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Leistungen der Rentenversicherung Tschechien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.06.2020

Änderung

Die aktuellen Werte wurden in mehreren Abschnitten (siehe Abschnitte 2.2, 2.3, 3 und 4) aktualisiert beziehungsweise ergänzt.

Dokumentdaten
Stand08.06.2020
Version002.00

Allgemeines

Im Folgenden werden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung näher erläutert. Die nachfolgenden Ausführungen beruhen auf den uns derzeit vorliegenden Informationen und sind nicht rechtsverbindlich. Verbindliche Auskünfte an Versicherte oder an dritte Stellen hinsichtlich der tschechischen Rentenansprüche sind auf dieser Grundlage nicht möglich.

Für bestimmte Personengruppen (Berufssoldaten und Mitglieder der Polizei, der Feuerwehr, des Strafvollzugsdienstes sowie des Zolls), die in einem besonderen Versorgungssystem versichert sind, können hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Berechnung der Leistungen abweichende Regelungen bestehen, auf die hier nicht gesondert eingegangen wird.

Weiterführende Informationen enthält die GRA zu Organisation der Sozialversicherung Tschechien, Abschnitte 2.4 und 5.

Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung Tschechiens werden auf Grundlage des Gesetzes Nr. 155/1995 über die Rentenversicherung erbracht.

Die Voraussetzungen für die Gewährung entsprechender Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2) prüft ausschließlich die Tschechische Sozialversicherungsanstalt (CSSZ). Diese zahlt die Leistungen auch aus.

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Aus der gesetzlichen Rentenversicherung Tschechiens können sowohl Versicherte als auch deren Hinterbliebene eine Rente erhalten.

Im Einzelnen gibt es folgende Rentenarten:

  • Rente wegen Erwerbsminderung, siehe Abschnitt 2.1,
  • Regelaltersrente, siehe Abschnitt 2.2,
  • vorgezogene Altersrente, siehe Abschnitt 2.3 und
  • Rente an Hinterbliebene, siehe Abschnitt 2.4.

Das Rentenverfahren beginnt mit dem Antrag des/der Versicherten oder Hinterbliebenen. Die Rente beginnt mit dem Tag, an dem die Anspruchsvoraussetzungen hierfür vorliegen.

Eine rückwirkende Rentenbewilligung ist höchstens im Umfang von 5 Jahren vom Tag der Geltendmachung des Rentenanspruchs an möglich.

Werden die Voraussetzungen für mehrere Rentenansprüche erfüllt (Alters- und Erwerbsminderungsrente), wird nur eine Rente gezahlt, und zwar die höhere. Einer Vollwaise kann jedoch von jedem versicherten Elternteil eine Waisenrente gewährt werden.

Besonderheiten beim Zusammentreffen einer Versichertenrente mit einer Hinterbliebenenrente:

Nach den tschechischen Rechtsvorschriften werden Versichertenrenten bei Tod des Berechtigten noch für den vollen Monat erbracht. Die Hinterbliebenenrenten beginnen aber bereits mit dem Todestag des Versicherten, sodass es im Todesmonat zu Doppelleistungen kommt.

Besteht gleichzeitig Anspruch auf eine Versicherten- und eine Hinterbliebenenrente, wird die höhere Rente voll gezahlt. Von der niedrigeren Rente wird die Hälfte des prozentualen Betrages gewährt (siehe Abschnitt 3). Zu beachten ist, dass Mehrfachrentner (Versicherten- und Hinterbliebenenrente) regelmäßig nur einen Bescheid erhalten, in dem der Anspruch auf beide Renten festgestellt wird. Der Hinterbliebenenvorgang wird dabei unter der Geburtsnummer des Hinterbliebenen geführt.

Rente wegen Erwerbsminderung

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben Personen, die das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, erwerbsgemindert sind und die erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt haben.

Das tschechische Recht unterscheidet je nach Schwere der Erwerbsminderung 3 Invaliditätsstufen. Diese sind abhängig von der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten:

Erwerbsminderungsrente

Absenkung der Arbeitsfähigkeit

Invalidität I. Grades35 % bis 49 %
Invalidität II. Grades50 % bis 69 %
Invalidität III. Grades70 % und mehr

Die für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erforderliche Versicherungszeit hängt vom Alter der Versicherten zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität ab und beträgt:

Alter

(in Jahren)

Versicherungszeit vor Eintritt der Invalidität

(in Jahren)

unter 20 weniger als 1
20 bis 22 1
22 bis 24 2
24 bis 26 3
26 bis 28 4
28 bis 38 5 (in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Invalidität)
38 und älter

5 (in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Invalidität)

oder

10 (in den letzten 20 Jahren vor Eintritt der Invalidität)

Wenn die 5 Jahre Versicherungszeiten in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Invalidität nicht erworben wurden, können sie in jeder 10-jährigen, nach dem Eintritt der Invalidität abgeschlossenen Zeitspanne erworben werden.

