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Leistungen der Rentenversicherung Österreich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.02.2023

Änderung

Werte wurden für die Zeit ab 01.01.2023 aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand23.01.2023
Version005.00

Allgemeines

Im österreichischen allgemeinen System (Pensionsversicherung) werden Leistungen nach folgenden Gesetzen gezahlt

  • dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG),
  • dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG),
  • dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG),
  • dem Freiberuflich-Selbständigen Sozialversicherungsgesetz (FSVG) und
  • dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG).

Zum versicherten Personenkreis nach diesen Gesetzen kann Näheres der GRA zu Organisation der Sozialversicherung Österreich, Abschnitt 2.2 entnommen werden.

Wurden Versicherungsmonate nach mehreren dieser Gesetze oder in mehreren Zweigen des ASVG (zum Beispiel Knappschaft, Bahn) erworben, wird nur eine Leistung aus sämtlichen Versicherungsmonaten gezahlt. Die Anspruchsprüfung und Zahlung erfolgt durch den Pensionsversicherungsträger, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Sollten in den letzten 15 Jahren keine Versicherungsmonate vorliegen, ist der Träger mit dem letzten Versicherungsmonat zuständig.

Neben dem allgemeinen System existieren eigene Systeme für Beamte und für selbständig tätige Personen bestimmter kammerfähiger Berufe (Notare, Rechtsanwälte). In diesen Systemen können abweichende Regelungen bei den Pensionsansprüchen und bei der Pensionsberechnung bestehen, auf die hier nicht eingegangen wird.

Beachte:

Über österreichische (Renten-)Leistungen entscheidet ausschließlich der zuständige österreichische Träger. Verbindliche Auskünfte zum ausländischen Recht dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht erteilt werden.

Pensionsarten

In der Pensionsversicherung wird zwischen Eigenpensionen (Versichertenrenten) und Hinterbliebenenpensionen unterschieden.

Folgende Eigenpensionen kennt das Pensionsrecht:

  • Krankheitsbedingte Pensionen (siehe Abschnitt 4) als
    • Berufsunfähigkeitspension (für Angestellte),
    • Invaliditätspension (für Arbeiter),
    • Erwerbsunfähigkeitspension (für Selbständige),
    • Knappschaftsvollpension (für Arbeiter und Angestellte) und
    • Knappschaftspension (für in knappschaftlichen Betrieben beschäftigte Personen).
    Beachte:
    Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 werden Invaliditätspensionen, Berufsunfähigkeitspensionen und Knappschaftsvollpensionen nur noch bewilligt, wenn die Erwerbsminderung dauerhaft besteht. Bei einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Erwerbsminderung wird seit dem 01.01.2014 ein Rehabilitationsgeld (siehe Abschnitt 4.3.1) oder ein Umschulungsgeld (siehe Abschnitt 4.3.2) gezahlt, welche von der österreichischen Seite nicht als Leistungen der Pensionsversicherung qualifiziert werden.
  • Alterspension (siehe Abschnitt 5.1),
  • Knappschaftsalterspension (siehe Abschnitt 5.2),
  • Korridorpension (siehe Abschnitt 5.3),
  • Schwerarbeitspension (siehe Abschnitt 5.4),
  • Vorzeitige Alterspension – Langzeitversicherungspension als Hacklerregelung mit und ohne Schwerarbeit (siehe Abschnitt 5.5) sowie
  • Knappschaftssold (siehe Abschnitt 5.6).

Das österreichische Pensionsrecht kennt folgende Hinterbliebenenpensionen:

  • Witwenpension und Witwerpension (siehe Abschnitt 6.1) an
    • verheiratete Personen
    • Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
    • geschiedene Personen
  • Waisenpension (siehe Abschnitt 6.2)

Sind keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden, kann eine Abfindung gezahlt werden an Kinder, Eltern und Geschwister, die mit der verstorbenen Person in einem Haushalt gelebt haben und überwiegend von dieser unterhalten wurden.

Grundbegriffe - Versicherungsfall, Stichtag und Pensionsbeginn

Der Anspruch auf eine Pension besteht bei

  • Eintritt des Versicherungsfalls,
  • Erfüllung der Mindestversicherungszeit (Wartezeit) sowie
  • Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen, soweit sie für die einzelnen Pensionsleistungen vorgesehen sind.

Pensionen werden auf Antrag festgestellt. Ein Verfahren von Amts wegen ist im Bereich der Pensionsversicherung nicht vorgesehen.

Der Versicherungsfall tritt mit

  • Erreichen eines bestimmten Lebensalters,
  • Eintritt der Invalidität, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder
  • dem Todestag ein.

Zur Prüfung der Zuständigkeit, der Anspruchsvoraussetzungen und zur Berechnung der Pension wird zusätzlich ein Stichtag ermittelt.

Stichtag bei Versichertenpensionen ist

  • der Tag der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst
  • der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste,
  • der dem Tag des Versicherungsfalls folgende Monatserste, wenn der Antrag vor dem Kalendermonat des Versicherungsfalls gestellt wurde.

In Hinterbliebenenpensionsfällen hat die Antragstellung keinen Einfluss auf den Stichtag. Stichtag ist

  • der Eintritt des Versicherungsfalls des Todes, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst
  • der auf den Eintritt des Versicherungsfalls des Todes folgende Monatserste.

Pensionsbeginn ist im Regelfall der Stichtag, wobei bestimmte Antragsfristen (ein Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen bei Versichertenpensionen beziehungsweise sechs Monate nach dem Todestag bei Hinterbliebenenpensionen) zu beachten sind.

Krankheitsbedingte Pensionen

Eine krankheitsbedingte Pension wird als Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Erwerbsunfähigkeitspension oder Knappschaftsvollpension gezahlt (siehe Abschnitt 4.1).

Die knappschaftliche Pensionsversicherung zahlt darüber hinaus eine Knappschaftspension an Personen, die eine Tätigkeit im knappschaftlichen Betrieb nicht mehr ausüben können (siehe Abschnitt 4.2).

Vor einer Pensionszahlung wird immer geprüft, ob diese mit der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen vermieden werden kann (siehe Abschnitt 4.3).

Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Erwerbsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension

Beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gibt es - abhängig von der Berufsgruppe - unterschiedliche Begriffe:

  • „Invalidität" für Arbeiter in der allgemeinen Rentenversicherung und für die knappschaftliche Rentenversicherung
  • „Berufsunfähigkeit" für Angestellte in der allgemeinen Rentenversicherung
  • „Erwerbsunfähigkeit“ in der Pensionsversicherung der Selbstständigen

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Erwerbsunfähigkeitspension oder Knappschaftsvollpension, wenn

  • kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht oder diese Maßnahmen nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind (siehe Abschnitt 4.3),
  • die Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
    • bei Arbeitern und Angestellten der Geburtsjahrgänge bis 1963 sowie bei Selbständigen voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert und
    • bei Arbeitern und Angestellten der Geburtsjahrgänge ab 1964 voraussichtlich dauerhaft vorliegt (liegt sie nicht dauerhaft vor, kann nur ein Rehabilitationsgeld oder ein Umschulungsgeld gezahlt werden – siehe Abschnitt 4.3.1 und 4.3.2),
  • die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt ist und
  • am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension (mit Ausnahme einer Korridorpension – siehe Abschnitt 5.3) erfüllt sind.

