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§ 18a SGB IV Finnland: Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand27.01.2016
Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV

Version001.01

Allgemeines

Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen.

Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten zurzeit bekannten Einkommensarten in Finnland. Sie erläutert, welche finnischen Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen erläutert werden.

Die in § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 3, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare finnische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen finnischen Leistungsarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.

Die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV sieht gegenüber der nach § 18a SGB IV einen eingeschränkten Katalog an Einkommensarten vor. Als Einkommen wird nach § 114 SGB IV nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3). Daher können bei Fällen, die unter § 114 SGB IV fallen, nicht die in Abschnitt 8 beschriebenen Einkommensarten herangezogen werden (die in Abschnitt 8 genannten Einkommensarten sind ohnehin nicht zu berücksichtigen).

Erwerbseinkommen

In Finnland erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist gebietsneutral (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 6).

Sofern von Arbeitgebern in Finnland mehr als 12 Monatsgehälter gezahlt werden, werden diese Sonderzuwendungen nach § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel berücksichtigt (siehe GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.1).

In Finnland bestehen für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen (Bedienstete des Staates, der Gemeinden, der evangelisch-lutherischen sowie der griechisch-orthodoxen Kirche, der KELA und der Finnischen Zentralbank) keine Sondersysteme. Sie unterliegen - wie alle übrigen Arbeitnehmer - der Versicherungspflicht zum Beschäftigtenrentensystem und müssen entsprechende Pflichtbeiträge entrichten. Insofern fehlen die Kriterien der Absicherung in einem besonderen System sowie der Beitragsfreiheit zur Vergleichbarkeit ihrer Bezüge mit Bezügen aus einem deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne des § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB IV (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 6.2). Bezüge aus derartigen finnischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sind daher einem deutschen Arbeitsentgelt aus einer Arbeitnehmertätigkeit vergleichbar (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 6.1).

Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen

Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV werden unter anderem die folgenden finnischen Leistungen, die mit entsprechenden deutschen Leistungen vergleichbar sind (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.1), berücksichtigt:

