§ 18a SGB IV Israel: Art des zu berücksichtigenden Einkommens
veröffentlicht am |
24.01.2022 |
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Änderung | In Abschnitt 4 wurden die Aussagen zur Zahlung der Renten richtig gestellt. Abschnitt 4 und 8 wurden Angaben zu den Kibbuz-Mitgliedern ergänzt und Abschnitt 8 wurde redaktionell überarbeitet. |
Stand | 13.01.2022 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 006.00 |
- Allgemeines
- Erwerbseinkommen
- Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen
- Renten der Rentenversicherung
- Unfallrenten
- Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
- Betriebsrenten
- Nicht zu berücksichtigende Einkommen
Allgemeines
Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen.
Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten zurzeit bekannten Einkommensarten in Israel. Sie erläutert, welche israelischen Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen erläutert werden.
Die in § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 3, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare israelische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen israelischen Leistungsarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.
Die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV sieht gegenüber der nach § 18a SGB IV einen eingeschränkten Katalog an Einkommensarten vor. Als Einkommen wird nach § 114 SGB IV nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3). Daher kann bei Fällen, die unter § 114 SGB IV fallen, nicht die in Abschnitt 7 beschriebene Einkommensart herangezogen werden (die in Abschnitt 8 genannten Einkommensarten sind ohnehin nicht zu berücksichtigen).
Erwerbseinkommen
In Israel erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist gebietsneutral (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6).
Die Höhe des erzielten Einkommens aus einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit ist von den Berechtigten durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen (zum Beispiel Steuerbescheinigungen, Gehaltsabrechnungen, Arbeitgeberbescheinigungen).
Zum Erwerbseinkommen aus einer entgeltlichen Beschäftigung gehört auch die vom Arbeitgeber gezahlte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (vergleiche Abschnitt 3, Krankengeld).
Israelische Beamte (einschließlich Lehrer und Berufssoldaten) sind, wie alle Einwohner Israels, im gesetzlichen Sozialsystem pflichtversichert und müssen selbst einen Anteil der Beiträge zahlen. Insofern fehlt das Kriterium der Beitragsfreiheit zur Vergleichbarkeit dieser Bezüge mit Bezügen aus einem deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne des § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IV (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.2). Bezüge aus einem israelischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind daher einem deutschen Arbeitsentgelt aus einer Arbeitnehmertätigkeit vergleichbar (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.1). § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IV ist daher nicht anzuwenden, stattdessen findet § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB IV Anwendung. Allerdings erwerben die israelischen Beamten zusätzlich auch Ansprüche aus einem Beamtenversorgungssystem (vergleiche Abschnitt 6).
Angehörige eines Kibbuz in Israel stellen sowohl ihre Arbeitsleistung als auch ihre Einkünfte dem Kibbuz zur Verfügung. Dafür stellt der Kibbuz den Unterhalt seiner Mitglieder durch die Gewährung von Bar- und Sachleistungen sicher. Die Bereitstellung der Einkünfte an den Kibbuz hat keine Auswirkungen auf die Einkommensanrechnung. Maßgebend ist das dem Berechtigten zustehende Einkommen vor der Bereitstellung.
Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen
Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV werden unter anderem die folgenden israelischen Leistungen, die mit entsprechenden deutschen Leistungen vergleichbar sind (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.1), berücksichtigt:
- Krankengeld
Im Falle der Krankheit bzw. der Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber nach Maßgabe von tariflichen Vereinbarungen Krankengeld. Dieses Krankengeld gilt als Arbeitsentgelt. - Verletztengeld der Unfallversicherung
Kann der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nicht arbeiten, zahlt ihm das National Insurance Institute (NII) für einen Zeitraum von bis zu 13 Wochen (91 Tagen) Verletztengeld (injury allowance). Diese Leistung ist dem Verletztengeld der deutschen Unfallversicherung vergleichbar. - Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld (maternity allowance) wird an eine berufstätige Frau gezahlt, die sich im Geburts- und Elternurlaub (alte Bezeichnung: Mutterschaftsurlaub) befindet. In Abhängigkeit von der zurückgelegten Anwartschaftszeit besteht entweder Anspruch auf Mutterschaftsgeld für 15 Wochen (maximales Mutterschaftsgeld) oder für 8 Wochen (Teilmutterschaftsgeld). Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht ab dem Tag, ab dem die Beschäftigung wegen der Schwangerschaft nicht mehr ausgeübt wird, frühestens jedoch 53 Tage (bei maximalem Mutterschaftsgeld) oder 28 Tage (bei Teilmutterschaftsgeld) vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem Einkommen. Das Mutterschaftsgeld ist eine mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbare Leistung.
