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§ 28a SGB IV: Meldepflicht

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.04.2023

Änderung

Überarbeitung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019 (BGBl. I S. 1746) sowie weiterer gesetzlicher Neuregelungen ab 2021.

Dokumentdaten
Stand31.03.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20.12.2022 in Kraft getreten am 01.01.2023 und 01.01.2024
Rechtsgrundlage

§ 28a SGB IV

Version007.00

Inhalt der Regelung

In § 28a SGB IV werden die Meldepflichten des Arbeitgebers beziehungsweise eines anderen Meldepflichtigen geregelt.

  • Aus welchem Anlass Meldungen zu erstatten sind, bestimmt Absatz 1.
  • Meldungen sind ausschließlich durch elektronische Datenübertragung zu erstellen. Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten für die Durchführung der Entgeltabrechnung und den Meldungen, haftet er weiterhin in vollem Umfang allein. (Absatz 1a) aufgehoben ab 01.01.2023
  • Regelungen zur Jahresmeldung enthält Absatz 2.
  • Die Regelungen zur Jahresmeldung für die Unfallversicherung enthält Absatz 2a.
  • Welche Angaben die Meldungen beinhalten müssen, bestimmt Absatz 3.
  • Die Abfrage der Versicherungsnummern durch Arbeitgeber und Zahlstellen von Versorgungsbezügen nach § 202 Abs. 2 SGB V regelt Absatz 3a.
  • Absatz 3b bestimmt für die Zeit ab 01.01.2022, dass Arbeitgeber auf Anforderung der Einzugsstelle die Daten für das Arbeitgeberkonto mit der nächsten Entgeltabrechnung zu melden hat.
  • Regelungen zur Sofortmeldung enthält Absatz 4.
  • Unter welchen Voraussetzungen sogenannte GKV-Monatsmeldungen zu erstatten sind, ist in Absatz 4a festgelegt.
  • Über den Inhalt der Meldungen ist der Arbeitnehmer zu informieren (Absatz 5).
  • Festlegungen zu Hausgewerbetreibenden enthält Absatz 6.
  • Für versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte in bestimmten Bereichen kann von der maschinellen Meldepflicht abgesehen werden (Absatz 6a).
  • Einzelheiten zum Haushaltsscheckverfahren sind in Absatz 7 und Absatz 8 geregelt.
  • Für versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtige Beschäftigte (Absatz 9).
  • Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird vom Arbeitgeber die zusätzliche Angabe zur Krankenversicherung gefordert (Absatz 9a).
  • Zwischen Arbeitgeber und berufsständische Versorgungseinrichtungen gilt ein besonderes Meldeverfahren (Absatz 10 und Absatz 11).
  • Dass der Arbeitgeber auch für ausschließlich in der Unfallversicherung Versicherte Meldungen abzugeben hat, bestimmt Absatz 12.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Der Sechste Abschnitt (§§ 95 ff. SGB IV) regelt die Übermittlung und Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung.

§ 28c SGB IV bildet Grundlage und Ermächtigungsnorm für die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV).

§ 28b SGB IV ist Ermächtigungsnorm für Gemeinsame Rundschreiben, Grundsätze und Verlautbarungen.

Folgende Rundschreiben und Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (in den jeweils geltenden Fassungen) sind für das Meldeverfahren und das Melderecht relevant:

Meldepflichten und Meldepflichtige

Meldepflichtig ist der Arbeitgeber oder derjenige der als Arbeitgeber gilt oder der dessen Pflichten zu erfüllen hat. Der Arbeitgeber hat jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigen zu melden. Die Meldepflicht besteht auch für ausschließlich in der Unfallversicherung versicherte Beschäftigte.

Die Meldungen sind an die Datenannahmestelle der zuständigen Einzugsstelle zu übermitteln. Sofortmeldungen sind unmittelbar an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln.

Zuständige Einzugsstelle ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird (§ 28i SGB IV). Versicherungspflicht muss mindestens in einer der genannten Versicherungszweige bestehen. Meldepflicht besteht aber auch für Personen, die in allen Versicherungszweigen versicherungsfrei sind, für die aber der Arbeitgeberbeitragsanteil zu entrichten ist. Ebenso sind versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte meldepflichtig.

Jede Meldung ist mit einem Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen, um eine bessere Zuordnung zu ermöglichen. Näheres regeln die Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 3 SGB IV in der jeweiligen aktuellen Fassung in der jeweils aktuellen Fassung.

Meldetatbestände (Absatz 1)

Meldepflichtig sind die Tatbestände, die in Absatz 1 abschließend aufgezählt sind:

  • Beginn und Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
  • Änderung der Beitragspflicht
  • Wechsel der Krankenkasse (Einzugsstelle)
  • Eintritt eines Insolvenzereignisses
  • Beginn und Ende der Elternzeit (tritt am 01.01.2024 in Kraft)
  • Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 und 2 SGB VI
  • Unterbrechung der Beschäftigung oder Entgeltzahlung
  • Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  • Mehrfachbeschäftigungen nach Aufforderung durch die Einzugsstelle
  • Antrag des geringfügig Beschäftigten auf Befreiung von der Versicherungspflicht
  • einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
  • Beginn und Ende der Berufsausbildung
  • Wechsel von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem anderen Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt, Änderung des Rechtskreises (bis 31.12.2024)
  • Beginn und Ende der Altersteilzeitarbeit
  • bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die Geringfügigkeitsgrenze § 8 SGB IV von derzeit 520,00 EUR über- oder unterschritten wird
  • nicht vereinbarungsgemäße Verwendung eines Wertguthabens im Rahmen einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeit § 23b Abs. 2 bis 3 SGB IV und der Wechsel von einem Wertguthaben, das in einem neuen Bundesland und einem Wertguthaben, das in einem alten Bundesland erzielt wurde (bis 31.12.2024)

Datenübertragung und Haftung (Absatz 1a)

Absatz 1a wurde zum 01.01.2023 aufgehoben.

Die Regelung beinhaltete bis zum 31.12.2022, dass die Meldungen grundsätzlich durch elektronische Datenübertragung zu erfolgen hatten. Hierbei waren Datenschutz und Datensicherheit einzuhalten sowie bei der Nutzung von allgemein zugänglichen Netzen Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden. Näheres war in den §§ 95 bis 95c SGB IV sowie in den Gemeinsamen Grundsätzen für die Datenerfassung und -übermittlung nach § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 SGB IV in der jeweils aktuellen Fassung geregelt.

Arbeitgeber beauftragen teilweise Dritte mit der Durchführung ihrer Entgeltabrechnung und den damit verbundenen Meldepflichten. Die Haftung gegenüber dem jeweiligen Sozialversicherungsträger oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erlischt dabei nicht. Für Verstöße gegen Meldevorschriften haftete der Arbeitgeber im vollen Umfang allein. Dies galt insbesondere bei straf- oder bußgeldbewehrten Vorschriften.

Jahresmeldungen (Absatz 2)

Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens zum 15. Februar des Folgejahres, eine Jahresmeldung zu erstatten. Der Meldezeitpunkt 15. Februar galt erstmalig für die Jahresmeldung 2014. (§ 10 Abs. 1 DEÜV - Änderung durch das BUK-NOG vom 19.10.2013, BGBl. I 3836). Hierdurch wird ermöglicht, dass in der Unfallversicherung die vorläufigen Beitragsbescheide für das Vorjahr früher ausgestellt werden können.

Einmalzahlungen, die nach der Jahresmeldung gezahlt und aufgrund der „Märzklausel“ dem Vorjahr zugeordnet werden (§ 23a Abs. 4 SGB IV), sind gesondert zu melden (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 DEÜV).

Eine Jahresmeldung ist nicht zu erstatten, wenn zum Jahresende eine Abmeldung, eine Unterbrechungsmeldung oder eine Sonstige Meldung nach § 12 Abs. 1 DEÜV (Änderung der Beitragsgruppe, des Personengruppenschlüssels, der Krankenkasse oder des Rechtskreises) notwendig war.

Jahresmeldungen der Unfallversicherung (Absatz 2a)

Der Arbeitgeber hat für jeden in der Unfallversicherung versicherten Beschäftigten zum 16. Februar des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zu erstatten. Zusätzlich zu den Meldeinhalten des Absatzes 3

  • Versicherungsnummer, soweit bekannt,
  • Familien- und Vorname,
  • Geburtsdatum,
  • Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes und
  • Arbeitgeber

sind folgende Angaben notwendig:

  • Unternehmernummer (bis 31.12.2022 Mitgliedsnummer des Unternehmens)
  • Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers
  • das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung und die Zuordnung zur jeweiligen Gefahrentarifstelle

Eine Meldung ist nicht notwendig für Arbeitgeber, die Mitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert sind und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet. Bei Eintritt einer Insolvenz ist die Meldung unterjährig innerhalb einer sechswöchigen Frist zu erstatten.

Meldeinhalte (Absatz 3)

Welche Angaben jede Meldung zu enthalten hat, bestimmt Absatz 3. Die Meldeinhalte sind so gestaltet, dass die notwendigen Informationen für alle beteiligten Versicherungsträger enthalten sind. Absatz 3 regelt nicht abschließend den Inhalt der Meldungen. Das BMAS kann über die Ermächtigungsnorm des § 28c SGB IV bestimmen, welche zusätzlichen Angaben für Meldungen erforderlich sind.

Im Bereich der Rentenversicherung gilt die Vermutung, dass bei Beschäftigungszeiten, die dem Rentenversicherungsträger ordnungsgemäß gemeldet worden sind, für die gemeldete Zeit und das gemeldete Entgelt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit wirksamer Beitragsentrichtung bestanden hat (§199 SGB VI). Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt in Euro einzutragen, für das in dem angegebenen Zeitraum Beiträge oder Beitragsanteile gezahlt wurden oder zu zahlen waren. Die in dem Zeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung ist zu beachten. Im Meldeverfahren gelten Rundungsvorschriften. Cent-Beträge von mehr als 49 werden nach oben, von weniger als 50 nach unten auf volle Euro-Beträge gerundet.

Abfrage der Versicherungsnummer (Absatz 3a)

Ist dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle für Versorgungsbezüge nach § 202 Abs. 2 SGB V die Versicherungsnummer nicht bekannt, kann eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt werden. Für Zeiten ab 01.01.2023 ist diese Abfragen zwingend durchzuführen, wenn die Versicherungsnummer nicht bekannt ist. Durch Datenübertragung übermittelt sie die entsprechende Versicherungsnummer oder für den Fall, dass noch keine Versicherungsnummer vergeben wurde, den Hinweis, dass bei der Anmeldung eine Versicherungsnummer vergeben wird.

Sofortmeldungen (Absatz 4)

Zur Verbesserung der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sind für Beschäftigte (einschließlich Auszubildende) in bestimmten Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses zu melden (Sofortmeldung). Sofern bei einer Prüfung vor Ort keine Angabe zur Beschäftigung in der Betriebsprüfdatei gefunden wird, gilt die Tätigkeit als Schwarzarbeit mit entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen.