  • Krankengeld
    Krankengeld (Sairauspäiväraha) wird Arbeitnehmern bei Arbeitsunfähigkeit zwischen dem vollendeten 16. Lebensjahr und dem vollendeten 67. Lebensjahr nach Wegfall der Lohnfortzahlung (erste 9 Tage der Arbeitsunfähigkeit, aufgrund von Tarifverträgen bis zu 2 Monate möglich) gewährt. Die Leistung wird für 6 Tage in der Woche (ohne Sonntage und nicht für Feiertage) und für längstens 300 Tage innerhalb eines Jahres gezahlt. Dessen Berechnung richtet sich in der Regel nach der Höhe des Arbeitsentgelts des vorletzten Kalenderjahres.
    Für Selbständige gelten die gleichen Leistungsumfänge (Lebensalter, Tage) wie bei Arbeitnehmern; allerdings existiert eine Karenzzeit, die den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und die folgenden 3 Werktage umfasst. Die Berechnung der Leistung bemisst sich in der Regel nach der Höhe des versicherten Jahresarbeitseinkommens.
    Besonderes Krankengeld (Erityishoitoraha) wird für ein Elternteil gewährt, der an der Pflege und Rehabilitation seines Kindes im Alter bis zu 16 Jahren im Krankenhaus teilnimmt und deshalb die Beschäftigung unterbrechen muss. Die Leistung wird für längstens 60 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr gezahlt. Die Berechnung entspricht der des Krankengeldes.
    Sairauspäiväraha und Erityishoitoraha sind mit einem deutschen Krankengeld vergleichbar.
  • Rehabilitationsbeihilfe
    Bei Teilnahme an einer Maßnahme zur medizinischen oder beruflichen Wiedereingliederung wird Versicherten zwischen dem vollendeten 16. und dem vollendeten 67. Lebensjahr eine Rehabilitationsbeihilfe (Kuntoutusraha) gezahlt. Die Karenzzeit umfasst den ersten Tag der Rehabilitation und die folgenden 9 Werktage. Berechnung und Zahlung der Leistung erfolgen in der Regel wie beim Krankengeld.
    Die Rehabilitationsbeihilfe ist mit einem deutschen Übergangsgeld vergleichbar.
  • Verletztengeld der Unfallversicherung
    Falls eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (Tilapäisen työkyvyttömyyden) Folge eines Arbeitsunfalls (Työtapaturma) oder einer Berufskrankheit (Ammattitauti) ist, besteht zunächst Anspruch auf Tagegeld (Päiväraha) längstens für ein Jahr.
    Diese Geldleistung ist mit einem deutschen Verletztengeld vergleichbar.
  • Mutterschaftsgeld
    Mutterschaftsgeld (Äitiysraha) wird während des Mutterschaftsurlaubs (Äitiysvapaa) an 105 fortlaufenden Kalendertagen (Sonntage und Feiertage ausgenommen) gezahlt, 30 bis 50 Tage davon vor dem errechneten Entbindungstermin.
    Die Leistung beträgt in der Regel für die ersten 56 Tage etwa 90 % und für die restlichen 49 Tage etwa 70 % des versicherten Einkommens des vorletzten Kalenderjahres. Es gibt eine tägliche Mindestleistung.
    Besonderes Mutterschaftsgeld (Erityisäitiysraha) wird während der Schwangerschaft gewährt, sofern die werdende Mutter am Arbeitsplatz chemischen Substanzen, Strahlungen oder ansteckenden Krankheiten ausgesetzt ist und deshalb die Arbeit unterbrechen oder aufgeben muss. Diese Leistung wird längstens bis zum Beginn des regulären Mutterschaftsgeldes gewährt.
    Äitiysraha und Erityisäitiysraha sind mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar.
    Bei Bezug von Vaterschaftsgeld (Isyysraha) und Elternschaftsgeld (Vanhempainraha) siehe Abschnitt 7.
  • Arbeitslosengeld
    Arbeitnehmer sowie Selbständige, die freiwillig Mitglied einer Arbeitslosenkasse sind, erhalten nach Ablauf einer Karenzzeit von 5 Werktagen und für grundsätzlich längstens 500 Tage optionales einkommensbezogenes Arbeitslosengeld (Ansioperusteinen työttömyyspäiväraha). Dessen Berechnung basiert in der Regel auf dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 26 Wochen (bei Selbständigen der letzten 15 Monate).
    Arbeitnehmer sowie Selbständige, die keinem freiwilligen Sicherungssystem angehören, erhalten Basis-Arbeitslosengeld (Peruspäiväraha). Die Leistung wird nach Ablauf einer Karenzzeit von 5 Werktagen für 5 Tage in der Woche und für grundsätzlich längstens 500 Tage als Pauschalleistung (ohne Bezug zum vorherigen Arbeitsentgelt) gewährt.
    Ansioperusteinen työttömyyspäiväraha und Peruspäiväraha sind mit einem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbar. Da das einkommensbezogene Arbeitslosengeld (Ansioperusteinen työttömyyspäiväraha) jedoch auf einer freiwilligen Versicherung beruht, verhindert Art. 53 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 dessen Anrechnung (vergleiche GRA zu Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6.3).
    Zur Arbeitsmarktunterstützung (Työmarkkinatuki) siehe Abschnitt 8.

Vom finnischen Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Arbeitslosengeld sind Steuern und Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Daher ist eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SBG IV vorzunehmen (vergleiche GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2), sofern nicht Art. 53 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 die Anrechnung verhindert.

Renten der Rentenversicherung

Die Versichertenrenten der Rentenversicherung nach finnischen Rechtsvorschriften werden auf deutsche Leistungen an Hinterbliebene angerechnet. Sie sind entsprechenden Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung vergleichbar und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV. Hierbei ist unbeachtlich, ob der Rentenanspruch auf Wohnzeiten in der Volksrentenversicherung oder auf eigener Beitragsleistung im Beschäftigtenrentensystem beruht.

