§ 119 SGB IV: Übergangsregelungen zur Fälligkeit der Beitragsschuld
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 23.01.2006 (BGBl. I S. 86), Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 03.08.2005 (BGBl. I S. 2269) |
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Inkrafttreten | 01.01.2006 |
Gültig bis | 31.12.2007 |
Version | 001.00 |
(1) Beiträge für Dezember 2005, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind nach § 23 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung fällig.
(2) Werden Beiträge für Januar 2006, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, nicht bis zur Fälligkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 2 gezahlt, sind sie jeweils in Höhe von einem Sechstel der Beitragsschuld mit den Beiträgen für die Monate Februar bis Juli 2006 fällig.