Die Abgabe der Sofortmeldung ist für folgende Wirtschaftsbereiche vorgesehen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Unternehmen der Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe

Die Meldung erfolgt unmittelbar an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung mit dem Datensatz Meldung (DSME) und ist mit dem Datenbaustein Sofortmeldung (DBSO) zu erstatten.

Die Meldung mit Abgabegrund 20 ist mit folgenden Inhalten abzugeben:

  • Familien- und die Vornamen
  • Versicherungsnummer
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme

Die Sofortmeldung ersetzt nicht die Anmeldung, sondern wird in der Betriebsprüfungsdatei solange vorgehalten, bis eine ordentliche Anmeldung oder eine kombinierte Ab- und Anmeldung eingeht.

GKV-Monatsmeldungen für Mehrfachbeschäftigungen (Absatz 4a)

Im Rahmen des qualifizierten Meldedialogs prüft die Krankenkasse von Amts wegen anhand der eingegangen Entgeltmeldungen bei versicherungspflichtiger Mehrfachbeschäftigung, ob die Entgelte im Meldezeitraum insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung überschreiten und ob Beiträge zu Unrecht gezahlt wurden (§ 26 Abs. 4 SGB IV). Im Ergebnis werden die beteiligten Arbeitgeber aufgefordert, GKV-Monatsmeldungen abzugeben. Ausgenommen von dem Verfahren sind

  • Beschäftigungen von Mitgliedern der landwirtschaftlichen Krankenkasse und
  • Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (auch wenn Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht) neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und § 11b DEÜV haben die Arbeitgeber mit der nächstfolgenden Entgeltmeldung (spätestens innerhalb von sechs Wochen) für den angeforderten Zeitraum GKV-Monatsmeldungen zu erstatten.

Der Rentenversicherungsträger erhält die GKV-Monatsmeldungen nicht.

Beachte:

Weitere Informationen enthalten die Gemeinsamen Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen.

Meldeinhalte

Die GKV-Monatsmeldung ist mit Meldegrund 58, dem Datensatz Meldung (DSME) und dem Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) abzugeben. Für die Feststellung, ob und inwieweit die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten ist, sind neben den Angaben zur Versicherungsnummer und Betriebsnummer des Betriebes insbesondere folgende Angaben notwendig:

  • das jeweils monatliche laufende beitragspflichtige Arbeitsentgelt,
  • das im Abrechnungsmonat einmalig gezahlte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung,
  • die Sozialversicherungstage,
  • der Beitragsgruppenschlüssel
  • das Rechtskreiskennzeichen

Soweit Kurzarbeitergeld gewährt wird, ist neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt die beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Abs. 6 SGB VI anzugeben.

Bei Beschäftigungen in Altersteilzeitarbeit ist zusätzlich zum laufenden monatlichen Arbeitsentgelt die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Abs. 5 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen.

Rückmeldung durch die Einzugsstelle

Nach § 26 Abs. 4 S. 5 SGB IV hat die Einzugsstelle innerhalb von zwei Monaten, ab dem Zeitpunkt zu dem alle beteiligten GKV-Monatsmeldungen bei der Einzugsstelle eingegangen sind, die Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu prüfen. Das Prüfergebnis teilt sie den Arbeitgebern mit dem Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) und dem Datenbaustein Meldesachverhalt Beitragsbemessungsgrenze (DBBG) mit.

Die Arbeitgeber erhalten die Informationen, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die Beitragsbemessungsgrenze überschritten ist und zusätzlich das monatliche Gesamtentgelt je Sozialversicherungszweig für jeden einzelnen Abrechnungszeitraum. Unter Anwendung von § 22 Abs. 2 SGB IV ermittelt der jeweilige Arbeitgeber das beitragspflichtige Entgelt, korrigiert die Meldungen und verrechnet die Beiträge.

Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die für die Durchführung des Meldeverfahrens notwendigen Angaben gegenüber dem Arbeitgeber zu machen und gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vorzulegen (§ 28o SGB IV). Dazu gehört auch die Information, dass mehrere Beschäftigungsverhältnisse bestehen.

Mitteilung über Meldeinhalte (Absatz 5)

Der Meldepflichtige hat die zu meldende Person über den Inhalt der abgegebenen Meldungen zu unterrichten. Diese Mitteilung hat in Textform zu erfolgen.

Die Mitteilungspflichten eines Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten werden durch § 25 Abs. 1 DEÜV genauer geregelt. Er hat den Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30.04. eines Jahres für alle im Vorjahr erstatteten Meldungen eine Bescheinigung zu erstellen. Die Bescheinigung ist bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen.

Auch für folgende sonstige Personenkreise gilt Absatz 5 entsprechend (§§ 191, 192, 192a und 281c SGB VI):

  • Seelotsen
  • Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld
  • Entwicklungshelfer
  • Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind
  • sekundierte Personen
  • sonstige im Ausland beschäftigte Personen
  • Wehrdienstleitende
  • Zivildienstleistende
  • Personen mit Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
  • mitarbeitende Ehegatten von Selbständigen im Beitrittsgebiet.

Die Pflicht zur Mitteilung entfällt, wenn die Meldung ausschließlich auf Grund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt.

Hausgewerbetreibende (Absatz 6)

Hausgewerbetreibende und die ihnen gleichgestellten Personen sind nach § 12 Abs. 1, 5 SGB IV grundsätzlich selbständig Tätige. Allerdings gilt der Hausgewerbetreibende gemäß Absatz 6 jedoch fiktiv als Beschäftigter, wenn sein Arbeitgeber (siehe § 12 Abs. 3 SGB IV) die Arbeitgeberpflichten erfüllt. In diesem Fall gelten für die Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden die allgemeinen Meldepflichten. Anderenfalls hat der Hausgewerbetreibende die Meldungen selbst abzugeben (§ 28m Abs. 3 SGB IV). Hierbei hat die Einzugsstelle mitzuwirken.

Ausnahmen vom Grundsatz der maschinellen Datenübertragung (Absatz 6a)

Der Grundsatz der maschinellen Datenübertragung, der die Erstattung von Meldungen des Arbeitgebers in Form von systemuntersuchten Programmen oder maschinellen Ausfüllhilfen für Beschäftigte vorsieht, wird durch Absatz 6a eingeschränkt. Hiernach können Arbeitgeber auf Antrag Meldungen für geringfügig Beschäftigte (§ 8 SGB IV) auf Vordrucken erstatten. Dies gilt für Arbeitgeber, bei denen aufgrund des nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten Unternehmenszwecks davon ausgegangen wird, dass die Erstattung von Meldungen in elektronischer Form wegen des einzusetzenden Betriebskapitals dazu führt, dass eine Existenzgefährdung des Unternehmens eintreten kann. Berechtigt sind Arbeitgeber, die im privaten Bereich nicht gewerbliche Zwecke oder mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche sowie steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b EStG verfolgen. Voraussetzung ist zudem, dass der Arbeitgeber Personen geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV beschäftigt. Des Weiteren hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht möglich ist.

Haushaltsscheck-Verfahren (Absätze 7 und 8)

Das Haushaltsscheck-Verfahren ist für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse mit haushaltsnahen Dienstleistungen in Privathaushalten anzuwenden, wenn das an die Haushaltshilfe gezahlte Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze, derzeit im Monat 520,00 EUR, nicht übersteigt. Sachbezüge werden dem Arbeitsentgelt nicht zugerechnet.

Das Haushaltsscheck-Verfahren wird - wie das Beitrags- und Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte insgesamt - ausschließlich von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) durchgeführt.

Die Meldungen können schriftlich in Papierform oder durch elektronische Datenübertragung übermittelt werden. Der Haushaltsscheck enthält gegenüber der Meldung nach § 28a Abs. 3 reduzierte Angaben.

Die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle ist zugleich Steuerbehörde. Sie hat zu prüfen, ob die Steuern für die geringfügig Beschäftigten korrekt und in voller Höhe entrichtet werden. Die Entgeltmeldungen enthalten daher den Datenbaustein Steuer mit den Daten Steuernummer des Arbeitgebers, Steueridentifikationsnummer des Beschäftigten und Kennzeichen zur Art der Besteuerung.

Die Minijob-Zentrale prüft nach Eingang des Haushaltsschecks die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung und vergibt gegebenenfalls die Betriebsnummer. Bei dauerhafter Änderung des Arbeitsentgelts oder bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts ist ein neuer Haushaltsscheck auszufüllen. Bei schwankendem Arbeitsentgelt kann der Arbeitgeber den Halbjahresscheck ausfüllen. Die Minijob-Zentrale berechnet die zu zahlenden Beiträge, Umlagen und Pauschalsteuer. Sie werden im Haushaltsscheckverfahren per Einzugsermächtigung halbjährlich eingezogen. Der Haushaltsscheck (in zwei Versionen) und die Einzugsermächtigung werden im Internet unter „www.minijob-zentrale.de“ zur Verfügung gestellt.

Die Datenerfassung bei der Minijob-Zentrale erfolgt anhand der Angaben im Haushaltsverfahren. Die Datensätze werden mit den Datensatz-Meldungen (DSME) an die Datenstelle der Rentenversicherung weitergeleitet. Dabei sind die Personengruppenschlüssel 209 oder 210 anzuwenden.

Beachte:

Weiterführende Informationen zur versicherungs- und beitragsrechtlichen Behandlung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen in Privathaushalten wird ausführlich in den Geringfügigkeits-Richtlinien behandelt. Das Verfahren zum Haushaltsscheck wird in den Gemeinsamen Rundschreiben zum Haushaltsscheck-Verfahren beschrieben.

Geringfügig Beschäftigte (Absatz 9)

Für die Meldungen von versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten geringfügig Beschäftigten (§ 8 Abs. 1 SGB IV) gelten die gleichen Regelungen, die auch bei nicht geringfügig Beschäftigten anzuwenden sind (§ 13 DEÜV). Eine Jahresmeldung nach Absatz 2 ist für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht zu erstatten. Durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 wurde Satz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " Die Einzugsstelle leitet eine Kopie der Meldung an die Krankenkasse weiter, bei der der Beschäftigte versichert ist.". Er sollte zum 01.01.2022 in Kraft treten. Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 sollte die Regelung zum 01.01.2022 wieder gestrichen werden. Durch das Gesetz Digitale Rentenübersicht vom 11.02.2021 wurden jedoch das Inkrafttreten des Dritten Bürokratieänderungsgesetztes hinsichtlich des Satz 3 auf den 01.07.2022 und die Aufhebung des Satz 3 auf den 01.01.2023 verschoben. Mit dem Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen vom 23.03.2022 erfolgte eine erneute Verschiebung des Inkrafttretens auf den 01.01.2023 sodass die Regelung, insbesondere zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft, tatsächlich nicht in Kraft getreten ist. Für die Zeit ab 01.01.2024 wurde Satz 3 neu aufgenommen und regelt nunmehr, dass Meldungen über den Beginn und das Ende von Elternzeiten für geringfügig Beschäftigte nicht zu erstatten sind.

Beachte:

Nähere Ausführungen zum Meldeverfahren enthalten die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Berurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) vom 16.08.2022.

