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§ 23 SGB IV: Fälligkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.08.2023

Dokumentdaten
Stand21.08.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 23 SGB IV

Version005.00

Inhalt der Regelung

§ 23 SGB IV regelt einheitlich, wann Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig werden. Die Vorschrift erfasst alle Pflichtbeiträge, das heißt neben den Pflichtbeiträgen, die im Lohnabzugsverfahren zu entrichten sind, zum Beispiel auch die der versicherungspflichtigen selbständig Tätigen.

Der Eintritt der Fälligkeit der Beitragsansprüche bedeutet, dass der Versicherungsträger als Anspruchsinhaber berechtigt ist, sofortige Zahlung zu verlangen und der Zahlungspflichtige verpflichtet ist, die Zahlung sofort zu bewirken. Das Fälligkeitsdatum hat außerdem Bedeutung für die Verjährung (§ 25 SGB IV) und die Erhebung von Säumniszuschlägen (§ 24 SGB IV).

Der Festlegung der Fälligkeit von Beitragsansprüchen kommt besondere wirtschaftliche Bedeutung insofern zu, als sich auch nur wenige Tage angesichts des erheblichen Umfangs an Beiträgen auf die Einnahmen und verfügbaren Mittel der Versicherungsträger auswirken.

  • Absatz 1 gewährleistet einerseits den Versicherungsträgern einschließlich der Bundesagentur für Arbeit einen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen rechtzeitigen Beitragseingang und ermöglicht andererseits den Arbeitgebern, soweit dies erforderlich ist, eine zeitgerechte Errechnung der Beitragsschuld sowie eine einheitliche Abrechnung. Sätze 1 und 2 regeln die Fälligkeit der Beiträge aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats. Satz 3 ermöglicht die Beiträge in Höhe des Vormonats zu zahlen, wobei ein Restbetrag zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig wird. Sätze 4 bis 6 beinhalten eine Abweichung hiervon für sonstige Beiträge.
  • Absatz 2 betrifft die Fälligkeit der Beiträge für Sozialleistungen.
  • Absatz 2a regelt die Fälligkeit der Beiträge bei Verwendung eines Haushaltsschecks.
  • Absatz 3 regelt die Fälligkeit der Beiträge zur Unfallversicherung.
  • Absatz 4 lässt besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen und abweichende Bestimmungen enthalten, zu.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 14 SGB IV legt dar, was zum Arbeitsentgelt gehört.

§ 165 SGB VI in Verbindung mit § 15 SGB IV bestimmen das beitragspflichtige Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit.

In § 23a SGB IV wird ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragspflichtige Einnahme ist.

§ 22 SGB IV regelt die Entstehung der Beitragsansprüche.

§ 28a SGB IV beschreibt die Meldepflichten des Arbeitgebers.

§ 119 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2007 beinhaltete eine Übergangsregelung zur Fälligkeit der Beiträge für Januar 2006.

Für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bestimmt § 3 BVV, welche Tage als Zahlungstage anzusehen sind. Für versicherungspflichtige Selbständige bestimmt § § 6 RV-BZV (Rentenversicherungs-Beitragszahlungsverordnung), welcher Tag als Tag der Beitragszahlung anzusehen ist.

Fälligkeit von Pflichtbeiträgen aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Absatz 1)

Für die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge gelten nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB IV die Regelungen der Satzungen der Krankenkassen und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Die Einzugsstellen können danach den Fälligkeitstermin im Rahmen der ihnen zugestandenen Satzungsautonomie bestimmen. Allerdings haben sie dabei den nach § 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV spätesten Fälligkeitstermin für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu berücksichtigen.

Regelung bis 31.12.2005

Spätester Fälligkeitstermin für alle Pflichtbeiträge war der 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den die Beiträge zu entrichten waren; das heißt die Beiträge für den Monat Januar waren spätestens am 15. Februar fällig (§ 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Dieser Zeitpunkt, zu dem die Beiträge spätestens fällig wurden, konnte auch nicht durch die Satzung der Krankenkasse hinausgeschoben werden.

Sofern das Arbeitsentgelt bis zum 15. des laufenden Monats fällig wurde, waren die Beiträge spätestens am 25. dieses Monats zu entrichten. Fiel der 25. eines Monats nicht auf einen Arbeitstag, wurden die Beiträge am letzten banküblichen Arbeitstag davor fällig

Regelung ab 01.01.2006

Vom 01.01.2006 an ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig. Ein eventuell verbleibender Restbeitrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen.

Damit insbesondere kleine und mittlere Unternehmen wegen der Umstellung der Fälligkeitsregelung im Januar 2006 nicht über Gebühr belastet werden, konnte im Rahmen einer Übergangsregelung der Ende Januar 2006 fällig werdende Beitrag auf die Monate Februar bis Juli 2006 verteilt werden (§ 119 Abs. 2 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2007).