Medizinische Voraussetzungen

Eine versicherte Person gilt als invalide, berufsunfähig oder erwerbsunfähig, wenn die Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte einer gesunden vergleichbaren Person mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem Beruf, auf den sie verwiesen werden kann, herabgesunken ist.

Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, bildet eine ärztliche Begutachtung, bei der die Leistungsfähigkeit der antragstellenden Person im bisherigen Beruf festgestellt wird. Basierend auf dem ärztlichen Gutachten erfolgt der Vergleich mit den Leistungsanforderungen, die an eine gesunde Person innerhalb der in Betracht kommenden Berufsgruppe („Verweisungsberufe“) oder in Ausübung einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewerteten Tätigkeit gestellt werden.

Personen, die bereits vor Eintritt in die Pflichtversicherung aufgrund einer körperlichen oder geistigen Erkrankung außer Stande waren, regelmäßig erwerbstätig zu sein, gelten als invalide (originäre Invalidität), wenn sie mindestens 120 Pflichtbeitragsmonate aufgrund einer Beschäftigung zurückgelegt haben.

Verweis in einen anderen Beruf und Berufsschutz

Für den Verweis in einen anderen Beruf wird unterschieden zwischen erlernten und angelernten Berufen sowie ungelernten Tätigkeiten:

  • Bei erlernten und angelernten Arbeiterberufen und Angestelltenberufen (ab dem 50. Lebensjahr auch bei selbstständigen Tätigkeiten) gilt Berufsschutz, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 90 Pflichtversicherungsmonate in diesem Beruf zurückgelegt wurden. Der Rahmenzeitraum von 15 Jahren kann um Zeiten des Mutterschutzes, des Wehrdienstes, des Zivildienstes und um Zeiten der Kindererziehung verlängert werden. Wenn der Zeitraum zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag kürzer als 15 Jahre ist, muss die Hälfte der Kalendermonate, mindestens aber 12 Monate mit Pflichtversicherungsversicherungszeiten in diesem Beruf belegt sein.
    Bei Berufsschutz können Betroffene nur auf andere Berufe ihrer Berufsgruppe verwiesen werden.
  • Für Personen in nicht erlernten und nicht angelernten Berufen unter 60 Jahren und für selbständig Tätige unter 50 Jahren gibt es keinen Berufsschutz. Sie können auf jede andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Bei ihnen besteht Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit, wenn sie aufgrund der körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen in einer zumutbaren Beschäftigung nicht mehr die Hälfte des üblichen Entgelts erzielen können.
    Ab dem 50. Lebensjahr ist eine „Härtefallregelung“ vorgesehen, die einen Verweis in einen anderen Beruf ausschließt, wenn die Person
    • unmittelbar vor dem Stichtag mindestens zwölf Monate arbeitslos gemeldet war,
    • 360 Versicherungsmonate, davon 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben hat und
    • nur noch Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.
  • Ab Vollendung des 60. Lebensjahres gelten Personen aller Berufsgruppen (auch in nicht erlernten Berufen) im Rahmen eines Tätigkeitsschutzes als invalide, berufsunfähig oder erwerbsunfähig, wenn sie in den letzten 180 Kalendermonaten in zumindest 120 Kalendermonaten die gleiche Tätigkeit ausgeübt haben und durch Krankheit oder Gebrechen außer Stande sind, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der Rahmenzeitraum von 180 Kalendermonaten kann sich dabei um Zeiten des Bezugs einer Eigenpension oder von Übergangsgeld verlängern. Auf die 120 Kalendermonate werden maximal 24 Monate mit Krankengeldbezug angerechnet.

Wartezeit

Die Wartezeit ist erfüllt, bei

  • 180 Beitragsmonaten Pflichtversicherung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld) oder freiwilligen Beiträgen zum Stichtag oder
  • 300 Versicherungsmonaten (Ersatzmonate vor dem 01.01.1956 ausgenommen) zum Stichtag oder
  • 60 Versicherungsmonaten innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag. Bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr muss für jeden Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr zusätzlich ein weiterer Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten vorliegen. Der Rahmenzeitraum von 120 Kalendermonaten erhöht sich für jeden weiteren Lebensmonat um 2 Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten oder
  • 6 Versicherungsmonaten, wenn der Versicherungsfall vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist.

Die Wartezeit entfällt, wenn die Invalidität, die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde.

Pensionsbeginn

Die Pension beginnt mit dem Stichtag, frühestens jedoch mit dem Tag nach der Beendigung der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, aufgrund welcher Berufsunfähigkeit, Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

Bei einem Anspruch auf Pflegegeld ab Stufe 3 (vergleiche Abschnitt 7.7) ist die Aufgabe der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit keine Voraussetzung.

Dauer der Zahlung

Arbeiter und Angestellte der Geburtsjahrgänge bis 1963 sowie selbständige Tätige können eine befristete Pension erhalten. Diese wird für maximal 2 Jahre zuerkannt. Nach Ablauf der Befristung wird die Pension auf Antrag für 2 weitere Jahre gezahlt, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterhin bestehen.

Ist aufgrund des Gesundheitszustandes dauernde Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit anzunehmen, erfolgt eine unbefristete Leistungsbewilligung.

Nach Erreichen des Regelpensionsalters kann eine Umwandlung in eine Alterspension beantragt werden. Eine Umwandlung (mit Neuberechnung) ist allerdings nur dann möglich, wenn die für eine Alterspension geforderte Wartezeit erfüllt ist. Anderenfalls verbleibt es beim Anspruch auf Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Erwerbsunfähigkeitspension oder Knappschaftsvollpension.

Abschläge

Der Abschlag beträgt 0,35 % pro Monat des früheren Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter (maximal 13,8 %). Sofern bis zum 31.12.2021 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen wird die Pension abschlagsfrei gezahlt.

Kumulation

Die Kumulierung mit Leistungen aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Hinterbliebenenrenten ist möglich.

Bei einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gilt die Pension als Teilpension. Bis zu einem monatlichen Gesamteinkommen (Pension und Erwerbseinkommen) von 1.357,72 EUR (Stand: 01.01.2023) erfolgt keine Anrechnung, bei einem höheren Gesamteinkommen wird die Pension um 30%, 40% oder 50% gekürzt.