Eine Mindestversicherungszeit wird nicht gefordert, wenn die Invalidität infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.

Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind und bei denen Invalidität III. Grades bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten ist, erhalten eine Erwerbsminderungsrente auch ohne Erfüllung der Mindestversicherungszeit („von Jugend an arbeitsunfähige Personen“).

Der Bezug von Erwerbseinkommen neben einer Rente wegen Erwerbminderung ist unschädlich.

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Erwerbsminderungsrente von Amts wegen in eine Altersrente umgewandelt.

Regelaltersrente

Anspruch auf Regelaltersrente haben Personen, die die maßgebliche Altersgrenze erreicht und die erforderliche Wartezeit erfüllt haben.

Die Altersgrenze steigt in Tschechien kontinuierlich in Abhängigkeit vom Geburtsjahr der Versicherten. Zudem hat bei Frauen auch die Anzahl der erzogenen Kinder Einfluss auf das maßgebliche Rentenalter:

Geburtsjahr

Rentenalter (Angaben in Jahren und Monaten) bei

Männern

Frauen mit Anzahl der erzogenen Kinder

0

1

2

3 bis 4

ab 5

195563 plus 462 plus 861 plus 46058 plus 857 plus 4
195663 plus 663 plus 261 plus 860 plus 45957 plus 8
195763 plus 863 plus 862 plus 260 plus 859 plus 458
195863 plus 1063 plus 1062 plus 861 plus 259 plus 858 plus 4
1959646463 plus 261 plus 860 plus 258 plus 8
196064 plus 264 plus 263 plus 862 plus 260 plus 859 plus 2
196164 plus 464 plus 464 plus 262 plus 861 plus 259 plus 8
196264 plus 664 plus 664 plus 663 plus 261 plus 860 plus 2
196364 plus 864 plus 864 plus 863 plus 862 plus 260 plus 8
196464 plus 1064 plus 1064 plus 1064 plus 262 plus 861 plus 2
196565656564 plus 863 plus 261 plus 8
19666565656563 plus 862 plus 2
19676565656564 plus 262 plus 8
19686565656564 plus 863 plus 2
1969656565656563 plus 8
1970656565656564 plus 2
1971656665656564 plus 8
ab 1972656565656565

Für Geburtsjahrgänge ab 1972 gilt für Männer und Frauen (auch für Frauen mit Kindern) eine einheitliche Altersgrenze von 65 Jahren.

Um die Regelaltersrente mit Erreichen des maßgeblichen Alters beanspruchen zu können, war bei Erreichen der Regelaltersgrenze bis 2009 eine Wartezeit von 25 Jahren erforderlich. Von 2010 bis 2019 wurde die erforderliche Mindestversicherungszeit jährlich um ein Jahr auf nunmehr 35 Jahre angehoben:

Erreichen des Rentenalters

Wartezeit (in Jahren)

vor 201025
201026
201127
201228
201329
201430
201531
201632
201733
201834
ab 201935

Bei der Bestimmung der Wartezeit können sowohl Beitragszeiten als auch Ersatzzeiten berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Tschechien, Abschnitt 2).

Der Anspruch auf Altersrente kann auch für Personen bestehen, die

  • das Rentenalter nach 2014 erreichen und eine Wartezeit von 30 Jahren an Beitragszeiten (ohne Ersatzzeiten) erfüllt haben oder
  • ein Alter erreicht haben, welches das für Männer mit demselben Geburtsdatum festgelegte Renteneintrittsalter mindestens um 5 Jahre übersteigt und eine Wartezeit von 20 Jahren an Versicherungszeiten (mit Ersatzzeiten) oder von 15 Jahren an Beitragszeiten (ohne Ersatzzeiten) erfüllt haben. Auch bei Frauen ist von dem für Männer festgelegten Rentenalter auszugehen.

Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen für die vorgenannten Altersrenten nicht erfüllen, haben Anspruch auf Altersrente wenn sie (ohne Rücksicht auf den Grad der Erwerbsminderung) erwerbsgemindert sind und die für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erforderliche Versicherungszeit erfüllt haben oder infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert wurden (siehe Abschnitt 2.1).

Eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit während des Bezuges einer Altersrente nach Erreichen des Regelrentenalters ist rentenunschädlich.

Vorgezogene Altersrente

Diese Altersrente kann auf Antrag frühestens drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente (siehe Abschnitt 2.2) in Anspruch genommen werden. Versicherte, deren Altersgrenze 63 Jahre und mehr beträgt, können die Altersrente sogar bis zu 5 Jahre vorzeitig in Anspruch nehmen, frühestens jedoch mit Erreichen des 60. Lebensjahres.

Für die Beanspruchung der vorgezogenen Altersrente gelten die Wartezeiten für die Regelaltersrente (siehe Abschnitt 2.2). Sollte diese Wartezeit nicht erfüllt sein, kann die vorgezogene Altersrente bei Vorliegen von 30 Jahren mit Beitragszeiten (ohne Ersatzzeiten) in Anspruch genommen werden.

Die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente ist mit Rentenabschlägen verbunden (siehe Abschnitt 3.2), die auch bei Erreichen des regulären Rentenalters bestehen bleiben.

Die vorgezogene Altersrente ruht, wenn eine Erwerbstätigkeit oder selbständige Tätigkeit in Tschechien ausgeübt wird oder tschechische Lohnersatzleistungen bezogen werden. Lediglich der Bezug eines monatlichen Erwerbseinkommens unter 3.000,00 CZK (etwa 119,00 Euro, Stand 2020) ist während des Bezuges einer vorgezogenen Altersrente unschädlich. Einkommen, das erst nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt wird (zum Beispiel Urlaubsabgeltung, Prämien), führt nicht zu einer Einstellung der vorgezogenen Altersrente. Eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Ausland ist hingegen für den Rentenanspruch nicht schädlich. Dies gilt auch für den Bezug von Lohnersatzleistungen aus anderen EU-Ländern. Mit Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente ist Hinzuverdienst rentenunschädlich.

Rente an Hinterbliebene

Das tschechische Recht sieht die Gewährung von Witwen-, Witwer- und Waisenrenten vor.

Ein Anspruch besteht, wenn die verstorbene Person

  • bereits eine Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung bezogen hat oder
  • zum Zeitpunkt des Todes die erforderliche Wartezeit für eine Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung erfüllt hat oder
  • infolge eines Arbeitsunfalls verstorben ist.

Seit 01.01.2012 ist es für einen Anspruch auf Waisenrente auch ausreichend, wenn der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt des Todes mindestens die Hälfte der erforderlichen Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung erworben hat. Seit 01.02.2018 genügt für einen Waisenrentenanspruch, wenn der Verstorbene wenigstens ein Jahr Versicherungszeit in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod erworben hat, wenn der Verstorbene älter als 28 Jahre war. Wenn der Verstorbene älter als 38 Jahre war, sind wenigstens 2 Jahre Versicherungszeit in den letzten 20 Jahren vor seinem Tod erforderlich. 

Unter welchen weiteren Voraussetzungen eine Witwen-/Witwerrente gewährt werden kann, ist im Abschnitt 2.4.1 beschrieben. Näheres zu Waisenrenten wird im Abschnitt 2.4.2 erläutert.

Witwen- und Witwerrente

Die Witwen-/Witwerrente steht grundsätzlich nur für die Dauer eines Jahres nach dem Tod der verstorbenen Person zu. Darüber hinaus besteht nur ein Anspruch bei

  • Betreuung eines „unversorgten“ Kindes (zur Definition „unversorgt“ siehe Abschnitt 2.4.2),
  • Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes (Pflegestufe II-IV),
  • Betreuung eines pflegebedürftigen Elternteils (eigener oder Elternteil des Verstorbenen), der im gleichen Haushalt lebt (Pflegestufe II-IV),
  • Vorliegen einer Invalidität III. Grades oder bei
  • Erreichen eines Lebensalters, das nicht mehr als 4 Jahre niedriger ist, als das für Männer gleichen Jahrgangs maßgebliche Rentenalter für die Regelaltersrente. Ist das eigene Rentenalter niedriger, ist dieses maßgeblich.

Kinder im obigen Sinne werden berücksichtigt, sofern

  • ein Waisenrentenanspruch besteht oder
  • es sich um leibliche beziehungsweise adoptierte Kinder der Witwe/des Witwers handelt.

Der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente lebt wieder auf, wenn eine der oben genannten fünf Voraussetzungen innerhalb von 2 Jahren nach dem Erlöschen eines früheren Anspruchs eintritt. Bei Ansprüchen, die bereits vor dem 01.01.2012 entstanden sind, beträgt die Frist für das Wiederaufleben 5 Jahre.