Die neue Fälligkeitsregelung kennt innerhalb eines Kalendermonats nur noch einen Fälligkeitstag. Danach sind die Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden,

  • in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt,
  • ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Der Zahlungszeitpunkt für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge wird dem Grunde nach zeitlich mit der Erbringung der ihm zugrunde liegenden Arbeitsleistung und der Entstehung des Anspruchs verbunden und somit nicht von der - vielfach nachträglich stattfindenden - Abrechnung der Arbeitsentgelte abhängig gemacht.

Nähere Regelungen für Entgeltabrechnungszeiträume enthalten:

Voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ab 01.01.2006

Die neue Fälligkeitsregelung stellt zunächst auf die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld aus der erbrachten Arbeitsleistung des Beschäftigten ab.

Bei Zahlung gleich bleibender Arbeitsentgelte wird die Höhe der Beitragsschuld mit nachhaltiger Sicherheit bestimmt werden können, so dass es in diesen Fällen im Allgemeinen der Ermittlung einer vorläufigen Beitragsschuld nicht bedarf und die voraussichtliche Beitragsschuld gleichzeitig die endgültige Beitragsschuld darstellt.

Kann tatsächlich nur eine voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt werden, gelten für deren Bestimmung folgende Grundsätze:

Der Terminus „voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Es handelt sich hierbei nicht um einen bloßen Abschlag, dessen Betrag in das Belieben des Arbeitgebers gestellt ist.

Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist so zu bemessen, dass der Restbetrag, der erst im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt. Dies wird dadurch erreicht, dass das Beitragssoll des letzten Entgeltabrechnungszeitraums unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen in der Zahl der Beschäftigten, der Arbeitstage beziehungsweise Arbeitsstunden sowie der einschlägigen Entgeltermittlungsgrundlagen und Beitragssätze aktualisiert wird. Eine eventuelle Überzahlung wird mit der nächsten Fälligkeit ausgeglichen.

Durchschnittsberechnungen sind dagegen grundsätzlich nicht als geeignetes Mittel anzusehen, um die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld zu ermitteln. Insoweit gilt es letztlich zu beachten, dass die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld keine Gesamtsumme aller Beiträge darstellt, sondern dem Grunde nach für jeden einzelnen Arbeitnehmer zu ermitteln ist und somit auch von Einzugsstelle zu Einzugsstelle separat festgestellt werden muss.

Die Parameter, nach denen die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt wurde, sind zu dokumentieren; sie müssen nachprüfbar sein. Insoweit ist das nach § 9 Abs. 1 BVV zu führende Verzeichnis getrennt nach Einzugsstellen zu ergänzen.

Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld sind grundsätzlich auch variable Arbeitsentgeltbestandteile zu berücksichtigen. Sofern variable Arbeitsentgeltbestandteile zeitversetzt gezahlt werden und dem Arbeitgeber eine Berücksichtigung dieser Arbeitsentgeltteile bei der Beitragsberechnung für den Entgeltabrechnungszeitraum, in dem sie erzielt wurden, nicht möglich ist, können diese zur Beitragsberechnung dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraumes hinzugerechnet werden.

Drittletzter Bankarbeitstag

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach § 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats der Arbeitsleistung fällig.

Als drittletzter Bankarbeitstag wird der drittletzte Werktag des jeweiligen Kalendermonats angesehen. Als Werktage zählen hierbei nicht Sonnabende, Sonntage und bundesweite gesetzliche Feiertage.

Die Beitragsforderung ist eine so genannte Bringschuld (§ 270 Abs. 1 BGB). Der Beitragsschuldner trägt das Risiko des Zahlungsweges. Erfüllungsort ist der Sitz der Einzugsstelle. Deshalb gelten für die tatsächliche Bestimmung des drittletzten Bankarbeitstages auch die Verhältnisse am Sitz der jeweiligen Einzugsstelle (Hauptverwaltung). Dies gilt auch in den Fällen, in denen einer der drei letzten Bankarbeitstage auf einen nicht bundeseinheitlichen Feiertag (zum Beispiel Reformationstag) fällt.

Bei der Definition des Bankarbeitstages sind auch nach Einführung des Euro-Zahlungsverkehrsraums SEPA ausschließlich die nationalen Feiertage zu berücksichtigen. Als Bankarbeitstag gilt „ein Arbeitstag, an dem nach den tarifvertraglichen Regelungen des Kreditgewerbes normal gearbeitet wird“ (vergleiche Bundestags-Drucksache 13/5108). Die Tarifverträge der Banken und Sparkassen sehen den 24. und den 31.12. als arbeitsfreie Tage vor, sodass diese beiden Tage auch unter den SEPA-Bedingungen nicht als Bankarbeitstage gelten.