Dazu zählen folgende Renten:

  • Rehabilitationshilfe (Kuntoutustuki) - das ist eine Invalidenrente auf Zeit,
  • Teil-Invalidenrente (Osatyökyvyttömyyseläke) und Invalidenrente (Työkyvyttömyyseläke),
  • Teilzeitrente (Osa-aikaeläke),
  • Renten wegen Alters (Vanhuuseläke) - auch vorzeitig (Varhennettu vanhuuseläke),
  • Arbeitslosenrente (Työttömyyseläke).

Zur Garantierente (Takuueläke) aus der Volksrentenversicherung (Kansaneläkelaitos - KELA) siehe Abschnitt 8.

Weitere Einzelheiten zu den finnischen Rentenansprüchen können der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Finnland, Abschnitte 2 und 3 entnommen werden.

Zur von der Volksrentenversicherung gezahlten Wohnbeihilfe (Eläkkeensaajien asumistuki), Pflegezulage für Rentner (Eläkettä saavan hoitotuki), Kinderzulage (Lapsikorotus) und Frontsoldatenzulage (Rintamalisä) siehe Abschnitt 8.

Unfallrenten

In Finnland unterliegen Arbeitnehmer und selbständige Landwirte der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung. Selbständige können sich freiwillig versichern.
Zuständiger Träger der finnischen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung ist ETK. Durchgeführt wird die Versicherung von privaten (auch ausländischen) Schadensversicherungsgesellschaften. Es werden Rentenleistungen erbracht nach Arbeitsunfall, wegen Berufskrankheiten, nach einem Verkehrsschaden oder einer Wehrdienstbeschädigung.

Eine finnische Unfallrente (Työtapaturmaeläke) aufgrund eines eigenen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist einer deutschen Unfallrente im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV vergleichbar (beachte GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.4).

Zur Hilflosigkeitszulage (Haittalisä) sowie zur Beihilfe bei Behinderung (Haittaraha) vergleiche Abschnitt 8.

Da Selbständige Leistungen aus der finnischen Unfallversicherung auf Grundlage einer eigenen Beitragszahlung (freiwillige Versicherung) erhalten, ist die Anwendungssperre des § 93 Abs. 5 SGB VI zu beachten (siehe GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 7.5).

Einzelheiten zum finnischen System der Unfallversicherung und deren Leistungen werden in der GRA zu § 93 SGB VI Finnland: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung, dargestellt.

Von einer finnischen Unfallrente sind keine Sozialabgaben zu entrichten, sodass bei der Einkommensanrechnung keine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV vorzunehmen ist.

Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis

In Finnland bestehen für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen (Bedienstete des Staates, der Gemeinden, der evangelisch-lutherischen sowie der griechisch-orthodoxen Kirche, der KELA und der Finnischen Zentralbank) keine Sondersysteme. Dieser Personenkreis ist - wie andere Arbeitnehmer auch - in das allgemeine Volks- sowie Beschäftigtensystem integriert. Leistungen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder Amtsverhältnisses sind daher mit einem deutschen Ruhegehalt nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB IV nicht vergleichbar. Bei den gezahlten Leistungen handelt es sich um Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 4).

Elterngeld

Vaterschaftsgeld (Isyysraha) wird seit dem 01.01.2013 für längstens 54 Tage (9 Wochen) während des Vaterschaftsurlaubs (Isyysvapaa) gezahlt.

Elternschaftsgeld (Vanhempainraha) wird entweder der Mutter oder dem Vater für längstens 158 Tage unmittelbar nach Ablauf des Elternschaftsurlaubs (Vanhempainvapaa) gewährt (der Zeitraum verlängert sich bei Mehrlingsgeburten um 60 Tage je Kind).

Beide Leistungen betragen für die ersten 30 Tage 75 %, für die restlichen Tage 70 % des versicherten Erwerbseinkommens.

Vaterschaftsgeld und Elternschaftsgeld sind dem zum 01.01.2007 für Geburten nach dem 31.12.2006 eingeführten deutschen Elterngeld vergleichbar und daher als Einkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB IV zu berücksichtigen.