Der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente erlischt mit einer erneuten Eheschließung. In solchen Fällen besteht ein Anspruch auf das sogenannte „Abfindungsgeld“ in Höhe des 12-Fachen der monatlichen Witwen-/Witwerrente.

Bei Witwen-/Witwerrenten erfolgt keine Einkommensanrechnung.

Waisenrente

Ein unversorgtes Kind hat Anspruch auf Waisenrente, wenn

  • ein Elternteil (Adoptivelternteil) des Kindes verstorben ist oder
  • eine Person verstorben ist, die das Kind aufgrund eines Gerichtsbeschlusses in elterliche Fürsorge übernommen hat.

Eine Vollwaise erhält bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Waisenrente von beiden Elternteilen.

Als „unversorgtes“ Kind gilt nach dem Rentenrecht ein Kind bis zur Vollendung der Schulpflicht und darüber hinaus längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, sofern

  • es sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet,
  • es sich wegen einer Krankheit oder eines Unfalls nicht in Schul- oder Berufsausbildung befindet,
  • es wegen einer dauernden Erkrankung nicht in der Lage ist, einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen.

Bei Waisenrenten erfolgt keine Einkommensanrechnung.

Rentenberechnung

Die tschechischen Renten werden im Wesentlichen aus zwei Elementen berechnet,

  • dem Grundbetrag und
  • dem prozentualen Betrag.

Der Grundbetrag beträgt 10 % des Durchschnittslohnes und wird auf volle 10,00 CZK aufgerundet. Er ist für alle Rentenarten gleich hoch und wird regelmäßig entsprechend der Entwicklung des Durchschnittslohnes angepasst (siehe Abschnitt 4).

Der prozentuale Betrag ist ein individueller Betrag, der aufgrund der persönlichen Bemessungsgrundlage und der Anzahl der Versicherungsjahre berechnet wird.

Die persönliche Bemessungsgrundlage basierte bis 1996 auf den durchschnittlichen Bruttoverdiensten in den letzten zehn Jahren vor dem Rentenbeginn. Dieser Zeitraum wurde seit 1996 jährlich um ein Jahr verlängert, bis ein Bemessungszeitraum von 30 Kalenderjahren vor dem Rentenbeginn erreicht werden sollte, wobei Jahre vor 1986 nicht mit einbezogen werden. Die Begrenzung auf 30 Kalenderjahre erfolgt nicht mehr, der Bemessungszeitraum beginnt mit dem Jahr nach Vollendung des 18. Lebensjahres und endet mit dem Jahr, das der Rentenbewilligung vorausgeht, wobei Jahre vor 1986 weiterhin nicht mit einbezogen werden.

Alle Einkommen werden zunächst entsprechend der Entwicklung der Durchschnittsverdienste auf das heutige Niveau hochgerechnet, dann zusammengezählt und durch die Anzahl der Jahre geteilt. Dies ergibt dann die persönliche Bemessungsgrundlage.

Wird nach der Rentenberechnung ein bestimmter Betrag nicht erreicht, ist die Zahlung einer Mindestrente vorgesehen.

Mindestrenten setzen sich auch aus dem Grundbetrag und dem prozentualen Betrag zusammen. Die Höhe des Mindestgrundbetrags entspricht der Höhe des Grundbetrags bei der normalen Rentenberechnung. Der prozentuale Mindestbetrag wird nicht individuell berechnet, sondern vom Gesetzgeber festgelegt. Er beträgt mindestens 770,00 CZK (etwa 30,00 Euro, Stand 2020) für Renten wegen Erwerbsminderung und Alter, 385,00 CZK (etwa 15,00 Euro, Stand 2020) für Witwen- und Witwerrenten sowie 308,00 CZK (etwa 12,00 Euro, Stand 2020) für Waisenrenten.

Auch andere Faktoren können sich bei der Berechnung der Rente auswirken. Näheres hierzu ist für Renten wegen Erwerbsminderung im Abschnitt 3.1, für Altersrenten im Abschnitt 3.2 und für Renten an Hinterbliebene im Abschnitt 3.3 beschrieben.

Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung

Bei Renten wegen Erwerbsminderung des III. Grades bilden jeweils 1,5 % der persönlichen Bemessungsgrundlage pro vollständigem Versicherungsjahr den prozentualen Betrag. Für Versicherungsjahre, in denen Versicherte neben der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzlich in ein (privates) Rentenansparsystem eingezahlt haben, beträgt der Prozentsatz nur 1,2.

Bei Renten wegen Erwerbsminderung des I. und II. Grades ist die persönliche Bemessungsgrundlage pro Kalenderjahr geringer. Diese Renten sind somit deutlich niedriger.