Zusätzliche Angabe zur Krankenversicherung (Absatz 9a)

Für kurzfristig geringfügig Beschäftigte (GRA zu § 8 SGB IV Abschnitt 3.3) hat der Arbeitgeber zusätzlich zu den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geforderten Daten anzugeben, welcher Krankenversicherungsschutz für die Dauer der Beschäftigung besteht. Diese Regelung wird im Rahmen eines Berichts der Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme bis Ende des Jahres 2026 evaluiert.

Meldungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen (Absätze 10 und 11)

Der Arbeitgeber hat zusätzliche Meldungen nach Absatz 1, 2 und 9 an die Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten. Dies gilt für Beschäftigte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.

Zu verwenden sind für die DEÜV-Meldungen die Datensätze:

  • Kommunikation (DSKO)
  • Meldung (DSME) mit den zugehörenden Datenbausteinen
    • Meldesachverhalt (DBME)
    • Name (DBNA)
    • Geburtstag (DBGB)
    • und Anschrift (DBAN)

Datensätze zur Betriebsdatenpflege (DSBD) sowie Sofortmeldungen, Gesonderte Meldungen und GKV-Monatsmeldungen und Sondermeldungen zur Unfallversicherung sind an die Datenannahmestelle der Versorgungseinrichtungen nicht zu übermitteln. Die Datenbausteine Europäische Versicherungsnummer (DBEU), Unfallversicherung (DBUV), Krankenversicherung (DBKV), Knappschaft/See (DBKS) sind ebenfalls nicht erforderlich. Die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung ist mit „0“ zu verschlüsseln.

Des Weiteren hat der Arbeitgeber nach Absatz 11 für den genannten Personenkreis monatliche Meldungen zur Beitragserhebung an die Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten und enthalten folgende Datensätzen:

  • Kommunikation (DSKO)
  • BV-Beitragserhebung (DSBE) mit den Datenbausteinen
    • Mitgliedsidentifikation (DBMI)
    • Höherversicherungsbeitrag (DBHB)

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Meldebescheinigung.

Können die gemeldeten Daten aus der monatlichen Entgeltabrechnung entnommen werden, genügt eine einmalige Information an den Arbeitnehmer, dass die Daten nach Absatz 11 an die berufsständische Versorgungseinrichtung gemeldet werden. Anderenfalls muss jede Meldung dem Arbeitnehmer bescheinigt werden.

Meldungen für ausschließlich in der Unfallversicherung Versicherten (Absatz 12)

Zusätzlich zur UV-Jahresmeldung sind für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtigen Personen Entgeltmeldungen zu erstatten. Hierzu gehören zum Beispiel:

  • beurlaubte Beamte, die in einer weiteren Beschäftigung aufgrund der Gewährleistungsentscheidung versicherungsfrei sind
  • Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum mit der Beitragsgruppe „0000“
  • privat Krankenversicherte in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, in der auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wurde und zu der eine Befreiung von der von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt
  • Werkstudenten in einer Beschäftigung, zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt
  • privat krankenversicherte Beschäftigte, die im Sinne von § 6 SGB VI aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen nur in der Unfallversicherung der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften unterworfen sind

Die Anmeldung erfolgt mit Personengruppenschlüssel „190“ und der Beitragsgruppe „0000“. Als zuständige Einzugsstelle gilt die Einzugsstelle, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Bestand keine Versicherung, wählt der Arbeitgeber die Einzugsstelle aus. Für die Anmeldung sind die bestehenden Anmeldegründe zu verwenden.

Meldetatbestände nach der DEÜV

Die DEÜV ist die ergänzende Rechtsvorschrift zu den §§ 28a ff. SGB IV. Sie soll zum einen das Meldeverfahren vereinfachen und zum anderen den Verwaltungsaufwand mindern. Bereits mit der Einführung der DEÜV (in Kraft seit dem 01.01.1999) wurde der elektronischen Übermittlung der Meldungen zur Sozialversicherung Vorrang gegenüber der Papierform eingeräumt. Seit dem 01.01.2006 ist sie verpflichtend. Meldungen sind nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder systemgeprüften Ausfüllhilfen abzugeben.

Anmeldung

Eine Anmeldung ist zu erstatten, wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird, die zumindest in einem Versicherungszweig der Versicherungspflicht unterliegt oder für die der Arbeitgeber einen Beitragsanteil zu entrichten hat. Seit dem 01.04.1999 sind auch geringfügig Beschäftigte anzumelden.

Der Beginn einer Beschäftigung ist mit Abgabegrund 10 mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen, zu melden. Eine Anmeldung ist auch dann zu erstatten, wenn nach einer Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von länger als einem Monat (zum Beispiel unbezahlter Urlaub, arbeitsunfähig und privat krankenversichert, Streik, Arbeitsbummelei) eine Abmeldung vorgenommen worden ist und nun die Beschäftigung wieder beginnt.

Weitere Anmeldegründe sind insbesondere:

  • Wechsel der Krankenkasse (Abgabegrund 11)
  • Wechsel der Beitragsgruppe (Abgabegrund 12)
  • Beginn einer Beschäftigung nach dem Altersteilzeitgesetz ohne Arbeitgeberwechsel (Abgabegrund 13)
  • Beginn einer Beschäftigung nach Beendigung einer Berufsausbildung und umgekehrt ohne Arbeitgeberwechsel (Abgabegrund 13)
  • Beginn einer geringfügigen Beschäftigung nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und umgekehrt ohne Arbeitgeberwechsel (Abgabegrund 11)
  • Wechsel des Rechtskreises (Abgabegrund 13)
  • Wechsel des Entgeltabrechnungssystem (Abgabegrund 13)

Treffen für einen Meldepflichtigen Sachverhalt mehrere Anmeldegründe zu, ist stets der niedrige Schlüssel zu verwenden.

Statusfeststellungsverfahren

Bei Aufnahme einer Beschäftigung sind bei der Anmeldung (Abgabegrund 10) oder bei gleichzeitiger An- und Abmeldung (Abgabegrund 40)

  • von beschäftigten Ehegatten, Lebenspartnern oder Abkömmlings eines Arbeitgebers das Statuskennzeichen 1 beziehungsweise
  • eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH das Statuskennzeichen 2

vorzugeben.

Dadurch wird das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV eingeleitet (GRA zu § 7a SGB IV).

Das Statuskennzeichen 1 ist bei Anmeldungen mit Abgabegrund 10 auch für geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Haushaltsscheckverfahren) vorgesehen.

Die zuständige Krankenkasse leitet die Meldung mit einem entsprechenden Hinweis an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter. Diese übersendet dann dem Arbeitgeber einen Feststellungsbogen und trifft auf dessen Grundlage, die alleinige Feststellung des Erwerbsstatus " Beschäftigung" oder "selbständige Tätigkeit" als Element einer möglichen Versicherungspflicht. Die Deutsche Rentenversicherung Bund informiert den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber, die Krankenkasse und die Bundesagentur für Arbeit schriftlich über das Ergebnis.

Abmeldung

Eine Abmeldung ist zu erstatten, wenn eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung beendet wird. Die Abmeldung (Abgabegrund 30) hat mit der nächsten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende zu erfolgen. Fällt die Versicherungspflicht nur in einem Versicherungszweig weg, ist in diesen Fällen sowohl eine Abmeldung (Ende des alten Tatbestandes) als auch eine Anmeldung (Beginn des neuen Tatbestandes) vorzunehmen.

Eine Abmeldung ist auch dann zu erstatten, wenn eine Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts (zum Beispiel unbezahlter Urlaub, arbeitsunfähig und privat krankenversichert, Arbeitsbummelei, Streik) länger als einen Monat fortdauert. Die Abmeldung hat dann mit Abgabegrund 34 zu erfolgen (siehe Abschnitt 4.1).

Weitere Abmeldegründe sind:

  • Ende einer Beschäftigung wegen Tod (Abgabegrund 49)
  • Wechsel der Krankenkasse (Abgabegrund 31)
  • Wechsel der Beitragsgruppe (Abgabegrund 32)
  • Ende einer Berufsausbildung und anschließender Beginn einer Beschäftigung und umgekehrt ohne Arbeitgeberwechsel (Abgabegrund 33)
  • Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und anschließender Beginn einer geringfügigen Beschäftigung und umgekehrt ohne Arbeitgeberwechsel (Abgabegrund 31)
  • Wechsel des Rechtskreises (Abgabegrund 33)
  • Wechsel des Entgeltabrechnungssystem (Abgabegrund 36)
  • Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach § 3 PflegeZG und vollständige Freistellung von der Arbeit (Abgabegrund 30)

An- und Abmeldung können gleichzeitig (Abgabegrund 40) vorgenommen werden, wenn innerhalb der Frist einer Anmeldung das Beschäftigungsverhältnis endet und noch keine Anmeldung erstattet wurde.

Unterbrechungsmeldung

Eine Unterbrechungsmeldung ist zu erstatten, wenn

  • eine versicherungspflichtige Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts unterbrochen wird,
  • diese Unterbrechung für mindestens einen vollen Kalendermonat andauert,
  • das Beschäftigungsverhältnis weiter fortbesteht und nach der Unterbrechung wieder aufgenommen wird,
  • eine Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld, Versorgungskrankengeld) bezogen wird oder Elternzeit oder Pflegezeit genommen oder Wehrdienst beziehungsweise Zivildienst geleistet wird.

Die Unterbrechungsmeldung ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats zu erstatten, der dem Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt folgt.

Folgende Meldegründe stehen zur Verfügung:

  • Unterbrechung wegen Bezug von beziehungsweise Anspruch auf Entgeltersatzleistungen (Abgabegrund 51)
  • Unterbrechung wegen Elternzeit (Abgabegrund 52)
  • Unterbrechung wegen Wehrdienst oder Zivildienst (Abgabegrund 53)

Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

Beitragspflichtige Einmalzahlungen während eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses sind grundsätzlich zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt in die nächstfolgende Meldung einzubeziehen. Hierbei kann es sich um eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung oder eine Abmeldung aufgrund von Änderungen (zum Beispiel wegen eines Beitragsgruppenwechsels oder eines Wechsels der Krankenkasse) handeln. Die Einmalzahlung hat als Sondermeldung zu erfolgen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung oder eine Abmeldung aufgrund von Änderungen für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, erfolgt nicht mehr.
  • Die folgende Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung oder sonstige Meldung enthält kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
  • Für das beitragspflichtige laufend und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gelten unterschiedliche Betragsgruppen.
  • Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist aufgrund der Märzklausel (§ 23a Abs. 4 SGB IV) dem Vorjahr zuzuordnen.

Der Arbeitgeber hat das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ebenfalls gesondert zu melden, wenn die Auszahlung während einer bereits gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung (zum Beispiel wegen Krankengeldbezug, Elternzeit) oder während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung erfolgt, selbst wenn anschließend noch eine Meldung mit demselben Beitragsgruppen erfolgt. Dies gilt auch, wenn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während einer vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung wegen Inanspruchnahme einer bis zu sechs Monate dauernden Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) gezahlt wird.

Die Meldung erfolgt mit Abgabegrund 54. Als Zeitraum ist der erste und letzte Tag des Kalendermonats der Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts vorzugeben.