Vereinfachungsregelung für Entgeltabrechnungszeiträume in der Zeit von August 2006 bis Dezember 2016

Abweichend von der Regelung zur Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV konnte der Arbeitgeber nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe des Vormonatssolls der Echtabrechnung zahlen, wenn Änderungen der Beitragsberechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder Zahlung variabler Entgeltbestandteile dies erforderte. Der Ausgleich zwischen den nach dem Vormonatssoll gezahlten Beiträgen auf Basis der Echtabrechnung und der tatsächlichen Beitragsschuld fand mit der Entgeltabrechnung im Folgemonat statt, das heißt ein verbleibender Restbetrag ist ebenfalls spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Näheres wird in dem von den Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 25.08.2006 geregelt: „Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft; Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags “

Vereinfachungsregelung für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem Monat Januar 2017

Mit der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Gesetzesänderung gilt die Vereinfachungsregelung für alle Arbeitgeber, die zuvor nur Anwendung fand bei häufigen Mitarbeiterwechsel oder Schwankungen des Arbeitsentgelts durch Zahlung variabler Entgeltbestandteile.

Abweichend von der Regelung zur Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV kann der Arbeitgeber nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe des Vormonatssolls der Echtabrechnung zahlen. Der Ausgleich zwischen den nach dem Vormonatssoll gezahlten Beiträgen auf Basis der Echtabrechnung und der tatsächlichen Beitragsschuld findet mit der Entgeltabrechnung im Folgemonat statt, das heißt ein verbleibender Restbetrag ist ebenfalls spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Fälligkeit der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

Nach § 23a Abs. 1 SGB IV ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt für die Berechnung der Beiträge grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird. Die Vorschrift stellt zwar dem Grunde nach lediglich eine Norm für die Berechnung der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt dar, sie konnte aber vor dem 01.01.2003 für die Fälligkeit der Beiträge nicht unberücksichtigt bleiben. Für die Fälligkeit der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt war deshalb auf die Auszahlung der Sonderzuwendungen abgestellt worden.

Nach § 22 Abs. 1 SGB IV in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung entstehen die Beitragsansprüche bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, sobald dieses ausbezahlt worden ist (vergleiche GRA zu § 22 SGB IV, Abschnitt 2.1).

Dies gilt auch für die neue Fälligkeitsregelung ab 01.01.2006.

Deshalb werden die Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt im Rahmen der Regelungen über die Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld in dem Monat fällig, in dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ausgezahlt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn die Einmalzahlung zwar noch in dem laufenden Monat, aber erst nach dem für diesen Monat geltenden Fälligkeitstermin ausgezahlt wird.

Werden Sonderzuwendungen wegen Insolvenz des Arbeitgebers nicht gezahlt, sind sie für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie üblicherweise ausgezahlt worden wären. Das ist der Entgeltabrechnungszeitraum, in dem die Sonderzuwendung fällig wurde, denn allgemein werden Sonderzuwendungen mit ihrer Fälligkeit gezahlt. Die Fälligkeit der Beiträge aus Sonderzuwendungen, die wegen Insolvenz des Arbeitgebers nicht gezahlt werden, richtet sich also stets nach dem Zeitpunkt der arbeitsrechtlichen Fälligkeit des Arbeitsentgelts.

Fälligkeit der Pflichtbeiträge von selbständig Tätigen

Pflichtbeiträge von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen werden nach § 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Tätigkeit, mit der das Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist. Als drittletzter Bankarbeitstag wird der drittletzte Werktag des jeweiligen Kalendermonats angesehen. Als Werktage zählen hierbei nicht Sonnabende, Sonntage und bundesweite gesetzliche Feiertage. Regionale Feiertage werden als Werktage berücksichtigt.

Bis zum 31.12.2005 waren Pflichtbeiträge von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen grundsätzlich bis zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgte, in dem die selbständige Tätigkeit, mit der das Arbeitseinkommen erzielt wurde, ausgeübt worden ist.

Mit der Übergangsregelung des § 119 Abs. 1 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2007 galt diese Fälligkeitsregelung auch noch für die Dezemberbeiträge des Jahres 2005. Das bedeutete, dass die Dezemberbeiträge am 16.01.2006 (15.01.2006 ist gleich Sonntag) fällig waren.

Fälligkeit der Pflichtbeiträge von selbständigen Künstlern und Publizisten

Nach dem KSVG müssen versicherungspflichtige selbständige Künstler und Publizisten - im Gegensatz zu den sonstigen versicherungspflichtigen selbständig Tätigen - nur einen Beitragsanteil für ihre Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Diese Beitragsanteile des Versicherten für einen Kalendermonat werden am Fünften des folgenden Monats fällig (§§ 15 bis 16a KSVG). Sie sind an die Künstlersozialkasse zu zahlen.