Beachte:
Für eine Elternzeit, die die 15 Wochen Geburts- und Elternurlaub überschreitet, werden in Israel keine staatlichen Leistungen gezahlt. Eine dem deutschen Elterngeld vergleichbare Leistung gibt es nicht. - Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld wird vom NII an arbeitslose Arbeitnehmer im Alter zwischen 18 und 67 Jahren ausgezahlt. Der Arbeitnehmer muss beim National Employment Service (Arbeitsamt) registriert sein und sich dort auch arbeitsuchend gemeldet haben. Eine Sperrfrist von 90 Tagen ist möglich, wenn der Arbeitnehmer selbst ohne triftigen Grund das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Die Dauer des Bezuges richtet sich nach Alter und Anzahl der Familienmitglieder, die von diesem Einkommen abhängig sind. Dabei reicht die Spanne von 50 Tagen bis zu maximal 175 Tagen. Dieses Arbeitslosengeld ist mit dem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbar.
Von allen zuvor aufgeführten Leistungen sind nach israelischem Recht in der Regel Beiträge zur Rentenversicherung, zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung zu entrichten. Für diese Leistungen ist daher eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV vorzunehmen (vergleiche GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2). Beiträge des Leistungsbeziehers zur Arbeitslosenversicherung fallen nicht an.
Renten der Rentenversicherung
Die Versichertenrenten nach israelischen Rechtsvorschriften werden auf deutsche Leistungen an Hinterbliebene angerechnet. Sie sind mit entsprechenden Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung vergleichbar und daher Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.2).
Eine Ausnahme stellen Leistungen dar, die den Berechtigten aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus gewährt werden. Diese Leistungen sind mit Entschädigungsleistungen nach dem BEG vergleichbar und daher nicht als Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen (vergleiche Abschnitt 8).
Das israelische Recht kennt Renten wegen Invalidität (disability pension) oder wegen Alters. Weitere Einzelheiten zu israelischen Rentenansprüchen können der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Israel, Abschnitt 3 und 5 entnommen werden.
Nach den israelischen Rechtsvorschriften (§ 26 B des National Insurance Law) steht Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, keine Witwenrente zu. Die Altersrente wird vielmehr um 50 % der Witwenrente erhöht. Die Altersrente stellt für sich allein ihrer wirtschaftlichen Funktion nach keinen Ausgleich der durch den Tod des Versicherten entstandenen Versorgungslücke dar. Diese Funktion muss aber bei der 50 % Erhöhung angenommen werden, so dass lediglich der Bezug einer israelischen Altersrente unter Außerachtlassung des Erhöhungsbetrages als Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen ist. Dies gilt selbst dann, wenn unmittelbar vor dem Beginn der Altersrente eine Witwenrente bezogen worden ist. Die israelische Nationalversicherungsanstalt übermittelt auf unsere Anfrage nur die Höhe der Altersrente ohne die 50%ige Erhöhung.
Die Anpassung der israelischen Renten erfolgt grundsätzlich zum 01.01. eines Jahres. Für die Einkommensanrechnung im Rahmen der deutschen Rentenanpassung zum 01.07. ist der Januarrentenbetrag zu berücksichtigen, sofern nicht bekannt wird, dass die israelischen Renten zu einem späteren Zeitpunkt (zusätzlich) angepasst werden.
Versichertenrenten der israelischen Rentenversicherung von Mitgliedern eines Kibbuz sind auch für die Einkommensanrechnung zu berücksichtigen, obwohl sie regelmäßig der Kibbuz-Gemeinschaft zur Verfügung gestellt werden. Im Gegenzug bleiben Leistungen wegen Alters, die aus dem gemeinsamen Kibbuz-Vermögen bezogen werden, bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt.
Die Versichertenrenten werden grundsätzlich in 12 Monatsbeträgen je Kalenderjahr ausgezahlt. Sofern Sonderzahlungen geleistet werden sind diese nach § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV beim laufenden monatlichen Einkommen mit 1/12 zu berücksichtigen.
Unfallrenten
Eine israelische Unfallrente aufgrund eines eigenen Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit (work disability benefit / Arbeitsunfallrente) ist hinsichtlich der Einkommensanrechnung einer deutschen Verletztenrente im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV vergleichbar (beachte GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.4 und GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.1). Sie sind als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von §18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zu berücksichtigen.
Von einer israelischen Arbeitsunfallrente sind keine Beiträge zur israelischen Sozialversicherung zu entrichten, grundsätzlich sind aber Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Sofern Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden, ist bei der Einkommensanrechnung eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV vorzunehmen.
Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
Die israelischen Beamten (einschließlich Lehrer und Berufssoldaten) sind in Israel in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Zusätzlich erwerben sie auch Ansprüche aus einem Beamtenversorgungssystem.
