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§ 119 SGB IV: Übergangsregelungen zur Fälligkeit der Beitragsschuld

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 23.01.2006 (BGBl. I S. 86), Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 03.08.2005 (BGBl. I S. 2269)

Inkrafttreten01.01.2006
Gültig bis31.12.2007
Version001.00

(1) Beiträge für Dezember 2005, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind nach § 23 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung fällig.

(2) Werden Beiträge für Januar 2006, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, nicht bis zur Fälligkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 2 gezahlt, sind sie jeweils in Höhe von einem Sechstel der Beitragsschuld mit den Beiträgen für die Monate Februar bis Juli 2006 fällig.

Zusatzinformationen