Für die Beitragszahlung der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen und an die zuständigen Rentenversicherungsträger gilt § 23 Abs. 1 S. 4 in Verbindung mit Abs. 4 SGB IV. Deshalb sind diese Beiträge als sonstige Beiträge spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind.

Zahlt der Künstler beziehungsweise Publizist seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung nicht, ist die Künstlersozialkasse nicht zur Beitragszahlung verpflichtet (vergleiche GRA zu § 175 SGB VI). Ferner hat die Künstlersozialkasse für nachgewiesene Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten keine Beiträge zu zahlen (vergleiche GRA zu § 175 SGB VI).

Fälligkeit sonstiger Beiträge

Sonstige Beiträge werden spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind (vergleiche § 23 Abs. 1 S. 4 SGB IV in der Fassung ab 01.01.1979, 01.01.1997 bis 31.12.2005 Satz 5, 01.01.2006 bis 25.08.2006 Satz 3, 26.08.2006 bis 31.12.2011 Satz 4, 01.01.2012 bis 31.12.2014 Satz 5, 01.01.2015 bis 30.06.2020 Satz 4, seit dem 01.07.2020 Satz 5). Es handelt sich hierbei in der Regel um Beiträge, die nicht nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu bemessen sind.

Diese Fälligkeitsregelung gilt ohne Besonderheiten für Bezieher von Übergangsgebührnissen der Bundeswehr; sie gilt aber unter anderem auch für Beiträge von Wehr- oder Zivildienstleistenden (Abschnitt 6.1) und für die laufende Beitragszahlung für nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtige Pflegepersonen (Abschnitt 6.2). Bis 31.12.1994 regelte § 23 Abs. 1 S. 4 SGB IV auch die Fälligkeit von Beiträgen bei Bezug von Sozialleistungen (Abschnitt 9).

Diese Fälligkeitsregelung für sonstige Beiträge gilt nicht für Beiträge, die vom Arbeitgeber aufgrund von Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI bei Bezug von Vorruhestandsgeld zu entrichten sind. In diesen Fällen gelten die Ausführungen im Abschnitt 2.

Fälligkeit der Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistende

Auch für Beiträge für Wehrdienstleistende, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art und Zivildienstleistende (bis zum 31.12.2011) findet die Fälligkeitsregelung für sonstige Beiträge grundsätzlich Anwendung.

Im Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 178 Abs. 1 SGB VI wurde jedoch durch die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung eine abweichende Fälligkeitsregelung für die Zahlung der Beiträge vereinbart (vergleiche § 6 Abs. 2 und 3 RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung).

Sonstige Beiträge werden zwar regelmäßig nicht nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bemessen. Eine Ausnahme bilden hier jedoch die Beiträge von Wehrdienstleistenden, die Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 USG (bis 31.10.2015 Verdienstausfallentschädigung nach § 13 USG, vom 01.11.2015 bis 31.12.2019 Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 USG) erhalten haben.

Fälligkeit der Beiträge für Pflegepersonen

Für laufend zu zahlende Beiträge der nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtigen Pflegepersonen gilt die Fälligkeitsregelung für sonstige Beiträge. Danach werden die laufend zu zahlenden Beiträge am 15. des Folgemonats fällig, in dem die Pflegetätigkeit ausgeübt worden ist.

Die erstmalige Fälligkeit von Beiträgen der nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtigen Pflegepersonen ist seit 01.01.2001 in § 23 Abs. 1 S. 6 und 7 SGB IV (01.01.2006 bis 25.08.2006 Satz 4 und 5, 26.08.2006 bis 31.12.2011 Satz 5 und 6, 01.01.2012 bis 31.12.2014 Satz 6 und 7, 01.01.2015 bis 30.06.2020 Satz 5 und 6, seit dem 01.07.2020 Satz 6 und 7) gesondert geregelt. Bis heute ist danach für die erstmalige Fälligkeit der Beiträge der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen die Zahlungsverpflichtung festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Mit Feststellung ist die Tätigkeit der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens gemeint, das nach positiver Prüfung aller für die Versicherungs- und Beitragspflicht erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen in der Regel in einer Mitteilung an die Pflegeperson über die Aufnahme der Beitragszahlung zum Ausdruck kommt.

Ein Verschulden der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens bei der Feststellung ist anzunehmen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Hauptleistung (in der Regel das Pflegegeld nach § 37 SGB XI) und dem Zeitpunkt der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht der Pflegeperson mehr als drei Monate liegen. Von einem Verschulden der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens ist dagegen nicht auszugehen, wenn sich die Prüfung der Voraussetzungen über die Versicherungs- und Beitragspflicht wegen fehlender Mitwirkung der Pflegeperson verzögert (AGEP 1/2009, TOP 7).

