. des § 45 Abs. 3 BVG anzusehen. Eine weitere Bestätigung für seine Auffassung findet der Senat in dem Rundschreiben des BMA v. 17.07.1970 (BVBl. 1970, 83). Dort wird hervorgehoben, daß auch der schwerbeschädigte Ordensangehörige beruflich besonders geschädigt sein kann und daß lediglich die normale Methode der Schadensermittlung bei der Gewährung und Berechnung des Berufsschadensausgleichs versagt, so daß deshalb im Wege des Härteausgleichs auf eine vergleichbare Tätigkeit in der privaten Wirtschaft zurückgegriffen werden soll. In ähnlicher Weise hatte der BMA bereits in seinem Rundschreiben v. 16.10.1961 (BVBl. 1961, 140) bestimmt, daß der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit des Ordensangehörigen bei der Feststellung der Ausgleichsrente als Einkommen zu werten ist. Der BMA hat dabei zum Ausdruck gebracht, daß den besonderen Verhältnissen der Ordensgemeinschaften - im Gegensatz zur reinen Erwerbswirtschaft - Rechnung getragen werden muß und daß davon auszugehen ist, daß jeder Ordensangehörige verpflichtet ist, durch seine Arbeit seinen Teil zur wirtschaftlichen Sicherung der Ordensgemeinschaft beizutragen. Diese aber gewährleistet als Gegenleistung, d.h. als Entgelt, den laufenden Unterhalt und die lebenslange Versorgung in alten und kranken Tagen.

Der Gewährung der Waisenrente an die Klägerin steht nicht entgegen, daß diese, als sie das Noviziat begann, bereits den Beruf einer Kindergärtnerin erlernt und mehrere Jahre ausgeübt hatte. In § 45 Abs. 3 BVG kommt nicht zum Ausdruck, daß das Ges. nur die Erlernung eines Berufes fördern will und daß Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur für das erste Ausbildungsverhältnis zu gewähren ist. Das BSG hat für die entsprechende Vorschrift des § 1267 Abs. 1Satz 2 RVO bereits ausgesprochen, daß auch die Ausbildung in einem zweiten Beruf durch die Gewährung einer Waisenrente finanziell unterstützt werden kann (vgl. SozR Nr. 17 zu § 1267 RVO). Für § 45 Abs. 3 BVG ist dies bisher nicht ausdrücklich vom BSG ausgesprochen worden; jedoch hat der 9. Senat in einem Urt. (vgl. SozR Nr. 11 zu § 45 BVG) darauf hingewiesen, daß der Anspruch auf die verlängerte Waisenrente nicht davon abhängig ist, daß die Waise noch nicht in der Lage ist, ihren Unterhalt durch eine - erlernte - Berufstätigkeit zu bestreiten. In den VerwV zu § 33b BVG, die bei § 45 BVG entsprechend anzuwenden sind, wird überdies ausdrücklich bestimmt (vgl. VerwV Nr. 11 Satz 2 zu § 33b BVG i.d.F. vom 26.06.1969), daß es beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen unerheblich ist, ob der Berufsausbildung bereits eine andere - „selbst eine abgeschlossene“ - Berufsausbildung vorangegangen ist (vgl. auch VerwV Nr. 10 Satz 2 i.d.F. vom 23.01.1965). Die VerwV entsprechen somit der heute allgemein, auch vom Gesetzgeber, vertretenen Auffassung, daß die Ausbildung zu einem zweiten Beruf durchaus sinnvoll und förderungswürdig sein kann (vgl. Urt. des BFH v. 10.12.1971 - VI R 255/70 -). Niemand soll gehindert werden, seinen Beruf zu wechseln und einen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden neuen Beruf zu erlernen, sofern er bereit ist, die damit verbundenen Mühen und Einschränkungen auf sich zu nehmen. Das BundesausbildungsförderungsG v. 26.08.1971 (BGBl. l 1409) bestimmt in seinem § 7 Abs. 2 ausdrücklich, daß auch eine weitere Berufsausbildung gefördert werden kann (vgl. auch § 5 Abs. 2 des inzwischen außer Kraft getretenen AusbildungsförderungsG v. 19.09.1969 - BGBl. I 1719 -).

Die bisherige Rechtspr. des BSG steht dieser Auffassung nicht entgegen. Das BSG hat, wenn eine Waise einen zweiten Beruf erlernte, die Gewährung einer Waisenrente nur dann versagt, wenn die Ausbildung sich im Rahmen einer Berufstätigkeit vollzogen und die Waise während der Ausbildungszeit für den zweiten Beruf noch volles Gehalt aus ihrem bisherigen Beruf bekommen hat (vgl. zu § 1267 Abs. 1 Satz 2 RVO: BSG 25, 289 = SozR Nr. 25 zu § 1267 RVO; SozR Nrn. 15 und 31 zu § 1267 RVO; Urt. v. 22.06.1972 - 12 RJ 174/71 -; zu § 45 Abs. 3 BVG: Urt. v. 12.07.1966 - 10 RV 879/64 -). Dies war bei der Klägerin nicht der Fall, denn die Klägerin war während des Noviziats nicht „nebenbei“ als Kindergärtnerin tätig; sie hat aus dieser Tätigkeit auch kein Gehalt bekommen. Als Novizin stand ihr auch noch kein Anspruch auf volle, lebenslange Versorgung zu, so daß ihre Ausbildung auch nicht mit der Zahlung von „sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe“ verbunden war (vgl. § 45 Abs. 3 Buchst. a, BVG i.d.F. des 3. NOG).

Das LSG hat daher im Ergebnis zutreffend der Klägerin die Waisenrente für die Zeit vom 01.08.1966 bis 31.08.1967 zugesprochen.

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