Im Leistungsfall der Invalidität und des Alters erhalten sie (zusätzlich zur gesetzlichen Rente) für ihre Zeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Israel eine Pension aus dem Sondersystem für Beamte. Diese Pension ist mit einem deutschen Ruhegehalt nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB IV vergleichbar. Sie entspricht in ihren Berechnungsgrundsätzen im Wesentlichen Ruhegehältern oder vergleichbaren Bezügen nach deutschen Rechtsvorschriften (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.5).
Die Leistungen aus dem besonderen Versorgungsystem für Beamte und die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beeinflussen sich gegenseitig nicht. Neben einer Versorgung aus dem Sondersystem der Staatsbeamten kann daher eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.
Betriebsrenten
Die Pensionsfonds der Histadrut (gewerkschaftliche Zusatzversicherung) sind besondere Zusatzversicherungssysteme in Israel für zahlreiche Berufsgruppen. Hierbei handelt es sich um den
- Pensionsfonds der Bauarbeiter,
- Pensionsfonds der Büroangestellten,
- Pensionsfonds der „Histadrut“-Mitarbeiter,
- Pensionsfonds „Tagam“,
- Pensionsfonds der Arbeiter der Gewerkschaft Ltd.,
- Pensionsfonds „Miftachim“ (dem die Industriearbeiter angehören),
- Pensionsfonds der Landarbeiter,
- Pensionsfonds Keren Makefet und den
- Pensionsfonds H H’ozar.
Diese sowie weitere Pensionsfonds sind keine Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihre Leistungen beruhen nicht auf gesetzlichen, sondern auf tarifvertraglichen Regelungen und den Statuten des Fonds. Sie sind weit verbreitet in Israel und haben daher eine große Bedeutung für die israelische Altersversorgung. Die Leistungen aus den Pensionsfonds und die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beeinflussen sich nicht gegenseitig.
Israelische Betriebsrenten und Pensionsfonds sind mit einer deutschen Rente nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt wurde, vergleichbar. Sie können für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV jedoch nicht berücksichtigt werden.
Nicht zu berücksichtigende Einkommen
Entsprechend den allgemeinen Ausführungen zu den einzelnen nicht zu berücksichtigenden Einkommen in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10 werden in Bezug auf Israel zum Beispiel folgende israelische Leistungen nicht angerechnet:
- Income Support (Einkommensbeihilfe) wird an Personen gezahlt, die nicht in der Lage sind, ein Einkommen durch Erwerbstätigkeit zu erzielen.
- Income Supplement (Einkommenszuschuss) wird an Personen gezahlt, deren Einkommen aus der Arbeit oder einer anderen Quelle (zum Beispiel Rente) niedriger ist als das für den Lebensunterhalt erforderliche Mindesteinkommen.
- Child allowance (Kindergeld) wird vom NII an Familien gezahlt, die Kinder bis zum Alter von 18 Jahren haben und in Israel leben.
- Attendence allowance for the disabled (Pflegegeld) steht Versicherten des NII bis zum Rentenalter zu, wenn sie bei alltäglichen Tätigkeiten die Hilfe einer anderen Person oder ständige Aufsicht benötigen.
- Long-term care benefit (Pflegegeld) steht Personen im Rentenalter zu, die in ihrer eigenen Wohnung leben und bei Ausübung ihrer täglichen Aktivitäten auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen sind oder eine Betreuung benötigen.
- Mobility allowance (Mobilitätsbeihilfe) erhalten Personen mit eingeschränkter Mobilität als Zuschlag zu ihrer Vergütung, wenn die Entfernung zwischen ihrem Wohnort und ihrem Arbeitsplatz mindestens 40 Kilometer beträgt.
- Heating grant (Heizkostenzuschuss) wird als Pauschalbetrag an Rentenbezieher gezahlt. Dieser Zuschuss wird einmal jährlich - in der Regel im Oktober - mit der Rente ausgezahlt.
- Death grant (Sterbegeld) wird an den Ehepartner oder an ein Kind eines Verstorbenen gezahlt, wenn der Verstorbene eine Rente oder eine andere Leistung wie beispielsweise Pflegegeld oder Einkommensbeihilfe bezog.
- Leistungen wegen Alters, die Kibbuz-Mitglieder aus dem gemeinsamen Kibbuz-Vermögen beziehen, bleiben bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt (vergleiche Abschnitt 4).
Beachte:
Leistungen, die den Berechtigten aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus gewährt werden, sind mit Entschädigungsleistungen nach dem BEG vergleichbar und daher nicht als Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen.
Das gilt wie für deutsche Leistungen (ZRBG, BEG, Leistungen der JCC) auch für entsprechende israelische Leistungen. So ist zum Beispiel die vom israelischen Finanzministerium an Holocaustüberlebende gezahlte „Altersunterstützung“ als Entschädigungsrente anzusehen und daher bei der Einkommensanrechnung nicht zu berücksichtigen.