Siehe Beispiele 1 und 2

Wird die Feststellung über die Versicherungs- und Beitragspflicht der Pflegeperson in der Zeit vom 01. bis zum 15. eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am 15. des Folgemonats fällig.

Wird die Feststellung dagegen in der Zeit vom 16. bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am 15. des auf die Feststellung folgenden übernächsten Monats fällig.

Wird die Versicherungs- und Beitragspflicht der Pflegeperson nach einer längeren Zeit der Unterbrechung (zum Beispiel wegen längerer stationärer Behandlung der Pflegeperson) erneut festgestellt, gilt für die dann erstmalig nach der Unterbrechung zu zahlenden Beiträge ebenfalls die erstmalige Fälligkeitsregelung, soweit nicht der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen sämtliche für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht relevanten Informationen vorliegen.

Werden die Beiträge von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig gezahlt, gelten die Regelungen über die Fälligkeit laufend zu zahlender Beiträge und erstmalig zu zahlender Beiträge für die Zahlungsverpflichtung der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder des Dienstherrn gleichermaßen. Die Beiträge der nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtigen Pflegepersonen sind keine Beihilfeleistungen im Sinne des § 9 BhV (Beihilfevorschrift) und damit auch nicht von einem Beihilfeantrag abhängig. Für die erstmalige Fälligkeit der Beiträge ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr von einer bestehenden Zahlungsverpflichtung Kenntnis erhalten hat. Das ist in der Regel der Beihilfeantrag des Pflegebedürftigen.

Hinweis:

Eine besondere gesetzliche Fälligkeitsregelung für erstmalig zu zahlende Beiträge gab es in der Zeit vom 01.04.1995 bis 31.12.2000 nicht. Sie trat nach Auffassung der am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Spitzenorganisationen der Sozialversicherung und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. frühestens mit dem Zeitpunkt ein, in dem die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen über die Hauptleistung für den Pflegebedürftigen entschieden hatte. Die Fälligkeitsregelung galt auch im Verhältnis zu der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn.

Einigung über die Fälligkeit erstmalig zu zahlender Beiträge haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung mit der Vereinbarung vom 11.01.2000 erzielt. Danach wurden beim Einsetzen der Beitragszahlung für die Zeit ab dem Soll-Monat Januar 2000 die Beiträge für Pflegepersonen in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht der Pflegeperson fällig. Wurde die Entscheidung in der Zeit vom 01. bis 15. eines Monats getroffen, war der Beitrag am 15. des nächsten Monats, im Übrigen am 15. des übernächsten Monats fällig. Die Vereinbarung wurde auch im Verhältnis zu den privaten Versicherungsunternehmen und den Festsetzungsstellen für die Beihilfe beziehungsweise den Dienstherrn angewandt.

Prüfung des Arbeitgebers - Feststellung von Säumniszuschlägen

Die Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV ist Gegenstand der Prüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV. Wurde die voraussichtliche Beitragsschuld zu niedrig festgelegt, sind im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB IV grundsätzlich Säumniszuschläge durch den prüfenden Rentenversicherungsträger zu erheben.

Pauschalbeiträge für von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte

Die Fälligkeitsregelung nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB IV gilt ebenfalls für die nach § 249b SGB V oder nach § 172 Abs. 3 SGB VI zu entrichtende Pauschalbeiträge für von der Versicherungspflicht befreite geringfügig entlohnte Beschäftigte.

Fälligkeit der Beiträge für Sozialleistungen (Absatz 2)

Die Fälligkeit der Beiträge für Sozialleistungen war bis zum 31.12.1994 in § 23 Abs. 1 S. 4 SGB IV geregelt. Seit 01.01.1995 bestimmt sich die Fälligkeit der Beiträge für Sozialleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB IV.

Sozialleistungen sind die in § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI in den jeweiligen Fassungen genannten Sozialleistungen. Dazu gehören Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe (bis 31.12.2004), Unterhaltsgeld (bis 31.12.2004), Pflegeunterstützungsgeld (ab 01.01.2015). Darüber hinaus wird die Fälligkeit nach § 23 Abs. 2 SGB IV analog auch auf Beiträge bei Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der Fassung ab 01.08.2012 aufgrund des Bezugs von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften an Organspender angewendet (§ 8, 8a TPG). Ferner erstreckte sich der Anwendungsbereich in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 auch auf Beiträge bei Versicherungspflicht aufgrund von Arbeitslosengeld II nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI.

Zur Frage, ob es für eine fristgerechte Zahlung der Beiträge aus Entgeltersatzleistungen ausreicht, wenn die Beiträge am Fälligkeitstag angewiesen werden oder ob die Beiträge bereits am Fälligkeitstag dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben sein müssen, vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Auffassung, dass die Beiträge aus Entgeltersatzleistungen so gezahlt werden sollen, dass der Versicherungsträger jeweils am Fälligkeitstag über die Beiträge verfügen kann.