Trifft eine Pension (mit Ausnahme einer Teilpension aufgrund von bezogenen Erwerbseinkommen) mit Krankengeld zusammen, ruht die Pension für die Dauer des Krankengeldbezuges in Höhe des Krankengeldes.

Knappschaftspension

Medizinische Voraussetzungen

  • Dienstunfähigkeit, die voraussichtlich 6 Monate andauert oder andauern würde
    Als dienstunfähig gilt die versicherte Person, die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands weder imstande ist, die von ihr bisher verrichtete Tätigkeit noch eine andere im Wesentlichen gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeit (ist gleich mindestens 20 % Verdienstausfall) in knappschaftlichen Betrieben auszuüben.

Wartezeit

Die Wartezeit wird nur mit knappschaftlichen Versicherungsmonaten geprüft und beträgt

  • 60 Versicherungsmonaten innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag. Bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr muss für jeden Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr zusätzlich ein weiterer Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten vorliegen.

Von Angestellten in Bergbaubetrieben müssen während der 60 Versicherungsmonate wenigstens 30 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sein.

Die Wartezeit entfällt, wenn die Dienstunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde.

Pensionshöhe

Für die Pension werden ausschließlich knappschaftliche Versicherungsmonate bis zum Höchstausmaß von 280 Monaten (entspricht maximal 28 %) herangezogen.

Bei der Berechnung wird für jeden knappschaftlichen Versicherungsmonat ein Steigerungsprozentsatz von 0,1% berücksichtigt.

Kumulation

Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht für die Zeit, für die Anspruch auf eine Knappschaftsvollpension, Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension besteht und entfällt mit dem Bezug einer Alterspension oder Knappschaftsalterspension.

Rehabilitation vor Pension

Jeder Antrag auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Erwerbsunfähigkeitspension oder Knappschaftsvollpension gilt auch als Antrag auf Rehabilitation. Vor Auszahlung einer Pension wird geprüft, ob eine Wiedereingliederung in das Berufsleben möglich ist.

Für die Dauer der Gewährung von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation zahlt der Pensionsversicherungsträger ein Übergangsgeld in Höhe der fiktiven Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Erwerbsunfähigkeitspension oder Knappschaftsvollpension.

An Personen der Geburtsjahrgänge ab 1964 wird kein Übergangsgeld gezahlt, wenn ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung (siehe Abschnitt 4.3.1) oder Umschulungsgeld aus der Arbeitslosenversicherung (siehe Abschnitt 4.3.2) besteht.

Rehabilitationsgeld

Ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht für Personen der Geburtsjahrgänge ab 1964, wenn

  • Invalidität oder Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von mindestens 6 Monaten vorliegt und
  • berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind.

Es wird für die Dauer der vorübergehenden Invalidität oder Berufsunfähigkeit gewährt und beginnt frühestens am Monatsersten, der auf die Antragsstellung folgt. Der Bescheid wird vom zuständigen Pensionsversicherungsträger erstellt. Das Rehabilitationsgeld steht in der Höhe des Krankengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatzes, zu. Die Auszahlung erfolgt durch den zuständigen Krankenversicherungsträger. Die Leistung wird in Österreich als Leistung bei Krankheit im Sinne des Europarechts definiert, steht aber für einen Export zur Verfügung.

Beachte:

Das nach § 143a ASVG gezahlte österreichische Rehabilitationsgeld ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH-Urteil vom 05.03.2020, Rechtssache C-135/19) eine Leistung bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004. Es soll das Risiko einer vorübergehenden Invalidität oder Berufsunfähigkeit abdecken und wird nur gezahlt, solange die vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit andauert. Nach dem erwähnten Urteil des EuGH besteht keine Verpflichtung zur Zahlung des Rehabilitationsgeldes ins Ausland, wenn

  • die Erwerbstätigkeit in Österreich aufgegeben,
  • der Wohnsitz von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde und
  • dadurch keine aktuelle Sozialversicherung in Österreich mehr besteht.

In diesem Fall unterliegt die betreffende Person auch nicht mehr österreichischen Rechtsvorschriften, sondern denen des Wohnsitzstaats. Das trifft vor allem dann zu, wenn auch im Wohnsitzstaat keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt wird, so dass die betreffende Person unter die Regelung des Art. 11 Abs. 3 Buchst. e VO (EG) Nr. 883/2004 fällt. Weder Art. 11 Abs. 3 Buchst. a bis d VO (EG) Nr. 883/2004 noch Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004 sind mangels Erwerbstätigkeit anwendbar.

Konkret bedeutet das, dass eine Person mit Versicherungszeiten in Österreich und Deutschland, die in Deutschland wohnt und aufgrund einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit nicht mehr arbeiten kann, dann gegebenenfalls nur Anspruch auf eine (Teil-)Rente aus der deutschen Rentenversicherung (auf Zeit), aber keinen Anspruch auf das österreichische Rehabilitationsgeld hat.

Die versicherte Person ist zur Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen verpflichtet. Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht wird das Rehabilitationsgeld für die Dauer der Weigerung entzogen. Den Bescheid erlässt der zuständige Pensionsversicherungsträger.

Eine Überprüfung, ob weiterhin vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt wird vom Krankenversicherungsträger jeweils bei Bedarf, spätestens aber nach Ablauf eines Jahres nach Zuerkennung oder Begutachtung veranlasst.

Umschulungsgeld

Ein Anspruch auf Umschulungsgeld besteht für Personen der Geburtsjahrgänge ab 1964, wenn

  • Invalidität oder Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von mindestens 6 Monaten vorliegt,
  • Berufsschutz vorliegt,
  • berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind und
  • an den in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation aktiv teilgenommen wird.

Das Umschulungsgeld wird ab der Feststellung durch den zuständigen Pensionsversicherungsträger gezahlt, wenn die Antragstellung binnen vier Wochen erfolgt, ansonsten mit der Antragstellung und endet mit dem Monatsende nach der Beendigung der letzten Umschulungsmaßnahme. Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitsmarktservice (österreichische Arbeitslosenverwaltung).

Das Umschulungsgeld wird in der Phase der Auswahl und Planung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt. Ab Beginn der Teilnahme an den Maßnahmen in der Höhe des um 22 % erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes (zuzüglich der Familienzuschläge).

Pensionen aufgrund des Alters

Die Pensionsversicherung kennt folgende Leistungen aufgrund des Alters:

  • Alterspension (siehe Abschnitt 5.1)
  • Korridorpension (siehe Abschnitt 5.3)
  • Schwerarbeitspension (siehe Abschnitt 5.4
  • Langzeitversicherungspensionen (siehe Abschnitt 5.5)

Ergänzend zu diesen Pensionen sieht die knappschaftliche Rentenversicherung ein früheres Pensionsalter bei der Knappschaftsalterspension (siehe Abschnitt 5.2) und als besondere knappschaftliche Leistung den Knappschaftssold (siehe Abschnitt 5.6) vor.

Alterspension

Die reguläre Altersrente wird in Österreich als Alterspension bezeichnet.

Regelpensionsalter

Gegenwärtig ist das Pensionsalter für Frauen und Männer noch unterschiedlich:

  • Frauen: Vollendung des 60. Lebensjahres
  • Männer: Vollendung des 65. Lebensjahres

Das Pensionsalter für Frauen wird ab 01.01.2024 schrittweise auf das Pensionsalter der Männer angehoben (Anhebung um 6 Monate pro Jahr bis zum Jahr 2033):

Frauen

geboren von - bis


Regelpensionsalter für Frauen
02.12.1963 bis 01.06.196460 Jahre und 6 Monate
02.06.1964 bis 01.12.196461 Jahre
02.12.1964 bis 01.06.196561 Jahre und 6 Monate
02.06.1965 bis 01.12.196562 Jahre
02.12.1965 bis 01.06.196662 Jahre und 6 Monate
02.06.1966 bis 01.12.196663 Jahre
02.12.1966 bis 01.06.196763 Jahre und 6 Monate
02.06.1967 bis 01.12.196764 Jahre
02.12.1967 bis 01.06.196864 Jahre und 6 Monate
Ab 02.06.196865 Jahre

Wartezeit

  • Personen, die vor dem 01.01.1955 geboren sind, erfüllen die Wartezeit, wenn folgende Zeiten vorliegen:
    • 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) oder freiwillige Beiträge zum Stichtag oder
    • 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate vor dem 01.01.1956 ausgenommen) zum Stichtag oder
    • 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag
    Wenn auch Monate einer Selbstversicherung (§ 16a ASVG) erworben wurden, zählen höchstens 12 davon für die Erfüllung der Wartezeit.
  • Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren sind, erfüllen die Wartezeit, wenn
    • 180 Versicherungsmonate, davon mindestens 84 Monate aufgrund einer Erwerbstätigkeit, vor dem Stichtag vorliegen.
      Den Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit sind folgende Zeiten gleichgestellt:
    • Zeiten einer Selbstversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes,
    • Zeiten einer Selbstversicherung wegen Pflege eines nahen Angehörigen,
    • Zeiten einer beitragsbegünstigten Weiterversicherung für pflegende Angehörige,
    • Zeiten einer Familienhospizkarenz und
    • Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
  • Für Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren sind und bis zum 31.12.2004 einen Versicherungsmonat erworben haben, gilt die Regelung für vor dem 01.01.1955 geborene Personen, sofern dies günstiger für sie ist.

Aufschub der Alterspension

Wird eine Alterspension trotz erfüllter Wartezeit erst nach Vollendung des Regelpensionsalters in Anspruch genommen, wird seit dem 01.01.2005 für die Monate der späteren Inanspruchnahme ein Erhöhungsbetrag zur Pension ("Zuschlag") in Höhe von 0,35 % pro Monat des Aufschubs (maximal 12,6%) gezahlt.

Kumulation

Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit am Stichtag ist für den Bezug einer Alterspension nicht erforderlich.

Knappschaftsalterspension

Die reguläre Alterspension (siehe Abschnitt 5.1) wird in der knappschaftlichen Pensionsversicherung als Knappschaftsalterspension bezeichnet. Männliche Versicherte können diese Pension bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres beziehen, wenn sie die Wartezeit für den Knappschaftssold (siehe Abschnitt 5.6) erfüllen.

Korridorpension

Mit Inkrafttreten des APG am 01.01.2005 wurde diese Pensionsart eingeführt.

Pensionsalter

Ein Pensionsantritt ist ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

Für Frauen kommt die Korridorpension erst ab dem Jahr 2028 in Betracht. Vorher besteht für sie die Möglichkeit, bereits vor Vollendung des 62. Lebensjahres entweder eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch zu nehmen.

Wartezeit

  • 480 Versicherungsmonate zum Stichtag

Sonstige Voraussetzungen

  • Es wird keine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mit einem monatlichen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt (im Jahr 2023: 500,91 EUR und nach dem BSVG mehr als 2.400,00 EUR Einheitswert), sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (zum Beispiel Bürgermeister) über 4.837,56 EUR im Jahr 2023.

Abschläge

Der Abschlag beträgt 0,425 % pro Monat des früheren Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter (maximal 15,3 %). Sofern bis zum 31.12.2021 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen wird die Pension abschlagsfrei gezahlt.

Wegfall der Pension

Die Pension fällt für den Zeitraum weg, in dem vor dem Regelpensionsalter eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mit einem monatlichen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt wird. Nach Erreichen des Regelpensionsalters wird die dann gezahlte Pension – mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrags – von Amts wegen für jeden Kalendermonat des Wegfalls um 0,55 % erhöht.

Dauer der Zahlung

Eine Korridorpension geht mit dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters in eine Alterspension über.

Schwerarbeitspension

Mit dem APG wurde die Schwerarbeitspension eingeführt, die seit dem 01.01.2007 in Anspruch genommen werden kann.

Pensionsalter

  • Vollendung des 60. Lebensjahres
    Für Frauen kommt die Schwerarbeitspension erst ab der Anhebung des Regelpensionsalters ab 2024 in Betracht, da ihr Regelpensionsalter bis dahin noch bei 60 Jahren liegt beziehungsweise sie eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch nehmen können.

Wartezeit

  • 540 Versicherungsmonate, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag.
    Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten kann um Monate der Kurzarbeit im Rahmen der COVID-19-Pandemie verlängert werden.
    Liegen die erforderlichen Schwerarbeitsmonate ab Vollendung des 60. Lebensjahres bereits vor, so bleibt der Pensionsanspruch auch bei einer späteren Pensionsantragstellung gewahrt.
    Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat per Verordnung festgelegt, unter welchen Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt und hat eine entsprechende Berufsliste erstellt.

Sonstige Voraussetzungen

  • Es wird keine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mit einem monatlichen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt (im Jahr 2023: 500,91 EUR und nach dem BSVG mehr als 2.400,00 EUR Einheitswert), sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (zum Beispiel Bürgermeister) über 4.837,56 EUR im Jahr 2023.

Abschläge

Der Abschlag beträgt 0,15 % pro Monat des früheren Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter (maximal 9 %). Sofern bis zum 31.12.2021 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen wird die Pension abschlagsfrei gezahlt.

Wegfall der Pension

Die Pension fällt für den Zeitraum weg, in dem vor dem Regelpensionsalter eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mit einem monatlichen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt wird. Nach Erreichen des Regelpensionsalters wird die Pension von Amts wegen neu festgestellt.

Dauer der Zahlung

Eine Schwerarbeitspension geht mit dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters in eine Alterspension über.

Langzeitversicherungspensionen

Es werden zwei verschiedene Arten von vorzeitigen Alterspensionen (Langzeitversicherungspensionen) gezahlt. Die Altersvoraussetzungen und die erforderlichen Wartezeiten für die Hacklerregelung können dem Abschnitt 5.5.1 und für die Hacklerregelung mit Schwerarbeit dem Abschnitt 5.5.2 entnommen werden. In der knappschaftlichen Pensionsversicherung werden diese Leistungen als „vorzeitige Knappschaftsalterspensionen bei langer Versicherungsdauer“ bezeichnet.

Sonstige Voraussetzungen für vorzeitige Alterspensionen

Es wird keine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mit einem monatlichen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt (im Jahr 2023: 500,91 EUR und nach dem BSVG mehr als 2.400,00 EUR Einheitswert), sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (zum Beispiel Bürgermeister) über 4.837,56. EUR im Jahr 2023.

Abschläge

Der Abschlag beträgt bei der Hacklerregelung 0,35 % pro Monat des früheren Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter (maximal 12,6 %) und bei der Hacklerregelung mit Schwerarbeit 0,15 % (maximal 9 %). Sofern bis zum 31.12.2021 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen wird die Pension abschlagsfrei gezahlt.

Wegfall der Pension

Die Pension fällt für den Zeitraum weg, in dem vor dem Regelpensionsalter eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mit einem monatlichen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt wird. Sie lebt mit dem Tag nach Ende der Beschäftigung oder Tätigkeit wieder auf, sofern die betroffene Person dies mitteilt. Nach Erreichen des Regelpensionsalters wird die dann gezahlte Pension – mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrags – von Amts wegen für jeden Kalendermonat des Wegfalls um 0,55 % erhöht.

Dauer der Zahlung

Eine vorzeitige Alterspension geht mit dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters in eine Alterspension über.

Hacklerregelung

Nachfolgend dargestellt werden nur die Regelungen für Frauen geboren ab 1959 und Männer geboren ab 1954. Für vor diesen Stichtagen geborene Personen gab es frühere Altersgrenzen und einen geringeren Umfang an erforderlichen Beitragsmonaten.

Pensionsalter

  • Vollendung des 62. Lebensjahres für ab dem 01.01.1954 geborene Männer und ab dem 02.06.1965 geborene Frauen.

Für zwischen dem 01.01.1959 und dem 01.06.1965 geborene Frauen wird das Pensionsalter schrittweise vom 57. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr angehoben. Aktuell gelten folgende Regelungen:

Frauen geborenPensionsantrittsalter für Frauen
01.01.1962 bis 01.12.196360. Lebensjahr
02.12.1963 bis 01.06.196460,5. Lebensjahr
02.06.1964 bis 01.12.196461. Lebensjahr
02.12.1964 bis 01.06.196561,5. Lebensjahr
ab 02.06.196562. Lebensjahr

Wartezeit

  • 540 Beitragsmonate zum Stichtag für ab dem 01.01.1954 geborene Männer und ab dem 01.01.1962 geborene Frauen.
    Für zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1961 geborene Frauen wurde die Anzahl der erforderlichen Beitragsmonate schrittweise von 504 auf 540 angehoben.
    Als Beitragsmonate werden berücksichtigt:
    • Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit
    • Zeiten des Präsenzdienstes, Ausbildungsdienstes und Zivildienstes
    • bis zu 60 Monate für Zeiten der Kindererziehung (sofern sie sich nicht mit Beitragszeiten decken)
    • Zeiten des Wochengeldbezugs, sofern sie sich nicht mit Kindererziehungszeiten decken

Hacklerregelung mit Schwerarbeit

Pensionsalter

  • Zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1963 geborene Frauen:
    Vollendung des 55. Lebensjahres
  • Zwischen dem 01.01.1954 und dem 31.12.1958 geborene Männer:
    Vollendung des 60. Lebensjahres

Wartezeit

  • 540 Beitragsmonate für Männer und 480 Beitragsmonate für Frauen, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag.
    Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten kann um Monate der Kurzarbeit im Rahmen der COVID-19-Pandemie verlängert werden.
    Als Beitragsmonate werden berücksichtigt:
    • Zeiten der Pflichtversicherung
    • Zeiten der freiwilligen Versicherung (z.B. nachgekaufte Schulzeiten)
    • Zeiten des Präsenzdienstes, Ausbildungsdienstes und Zivildienstes
    • bis zu 60 Monate für Zeiten der Kindererziehung (sofern sie sich nicht mit Beitragszeiten decken)
    • Zeiten des Wochengeldbezugs, sofern sie sich nicht mit Kindererziehungszeiten decken
    • Zeiten des Krankengeldbezuges ab 01.01.1971
    • Ersatzmonate vor Einführung der Pflichtversicherung für Selbständige (Ausübungsersatzzeiten), wobei pro Ersatzmonat ist eine Beitragsentrichtung erforderlich ist.

    Sind die Anspruchsvoraussetzungen (Alter, Beitragsmonate, Schwerarbeit) zu einem bestimmten Zeitpunkt einmal erfüllt, bleibt der Anspruch auf diese Pensionsart auch bei einer späteren Pensionsantragstellung gewahrt.
    Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat per Verordnung festgelegt, unter welchen Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt und hat eine entsprechende Berufsliste erstellt.

Knappschaftssold

Pensionsalter

Vollendung des 45. Lebensjahres für Männer

Wartezeit

240 knappschaftliche Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag, davon in mindestens 120 Monaten „wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten“.

Leistungshöhe

Der Knappschaftssold wird in Form eines Festbetrags 14-mal im Jahr gezahlt (2023: 121,48 EUR brutto monatlich).

Kumulation

Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht für die Zeit, für die Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Knappschaftspension, Knappschaftsvollpension) oder einer vorzeitigen Knappschaftsalterspension besteht und entfällt mit dem Bezug einer Knappschaftsalterspension.

Hinterbliebenenpensionen

Das österreichische Recht kennt Pensionen für

  • Witwen und Witwer (siehe Abschnitt 6.1) sowie für
  • Waisen (siehe Abschnitt 6.2).

Wenn die Wartezeit für eine Hinterbliebenenpension erfüllt ist, aber keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind, wird eine Abfindung gezahlt an Kinder, Eltern und Geschwister, die mit der verstorbenen Person in einem Haushalt gelebt haben und überwiegend von dieser unterhalten wurden.

Witwenpension und Witwerpension

Anspruchsberechtigte

  • Hinterbliebene (verschiedengeschlechtliche und seit dem 01.01.2019 auch gleichgeschlechtliche) Ehepartner,
  • Hinterbliebene eingetragene Lebenspartner im Sinne des „Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG“ (seit 01.01.2010 gleichgeschlechtliche und seit dem 01.01.2019 auch verschiedengeschlechtliche Lebenspartner) und
  • Geschiedene Ehepartner und Ex-Lebenspartner, wenn im Zeitpunkt des Todes eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung bestanden hat oder tatsächlich Zahlungen ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung geleistet wurden.

Beachte: Die verschiedengeschlechtliche eingetragene Partnerschaft in Österreich steht einer eingetragenen Partnerschaft in Deutschland nicht gleich, da das deutsche Recht keine vergleichbare Regelung für verschiedengeschlechtliche Paare kennt (siehe auch GRA zu § 46 SGB VI, Abschnitt 13).

Wartezeit

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn die verstorbene Person folgende Zeiten zurückgelegt hat:

  • 180 Beitragsmonate Pflichtversicherung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld und bis zu 30 Monate an Präsenzdienst oder Zivildienst) oder freiwillige Versicherung zum Stichtag oder
  • 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate vor dem 01.01.1956 ausgenommen) zum Stichtag oder
  • 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag. Bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr muss für jeden Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr zusätzlich ein weiterer Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten vorliegen und der Rahmenzeitraum von 120 Kalendermonaten erhöht sich für jeden weiteren Lebensmonat um 2 Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten oder
  • 6 Versicherungsmonate, wenn der Tod vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist.

Die Wartezeit entfällt, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde.

Hatte die verstorbene Person bis zum Tod Anspruch auf eine Pension, gilt die Wartezeit als erfüllt.

Befristung

Die Pension wird nur für die Dauer von 30 Monaten gezahlt, wenn

  • die hinterbliebene Person zum Todeszeitpunkt noch nicht 35 Jahre alt war oder
  • die verstorbene Person bei der Eheschließung oder dem Eintrag der Lebenspartnerschaft bereits eine Pension bezogen hat oder älter als 65 Jahre (Männer) oder 60 Jahre (Frauen) war.

Keine zeitliche Begrenzung erfolgt, wenn

  • in der Ehe oder Lebenspartnerschaft ein Kind geboren wurde,
  • die Witwe zum Todeszeitpunkt schwanger war,
  • zum Todeszeitpunkt dem Haushalt der hinterbliebenen Person ein Kind der verstorbenen Person angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat,
  • die hinterbliebene Person zum Zeitpunkt des Fristablaufs invalide ist für die Dauer der Invalidität oder
  • die Ehe oder Lebenspartnerschaft eine bestimmte Mindestdauer bestanden hat (je nach Fallkonstellation zwischen 2 Jahren und 10 Jahren).

Kumulation

Witwenpension und Witwerpension können grundsätzlich mit Einkommen aus Erwerbstätigkeit und anderen Leistungen der sozialen Sicherheit kombiniert werden. Sofern die Pensionshöhe im zweiten Berechnungsschritt auch von den aktuellen Einkünften abhängt, können sich bei einer Änderung Auswirkungen ergeben. Keine Pension erhalten Personen, deren Einkünfte ohne die Hinterbliebenenpension das Doppelte der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2012 überschreiten (monatlich 8.460 EUR).

Wegfall der Pension („Abfertigung“)

Bei einer Wiederheirat oder mit dem Eintrag einer Lebenspartnerschaft erlischt der Pensionsanspruch. Als einmalige Leistung wird bei einer unbefristeten Witwenpension oder Witwerpension eine „Abfertigung“ in Höhe von 35 Monatsbeträgen (ohne Ausgleichszulage) gezahlt. Bei Auflösung der neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft wird auf Antrag ein Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwenpension oder Witwerpension geprüft.

Abfindung bei nicht erfüllter Wartezeit

Besteht kein Anspruch auf eine Witwenpension oder Witwerpension, weil die Wartezeit nicht erfüllt ist, wird eine Abfindung als einmalige Leistung gezahlt, wenn die verstorbene Person mindestens einen Beitragsmonat erworben hat.

Waisenpension

Anspruchsberechtigte

  • Eheliche und nichteheliche Kinder,
  • Wahlkinder (Adoptivkinder) sowie
  • Stiefkinder, die im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzung - Wartezeit

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn die verstorbene Person folgende Zeiten zurückgelegt hat:

  • 180 Beitragsmonate Pflichtversicherung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld und bis zu 30 Monate an Präsenzdienst oder Zivildienst) oder freiwillige Versicherung zum Stichtag oder
  • 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate vor dem 01.01.1956 ausgenommen) zum Stichtag oder
  • 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag. Bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr muss für jeden Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr zusätzlich ein weiterer Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten vorliegen und der Rahmenzeitraum von 120 Kalendermonaten erhöht sich für jeden weiteren Lebensmonat um 2 Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten oder
  • 6 Versicherungsmonate, wenn der Tod vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist.

Die Wartezeit entfällt, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde.

Hatte die verstorbene Person bis zum Tod Anspruch auf eine Pension, gilt die Wartezeit als erfüllt.

Dauer der Waisenpension

Die Waisenpension wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Darüber hinaus erfolgt die Zahlung nur

  • bei Schulausbildung oder Berufsausbildung, welche die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt (maximal bis zum 27. Lebensjahr),
  • bei Teilnahme an einem freiwilligen Sozialjahr, einem freiwilligen Umweltschutzjahr, an einem Gedenkdienst im Inland und Ausland sowie an einem Friedensdienst oder Sozialdienst im Ausland (maximal bis zum 27. Lebensjahr) oder
  • bei Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer.

Abfindung bei nicht erfüllter Wartezeit

Besteht kein Waisenpensionsanspruch, weil die Wartezeit nicht erfüllt ist, wird eine Abfindung als einmalige Leistung gezahlt, wenn die verstorbene Person mindestens einen Beitragsmonat erworben hat.

Zusatzleistungen aus der Pensionsversicherung

Die Pensionsversicherung zahlt neben den Pensionen auch folgende Zusatzleistungen:

  • Ausgleichszulage (vergleiche Abschnitt 7.1)
  • Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus (vergleiche Abschnitt 7.2)
  • Frühstarterbonus (vergleiche Abschnitt 7.3)
  • Besonderer Höherversicherungsbetrag (vergleiche Abschnitt 7.4)
  • Leistungszuschlag der knappschaftlichen Pensionsversicherung (vergleiche Abschnitt 7.5)
  • Bergmannstreuegeld (vergleiche Abschnitt 7.6)
  • Pflegegeld (vergleiche Abschnitt 7.7)
  • Kinderzuschuss (vergleiche Abschnitt 7.8)
  • Heimopferrente (vergleiche Abschnitt 7.9)

Ausgleichszulage

Die Ausgleichszulage zur Pension soll jeder pensionsberechtigten Person ein gesetzlich festgelegtes Mindesteinkommen sichern.

Die Leistungsgewährung ist nach § 292 ASVG und Art. 70 Abs. 3 und 4 VO (EG) Nr. 883/2004 (in Verbindung mit Anhang X, Österreich VO (EG) Nr. 883/2004) auf Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich beschränkt.

Anspruch auf Ausgleichszulage besteht, wenn die Bruttopension zuzüglich den sonstigen anrechenbaren Nettoeinkommen und Unterhaltsansprüchen eine bestimmte Einkommens-Mindestgrenze (den Richtsatz) nicht erreicht.

Bei der Feststellung der Höhe dieser Zulage wird nach dem Prinzip der Sozialhilfe verfahren. Die Prüfung der Ausgleichszulage erfolgt bei erstmaliger Feststellung unmittelbar durch den Pensionsversicherungsträger, da der Pensionsantrag auch als Antrag auf Ausgleichszulage gilt. Spätere Änderungen werden auf Antrag berücksichtigt, wobei eine Meldepflicht des Berechtigten bei Änderung des Gesamteinkommens besteht.

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus

Zum 01.01.2020 wurde in Österreich ein Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus (AZ/PE-Bonus) für langzeitversicherte Personen, die 360 oder 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit zurückgelegt haben, geschaffen.

Pensionsbezieher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich haben Anspruch auf

  • einen Ausgleichszulagenbonus, wenn sie eine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension beziehen oder
  • einen Pensionsbonus zur Pension aus eigener Pensionsversicherung, wenn sie keine Ausgleichszulage beziehen.

Der AZ/PE-Bonus wird nicht zu einer Hinterbliebenenpension gewährt.

Hinweis:

Es besteht auch Anspruch auf den Bonus, wenn nur eine Eigenleistung aus einem Staat der Europäischen Union, aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz bezogen wird und alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Alle Rechtsvorschriften gelten sowohl für den Ausgleichszulagenbonus als auch für den Pensionsbonus.

Der Bonus wird gewährt, wenn bei Vorliegen aller Voraussetzungen das Gesamteinkommen der anspruchsberechtigten Person (samt dem Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehe- oder eingetragenen Partners) einen bestimmten Grenzwert nicht übersteigt. Er wird in Höhe der Differenz zwischen dem anzuwendenden Grenzwert und dem Gesamteinkommen gezahlt und ist mit einem Maximalbetrag begrenzt. Die Grenzwerte für das Gesamteinkommen und die maximale Höhe des AZ/PE-Bonus unterliegen der jährlichen Pensionsanpassung und sind mit dem Anpassungsfaktor zu erhöhen.

Auf den AZ/PE-Bonus sind im Allgemeinen die Bestimmungen über die Ausgleichszulage sinngemäß anzuwenden. Das heißt zum Beispiel, dass wie bei der Ausgleichszulage die Prüfung des AZ/PE-Bonus bei erstmaliger Feststellung unmittelbar durch den Pensionsversicherungsträger erfolgt, da der Pensionsantrag auch als Antrag auf den AZ/PE-Bonus gilt. Der Bonus hat auch ausdrücklich die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage.

Frühstarterbonus

Zum 01.01.2022 wurde die Möglichkeit eine abschlagsfreie vorzeitige Eigenpension zu erhalten abgeschafft und durch die Einführung eines Frühstarterbonus ersetzt. Dieser ist Bestandteil der Pensionsleistung.

Voraussetzung ist, dass 300 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen. Davon müssen 12 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit bis zum Monatsersten nach Vollendung des 20. Lebensjahres erworben worden sein.

Der Frühstarterbonus beträgt 1,03 EUR (Stand: 01.01.2023) für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr und ist auf maximal 61,86 EUR monatlich begrenzt (Stand: 01.01.2023). Wie die Pension auch unterliegt er der Anpassung und wird 14-mal jährlich gezahlt.

Für Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine abschlagsfreie Leistung (540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit) bis zum 31.12.2021 erfüllen, gilt die Abschlagsfreiheit weiterhin. In diesem Fall schließt die abschlagsfreie Pension vor dem Regelpensionsalter einen Anspruch auf den Frühstarterbonus aus.

Der Frühstarterbonus wird nicht zu Hinterbliebenenpensionen geleistet.

Besonderer Höherversicherungsbetrag

Personen, die neben dem Bezug einer Alterspension erwerbstätig sind, erhalten für die geleisteten Pensionsbeiträge einen besonderen Höherversicherungsbetrag zur Pension. Dieser wird ab dem Kalenderjahr nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit ausgezahlt. Für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag im Folgejahr neu berechnet.

Leistungszuschlag der knappschaftlichen Pensionsversicherung

In der knappschaftlichen Pensionsversicherung stehen für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer oder ihr gleichgestellter Tätigkeit 0,3 % (0,15 % bei der Knappschaftspension) der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage als Leistungszuschlag zu.

Dieser Leistungszuschlag ist ein Pensionsbestandteil und wird sowohl zu Eigenpensionen (mit Ausnahme des Knappschaftssolds) als auch zu Hinterbliebenenpensionen geleistet.

Bergmannstreuegeld

Zu einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters (ausgenommen Knappschaftssold) besteht in der knappschaftlichen Pensionsversicherung auch Anspruch auf die einmalige Leistung des Bergmannstreuegeldes.

Die versicherte Person muss mindestens ein volles Jahr einer Gewinnungshauertätigkeit oder einer ihr gleichgestellten Tätigkeit verrichtet haben und während dieses Jahres Knappschaftssold bezogen haben oder beziehen hätte können.

Das Bergmannstreuegeld beträgt für jedes volle Jahr 1.822,28 EUR und für höchstens 10 Jahre 18.222,80 EUR (Stand: 01.01.2023).

Pflegegeld

Mit dem Bundespflegegeldgesetz, das am 01.07.1993 in Kraft trat, wurde das Pflegegeld als Leistung der Pensionsversicherung eingeführt.

Pflegebedürftige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn der Pflegebedarf voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert und der Pflegebedarf mehr als 65 Stunden monatlich beträgt.

Das Pflegegeld kann auch an Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Staat der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz gezahlt werden, wenn die österreichische Krankenversicherung weiterhin für Leistungen der Krankenversicherung zuständig ist.

Die Höhe des Pflegegelds orientiert sich am individuellen Bedarf, wobei 7 Pflegestufen vorgesehen sind. Das Pflegegeld wird 12-mal jährlich ohne Sonderzahlungen und Abzüge gezahlt. Es wird ab 01.01.2020 jährlich mit dem Pensionsanpassungsfaktor von Amts wegen angepasst.

Kinderzuschuss

Zu einer Eigenpension wird für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr neben dem Anspruch auf staatliche Familienbeihilfe auf Antrag auch ein Anspruch auf Kinderzuschuss geprüft. Bei Schulausbildung oder Berufsausbildung erfolgt die Bewilligung maximal bis zum 27. Lebensjahr und bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes auch darüber hinaus. Der Kinderzuschuss beträgt pro Kind 14-mal jährlich monatlich 29,07 EUR und wird nicht angepasst.

Heimopferrente

Das Heimopferrentengesetz (HOG) ist zum 01.07.2017 in Kraft getreten. Es handelt sich bei dieser Rente um eine Entschädigungsleistung für Personen, die zwischen 1945 und 1999 als Kinder Opfer von Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in staatlichen oder in kirchlichen Kinderheimen, Jugendheimen oder in Pflegefamilien wurden. Anspruchsberechtigt sind Personen, die eine Eigenpension aus der gesetzlichen Sozialversicherung beziehen oder Anspruch auf einen Ruhegenuss haben sowie Personen, die eine Mindestsicherung erhalten und dauerhaft arbeitsunfähig sind. Die Leistung wird 12-mal jährlich ausgezahlt und beträgt 367,50 EUR monatlich (Stand: 01.01.2023). Sie ist einkommenssteuerfrei, gilt nicht als Einkommen, ist nicht krankenversicherungspflichtig und kann nicht gepfändet werden. Diese Zusatzrente wird nicht vom sachlichen Geltungsbereich der VO (EU) Nr. 883/2004 erfasst, sie wird aber gleichwohl ins Ausland exportiert.

Pensionsberechnung

Für Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren sind:

Grundlage für die Pensionsberechnung ist die auf dem Pensionskonto (siehe Abschnitt 8.1) zum Stichtag enthaltene Gesamtgutschrift. Dieser Wert geteilt durch 14 ergibt die Pensionshöhe. Zuschläge oder Abschläge für einen Leistungsbeginn vor oder nach der Vollendung des Regelpensionsalters werden gegebenenfalls ergänzt.

Bei Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit mit weniger als 469 Versicherungsmonaten zum Stichtag der Pension werden Zurechnungsmonate für die Zeit vom Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres berücksichtigt (maximal bis zu 469 Versicherungsmonaten aus erworben Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten). Die Zurechnungsmonate führen zu einer Erhöhung der Gesamtgutschrift.

Für Personen, die bis zum 31.12.1954 geboren sind:

Bemessungsgrundlage für die Pensionsberechnung ist der Durchschnitt der unter Heranziehung des Verbraucherpreis-Indexes aufgewerteten beitragspflichtigen Erwerbseinkommen der besten Versicherungsmonate vom erstmaligen Eintritt in die Pensionsversicherung bis zum Jahr vor dem Pensionsstichtag. Der Umfang der zugrunde zu legenden „besten Versicherungsmonate“ wird seit 2009 schrittweise von 240 Monaten auf 480 Monate im Kalenderjahr 2028 erhöht. Bei einem Pensionsstichtag im Jahr 2022 beträgt er 408 Monate.

Die Pensionshöhe bestimmt sich durch einen vom Umfang der zurückgelegten Versicherungsmonate abhängigen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz wird ermittelt, indem pro 12 Versicherungsmonate 1,78 Steigerungspunkte berücksichtigt werden (das sind z.B. bei 360 Versicherungsmonaten 53,4 % der Bemessungsgrundlage).

Bei allen Pensionen mit einem Stichtag ab dem 01.01.2004 wird eine Vergleichsberechnung unter Anwendung der am 31.12.2003 geltenden Rechtslage (Vergleichspension) durchgeführt. Bei dieser werden pro 12 Versicherungsmonate 2 Steigerungspunkte bis zu maximal 80 % der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Ist die Vergleichspension um einen jährlich steigenden Prozentsatz höher, erfolgt eine Verlustdeckelung (so stehen bei einem Stichtag im Jahr 2022 bei einer mindestens 9,50 % höheren Vergleichspension 90,5 % von dieser zu).

Pensionskonto

Mit dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) wurde ein Pensionskonto beim Hauptverband eingerichtet für ab dem 01.01.1955 geborene Personen aller Berufsgruppen des allgemeinen Systems (Arbeiter, Angestellte, Selbstständige, Bauern) und die Beamten des Bundes. Das Pensionskonto bildet die Grundlage für die Pensionsberechnung und wird jedes Jahr aktualisiert. Auf dem Pensionskonto werden die Beitragsgrundlagen, die entrichteten Beiträge und die erworbenen Pensionsanwartschaften in Form einer Gesamtgutschrift ausgewiesen. Seit dem 01.01.2008 können versicherte Personen einen Auszug über den aktuellen Stand ihres Pensionskontos beantragen.

Die Gesamtgutschrift wird ermittelt, indem Teilgutschriften für die einzelnen Kalenderjahre addiert werden. Die Teilgutschrift für das jeweilige Kalenderjahr ergibt sich, indem die erzielten Beitragsgrundlagen (beitragspflichtiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Erwerbsersatzeinkommen) addiert und bis zur Jahreshöchstbeitragsgrundlage zu 1,78 % berücksichtigt werden.

Personen, die bereits vor Einführung des Pensionskontos Versicherungszeiten erworben haben, erhalten für Versicherungsmonate vor dem 01.01.2013 eine Kontoerstgutschrift zum 01.01.2014. Diese wird aus allen bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Versicherungsmonaten ermittelt.

Pensionszahlung und Abzüge

Die Pensionen aus der österreichischen Pensionsversicherung werden nachschüssig ausgezahlt. In den Monaten April und Oktober wird eine Pensionssonderzahlung gezahlt. Insgesamt werden somit 14 Zahlungen geleistet.

Besteht ein Pensionsanspruch nur für einen Teilmonat, so wird auch die Sonderzahlung nur in dem entsprechenden - anteiligen - Ausmaß ausgezahlt.

Der Krankenversicherungsbeitrag (gegebenenfalls auch aus der ausländischen Rente) und die Lohnsteuer werden direkt von der Pension einbehalten.

Die Auszahlung der Pensionen im Ausland (auch in Deutschland) erfolgt über den Renten Service der Deutschen Post AG.

Die Anpassung der Pensionen erfolgt gegebenenfalls zum 1. Januar eines Jahres.

Für Pensionen mit einem Stichtag (Pensionsbeginn oder Leistungsfall) ab 01.01.2010 wurde eine Anpassungsverzögerung eingeführt. 2022 wurde bei einem Pensionsstichtag zwischen Februar und Oktober des Vorjahres die Pensionserhöhung anteilig gezahlt (je nach Monat zwischen 90 % und 10 %), bei einem Stichtag im November oder Dezember des Vorjahres erfolgte keine Anpassung. 2023 wird bei einem Pensionsstichtag zwischen Februar und Mai des Vorjahres zwischen 90 % und 60 %, ab Juni 50 % der Pensionserhöhung gezahlt. Für Hinterbliebenenpensionen, die sich von einer Versichertenpension ableiten, ist der Stichtag der Versichertenpension maßgebend.

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