Meldung von Arbeitsentgelten bei flexiblen Arbeitszeiten

Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen mit Wertguthaben muss der Arbeitgeber im Meldeverfahren gegebenenfalls Besonderheiten beachten.

Wertguthaben, die sowohl im Rechtskreis West, als auch im Rechtskreis Ost erarbeitet wurden, sind nach § 7 Abs. 1a S. 7 SGB IV getrennt darzustellen. Wird das Wertguthaben abgebaut, sollte zunächst das Wertguthaben des Rechtskreises abgebaut werden, aus dem zuletzt Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Ist das Wertguthaben abgebaut und ist die Freistellungsphase noch nicht beendet, ist das Wertguthaben des anderen Rechtskreises abzubauen.

Der Arbeitgeber hat den Wechsel mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung zu melden. Zum Zeitpunkt des Wechsels sind eine Abmeldung mit Abgabegrund 33 und eine Anmeldung mit Abgabegrund 13 vorzunehmen. Erfolgt der Wechsel innerhalb eines Monats, ist die Ummeldung Tag genau vorzunehmen.

Wird das Wertguthaben nicht zweckentsprechend verwendet (Störfall), meldet der Arbeitgeber das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben grundsätzlich mit einer besonderen Meldung mit Abgabegrund 55 mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung. Es sind Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppenschlüssel zum Zeitpunkt des Störfalls anzugeben. Als Meldezeitraum gelten Kalendermonat und Jahr des Störfalls.

Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers ist im Störfall nur das Wertguthaben gesondert zu melden, von dem tatsächlich Beiträge gezahlt wurden. Als Meldezeitraum sind Kalendermonat und Jahr der Beitragszahlung beziehungsweise des Abrechnungszeitraums anzugeben.

Meldung für geringfügig Beschäftigte

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gilt die DEÜV mit der Maßgabe, dass nicht nur An- und Abmeldungen, sondern grundsätzlich auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind. Die Meldungen erfolgen generell auf maschinellem Weg mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen. Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten gilt das Haushaltsscheckverfahren (siehe Abschnitt 2.12).

Für kurzfristige geringfügige Beschäftigungen sind nur An- und Abmeldungen (keine Jahresmeldungen) zu erstatten, da für diesen Personenkreis ebenfalls die Daten zur Unfallversicherung zu melden sind.

Arbeitgeber, die im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche beziehungsweise gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b EStG verfolgen, und einen Arbeitnehmer geringfügig beschäftigen, können auf Antrag bei der Minijobzentrale Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn sie glaubhaft machen, dass eine maschinell Meldung nicht möglich ist (siehe Abschnitt 2.11).

Die Meldungen sind ausschließlich der Minijob-Zentrale zu übermitteln.

Beachte:

Einzelheiten zum Meldeverfahren aufgrund der umfangreichen Neu- und Übergangsregelungen ab 01.01.2013 enthalten die Geringfügigkeits-Richtlinien.

Die Gesonderte Meldung

Der Arbeitgeber hat die „Gesonderte Meldung“ (siehe auch GRA zu § 194 SGB VI) auf Verlangen des Rentenantragstellers frühestens drei Monate vor Rentenbeginn zu erstatten. Aus den Angaben der Gesonderten Meldung errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrenten die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum anhand der beitragspflichtigen Einnahmen in den letzten zwölf gemeldeten Kalendermonaten.

Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) hat der Arbeitgeber zusätzlich das Arbeitsentgelt ohne die Anwendung der Regelung des § 20 Abs. 2a SGB IV oder § 134 SGB IV zu melden.

Die Meldepflicht findet auch Anwendung bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren.

Die Gesonderte Meldung mit Abgabegrund 57 ist mit der nächstfolgenden Entgeltabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Jahresmeldung noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten. Ein mit der Gesonderten Meldung gemeldeter Zeitraum darf nicht nochmals gemeldet werden.

Entgeltmeldungen bei besonderen Sachverhalten

Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 SGB IV bestimmt, dass bei allen Entgeltmeldungen für jeden Beschäftigten „das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro“ anzugeben ist. Insoweit kommt es im Melderecht primär nicht auf eine tatsächliche Beitragszahlung an. Für die Vermutung der Beitragszahlung ist § 199 SGB VI zu beachten.

Entgeltmeldungen bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt

Nach § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Typische Sachverhalte, die von dieser Regelung erfasst sind, sind der unbezahlte Urlaub, das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit, Streik und Aussperrung.

Bei derartigen Arbeitsunterbrechungen von länger als einem Monat ist bis zum Ablauf des Monats (nicht Kalendermonat) der Arbeitsunterbrechung vom Arbeitgeber eine der folgenden Abmeldungen zu erstatten:

  • Abmeldung bei unbezahltem Urlaub oder Arbeitsbummelei erfolgt mit Abgabegrund 34
  • Abmeldung bei Arbeitskampf erfolgt mit Abgabegrund 35

Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Monats aufgelöst, so endet die Versicherungspflicht mit dem Tag der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Zu diesem Zeitpunkt ist vom Arbeitgeber eine Abmeldung mit Abgabegrund 30 zu erstatten.

Besteht eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV über den 31.12. eines Jahres fort, so erstattet der Arbeitgeber bis zum 31.12. eine Jahresmeldung mit dem gesamten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Anschließend erstellt er eine Abmeldung (Abgabegrund 34 und 35) mit einem fiktiven Arbeitsentgelt von 0 EUR zum Ablauf des Monats im Sinne von § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV (bis 31.01. eines Jahres), die vom Rentenversicherungsträger im Versicherungskonto in 1 EUR umgesetzt wird.

Dies gilt auch beim Aufeinandertreffen verschiedener Unterbrechungstatbestände (zum Beispiel unbezahlter Urlaub im Anschluss an Krankengeldbezug oder Elternzeit), wenn nach dem 31.01. eines Jahres Zeiten nach § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV zu berücksichtigen sind.

Diese Meldungen sind nicht gleichzusetzen mit Meldungen, die von einer Krankenkasse erstattet wurden, um eine Mitgliedschaft zu beenden (siehe Abschnitt 4.3).

Beachte:

Weiterführende Informationen enthält die Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt.

Entgeltmeldungen bei geschuldeten Beiträgen

Meldungen von Arbeitsentgelten nach § 28a SGB IV enthalten keine Kennzeichnung, wenn Beiträge tatsächlich nicht oder nur zum Teil gezahlt wurden. In gravierenden Einzelfällen allerdings meldet der Betriebsprüfer des Rentenversicherungsträgers den Sachverhalt an den zuständigen kontoführenden Rentenversicherungsträger außerhalb des Meldeverfahrens nach der DEÜV.

Ein begründeter Einzelfall liegt nicht vor, wenn bereits ein Versicherungsverhältnis bestand, für das subjektiv Beiträge in zutreffender Höhe gezahlt wurden und bei dem sich herausstellt, dass weitere Bezüge der Beitragspflicht unterliegen.

Aufgrund der Meldung des Prüfers wird eine Kennzeichnung in das Versicherungskonto aufgenommen und im Rahmen des Datenaustausches weitergegeben.

Aus einem Versicherungskonto mit gekennzeichneten Zeiten wird ein Versicherungsverlauf zunächst nicht erteilt und die Rentenhöhe nicht errechnet.

Soweit erforderlich ermittelt der Rentenversicherungsträger bei der Einzugsstelle, ob die durch Bescheid nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV geforderten Beiträge gezahlt wurden.

Nach Klärung bei der Einzugsstelle ist die besondere Kennzeichnung zu entfernen, wenn mindestens 50 % der Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Wurden Beiträge nicht gezahlt, bleibt die Zeit im Versicherungskonto als nicht anrechenbar gekennzeichnet, ohne dass zu diesem Zeitpunkt ein Versicherungsverlauf oder eine Rentenberechnung verhindert wird.

Entgeltmeldungen einer Krankenkasse wegen Beendigung der Mitgliedschaft

Die Krankenkassen schließen die Mitgliedschaft eines Versicherten in den Fällen, in denen wiederholt kein Arbeitgeber auffindbar ist oder nicht mehr existiert und somit die Höhe des Arbeitsentgelts nicht ermittelt werden kann. Zu diesem Zweck wird ein fiktives Arbeitsentgelt von 0,00 EUR mit Abgabegrund 94 (Jahresmeldung) oder mit Abgabegrund 95 (Abmeldung) gemeldet und im Versicherungskonto der Rentenversicherungsträge in 1,00 Euro umgesetzt. Bei diesen Meldungen sind die tatsächliche Höhe des Arbeitsentgelts und der angegebene Zeitraum unbekannt. Von der Sachbearbeitung ist der Sachverhalt aufzuklären.

Entgeltmeldungen im Übergangsbereich (bis 30.06.2019 Gleitzone)

Beginn und Ende einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) ab 01.01.2023 mit einem Arbeitsentgelt von 520,01 EUR bis 2.000,00 EUR (vom 01.10.2022 bis 31.12.2022 von 520,01 EUR bis 1.600,00 EUR, vom 01.07.2019 bis 30.09.2022 von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR ,bis 30.06.2019: Gleitzone mit einem Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 850,00 EUR) sind grundsätzlich keine meldepflichtigen Tatbestände im Sinne von Absatz 1.

Ab dem 01.07.2019 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ohne Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs ermittelt. (§ 70 Abs. 1a, 4 SGB VI). In den Meldungen ist daher ab dem 01.07.2019 außerdem das tatsächliche Arbeitsentgelt, das ohne die Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs beitragspflichtig wäre, in dem neuen Feld „Entgelt Rentenberechnung“ des Datenbausteins Meldesachverhalt (DBME) zu erfassen. Für Beschäftigungen in Altersteilzeit wird zudem in diesem Feld auch die fiktive beitragspflichtige Einnahme der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge (§ 163 Abs. 5 SGB VI) vorgegeben.

Die Meldungen (Jahresmeldung, Abmeldung und Unterbrechungsmeldung) sind nach § 5 Abs. 10 DEÜV gesondert zu kennzeichnen.

Entgeltmeldungen, die nur Zeiträume ab dem 01.07.2019 umfassen und einen Entgeltabrechnungszeitraum innerhalb des Übergangsbereichs enthalten, sind folgendermaßen zu kennzeichnen:

  • 1 ist gleich monatliches Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb des Übergangsbereichs, tatsächliche Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen ab 01.01.2023 von 520,01 EUR bis 2.000,00 EUR
  • 2 ist gleich monatliches Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs; Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten ab 01.01.2023 von 520,01 EUR bis 2.000,00 EUR als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 520,01 EUR und/oder über 2.000,00 EUR

(Für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 31.12.2022 gelten die Entgeltgrenzen laut Abschnitt 4.4 Absatz 1 entsprechend.)

Bei unterschiedlichen Anwendungen der Regelungen in den Zweigen der Sozialversicherung richtet sich das Kennzeichen nach der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung in der Rentenversicherung. Dies gilt auch dann, wenn Rentenversicherungsfreiheit besteht (zum Beispiel aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters). Auch in diesen Fällen ist die Meldung entsprechend zu kennzeichnen und die beitragspflichtige Einnahme sowie in dem Feld „Entgelt Rentenberechnung“ das tatsächliche Arbeitsentgelt vorzugeben.

Entgeltmeldungen über den 30.06.2019 hinaus

Entgeltmeldungen für Zeiträume im Jahr 2019 (zum Beispiel Jahresmeldung 2019), die über den 30.06.2019 hinausgingen, waren wie folgt zu kennzeichnen:

  • 1 ist gleich monatliches Arbeitsentgelt durchgehend vor dem 01.07.2019 in der Gleitzone bzw. nach dem 30.06.2019 im Übergangsbereich
  • 2 ist gleich monatliches Arbeitsentgelt vor dem 01.07.2019 sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone bzw. nach dem 30.06.2019 sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs

Dabei war in Entgeltmeldungen für Beschäftigungen in der Gleitzone, in denen auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung verzichtet worden war, die über den 30.06.2019 hinaus mit einem Entgelt im Übergangsbereich fortgeführt wurden, das Kennzeichen „2“ zu verwenden.

Zusätzlich war im Feld „Entgelt Rentenberechnung“ das Entgelt anzugeben, das der Rentenberechnung zu Grunde zu legen ist. Dabei handelte es sich bei Beschäftigungen in der Gleitzone vor dem 01.07.2019 um das beitragspflichtige Entgelt und für Beschäftigungszeiträume danach im Übergangsbereich um das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs beitragspflichtig wäre.

Sofern mit der Entgeltmeldung auch Beschäftigungszeiten außerhalb der Gleitzone bzw. des Übergangsbereichs erfasst wurden, flossen aus diesen Beschäftigungszeiten die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte in das für die Rentenberechnung zugrunde zu legende Arbeitsentgelt in das Feld „Entgelt Rentenberechnung“ ein.

Bei einer Altersteilzeitbeschäftigung war im Feld „Entgelt Rentenberechnung außerdem die fiktive beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Abs. 5 SGB VI anzugeben.

Arbeitgeber konnten jedoch eine Abmeldung zum 30.06.2019 (Abgabegrund 33) und eine Anmeldung zum 01.07.2019 (Abgabegrund 13) vornehmen. Dies war aber nicht zwingend.

Beachte:

Das Gemeinsame Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone vom 09.12.2014 beinhaltet weiterführenden Informationen. Für die Zeit ab 01.07.2019 wird dieses Rundschreiben durch das Gemeinsame Rundschreiben zur Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV vom 21.03.2019 ersetzt. Ab 01.10.2022 gilt das Gemeinsame Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV vom 16.08.2022, ab dem 01.01.2023 das Gemeinsame Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV vom 20.12.2022.

Entgeltmeldungen in Insolvenzfällen

Absatz 1 Nummer 3 bestimmt, dass bei Eintritt eines Insolvenzereignisses (Insolvenztag) für jeden in der Kranken-, Pflege- Renten- oder Arbeitslosenversicherung kraft Gesetzes Versicherten eine Meldung auf maschinellem Wege zu erstatten ist.

Der Insolvenztag ist der Zeitpunkt, an dem

  • das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers durch Beschluss eröffnet wird oder
  • der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wird oder
  • der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt hat, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse auch nicht in Betracht kommt. Die Betriebstätigkeit ist vollständig beendet, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dauerhaft keine dem Betriebszweck dienenden Tätigkeiten mehr ausübt.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt auf Antrag. Über den Antrag entscheidet das zuständige Amtsgericht als Insolvenzgericht innerhalb von vier bis sechs Wochen per Eröffnungsbeschluss. Das Gericht ernennt einen Insolvenzverwalter, auf diesen geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse über.

Die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (beziehungsweise nach der Insolvenzabweisung mangels Masse) bis zur rechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fort; längstens bis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. Dabei ist es unerheblich, ob

  • der Insolvenzverwalter die Beschäftigungsverhältnisse kündigt und die Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellt oder
  • die Arbeitnehmer sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden und Arbeitslosengeld erhalten.

Für die Dauer des Fortbestehens des Beschäftigungsverhältnisses ist nach § 22 Abs. 1 SGB IV weiterhin ein Beitragsanspruch gegeben. Dieser Beitragsanspruch orientiert sich an der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, auf das der Arbeitnehmer während des fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses Anspruch hat. Nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b ist bei Abmeldungen und bei Jahresmeldungen für jeden Beschäftigten dieses Arbeitsentgelt als „das beitragspflichtige Arbeitsentgelt“ anzugeben. Für die vom Insolvenzverwalter weiterbeschäftigten, freigestellten oder neu eingestellten Arbeitnehmer gilt der Insolvenzverwalter als Arbeitgeber.

In Insolvenzfällen hat der Insolvenzverwalter getrennte Meldungen zur Sozialversicherung für die Zeit bis zum Tag vor dem Insolvenztag und ab dem Insolvenztag mit besonderen Abgabegründen zu erstatten. (Die Befriedigung von Entgeltansprüchen und Beitragsansprüchen im Rahmen der Insolvenz hat keinen Einfluss auf die zu erstattenden Entgeltmeldungen.)

Zeitraum vor Insolvenztag

Entgeltmeldung für weiterbeschäftigte oder freigestellte Arbeitnehmer

Für einen weiterbeschäftigten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter mit dem Tag vor Insolvenzereignis eine Abmeldung mit Abgabegrund 30 abzugeben. Ist der Arbeitnehmer infolge der Insolvenz von der Arbeit freigestellt, ist mit dem Tag vor Insolvenzereignis eine Abmeldung mit Abgabegrund 71 vorzunehmen. Die Abmeldungen enthalten das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das bis zum Tag vor der Insolvenzeröffnung gezahlt worden ist beziehungsweise auf das der Arbeitnehmer einen Anspruch hat, unabhängig von einer späteren Beitragszahlung nach § 175 SGB III für den Zeitraum einer Insolvenzgeldzahlung.

Wurde eventuell für einen Teil des Zeitraums tatsächlich kein Arbeitsentgelt gezahlt, ist das aus der Meldung nicht ersichtlich.

Meldung bei Bezug von Arbeitslosengeld

Kann der Arbeitgeber den bestehenden Arbeitsentgeltanspruch nicht oder zum Teil nicht erfüllen wird der Arbeitnehmer in der Regel Arbeitslosengeld beantragen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt dann nach § 157 Abs. 3 SGB III im Rahmen der „Gleichwohlgewährung“ Arbeitslosengeld und meldet die beitragspflichtige Einnahme für das Arbeitslosengeld.

Die Bundesagentur für Arbeit hat für den Zeitraum der „Gleichwohlgewährung“ auf die bereits gezahlten Beiträge gegenüber dem Insolvenzverwalter einen Erstattungsanspruch.

Bezug von Insolvenzgeld und Beitragszahlung nach § 175 SGB III

Liegt nach Entscheidung des Insolvenzgerichtes ein Insolvenzereignis vor, wird der Arbeitnehmer darüber hinaus Insolvenzgeld beantragen. Das Insolvenzgeld wird rückwirkend für die letzten drei Monate vor Insolvenztag in Höhe des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gewährt. Es unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung und wird nicht gemeldet (siehe GRA zu § 14 SGB IV Insolvenzgeld (InsG))“.

Für Bezieher von Insolvenzgeld zahlt die Bundesagentur für Arbeit die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge, die auf das nicht gezahlte Arbeitsentgelt entfallen (§ 175 SGB III). Voraussetzung ist, dass die Einzugsstelle bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag gestellt hat und diese den Antrag bewilligt.

Zu diesem Zweck hat die Einzugsstelle der Bundesagentur für Arbeit die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe vorzugeben und nachzuweisen. Die Einzugsstelle überwacht auch, dass für die Beschäftigungszeit eine entsprechende Meldung durch den Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter (Abgabegrund 30 oder 71) erfolgt.

Bereits gezahltes Arbeitslosengeld wird auf die Leistung des Insolvenzgeldes angerechnet. Wurden für den Insolvenzgeldzeitraum Beiträge nach § 175 SGB III gezahlt, werden die Rentenversicherungsbeiträge für das Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit direkt beim Rentenversicherungsträger verrechnet.

Die Meldung der beitragspflichtigen Einnahme aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs ist durch die Bundesagentur für Arbeit zu stornieren. Umfasst die zu stornierende Meldung auch Zeiten, in denen das gezahlte Arbeitslosengeld nicht durch die Zahlung des Insolvenzgeldes ersetzt wird, sind die verbleibenden Zeiten mit Arbeitslosengeldbezug erneut zu melden.

Entgeltmeldung bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt

Sollte sich für den Zeitraum vor Insolvenztag später nach Abschluss des Insolvenzverfahrens für den Arbeitnehmer noch ein Anspruch auf (Teil-) Arbeitsentgelt, geht der Anspruch auf das Arbeitsentgelt kraft Gesetzes in Höhe der erbrachten Sozialleistung (Arbeitslosengeld oder Insolvenzgeld) auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 115 SGB X in Verbindung mit § 335 Abs. 3 SGB III).

Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (entweder aus § 157 Abs. 3 SGB III oder aus § 175 SGB III) fordert die Bundesagentur für Arbeit im Wege der Verrechnung zurück und storniert in der Regel die Meldung über die beitragspflichtige Einnahme des Arbeitslosengeldes.

Der Insolvenzverwalter hat die auf das nachgezahlte Arbeitsentgelt entfallenen Beiträge direkt an die Einzugsstelle zu zahlen und gegebenenfalls die vorhergehende Entgeltmeldung mit Abgabegrund 71 zu stornieren und mit Abgabegrund 30 erneut abzugeben.

Beachte:

Wird Arbeitsentgelt nicht nachgezahlt und ist Arbeitslosengeldbezug gemeldet, hat der Rentenversicherungsträger nachträglich zu einem späteren Zeitpunkt die erforderlichen Korrekturen vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist die Entgeltmeldung um die Meldung des Arbeitslosengeldbezuges zu mindern.

Zeitraum ab Insolvenztag

Entgeltmeldung für weiterbeschäftigte Arbeitnehmer

Mit dem Tag der Insolvenzeröffnung ist der Arbeitnehmer neu anzumelden (Abgabegrund 10). Die spätere Abmeldung mit Abgabegrund 30 enthält das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt.

Wird bei den Meldungen die Betriebsnummer des insolventen Arbeitgebers - und nicht die des Insolvenzverwalters - verwendet, ist die Abmeldung zum Tage vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Abgabegrund 33 und die Anmeldung mit dem Abgabegrund 13 vorzunehmen.

Sofern die Weiterbeschäftigung vor dem rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses in eine Freistellung übergeht, ist eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 71 zum Tag der Freistellung vorzunehmen. Bis zum Tag des rechtlichen Endes der Beschäftigung ist eine weitere Entgeltmeldung (Abgabegrund 72) wie bei freigestellten Arbeitnehmern abzugeben.