Recht bis 31.12.1994:

Sonstige Beiträge waren am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgte, für den sie zu entrichten waren.

Recht vom 01.01.1995 bis 31.12.1996:

In der Zeit vom 01.01.1995 bis 31.12.1996 wurden nach § 23 Abs. 2 SGB IV in der Fassung des 2. SGBÄndG Beiträge für eine Sozialleistung am Fünfzehnten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Auf diese Beiträge war am Ersten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats eine Abschlagszahlung in Höhe der Hälfte der im Vormonat fällig gewesenen Beiträge für Sozialleistungen zu leisten.

Davon konnte nur dann abgewichen werden, wenn das Gesetz die Möglichkeit einer Vereinbarung über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen vorsieht. Für die Rentenversicherung besteht eine solche Rechtsgrundlage; nach § 176 SGB VI kann eine Vereinbarung geschlossen werden. Ein Abweichen durfte jedoch nur insoweit erfolgen, als von dem Termin der Abschlagszahlung (am Ersten des Monats) zugunsten des Berechtigten und entsprechend von der Regelzahlung (am 15. des Monats) zugunsten des Verpflichteten abgewichen wurde.

Recht ab 01.01.1997:

Durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) wurde § 23 Abs. 2 SGB IV neu gefasst. Beiträge für eine Sozialleistung werden vom 01.01.1997 an am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig.

Abweichend hiervon können die Rentenversicherungsträger mit der Bundesagentur für Arbeit vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Zahlung von Inlandsrenten gezahlt werden. Eine entsprechende Vereinbarung zur Zahlung und Abrechnung der Rentenversicherungsbeiträge wurde mit der Bundesagentur für Arbeit geschlossen (vergleiche GRA zu § 176 SGB VI).

Zusätzlich zu den bisher bestehenden Regelungen wurde mit dem 4. Euro-Einführungsgesetz mit Wirkung vom 01.01.2001 auch für Behörden des Sozialentschädigungsrechts die Möglichkeit eröffnet, von der festgelegten Fälligkeit zum Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats abzuweichen und Vereinbarungen mit jährlicher Abschlagszahlung und Spitzabrechnung abzuschließen. Es besteht eine entsprechende Vereinbarung zwischen den "Ländern der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihre Minister und Senatoren für Arbeit und Sozialordnung als oberste Landesbehörden für die Kriegsopferversorgung und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger sowie der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte"; darüber hinaus besteht eine zwischen der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen und den Rentenversicherungsträgern abgestimmte Verfahrensempfehlung für die Kriegsopferfürsorge (vergleiche GRA zu § 176 SGB VI).

Fälligkeit der Beiträge im Haushaltsscheckverfahren (Absatz 2a)

Nach § 23 Abs. 2a SGB IV wird für Beiträge im Haushaltsscheckverfahren (§ 249b S. 2 SGB V, § 172 Abs. 3a SGB VI) mit Wirkung vom 01.04.2003 zur Verwaltungsvereinfachung eine von den allgemeinen Regeln abweichende Fälligkeit bestimmt.

Arbeitgeber haben für ihre im privaten Haushalt Beschäftigten, deren Arbeitsentgelt regelmäßig 450,00 EUR im Monat nicht überschreitet, lediglich zweimal jährlich Beiträge zu zahlen. Für das im ersten Halbjahr erzielte Arbeitsentgelt sind die Beiträge am 31.07., für das im zweiten Halbjahr erzielte Arbeitsentgelt sind die Beiträge am 31.01. des Folgejahres fällig.

Wird das Arbeitsentgelt monatsübergreifend erzielt (zum Beispiel vom 21.06. bis zum 20.07.), ist es für die Beitragsberechnung entsprechend aufzuteilen.

Bei Verwendung eines Haushaltsschecks berechnet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese am Fälligkeitstag im Wege des Lastschriftverfahrens ein.

Beiträge zur Unfallversicherung (Absatz 3)

§ 23 Abs. 3 SGB IV beinhaltet eine Sonderregelung für die Unfallversicherung. Grund hierfür ist das von der Rentenversicherung abweichende Beitragsverfahren: nach § 168 SGB VII erhält der Unternehmer einen Beitragsbescheid. Fälligkeitstermin ist der Fünfzehnte des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekanntgegeben wird. Für Beiträge zur Unfallversicherung für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten gilt nach Absatz 3 Satz 4 die halbjährige Fälligkeit entsprechend dem Abschnitt 10.

Fälligkeit der Beiträge aufgrund besonderer Vorschriften (Absatz 4)

§ 23 Abs. 4 SGB IV stellt fest, dass besondere Fälligkeitsvorschriften für einzelne Versicherungszweige, die abweichende Regelungen zu den Absätzen 1 bis 3 vorsehen, insoweit unberührt bleiben. Beispiele für besondere Fälligkeitsregelungen, die Absatz 4 unberührt lässt, sind die §§ 254, 256 Abs. 1 SGB V sowie § 71 Abs. 1 ALG.

Beispiel 1: Erstmalige Fälligkeit der Beiträge für Pflegepersonen

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)

Pflegeperson pflegt seit April 2005. Die Pflegekasse erinnert an die Rücksendung des Fragebogens zur sozialen Sicherung für Pflegepersonen am 05.10.2005. Der Fragebogen geht bei der Pflegekasse am 22.11.2011 ein. Entscheidung der Pflegekasse, dass ab April 2005 Rentenversicherungspflicht besteht am 19.01.2012.

Lösung:

Die Pflegekasse trifft kein Verschulden an der verspäteten Feststellung der Rentenversicherungspflicht. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge ab April 2005 tritt erst am 15. März 2012 ein, da die Entscheidung über die Rentenversicherungspflicht am 19.01.2012 minus also nach dem 15. eines Monats minus getroffen wurde.

Beispiel 2: Erstmalige Fälligkeit der Beiträge für Pflegepersonen

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)

Pflegeperson pflegt seit April 2005. Die Pflegekasse versendet erst am 05.11.2011 den Fragebogen zur sozialen Sicherung für Pflegepersonen. Der Fragebogen geht bei der Pflegekasse am 19.01.2012 ein. Entscheidung der Pflegekasse, dass ab April 2005 Rentenversicherungspflicht besteht am 19.01.2012.

Lösung:

Die Pflegekasse trifft ein Verschulden an der verspäteten Feststellung der Rentenversicherungspflicht, weil der Fragebogen verspätet versandt wurde. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge ab April 2005 tritt am 15.05.2005 ein.

Artikel 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/17586

Nach Absatz 1 Satz 3 wurde folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen“.

Artikel 31 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652)

Inkrafttreten: 01.01.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/13824

In Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.

Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2143)

Inkrafttreten: rückwirkend zum 01.01.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9949

Durch Artikel 7 wurde Absatz 1 Satz 3 wie folgt neu gefasst. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats.

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583)

Inkrafttreten: rückwirkend zum 01.01.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3699

Durch Artikel 1 wurde in Absatz 2a die Angabe „15. Juli“ durch die Angabe „31. Juli“ und die Angabe „15. Januar“ durch die Angabe „31. Januar“ ersetzt.

Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG) vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1133)

Inkrafttreten: 01.01.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/1307

Durch Artikel 4 Nummer 1 des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes (GKV-FQWG) wird Absatz 1 Satz 4 mit Wirkung ab 01.01.2015 aufgehoben.

Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz -LSV-NOG) vom 12.04.2012 (BGBl. I S. 579)
Inkrafttreten: 01.01.2013

Durch Artikel 7 wurden in Absatz 3 Satz 2 die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können in ihren Satzungen“ durch die Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung“ ersetzt.

Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz) vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/3040

Im Absatz 1 wird nach Satz 3 ein neuer Satz eingefügt: „Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die Krankenkasse dem Arbeitgeber das nach § 242b Abs. 3 des Fünften Buches anzuwendende Verfahren mitteilt.“

Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885)

Inkrafttreten: 01.01.2011

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/3030 u. 17/3406

In Absatz 2 Satz 1 wurden nach dem Wort „oder“ die Wörter „die Krankenversicherung der Bezieher von“ eingefügt.

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3100

In Absatz 1 Satz 1 wurden die Worte „Kranken- und Pflegekasse“ durch die Worte „Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.2006 (BGBl. I S. 1970)

Inkrafttreten: 26.08.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/1407

Nach Absatz 1 Satz 2 wird mit Satz 3 eine Vereinfachungsregelung eingefügt, nach der der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, anstelle der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe des Vormonatssolls zu zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern.

Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
vom 03.08.2005 (BGBl. I S. 2269)

Inkrafttreten: 01.01.2006

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/5574

Absatz 1 Sätze 2 bis 4 werden durch einen Satz 2 ersetzt. Ab 01.01.2006 gilt somit eine neue Fälligkeitsregelung für Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind.

Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21.03.2005 (BGBl. I S. 818)

Inkrafttreten: 01.01.2006

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4228 u. 15/4751

Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.“

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.10.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch Artikel 5 wurden in Absatz 2 in Satz 3 die Worte „der Bundesknappschaft“ durch die Worte „der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung“ ersetzt.

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1638 u. 15/1515

Durch Artikel 4 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde in Absatz 2 Satz 1 das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung eines Gesetzes über die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zweiten Buch. Die bisher für die Arbeitslosenhilfe geltenden Vorschriften über die Fälligkeit von Beiträgen werden auf das Arbeitslosengeld II übertragen.

