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7 RKg 28/70

Gründe I.

Der Kläger bezog unter Berücksichtigung seiner drei ehelichen Kinder G., geboren 26. Januar 1947, M., geboren 12. Juni 1957 und Ma., geboren 22. Januar 1959, bis Juni 1967 Kindergeld in einer Höhe von insgesamt DM 75,00 monatlich. Die Tochter G. besuchte bis Ostern 1966 die Oberschule und schloß diese mit der mittleren Reife ab; von April 1966 bis März 1967 war sie Büroanlernling und ging am 1. Mai 1967 nach England als Haustochter - sog. Au-pair-Mädchen -. Sie arbeitete vormittags im Haushalt und besuchte abends zweimal wöchentlich Englischkurse mit insgesamt vier Wochenstunden; sie legte das Examen für Ausländer (Stage I und Stage II) ab und erwarb das Cambridge Lower Certifikat.

Mit Ablauf des Monats März 1968 beendete sie ihren Englandaufenthalt und war von Mai 1968 in gleicher Weise in Frankreich tätig; diesen Aufenthalt brach sie nach etwa 1 ½ Monaten ab.

Mit Bescheid vom 11. August 1967 entzog die Kindergeldkasse von Mai 1967 an das Kindergeld. Zur Begründung gab sie an: Die Tochter G. habe am 30. April 1967 das Anlern-Verhältnis beendet und gelte nicht mehr als Kind im Sinne des Bundes-Kindergeldgesetzes (BKGG). Ein Kindergeldanspruch besteht nicht mehr, weil Einkommensnachweise nicht erbracht worden seien. Der Widerspruch, mit welchem der Kläger die Auffassung vertrat, daß der Aufenthalt seiner Tochter G. in England und Frankreich als Berufsausbildung anzusehen sei, weil sie entweder Luft-Stewardess oder Auslandskorrespondentin werden wollte, war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1967).

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht (SG) beantragt,

  • den angefochtenen Bescheid aufzuheben „und die Beklagte zu verurteilen, ihm von Juli 1967 bis Juni 1968 Kindergeld für die Tochter G.“ zu zahlen.

Das SG hat durch Urteil vom 5. November 1968 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Kindergeld für die Tochter G. von Juli 1967 bis März 1968 zu gewähren; es hat im übrigen die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 7. April 1970 die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß der Englandaufenthalt der Tochter G. die Tatbestandsmerkmale einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG erfülle. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und insbesondere des Bundesarbeitsgerichts (BAG) - hier Urteil vom 16. Mai 1969, 3 AZR 412/68 (BAG AP Nr. 4 zu § 31 BAT) - ist es der Auffassung, daß ein Aufenthalt in einem ausländischen Haushalt für die Ausbildung zu einem Beruf, der Kenntnisse in Fremdsprachen voraussetze, bedeutsam sei und daß die Hausarbeit und das Erlernen der Fremdsprache einander nicht ausschlössen; vielmehr sei die bei der Hausarbeit notwendige Unterhaltung gut geeignet, die Fremdsprache zu erlernen; die praktische Übung in der Fremdsprache durch den Aufenthalt in einer ausländischen Familie sei deshalb in aller Regel geeignet, einen theoretischen Sprachunterricht zu ergänzen. Der Aufenthalt in der ausländischen Familie bilde folglich regelmäßig selbst einen Teil der Berufsausbildung. Es könne dahinstehen, ob die vom BAG und von den Verwaltungsgerichten entwickelten Grundsätze zum Begriff der „Berufsausbildung“ auch für das Kindergeldrecht in vollem Umfange übernommen werden könnten; auch dann, wenn man den vom BSG zum Kindergeldrecht ähnlich wie zum Recht der Sozialversicherung entwickelten Grundsätzen folge, sei der Aufenthalt der Tochter G. in England als Berufsausbildung anzusehen. Nach diesen Grundsätzen sei Berufsausbildung die Ausbildung für einen bestimmten, gegen Entgelt auszuübenden Lebensberuf, wobei die Ausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes ganz, zumindest aber überwiegend, in Anspruch nehmen müsse, so daß es ihm nicht möglich sei, darüber hinaus einen Lohnerwerb nachzugehen. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben.

Die Tochter G. habe die Absicht gehabt, Luft-Stewardess zu werden und für den Fall, daß dieses aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein sollte, Fremdsprachenkorrespondentin oder Dolmetscherin. Sie sei sich nicht etwa unschlüssig gewesen, welchen der drei Berufe sie habe ergreifen wollen. Im Vordergrund habe der Beruf der Luft-Stewardess gestanden, während der der Fremdsprachenkorrespondentin oder Dolmetscherin nur hilfsweise ins Auge gefaßt gewesen sei. Allen drei Berufen sei als wesentliches Merkmal der Umgang mit Fremdsprachen zu eigen. Für jeden dieser Berufe habe sich die Tochter des Klägers umfassend mit Sprache und Mentalität der Ausländer vertraut machen müssen. Ihre Zeit und Arbeitskraft sei durch die Ausbildung überwiegend in Anspruch genommen worden. Dem BSG sei allerdings darin zu folgen, daß im Grundsatz eine methodische oder systematische Unterweisung in einer Fremdsprache in denjenigen Fällen nicht möglich sei, in welchen lediglich zwei Nachmittage pro Woche für einen Sprachkursus von vier Wochenstunden zuzüglich der notwendigen Vor- und Nacharbeiten zur Verfügung gestanden hätten. Dieser vom BSG entwickelte Grundsatz sei aber nicht ausnahmslos anzuwenden, so z.B. für den Fall besonderer Sprachbegabung. Die Tochter des Klägers sei jedoch, wie die von ihr abgelegten Prüfungen ergäben, im besonderen Maße sprachbegabt. Daneben habe sie sich nicht nur vier Stunden wöchentlich, sondern ausnahmslos jeden Nachmittag mit Sprachstudien beschäftigen können. Schließlich sei auch die vormittägliche Beschäftigung im Haushalt als Ausbildung anzusehen. Das BSG habe zu erkennen gegeben, daß in besonders gelagerten Fällen auch die Sprachübungen im Haushalt zu berücksichtigen seien; dies sei dann der Fall, wenn der Haushalt, in dem das Kind tätig sei, im Hinblick auf den angestrebten Beruf besonders ausgewählt werde; das sei hier der Fall, G. sei in einem Haushalt aufgenommen worden, dessen Hausherr Pilot einer britischen Fluggesellschaft und dessen Ehefrau früher Stewardess gewesen sei. Unter Berücksichtigung des angestrebten Berufes einer Luft-Stewardess seien für sie besonders günstige Bedingungen gegeben gewesen. Sie habe nicht nur während der Tätigkeit im Haushalt und durch die täglichen Besorgungen ihre allgemeinen Sprachkenntnisse vervollkommnen können, sondern auch Gelegenheit gehabt, diese durch den ständigen Umgang mit einer früheren Stewardess gerade auf dem von ihr erstrebten Berufsgebiet zu ergänzen. Die Kenntnisse der englischen Allgemeinsprache pflegten auch eine Anstellung als Fremdsprachenkorrespondentin oder Dolmetscherin zu begünstigen. Der Aufenthalt von G. in England habe somit im wesentlichen der Vervollkommnung der Sprachkenntnisse gedient und ihre Zeit und Arbeitskraft sei überwiegend durch die Berufsausbildung in Anspruch genommen worden. Der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für die Zeit des Englandaufenthalts seiner Tochter G. sei deshalb begründet.

Die Beklagte hat hiergegen die zugelassene Revision eingeleitet. In ihrer Revisionsbegründung, auf die Bezug genommen wird, rügt sie eine Verletzung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG durch das LSG und führt hierzu insbesondere aus: Die vom LSG vertretene Auffassung stehe im Gegensatz zur Rechtsprechung des BSG, wonach der wöchentlich nur vier Stunden in Anspruch nehmende Fremdsprachenunterricht zuzüglich der notwendigen Vor- und Nacharbeiten keine Berufsausbildung im Sinne der bezeichneten Vorschrift des BKGG sei. Auch der Hinweis des LSG auf das Urteil des BAG vom 16. Mai 1969 ändere nichts an der vom BSG vertretenen Auffassung; denn das BAG habe einen Auslandsaufenthalt mit systematischen Sprachstudien und einer Haushaltstätigkeit erst dann als Berufsausbildung im Sinne des § 31 BAT angesehen, bei welchem mindestens sechs Wochenstunden systematischer Unterricht erteilt worden sei. Im übrigen sei auf das Urteil des 12. Senats des BSG vom 29. Oktober 1969 - 12 RJ 440/63 - (SozEntsch V § 1267 RVO n.F. Nr. 37) hinzuweisen, in welchem das BSG nochmals die Grundsätze dargelegt habe, wann bei einem - dem Aufenthalt der Tochter des Klägers entsprechenden - Auslandsaufenthalt mit Sprachstudien eine Berufsausbildung im Sinne des § 1267 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) anzunehmen sei, das BSG habe in dem bezeichneten Urteil einen nur vier Wochenstunden umfassenden Unterricht mit einer halbtägigen Beschäftigung als Haustochter nicht als „Berufsausbildung“ angesehen.

Die Beklagte beantragt,

  • das angefochtene Urteil und das Urteil des SG Hildesheim vom 5. November 1968 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

In seiner Revisionserwiderung, auf die Bezug genommen wird, führt er insbesondere aus: Das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden. Gerade der Umstand, daß seine Tochter in einem Haushalt beschäftigt gewesen sei, in welchem sie besondere Sprachkenntnisse für den Beruf einer Luft-Stewardess auch bei der Haushaltsarbeit habe erwerben können, müsse zu dem Ergebnis führen, daß der gesamte Aufenthalt als Berufsausbildung im Sinne des BKGG zu gelten habe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.

Gründe II.

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des LSG ist der Bescheid vom 11. August 1967 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1967 (im Zusammenhang mit der Verfügung vom 13. Juni 1968) nicht rechtswidrig; dem Kläger steht für die Zeit von Juli 1967 bis März 1968 kein Kindergeld zu, weil seine über 18 Jahre alte Tochter G. nicht mehr als (drittes) Kind berücksichtigt werden kann.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG werden Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur berücksichtigt, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nur dann vor, wenn das Kind für einen bestimmten, gegen Entgelt auszuübenden Lebensberuf ausgebildet wird und die Ausbildungsmaßnahmen seine Zeit und Arbeitskraft mindestens überwiegend beanspruchen, so daß es nicht in der Lage ist, wenigstens noch eine entgeltliche Halbtagsbeschäftigung auszuüben (BSG 14, 285; 18, 115; 21, 185; 23, 227, 231, 287; BSG in SozR Nr. 12 zu § 2 KGG; Nr. 7 zu § 2 BKGG; Nrn. 14 und 27 zu § 1267 RVO; BG 1965, 155; Urteil des 12. Senats des BSG vom 29.10.1969 - 2 RJ 440/63 - SozEntsch V § 1267 RVO n.F. Nr. 37). Das LSG hat bindend festgestellt (§ 163 SGG), daß G. ernstlich den Beruf einer Luft-Stewardess, einer Auslandskorrespondentin oder Dolmetscherin, also einen auf Entgelt gerichteten Lebensberuf, angestrebt hat. Da bei diesen Berufen ein bestimmter Ausbildungsgang zur Erreichung des Berufsziels nicht erforderlich ist, konnte es G. überlassen bleiben, auf welche Weise sie ihr Berufswissen erwarb. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn in Ermangelung verbindlicher Ausbildungsrichtlinien die durchgeführte Ausbildung üblich oder zweckmäßig ist; dabei kann dem Auszubildenden auch eine entsprechende Ausgestaltungsfreiheit eingeräumt werden, wenn nur der Beruf ernstlich angestrebt wird. Als „Berufsausbildung“ sind nämlich nicht nur Ausbildungsverhältnisse mit einem vorgeschriebenen Ausbildungsgang und einer Abschlußprüfung anzusehen, sondern auch abweichend gestaltete Ausbildungsgänge ohne einen Prüfungsabschluß (vgl. BSG 23, 166, 167 mit weiteren Nachweisen). Für eine Luft-Stewardess, Fremdsprachenkorrespondentin oder Dolmetscherin ist Ziel des Ausbildungsweges die möglichst vollständige Beherrschung der fremden Sprache in Wort und Schrift. Dem LSG ist darin beizupflichten, daß es zur Erreichung jener Berufe nicht nur zweckmäßig ist, sondern sogar geboten erscheint, sich die jeweils zu erlernende Fremdsprache im Ausland anzueignen. Für eine Berufsausbildung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG ist erforderlich, daß neben die - sich aus dem Auslandsaufenthalt zwangsläufig ergebende - Erlernung der täglichen Umgangsprache, also der praktischen Übung in der Fremdsprache, ein (quantitativ und qualitativ) ins Gewicht fallender theoretischer (systematischer) Sprachunterricht tritt (vgl. auch BAG AP Nr. 4 zu § 31 BAT). Dies folgt schon daraus, daß gerade bei dem Beruf eines Dolmetschers oder Fremdsprachenkorrespondenten neben der Beherrschung der Umgangssprache gründliche Kenntnisse von Rechtschreibung und Grammatik gefordert werden, weil ohne derartige Kenntnisse die Ausübung jener Berufe nicht oder doch nur in sehr eingeschränktem Maße möglich ist. Allerdings kann hinsichtlich des Umfangs des theoretischen Unterrichts in der fremden Sprache im Ausland die zeitliche Beanspruchung des Auszubildenden geringer sein als bei der schulmäßigen Erlernung der Fremdsprache in Deutschland. Im Ausland verbindet sich nämlich die Übung der Umgangssprache - wie hier - bei der Tätigkeit im Haushalt sinnvoll mit den im theoretischen Unterricht gewonnenen Kenntnissen. Dabei spielt der Zwang, sich im Ausland nur oder überwiegend in der fremden Sprache verständigen zu müssen, regelmäßig eine für die Erlernung der Fremdsprache zusätzliche förderliche Rolle. Allerdings darf die Zeit der theoretischen Ausbildung im Ausland nicht auf ein praktisch unerhebliches Maß herabsinken (vgl. dazu insbesondere BSG, SozEntsch V § 1267 RVO n.F. Nr. 37).