Entgeltmeldung für freigestellte Arbeitnehmer (fiktives Arbeitsentgelt)

Ohne eine neue Anmeldung ist eine Meldung über das fiktive Arbeitsentgelt abzugeben, das dem Arbeitnehmer vom Insolvenztag bis zum rechtlichen Ende seines Beschäftigungsverhältnisses zugestanden hätte (Ablauf der tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist), wenn kein Antrag auf Insolvenzverfahren gestellt worden wäre. Dieser Meldung liegt keine Beitragszahlung zu Grunde. Sie erfolgt mit dem Abgabegrund 72.

Fällt das rechtliche Ende des fiktiv fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses in das folgende Kalenderjahr, ist außerdem für das laufende Jahr eine Jahresmeldung mit dem Abgabegrund 70 zu erstatten.

Meldung bei Bezug von Arbeitslosengeld

Meldet sich der freigestellte Arbeitnehmer arbeitslos, zahlt die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 3 SGB III im Rahmen der „Gleichwohlgewährung“ und meldet die beitragspflichtige Einnahme.

Die Bundesagentur hat für den Zeitraum der „Gleichwohlgewährung“ die bereits gezahlten Beiträge gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen.

Entgeltmeldung bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt

Ergibt sich später nach Abschluss des Insolvenzverfahrens für den Arbeitnehmer aus der Insolvenzmasse für den Meldezeitraum mit fiktivem Arbeitsentgelt noch ein Anspruch auf (Teil-)Arbeitsentgelt, geht der Anspruch auf das Arbeitsentgelt kraft Gesetzes (§ 115 SGB X) in Höhe der erbrachten Sozialleistung auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 335 Abs. 3 SGB III). Der Insolvenzverwalter ersetzt auch die auf die erbrachte Sozialleistung gewährten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Bundesagentur für Arbeit korrigiert die dem Rentenversicherungsträger gemeldeten Daten.

Für einen über den Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit hinaus bestehenden Anspruch auf Arbeitsentgelt aus der Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter die Beiträge an die Einzugsstelle zu zahlen und das beitragspflichtige Arbeitsentgelt insgesamt (abzüglich des an die Bundesagentur für Arbeit erstatteten Teils) ohne Besonderheiten zu melden.

Beachte:

Auch wie im Zeitraum vor Insolvenztag gilt, dass der Rentenversicherungsträger die Entgeltmeldungen zu korrigieren hat, sollte kein Arbeitsentgelt nachgezahlt werden. Das Arbeitsentgelt ist dann um die beitragspflichtige Einnahme aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs zu mindern.

Arbeitsunfähigkeit

Ist das Beschäftigungsverhältnis am Insolvenztag aufgrund der in § 7 Abs. 3 S. 3 SGB IV genannten Tatbestände (Bezug von Krankengeld, Übergangsgeld) unterbrochen, ist eine Unterbrechungsmeldung mit einem der zutreffenden Abgabegründe 51 bis 53 zum letzten Tag mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zu erstatten. Vom Beginn der Unterbrechung bis zum Insolvenzvortag ist eine Meldung mit Abgabegrund 71 zu erstatten. Als Arbeitsentgelt ist „000000“ einzutragen.

Meldungen mit den Abgabegründen 70 und 72 sind vom Insolvenztag oder - wenn das Ende der Unterbrechung bereits bekannt ist - vom Ende der Unterbrechung bis zum rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit dem für diesen Zeitraum zustehenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu erstatten.

Aufnahme einer Beschäftigung

Voraussetzung für den Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses eines von der Arbeit freigestellten Arbeitnehmers ist es, dass er weiterhin dienstbereit ist. Diese Dienstbereitschaft und die damit verbundene Versicherungspflicht kann in der Regel nicht mehr angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer eine anderweitige Beschäftigung aufgenommen hat.

Die Beschäftigung beim insolventen Arbeitgeber endet daher, wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird, die die Grenzen des § 8 SGB IV übersteigt, mit der Folge, dass das fiktive beitragspflichtige Arbeitsentgelt nur bis zum Vortag des Arbeitsbeginns bei dem neuen Arbeitgeber zu melden beziehungsweise zu begrenzen ist.

Beachte:

Wird bei einem insolventen Arbeitgeber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, endet das Beschäftigungsverhältnis spätestens mit der Aufnahme einer anderen mehr als geringfügigen, versicherungspflichtigen Beschäftigung oder geringfügig entlohnten Beschäftigung. Besteht jedoch schon zum Zeitpunkt der Freistellung eine weitere andere Beschäftigung, ändert sich an der geringfügig entlohnten Beschäftigung beim insolventen Arbeitgeber nichts.

Besonderheiten bei Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung

Nimmt der Arbeitnehmer in dem gemeldeten Zeitraum bis zum rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses eine oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen auf, die auch bei Zusammenrechnung weiterhin dem Grunde nach geringfügig bleiben (ab 01.01.2023 maximal 520,00 EUR), endet das fortbestehende (fiktive) Beschäftigungsverhältnis nicht.

Ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, führt dies ebenfalls nicht zum Ende des fiktiven Beschäftigungsverhältnisses.

Es verbleibt bei der Entgeltmeldung (Abgabegrund 70 oder 72). Bei Bezug von Arbeitslosengeld verbleibt es bei der gemeldeten beitragspflichtigen Einnahme und bei der vom Insolvenzverwalter eventuell gekürzten Entgeltmeldung.

Neu eingestellte Arbeitnehmer

Für vom Insolvenzverwalter neu eingestellte Arbeitnehmer gelten keine Besonderheiten. Sofern solche Arbeitnehmer vor dem rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses freigestellt werden, gelten für das weitere Verfahren die Ausführungen zum Abschnitt 4.5 bis Abschnitt 4.5.4 entsprechend.

Erstattungen

Fiktive Beiträge aus Entgeltmeldungen mit Abgabegrund 70 und 72 sind nicht erstattungsfähig (§ 26 SGB IV, § 210 Abs. 3 S. 1 SGB VI).

Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)

Inkrafttreten: 01.01.2023 und 01.01.2024

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 20/3900, 20/4706

Durch Artikel 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20.12.2022 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

In Absatz 1 Satz 1 wurden Nummer 4 und 4a neu aufgenommen. Es wird die Meldepflicht für Beginn und Ende der Elternzeit ab 01.01.2024 geregelt.

Absatz 1a wird aufgehoben. Die Regelung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

In Absatz 3a Satz 1 wurde die dort enthaltene Kann-Bestimmung dahingehend geändert, dass nunmehr verpflichtend eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln ist, wenn keine Versicherungsnummer vorliegt.

Nach Absatz 3b werden die Absätze 3c bis 3e neu eingefügt. Die Regelungen treten am 01.01.2024 in Kraft.

In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: " Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 4a sind für geringfügig Beschäftigte nicht zu erstatten. Die Regelung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 (BGBl. I S. 969)

Inkrafttreten: 01.10.2022

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 20/1408, 20/1916

Durch Artikel 7 erfolgten Korrekturen in den Absätzen 1,3 und 7 unter Berücksichtigung der neuen Regelungen zur Geringfügigkeitsgrenze sowie des Übergangsbereiches.

Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen vom 23.03.2022 (BGBl. I S. 482)

Inkrafttreten: 24.03.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/734

Durch Artikel 4b erfolgte eine Änderung des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes (Art. 16 Abs. 4 in der Fassung des Art. 12b des Gesetzes Digitale Rentenübersicht) hinsichtlich des Inkrafttretens Absatz 9 Satz 3. Die Angabe 01.07.2022 wurde durch die Angabe 01.01.2023 ersetzt.

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2970)

Inkrafttreten: 01.01.2022

Quellen zum Entwurf: BT-Ducksache 19/28653, 19/29641, 19/29893

Durch Artikel 2c erfolgte eine redaktionelle Änderung. In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und e wurden jeweils zur Klarstellung vor dem Wort "die" die Wörter "nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.

Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 26.05.2021 (BGBl. I S. 1170)

Inkrafttreten: 01.01.2022

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 19/26840, 19/28840

Durch Artikel 2 wurde nach Absatz 9 der Absatz 9a eingefügt.

Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) vom 11.02.2021 (BGBL. I S. 154)

Inkrafttreten: 18.02.2021

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 19/23550, 19/24487

Durch Artikel 12b wurde das Inkrafttreten des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 22.11.2019 hinsichtlich des § 28a Abs. 9 S. 3 SGB IV auf den 01.07.2022 verschoben. Mit Artikel 12c wurde Artikel 28 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in den Absätzen 7 und 8 mit der Folge geändert, dass Absatz 3 Satz 1 Nr. 7a und Absatz 9 Satz 3 erst zum 01.01.2023 aufgehoben wurden.

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020, 01.01.2021, 01.01.2022, 01.01.2023

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 2/20, 19/17586, 19/19037

Durch Artikel 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben. Der Inhalt wird in den neu aufgenommen Absatz 1a (sowie in den § 95b SGB IV) übernommen. Absatz 1a regelt weiterhin, dass der Arbeitgeber im vollen Umfang allein haftet, wenn er einen Dritten mit der Entgeltabrechnung und den damit verbundenen Meldepflichten beauftragt hat.

In Absatz 2a Satz 2 wird die Nummer 1 in „die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;“ geändert (in Kraft treten: 01.01.2023). Der Arbeitgeber erhält über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. eine Unternehmernummer zur Identifizierung des Unternehmens.

In Absatz 3 wird in Satz 1 die Nummer 7a sowie in Absatz 9 wird Satz 3 gestrichen. Die Änderungen sollten durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 (BGBl. I S. 1746) zum 01.01.2022 eingefügt werden. § 109 SGB IV enthält ab dem 01.01.2022 die Regelungen für die Meldungen an die Arbeitgeber über Arbeitsunfähigkeiten und Vorerkrankungen durch die Krankenkassen. In Absatz 3 Satz 2 wird in Nummer 2 Buchstabe b festgelegt, dass das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung zu melden ist, wenn kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung bzw. in der Arbeitslosenversicherung vorliegt (in Kraft treten: 01.01.2021). In Absatz 3 Satz 2 enthält Buchstabe f, welche Steuermerkmale für geringfügig Beschäftigte zu melden sind (in Kraft treten: 01.01.2021).

Absatz 3b wird ab dem 01.01.2022 eingefügt und bestimmt, dass der Arbeitgeber auf Anforderung der Einzugsstelle die Daten für das Arbeitgeberkonto mit der nächsten Entgeltabrechnung zu melden hat.

In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 (Buchstaben a, b, c) werden jeweils nach dem Wort „Arbeitsentgelt“ das Wort „nach“ und die Klammer vor und nach „§ 14 Absatz 3“ gestrichen. Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

In Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird dahingehend ergänzt, dass auch im Haushaltsscheckverfahren die Steuermerkmale zu melden sind.

Absatz 13 wird aufgehoben und inhaltsgleich nach § 95c Abs. 2 Nr. 2 SGB IV verschoben.

Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019 (BGBl. I S.1746)

Inkrafttreten: 01.01.2022

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 19/13959, 19/14421

Durch Artikel 11 des Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

In Absatz 3 Satz 1 wird nach Nummer 7 Nummer 7a mit folgendem Wortlaut eingefügt: "7a. die Krankenkasse, soweit sie nicht zuständige Einzugsstelle ist,".

Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: "Die Einzugsstelle leitet eine Kopie der Meldungen an die Krankenkasse weiter, bei der der Beschäftigte versichert ist."

Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 (BGBl. I S. 1066)

Inkrafttreten: 18.07.2019

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 19/8691

Durch Artikel 7 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 wird Absatz 4 Satz 1 um die Nummer 11 erweitert. Die Sofortmeldepflicht gilt auch für Beschäftigungen im Wach- und Sicherheitsgewerbe. Nach Erkenntnissen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zählt dieser Wirtschaftsbereich zu einer von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung betroffenen Branche.

Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und –Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016)

Inkrafttreten: 01.07.2019

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 19/4668, 19/5586

Durch Artikel 4 des RV-Leistungsverbesserungs- und –Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 wird Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c neu gefasst. Neben der beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Abs. 10 SGB VI bei Beschäftigungen im Übergangsbereich hat der Arbeitgeber zusätzlich das Arbeitsentgelt anzugeben, dass ohne Anwendung dieser Regelung zu melden wäre.

Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten: 01.07.2018

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11923

Durch Artikel 3 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes vom 17.07.2017 werden in Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 und 20 jeweils die Wörter „im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024“ eingefügt. Die erforderliche Meldung bei Rechtskreiswechsel einer Beschäftigung fällt ab diesem Zeitpunkt weg. Dies betrifft ebenso die Meldung eines Rechtskreiswechsels beim Ansparen und Entsparen von Wertguthaben.

Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)
Inkrafttreten: 17.11.2016 und 01.01.2017
Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 117/16 und BT-Drucksache 18/8487

Durch Artikel 10 des 6. SGB IV-ÄndG vom 11.11.2016 wurde folgendes neu geregelt:

In Absatz 2a wurden die Sätze 3 und 4 angefügt. Für Arbeitgeber, die Mitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert nicht gilt, müssen Meldungen zur Unfallversicherung grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

In Absatz 3a und Absatz 4 wurden jeweils aufgrund der Namensänderung in Datenstelle der Rentenversicherung die Wörter „der Träger“ gestrichen.

In Absatz 6a wurde das Wort „versicherungsfrei“ gestrichen und damit klargestellt, dass für die (grundsätzlich) rentenversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigungen in den dort genannten Bereichen ebenfalls die Ausnahmeregelung von der Pflicht zur elektronischen Meldung besteht.

In Absatz 7 wurde festgelegt, dass auch für das Haushaltsscheckverfahren die elektronische Übermittlung der Meldungen möglich ist. Lediglich das Lastschriftmandat ist einmalig in Schriftform mit Unterschrift des Arbeitgebers und des Beschäftigten der Einzugsstelle zu erteilen.

In Absatz 9 wurde sichergestellt, dass für die versicherungsfrei kurzfristig Beschäftigten keine Jahresmeldungen abzugeben sind.

Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen vom 21.10.2016 (BGBl. I S. 2372)
Inkrafttreten: 01.07.2017
Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 156/16 und BT-Drucksache 18/8556

Durch Artikel 6 des Gesetzes wurde in Absatz 4 Satz 1 die Nummer 10 angefügt. Für das Prostitutionsgewerbe gilt nunmehr eine Sofortmeldepflicht.

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583)
Inkrafttreten: 01.07.2015 und 01.01.2016
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3699 und 18/4114

Durch Artikel 1 des 5. SGB IV-ÄndG vom 15.04.2015 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

In Absatz 1 Satz 1 wurde die Nummer 12 geändert. Einmalzahlungen, die im Rahmen der Märzklausel gezahlt werden, sind nunmehr gesondert zu melden (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 DEÜV). In Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 wurden jeweils „Betriebsstätte“ durch „Beschäftigungsbetrieb“ ersetzt. Beim Wechsel von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet ins übrige Bundesgebiet oder umgekehrt beziehungsweise bei einem Wechsel in einen Beschäftigungsbereich mit eigener Betriebsnummer (§ 12 Abs. 1 DEÜV) ist eine Meldung zu erstatten. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 werden „durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen“ gestrichen und neue Sätze angefügt. Meldesätze enthalten ein Kennzeichen zur Identifizierung des Absenders, um innerhalb der elektronischen Datenübertragung eine einfachere Zuordnung zu ermöglichen. Außerdem sind Datensicherheit Verschlüsselungsverfahren bei Nutzung allgemeinzugänglicher Netze sicherzustellen.

In Absatz 2a wurde die Regelungen zur Jahresmeldung für die Unfallversicherung eingefügt. Dadurch entfallen in Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 die Buchstaben c und f bis h sowie Satz 3. In Nummer 4 erfolgt eine redaktionelle Anpassung aufgrund der ergänzenden Sätze in Absatz 1.

Absatz 3a wurde neu gefasst. Die Vorschrift zur Zusammenfassung der Meldungen zur Unfallversicherung ist nicht mehr notwendig; an die Stelle tritt der elektronische Lohnnachweis nach § 99 SGB IV. Absatz 3a enthält nunmehr die Regelungen zur Abfrage bei fehlenden Versicherungsnummern von Arbeitgebern oder der Zahlstellen von Versorgungsbezügen nach § 202 Abs. 2 SGB V.

In Absatz 4a wurden aus redaktionellen Gründen die Wörter „Absatz 1 Nummer 10“ in „Absatz1 Satz 1 Nummer 10“ geändert.

In Absatz 7 wurde aufgrund der Terminologie des SEPA-Lastschriftverfahrens die Wörter „eine Einzugsermächtigung“ durch „ein Lastschriftmandat“ ersetzt.

In Absatz 10 und Absatz 11 erfolgten redaktionelle Korrekturen. In Absatz 11 Satz 3 Nummer 10 werden die Wörter „der Betriebsstätte“ durch „des Beschäftigungsbetriebes“ ersetzt (Folgeänderung zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 15).

In Absatz 13 erfolgten redaktionelle Korrekturen.

Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG) vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1133)
Inkrafttreten: 01.01.2015
Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 151/14, BT-Drucksache 18/1307

Durch Artikel 4 des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes vom 21.07.2014 werden in Absatz 1 die Nummer 10 und der Absatz 4a neu gefasst sowie und in Absatz 13 in Satz 1 die Wörter „sowie in den Fällen des § 242b Abs. 2 S. 4 des Fünften Buches“ gestrichen. Der Sozialausgleich und die damit verbundenen Meldepflichten werden abgeschafft. Stattdessen wird für Mehrfachbeschäftigungen ein Meldeverfahren zur Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen eingeführt.

Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836)
Inkrafttreten: 01.07.2013
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/12297

Durch Artikel 3 des BUK-Neuorganisationsgesetz vom 19.10.2013 wurden in Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 die Wörter „der Abmeldung und bei der Jahresmeldung“ durch die Wörter „allen Entgeltmeldungen“ ersetzt. Es wurde klargestellt, dass in allen Entgeltmeldungen die in Nummer 2 genannten Angaben enthalten sein müssen.

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)
Inkrafttreten: 01.01.2013
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773

Durch Artikel 1 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 wurden aufgrund der Neuregelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 ein weiterer Meldetatbestand eingefügt und in Absatz 7 Satz 1 die Angabe „400“ durch „450“ ersetzt. Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 wurde bezogen auf den Haushaltsscheck ebenfalls an die Neuregelungen angepasst.

Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12.04.2012 (BGBl. I S. 579)
Inkrafttreten: 01.01.2013
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/7916

Durch Artikel 7 des LSV-Neuordnungsgesetzes vom 12.04.2012 wurden aufgrund der Neustrukturierung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Absatz 3 Satz 3 die Wörter „landwirtschaftliche einer Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sind“ durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet“ ersetzt.

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057)
Inkrafttreten: 01.01.2012
Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6764, BR-Drucksache 315/11

Durch Artikel 1 des Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 wurden im Zusammenhang mit der Einführung eines Sozialausgleichs in Absatz 1 Satz 1 die Nummer 10 geändert und Absatz 4a Nummer 4 neu gefasst. In Absatz 5 wurde ergänzt, dass in den Fällen, in denen nur eine Meldung zur Unfallversicherung erfolgt, auf eine Kopie an den Arbeitnehmer verzichtet werden kann. Absatz 7 Sätze 1 und 2 stellen klar, dass zwingend ein Haushaltsscheck bei geringfügiger Beschäftigung im privaten Haushalt abzugeben ist. In Absatz 10 Satz 1 wird geregelt, dass Monatsmeldungen für den Sozialausgleich nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 nicht an die berufsständische Versorgungseinrichtung abzugeben sind. In Absatz 13 Satz 1 wurde eingefügt, dass für krankenversicherungspflichtige Künstler und Publizisten im Rahmen des Sozialausgleichs die Meldung ein entsprechendes Kennzeichen aufzuweisen hat.

In Absatz 2a sollte Nummer 3 neu gefasst werden. Es handelte sich jedoch um ein redaktionelles Versehen. Nicht § 28a sondern § 28h sollte geändert werden. Die Korrektur erfolgte durch die Berichtigung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 16.04.2012 (BGBl. I S. 670).

Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298)
Inkrafttreten: 03.12.2011
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/7200

Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 23.11.2011 wurde in Absatz 1 der Satz 2 aufgehoben, da das ELENA-Verfahren wieder eingestellt wurde.

Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz) vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309)
Inkrafttreten: 01.01.2012
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/3040

Durch Artikel 4 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22.12.2010 wurde der Meldetatbestand der Mehrfachbeschäftigung eingefügt. Aus diesem Grund wurden Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 neugefasst und Absatz 4a eingefügt.

Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710)
Inkrafttreten: 01.09.2009

In den Absätzen 10 und 11 wurden jeweils die Wörter „in der gesetzlichen Rentenversicherung“ gestrichen.

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939)
Inkrafttreten: 22.07.2009
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/12596 und 16/13424

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 wurde Absatz 4 Satz 5 gestrichen, so dass Sofortmeldungen nicht unverzüglich, sondern wie alle anderen Meldungen ein Jahr nach dem Verjährungszeitraum automatisch zu löschen sind. Durch die Neufassung des Absatzes 12 wurde festgelegt, dass für ausschließlich in der Unfallversicherung Versicherte ebenfalls Meldungen zur Sozialversicherung abzugeben sind. Mit Absatz 13 wurde die Meldepflicht der Künstlersozialkasse für krankenversicherungspflichtige Mitglieder eingeführt.

Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28.03.2009 (BGBl. I S. 634)
Inkrafttreten: 02.04.2009
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10492

Durch Artikel 1 des ELENA-Verfahrensgesetzes vom 28.03.2009 wurde dem Absatz 1 ein neuer Satz angefügt, wodurch festgelegt wird, dass die Übermittlung des Datensatzes für das ELENA-Verfahren aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder mit Hilfe von geprüften automatisierten Ausfüllhilfen zu erfolgen hat.