Erreichen Personen das 65. Lebensjahr, wird die Rente automatisch in eine Altersrente umgewandelt. Diese Altersrente wird in derselben Höhe gezahlt wie die bisherige Rente wegen Erwerbsminderung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Gewährung und (Neu-)Berechnung der Altersrente zu beantragen.

Berechnung der Altersrente

Bei Renten wegen Alters bilden jeweils 1,5 % der persönlichen Bemessungsgrundlage pro vollständigem Versicherungsjahr den prozentualen Betrag. Für Versicherungsjahre, in denen Versicherte neben der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzlich in ein (privates) Rentenansparsystem eingezahlt haben, beträgt der Prozentsatz nur 1,2.

Wird eine Altersrente nach Erreichen der regulären Altersgrenze (siehe Abschnitt 2.2) noch nicht in Anspruch genommen, weil Versicherte noch arbeiten, erhöht sich die spätere Rente. Für jeweils 90 Tage der Erwerbstätigkeit, um die der Rentenanspruch aufgeschoben wird, erhöht sich die Rente um 1,5 % der Berechnungsgrundlage.

Seit 01.01.2010 besteht zudem die Möglichkeit, eine Änderung beziehungsweise Erhöhung des Prozentsatzes der Altersrente zu beantragen, wenn Versicherte neben der Rente noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Bei vorgezogenen Altersrenten (siehe Abschnitt 2.3) kommt es zu Rentenabschlägen, die in Abhängigkeit von dem Zeitraum der vorzeitigen Inanspruchnahme variieren.

Berechnung der Rente an Hinterbliebene

Witwen und Witwer haben neben dem Grundbetrag Anspruch auf 50 % des prozentualen Betrags, auf den die verstorbene Person Anspruch gehabt hätte, bei Halbwaisen sind es 40 % des verstorbenen Elternteils, bei Vollwaisen 40 % des prozentualen Betrags jedes Elternteils (siehe Abschnitt 3). Einer Vollwaise steht der Grundbetrag der Waisenrente nur einmal (aus der höheren von beiden Renten) zu.

Bei Hinterbliebenenrenten erfolgt keine Einkommensanrechnung.

Rentenzahlung und -anpassung

Die Rentenzahlung erfolgt monatlich. Bei einem Aufenthalt im Ausland wird die Rente jedoch erst nach Vorlage einer Lebensbescheinigung (rückwirkend) ausgezahlt.

Im Regelfall werden alle tschechischen Renten jeweils am 1. Januar eines Jahres angepasst. Die Anpassung der Renten soll den Preisanstieg ausgleichen und orientiert sich gleichzeitig an der Entwicklung der Reallöhne. Die Renten bestehen aus zwei Elementen (siehe Abschnitt 3), die jeweils in spezifischer Weise angepasst werden.

ZeitpunktAnpassungswerte der beiden Rententeile
Grundbetrag in CZKprozentualer Betrag
01.01.2011um 60 (auf 2.230)um 3,9 %
01.01.2012um 40 (auf 2.270)um 1,6 %
01.01.2013um 60 (auf 2.330)um 0,9 %
01.01.2014um 10 (auf 2.340)um 0,4 %
01.01.2015um 60 (auf 2.400)um 1,6 %
01.01.2016um 40 (auf 2.440)unverändert
01.01.2017um 110 (auf 2.550)um 2,2 %
01.01.2018um 150 (auf 2.700)um 3,5 %
01.01.2019um 570 (auf 3.270)um 3,4 %
01.01.2020um 220 (auf 3.490)

um 5,2 %

plus pauschal 151 CZK (bei Anspruch auf mehrere Renten nur einmal fällig)

Rentner erhalten eine zusätzliche Erhöhung des prozentualen Betrags ihrer Rente um monatlich

  • 1.000 CZK (etwa 40,00 Euro, Stand 2020) bei Vollendung des 85. Lebensjahres und
  • 2.000 CZK (etwa 80,00 Euro, Stand 2020) bei Vollendung des 100. Lebensjahres.

Bei Bezug mehrerer tschechischer Renten (Alters- und Hinterbliebenenrente) wird die Erhöhung ausschließlich zur Altersrente gezahlt. Sofern die tschechische Rente nach internationalen Sozialversicherungsabkommen oder EU-Koordinierungsvorschriften gewährt wurde, wird die Rente nur um einen Teilbetrag erhöht. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis von tschechischen Versicherungszeiten zu der in der Tschechischen Republik und im Ausland zurückgelegten Gesamtversicherungszeit.

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