Nach den bindenden Feststellungen des LSG hat G. zweimal wöchentlich an einem Sprachstudium mit insgesamt vier Wochenstunden teilgenommen. Diese geringe Stundenzahl erscheint auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Auslandes nicht geeignet, dem Aufenthalt der G. in England den Charakter einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG zu geben; denn auch unter Einbeziehung der praktischen Übungen in der übrigen Zeit im Haushalt als Haustochter vermögen nur vier Unterrichtsstunden in der Woche keine vollständige methodische oder systematische Unterweisung in der fremden Sprache zu gewährleisten. Die Inanspruchnahme der Tochter G. - neben der einen halben Tag beanspruchenden Haushaltstätigkeit - an zwei Wochentagen mit je zwei Stunden theoretischen Unterrichts stellt - auch unter Hinzurechnung der Vorbereitungs- und Nacharbeitszeit für den Unterricht sowie der Zurücklegung der Wegestrecken zum und vom Unterricht - keine so erhebliche zeitliche Belastung dar, daß dadurch „überwiegend“ eine freie Gestaltung der verbleibenden Freizeit eingeschränkt worden wäre. Selbst wenn man nicht berücksichtigt, daß G. - wie das LSG ausgeführt hat - besonders sprachbegabt ist, wenn man also insoweit von einem durchschnittlich begabten Kind mit durchschnittlicher Lernzeit ausgeht und ferner dem Auszubildenden ein völlig lernfreies Wochenende zubilligt, verbleiben - unter Berücksichtigung der halbtägigen Hausarbeit - wenigstens noch drei Nachmittage, an denen G. durch den theoretischen Sprachunterricht nicht belastet war. Daran ändern auch nicht der Umstand, daß G. - wie das LSG meint - in einem Haushalt beschäftigt gewesen ist, in dem sie wegen der besonderen Kenntnisse des Ehepaares, welches sie aufgenommen hat, auch noch für den Beruf einer Luft-Stewardess spezielle Sprachkenntnisse erwerben konnte. Damit konnte G. zwar ihren Sprachschatz in der fremden Umgangssprache erweitern, jedoch änderte sich dadurch nichts an dem Umfang des theoretisch-systematischen Unterrichts von nur vier Wochenstunden. Insgesamt gesehen hat die Tätigkeit die Tochter G. nicht zumindest „überwiegend“ in Anspruch genommen und kann damit auch nicht als Berufsausbildung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG angesehen werden. Mit dieser Auffassung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Entscheidung des 12. Senats des BSG vom 29. Oktober 1969 - 12 RJ 440/63 - (SozEntsch V § 1267 RVO n.F. Nr. 37), in welcher bei einem etwa gleichen Sachverhalt bei einem vier Stunden in der Woche umfassenden theoretischen Unterricht eine Berufsausbildung i.S. des § 1267 Satz 2 RVO verneint, bei einem acht Wochenstunden umfassenden theoretischen Unterricht jedoch bejaht worden ist. Ebenso entspricht die hier vertretende Ansicht den Grundsätzen, die das BAG in der erwähnten Entscheidung vom 16. Mai 1969 (AP Nr. 4 zu § 31 BAT) entwickelt hat. Danach kann erst dann von einer Berufsausbildung i.S. des § 31 BAT gesprochen werden, wenn neben der Tätigkeit im fremden Haushalt als Haustochter die erforderlichen theoretischen Sprachkenntnisse in einem mindestens sechs Wochenstunden umfassenden Sprachunterricht erworben werden.

Da der Kläger - wie sich aus seinem Antrag vor dem SG ergibt - nur das Kindergeld unter Berücksichtigung von drei Kindern begehrt, die Tochter G. jedoch nicht als (drittes) Kind i.S. des Kindergeldrechts berücksichtigt werden kann, steht ihm somit für den streitigen Zeitraum - entgegen der Auffassung des LSG - kein Kindergeld zu. Die Revision der Beklagten ist daher begründet.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.

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