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933)
Inkrafttreten: 01.01.2009, 01.11.2009
Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 544/08, BT-Drucksache 16/10488 und 16/10903

Durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 wurde die Nummer 7 in Absatz 1 neu gefasst, und damit klargestellt, dass die Gesonderten Meldung nach § 194 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VI elektronisch zu übermitteln ist. Ferner wurden mit Wirkung vom 01.11.2009 in Absatz 1 die Nummern 10 und 11 im Zusammenhang mit der Einführung einer direkten Übermittlung der aktuellen Anschriftendaten durch die Meldebehörden an die Deutsche Rentenversicherung aufgehoben. Außerdem wurde in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Buchstabe f angefügt; Buchstabe a in Nummer 2 wurde geändert. In Absatz 3 wurde ebenfalls mit Wirkung vom 01.11.2009 die Nummer 3 aufgehoben. Dem Satz 2 in Absatz 3 wurde ein neuer Satz angefügt. Mit dieser Regelung werden landwirtschaftliche Arbeitgeber von der Meldepflicht entlastet, unfallversicherungsspezifische Entgeltdaten zu übermitteln. Mit der Einführung der Sofortmeldepflicht mit Wirkung vom 01.01.2009 in Absatz 4 wurde das DEÜV- Meldeverfahren erweitert. Der Absatz 5 wurde geändert, wodurch Arbeitgeber die Möglichkeit haben, Kopien der Meldung zur Sozialversicherung an die Beschäftigten auch in Textform zu übermitteln. Der Absatz 11 wurde redaktionell geändert. Absatz 12 wurde als Klarstellung, dass Meldungen auch für Geschäftsführer zu erstatten sind, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund von Satzungsrecht der Berufsgenossenschaften abweichend von § 7 SGB IV als Beschäftigte gelten, angefügt.

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG) vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130)
Inkrafttreten: 01.01.2009, 01.01.2010
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/9154, 16/9788

Durch Artikel 4 des UVMG vom 31.10.2008 wurden die Meldeinhalte in Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 um unfallversicherungsspezifische Entgeltdaten erweitert, damit die durch das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz vom 07.09.2007 (BGBI. I S. 2246) geregelte Übertragung der Prüfung der Beitragszahlung zur gesetzlichen Unfallversicherung durch die Rentenversicherung realisiert werden kann. Nach Absatz 3 wird Absatz 3a mit Wirkung vom 01.01.2010 eingefügt. Durch die Regelung wird sichergestellt, dass die Unfallversicherungsträger die für die Berechnung der Umlage nach § 152 SGB VII notwendigen Angaben von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zeitnah erhalten.

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)
Inkrafttreten: 01.01.2008, 01.01.2009
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6540

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 wurden in Absatz 1 nach den Worten „Der Arbeitgeber“ die Worte „oder ein anderer Meldepflichtiger“ eingefügt und die Worte „versicherten Beschäftigten“ durch das Wort „Versicherten“ ersetzt. Es wurde klargestellt, dass Meldungen nicht nur von Arbeitgebern sondern auch von anderen Meldepflichtigen abzugeben sind und dass die Meldepflicht für alle kraft Gesetzes Versicherten gilt. Die Nummer 3 des Absatzes 1 wurde neu gefasst und hiermit die Meldepflicht im Zusammenhang mit dem Insolvenztag normiert. In Absatz 3 Satz 1 wurden die Worte „für jeden Beschäftigten“ durch die Worte „für jeden Versicherten“ ersetzt. In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d wurde nach dem Wort „Lebenspartner“ die Worte „oder Abkömmling“ eingefügt; eine Klarstellung hinsichtlich der Feststellung des Versicherungsstatus mitarbeitender Familienangehöriger. In Absatz 5 wurden die Worte „Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten“ durch die Worte „Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person“ ersetzt. Absatz 10 und Absatz 11 wurden mit Wirkung vom 01.01.2009 angefügt. Es wird geregelt, dass der Arbeitgeber für nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von Versicherungspflicht Befreiten, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, bestimmte Meldungen zur Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtung abzugeben haben.

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19.06.2006 (BGBl. I S. 1305)

Inkrafttreten: 23.06.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/1162

Durch Artikel 7a des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19.06.2006 wurde nach Absatz 6 der Absatz 6a eingefügt. Die Regelung sieht eine Ausnahme von der elektronischen Meldepflicht, die in der Sozialversicherung ab 01.01.2006 besteht, vor, weil auch im Steuerrecht diese Möglichkeit durch gerichtliche Entscheidung in den hier vorgesehenen Fallgestaltungen erzwungen worden ist. Vor dem Hintergrund, dass Verfahrensabläufe im Steuer- und im Sozialversicherungsrecht möglichst übereinstimmend gestaltet werden sollen, wurde im Melderecht zur Sozialversicherung mit dieser Regelung die Anpassung an das Steuerrecht angemessen nachvollzogen.

Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21.03.2005 (BGBl. I S. 818)

Inkrafttreten: 30.03.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4228

Durch Artikel 1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.2005 wurden in Absatz 1 am Ende des Satzes nach dem Wort „Meldung“ neue Wörter eingefügt. Durch diese Änderung wird festgelegt, dass ab dem 01.01.2006 Meldungen nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung übermittelt werden dürfen. In Absatz 3 Satz 1 wurden die durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) zum 01.01.2005 angefügten Nummern 10 und 11 wieder gestrichen. Gleichzeitig wurde Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 um die Buchstaben d und e erweitert. Diese Regelung dient dazu, die Neuordnung des Feststellungsverfahrens für mitarbeitende Ehegatten und geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, die im Gesetzgebungsverfahren zu Hartz IV beschlossen wurde, zu präzisieren. Auf die Ausdehnung des Verfahrens auf noch weitere Angehörige wurde mit Blick auf vermeidbaren Verwaltungsaufwand verzichtet.

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1749

Durch Artikel 4 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) vom 24.12.2003 wurden in Absatz 3 Satz 1 nach der Nummer 9 die Nummern 10 und 11 angefügt. Mit der Ergänzung um diese beiden besonderen Kennziffern wurde das Meldeverfahren an die Erweiterung des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV angepasst.

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1515

Durch Artikel 3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 wurde in Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 „Bundesanstalt“ durch „Bundesagentur“ ersetzt.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.01.2003, 01.04.2003, 01.01.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/26

Durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 wurden zum 01.01.2003 die Absätze 3a und 4 aufgehoben. Die Aufhebungen dienen der Verwaltungsentlastung und sind ein weiterer Schritt zur Deregulierung des Arbeitsmarktes.

Zum 01.04.2003 wurde der Absatz 7 neu gefasst sowie Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 geändert. Mit dieser Neuregelung ist das vereinfachte Haushaltsscheckverfahren nur noch für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten anzuwenden.

Die Änderung im Absatz 1, Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung zuzulassen, ist zum 01.01.2006 in Kraft getreten.

Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2787)

Inkrafttreten: 01.08.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9630

Durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.2002 wurde Absatz 3a eingefügt. Die Regelung verpflichtete den Arbeitgeber, bei Nichtvorlage des Sozialversicherungsausweises bei Beginn der Beschäftigung unverzüglich eine gesonderte Meldung zu erstatten. Die Meldung war als „Kontrollmeldung“ auf dem Meldevordruck zur Sozialversicherung zu kennzeichnen. Die Regelung wurde ab 01.01.2003 durch das so genannte Hartz II-Gesetz wieder aufgehoben.

Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2001, 01.01.2002, 01.01.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Bedingt durch die Neuregelung des § 23b Absatz 2 und 3 SGB IV wurden durch Artikel 4 des 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 in Absatz 1 die Nummern 19 und 20 angefügt. Im Störfall meldet der Arbeitgeber das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben, ohne Rückmeldung des Rentenversicherungsträgers. Mit der Ergänzung der Wörter „in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung“ in Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b sowie durch Anfügung eines Buchstaben d erfolgte eine zweckentsprechende Erweiterung. Ferner wurde Absatz 3 Satz 2 noch um die Nummer 4 ergänzt.

Durch Artikel 5 wurde die Vorschrift zum 01.01.2002 an die neue Währungseinheit - den Euro (EUR) - angepasst. Zum 01.01.2003 wurde Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a orthografisch geändert und die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/280

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 wurden die Meldungen für geringfügig Beschäftigte in das allgemeine Meldeverfahren integriert (Absatz 9). Ferner wurden in Absatz 1 die Nummer 18 angefügt, und in Absatz 7 wurde Satz 5 aufgehoben. In Absatz 1 wurden die Nummern 16 und 17 redaktionell angepasst.

Gesetz zur Öffnung der Sozial- und Steuerverwaltung für den Euro (Zweites 2. Euro-Einführungsgesetz) vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 385)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/229

Mit Artikel 1 des 2. Euro-Einführungsgesetzes vom 24.03.1999 wurde Absatz 3 um die Sätze 3 bis 5 erweitert.

Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 4 des RRG 1999 vom 16.12.1997 wurde der Absatz 1 jeweils um das Wort „versicherungspflichtigen“ ergänzt.

Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4941

Mit der Wörteränderung „Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz beitragspflichtigen Arbeitnehmer“ in „Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten“ in Absatz 1 durch Artikel 4 des AFRG vom 24.03.1997 wurde die Meldepflicht von der Beitragspflicht entkoppelt.

Jahressteuergesetz 1997 (JStG 1997) vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2049)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4849

Durch Artikel 25 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996 wurden die Absätze 7 und 8 angefügt. Die Einführung des so genannten „Haushaltsscheckverfahrens“ bedingte diese Erweiterung. Den Privathaushalten wurde es ermöglicht, haushaltsbezogene Dienstleistung unter einem steuerlich und sozialversicherungsrechtlich vereinfachten Verfahren abzuwickeln. So konnten im Steuerrecht derartige Beschäftigungsverhältnisse bis zu 18.000,00 DM jährlich als Sonderausgabe unter der Voraussetzung deklariert werden, dass Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.

Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078)

Inkrafttreten: 01.08.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4336

Bedingt durch die Beschäftigungsform „Altersteilzeit“ wurde Absatz 1 durch Artikel 5 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 um die Nummern 16 und 17 erweitert.

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches - 2. SGBÄndG) vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten: 01.01.1992, 18.06.1994

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5187 und 12/7324

Zum 18.06.1994 wurden durch Artikel 2 des 2. SGB-ÄndG vom 13.06.1994 in Absatz 1 Nummer 6 die Worte „des Trägers der Krankenversicherung“ durch die Worte „der Einzugsstelle“ ersetzt. Absatz 1 Nummer 11 wurde zu diesem Zeitpunkt redaktionell geändert. Zum 01.01.1992 wurden in Absatz 1 die Nummern 13, 14 und 15 eingefügt.

Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014)

Inkrafttreten: 01.01.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5262

Absatz 1 wurde durch Artikel 3 des PflegeVG vom 26.05.1994 um den Wortbestandteil „Pflege“ ergänzt.

Gesetz zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330)

Inkrafttreten: 01.01.1989

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/2221

§ 28a SGB IV wurde durch Artikel 1 des Melderecht- und Beitragseinzug- Einordnungsgesetz vom 20.12.1988 eingefügt.

Im Beitrittsgebiet ist § 28a SGB IV am 01.01.1991 in Kraft getreten (Artikel 8 des Einigungsvertrages).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 28a SGB IV