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1637 u. 15/1516

In Absatz 2 Satz 2 und 3 wurde durch Artikel 3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.04.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/202

Durch die Einführung des Absatz 2a durch Artikel 2 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wird für Beiträge im Haushaltsscheckverfahren eine halbjährliche Fälligkeit bestimmt. Bis zum 31.03.2003 galt die „normale Fälligkeit vom 15. des Folgemonats“ (Absatz 1 Satz 3 wurde entsprechend ergänzt durch Artikel 25 Nummer 3 des Jahressteuergesetzes 1997).

4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch Artikel 4 Nummer 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes wurden dem Absatz 1 die Sätze 6 und 7 angefügt. Sie regeln die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtigen Pflegepersonen und berücksichtigen die Abhängigkeit der Beitragszahlung von der Feststellung der Hauptleistung nach dem SGB XI und der Mitwirkung der Pflegepersonen.

In Absatz 2 wurde in Satz 1 das Wort „Dritten“ durch das Wort „Fünften“ ersetzt. Nach Satz 2 wurde ein Satz 3 eingefügt, wonach auch für Behörden des sozialen Entschädigungsrechts die Möglichkeit eröffnet ist, von der festgelegten Fälligkeit zum Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats abzuweichen und Vereinbarungen mit jährlicher Abschlagszahlung und Spitzabrechnung abzuschließen.

Absatz 3 Satz 3 wurde neu gefasst. In der bisherigen Fassung erfolgte der Verweis auf § 1 Absatz 1 und 2 der Beitragszahlungsverordnung.

Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998 (BGBl. I S. 688)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/1033

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen wurde Absatz 1 Satz 3 neu gefasst. Es erfolgte eine Klarstellung zur Regelung der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Mit Wirkung vom 01.01.1998 wurde die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages auf den 25. des laufenden Monats vorgezogen, falls das Arbeitsentgelt in der ersten Hälfte des Monats für diesen Monat fällig wird.

AFRG vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4941

Durch Artikel 4 AFRG wurde in Absatz 2 Satz 1 das Wort „Arbeitsförderungsgesetzes“ durch das Wort „Dritten“ ersetzt.

Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2049)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/5951

Durch Artikel 25 Nummer 3 JStG wurde Absatz 1 um den letzten Halbsatz „; dies gilt nicht bei Verwendung eines Haushaltsschecks." ergänzt. Für das Haushaltsscheckverfahren galt danach ab 01.01.1997 die „normale Fälligkeit vom 15. des Folgemonats“.

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Durch Artikel 2 WFG wurde Absatz 1 Satz 3 eingefügt und Absatz 2 neu gefasst. Durch die Neufassung des Absatz 2 wurde die Fälligkeit für Sozialleistungen mit Wirkung vom 01.01.1997 auf den Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats (ohne Abschlagszahlung) vorverlegt. Gleichzeitig wurde für die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit geschaffen, die Zahlung der Beiträge zu den vom BVA festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlung im Inland zu vereinbaren.

2. SGBÄndG vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten: 01.01.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/6334

Durch Artikel 2 Nummer 7 des 2. SGBÄndG wurden mit Wirkung vom 01.01.1995 Absatz 2 eingefügt und Absatz 3 Satz 2 angefügt. Die Fälligkeit der Beiträge für Sozialleistungen wurde auf den Fünfzehnten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats (mit Abschlagszahlung am Ersten des Monats) festgelegt. Davon durfte nach Absatz 2 Satz 3 nur unter bestimmten Voraussetzungen (Vereinbarung) abgewichen werden.

PflegeVG vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014)

Inkrafttreten: 01.01.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5262

Durch Artikel 3 Nummer 5 PflegeVG wurde in Absatz 1 Satz 1 das Wort „Krankenkasse“ durch „Kranken- und Pflegekasse“ ersetzt.

Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885)

Inkrafttreten: 01.01.1991

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/7760

Mit Artikel I des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885) erfolgte die Zustimmung zum Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889).Gemäß Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet F, Abschnitt III, Nummer 1, Buchstabe o) des Einigungsvertrages gilt § 23 SGB IV mit Wirkung vom 01.01.1991 im Beitrittsgebiet.

21. Rentenanpassungsgesetz vom 25.07.1978 (BGBl. I S. 1089)

Inkrafttreten: 01.01.1979

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/1601

§ 23 SGB IV wurde durch Artikel 2 § 9 Nummer 3 des 21. RAG mit Wirkung ab 01.01.1979 geändert (Art. 4 § 3 des 21. RAG). Die vorhergehende Fassung sollte ebenfalls erst zum 01.01.1979 in Kraft treten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 23 SGB IV