Das Vaterschaftsgeld sowie das Elternschaftsgeld können für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Kindbezogene Leistungen, die dem Unterhalt von Kindern dienen und einen Mehrbedarf für Kinder entsprechend dem deutschen Kindergeld ausgleichen sollen, bleiben entsprechend § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens unberücksichtigt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 10.3).

Auch Leistungen, die mit den deutschen steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG vergleichbar sind (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 10.1), sowie Leistungen, Zulagen und Zuschläge zu Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht darauf gerichtet sind, Erwerbseinkommen zu ersetzen, sondern eine besondere Bedarfssituation und Bedürftigkeit abdecken (Leistungen der sozialen Fürsorge) oder die Ausgleichscharakter oder Entschädigungscharakter aufweisen, können nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Leistungen nach finnischen Rechtsvorschriften, für die es keine vergleichbaren, anrechenbaren Leistungen nach deutschem Recht gibt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 10.4).

Dies sind zum Beispiel folgende finnische Leistungen:

  • Kindergeld (Lapsilisä) für Kinder unter 17 Jahren;
  • Zuschuss für häusliche Kinderbetreuung (Lasten kotihoidon tuki) für Eltern von Kindern unter 3 Jahren;
  • Pflegegeld für häusliche Pflege (Lapsen vammaistuki) für chronisch kranke oder behinderte Kinder unter 16 Jahren;
  • Alleinversorgerzulage (Yksinhuoltajakorotus) für Erziehende, die weder verheiratet sind noch in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben;
  • Beihilfe für Wehrpflichtige oder Ersatzdienstpflichtige (Sotilasavustus) zur Versorgung der Kinder des Dienstleistenden. Es werden Grundbeihilfe - Perusavustus -, Wohngeld - Asumisavustus - oder eine Sonderbeihilfe - Erityisavustus - gewährt;
  • Arbeitsmarktunterstützung (Työmarkkinatuki) kann bei weiter bestehender Arbeitslosigkeit gewährt werden, falls Arbeitslosengeld (Ansioperusteinen työttömyyspäiväraha oder Peruspäiväraha, siehe Abschnitt 3) wegen fehlender Anwartschaft oder Ausschöpfung des Anspruches nicht (mehr) erbracht wird. Diese Leistung unterliegt einer Bedürftigkeitsprüfung und ist daher der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) vergleichbar;
  • allgemeine Sozialhilfe (Yleinen toimeentulotuki);
  • allgemeines Wohngeld (Yleinen asumistuki);
  • Invaliditätsbeihilfe (16 vuotta täyttäneen vammaistuki) ist ein Ausgleich von Nachteilen und für besonderen Hilfebedarf für Personen im Alter von 16 bis 64 Jahren, deren Gesundheit durch Krankheit oder Verletzung beeinträchtigt ist, die aber keine Rehabilitationsbeihilfe oder Invalidenrente erhalten;
  • die Garantierente (Takuueläke) aus der Volksrentenversicherung (Kansaneläkelaitos - KELA) dient der Sicherung eines Mindestrenteneinkommens für Personen, die ein monatliches Brutto-Renteneinkommen unterschreiten und hat Fürsorgecharakter (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Finnland, Abschnitt 2.12);
  • Wohnbeihilfe für Rentner (Eläkkeensaajien asumistuki);
  • Pflegezulage für Rentner (Eläkettä saavan hoitotuki) - siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Finnland, Abschnitt 2.8;
  • Kinderzulage (Lapsikorotus) für Kinder bis zum 16. Lebensjahr;
  • Kriegsveteranenrente (Rintamasotials-Eläkettä) wird an Teilnehmer des 1. und 2. Weltkrieges steuerfrei ausgezahlt;
  • Frontsoldatenzulagen (Rintamalisä und Rintamalisä ja ylimääräinen) - siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Finnland, Abschnitte 2.9 und 2.10;
  • Hilflosigkeitszulage (Haittalisä) sowie Beihilfe bei Behinderung (Haittaraha) zu Unfallrenten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV