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3/12 RK 12/74

Aus den Gründen

Die Beteiligten streiten um die Nebenkosten zu SozVersBeiträgen.

Der Kläger beschäftigte in seinem Betrieb Frau P.; zum 16. und 19.7.1968 kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Das LAG B. verurteilte den Kläger, an Frau P. Arbeitsentgelt für die Zeit vom 16.7.1968 bis 15.2.1969 zu zahlen. Das BAG verwarf die Revision des Klägers am 13.10.1969. Seiner Verpflichtung zur Lohnzahlung kam der Kläger erst im Oktober 1971 nach.

Nach erfolgloser Aufforderung zur Entrichtung der auf das Arbeitsentgelt entfallenden Pflichtbeiträge zur AnV und ArblV verlangte die beklagte KK vom Kläger mit vollstreckbarem Ausstandsverzeichnis vom 9.11.1970 die Zahlung von Beiträgen zuzüglich 37,91 DM Nebenkosten (Säumniszuschlag, Mahn- und Portogebühren sowie Verzugszinsen). Den gegen das Ausstandsverzeichnis erhobenen Widerspruch wies sie zurück. Am 15.10.1971 zahlte der Kläger die angeforderten Beiträge zuzüglich der Nebenkosten „unter Vorbehalt“.

Mit seiner Klage hat sich der Kläger nur noch gegen die geforderten Nebenkosten gewandt. Das SG hat seinem Antrag auf Aufhebung des Ausstandsverzeichnisses stattgegeben: Die Beitragsverpflichtung des Arbeitgebers entstehe erst mit dem Zufließen des Arbeitsentgelts an den Arbeitnehmer, der Kläger sei deshalb vor Oktober 1971 zur Entrichtung der Beiträge nicht verpflichtet gewesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urt. aufgehoben und die Klage abgewiesen: Gemäß § 393 Abs. 1 RVO i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 der Satzung der Beklagten richte sich die Fälligkeit der Beitragsforderung nach dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer das Entgelt erziele. Jedenfalls nach Rechtskraft der Entscheidung des LAG sei die Beitragsschuld des Klägers demnach fällig geworden. Die Ansicht des SG führe zu einer ungewollten Privilegierung säumiger und zahlungsunwilliger Arbeitgeber und zu rechtlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung rückständiger Beiträge im Konkurs des Arbeitgebers.

Der Kläger rügt mit der zugelassenen Revision die Verletzung des § 393 Abs. 1 und 2 RVO sowie des Gemeinsamen Erlasses des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers vom 10.9.1944 betr. die weitere Vereinfachung des Lohnabzuges (AN 1944, 281) - Gem. Erlaß 1944. Das BSG habe entschieden, daß es für die Beitragsforderung ausschließlich auf das gezahlte, nicht aber auf das geschuldete Arbeitsentgelt ankomme. Das Ausstandsverzeichnis sei rechtswidrig, weil im Zeitpunkt seines Erlasses Frau P. noch keine Gehaltszahlungen zugeflossen gewesen seien.

Die Revision ist nicht begründet. Die Beklagte war berechtigt, Verspätungskosten - Säumniszuschlag, Verzugszinsen sowie Mahn- und Portogebühren - zu den geschuldeten Beiträgen zu fordern.

Das dem Kläger zugestellte Ausstandsverzeichnis ist ein VerwAkt der Beklagten gegenüber dem Kläger, mit dem die Beklagte vom Kläger erstmals die Zahlung der Nebenkosten zu den Beiträgen für die Versicherte, Frau P., gefordert hat. Das Ausstandsverzeichnis stellt zwar außerdem auch eine Vollstreckungsanordnung dar (vgl. § 28 Abs. 1 RVO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 2, Art. 26 Abs. 1 des hier maßgebenden Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vom 30.5.1961 - GVBl 148), die der Zwangsvollstreckung gegen den Kläger dienen sollte und die deshalb dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der zwangsweisen Beitreibung der Schuld übergeben worden ist. Darauf kommt es jedoch vorliegend nicht an, denn der Kläger wendet sich weder gegen das Verfahren noch gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung noch gegen deren Zulässigkeit. Klagebegehren ist vielmehr allein die Anfechtung des Ausstandsverzeichnisses, soweit die Beklagte damit die Entrichtung von Nebenkosten zu den Pflichtbeiträgen der Versicherten verlangt hat. Der Rechtsstreit betrifft mithin die Frage, ob die Nebenforderung materiell-rechtlich besteht.

Die Forderung der Beklagten auf den Säumniszuschlag und die Verzugszinsen beruht auf § 397a RVO. Diese Vorschrift gilt nicht nur für die Beitragsentrichtung zur KrV, sondern entsprechend auch für die zur AnV (§ 122 Abs. 1 AFG) und zur ArblV (§ 179 AFG). Danach können die KKn von Arbeitgebern, die mit der Zahlung der Beiträge länger als eine Woche im Verzug sind, einen einmaligen Säumniszuschlag erheben (§ 397a Abs. 1 RVO). Bei einem Beitragsverzug von mehr als drei Monaten haben sie Zinsen zu fordern (§ 397a Abs. 2 RVO). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften waren beim Kläger erfüllt. Zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte die Nebenkosten vom Kläger forderte - am 9.11.1970 -, war die Beitragsschuld, wie noch ausgeführt wird, bereits länger als eine Woche bzw. drei Monate fällig. Da nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG der versuchten Beitreibung der Beiträge ein Mahnverfahren vorausgegangen war, konnte die Beklagte nach § 28 Abs. 2 RVO i.V.m. § 12 ihrer Satzung vom Kläger auch die Mahngebühren einfordern.

Für die Beantwortung der Frage, wann die vom Arbeitgeber geschuldeten SozVersBeiträge fällig sind, ist von § 393 RVO auszugehen. Nach § 393 Abs. 1 Satz 1 RVO haben die Arbeitgeber die Beiträge für ihre Versiche-rungspflichtigen an den Tagen einzuzahlen, welche die Satzung der jeweiligen KK festsetzt. Diese Zahltage dürfen höchstens einen Monat auseinander liegen (Satz 2 der Vorschrift). Die Satzung der Beklagten bestimmt in § 10 Abs. 1, daß die Beiträge am 8. eines jeden Monats fällig werden (Zahltag), und zwar sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge bis zum Zahltag des Monats einzuzahlen, der dem Monat folgt, in dem das Entgelt erzielt wurde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 der Satzung). Die spezielle Bestimmung in § 122 Abs. 1 Satz 2 AVG, daß die Beiträge spätestens am 15. des Monats fällig werden, der der Gehaltszahlung folgt, auch wenn die Satzung der KK für die Fälligkeit der Beiträge zur gesetzlichen KrV einen späteren Zeitpunkt bestimmt, erlangt im vorliegenden Fall keine Bedeutung, weil die Satzung einen früheren Zahltag festlegt.

Die Fälligkeitsregelung, die die Beklagte getroffen hat, widerspricht weder allgemeinen Grundsätzen der KrV noch speziellen gesetzlichen Normen; auf jeden Fall gilt dies, soweit es sich - wie im vorliegenden Rechtsstreit - um die Bestimmung der Fälligkeit von SozVersBeiträgen aus laufendem Arbeitslohn handelt. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Regelung auch bei Vorauszahlungen oder nachträglichen Zahlungen oder einmaligen Zahlungen oder sonstigen besonderen Leistungen des Arbeitgebers aus dem Beschäftigungsverhältnis unverändert oder in modifizierter Art anwendbar sein könnte. Wie das LSG unangefochten festgestellt hat, ist der Kläger vom LAG Bayern verurteilt worden, seiner Arbeitnehmerin den laufenden, arbeitsvertraglich vereinbarten Lohn für die Zeit vom 16.7.1968 bis zum 15.2.1969 zu zahlen, und die Beklagte hat für diesen laufenden Lohn die SozVersBeiträge und die streitigen Nebenkosten gefordert. Mithin kommt es vorliegend nur auf die Fälligkeit dieses Beitragsanspruchs an.

Die Verpflichtung zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages durch die KK als Einzugsstelle geht im wesentlichen zurück auf § 8 der 2. Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs vom 24.4.1942 - 2. LAV - (RGBl. I 252). Bis dahin waren lediglich die Beiträge zur KrV und zum Reichsstock für Arbeitseinsatz an die KK abzuführen gewesen, während die Beitragsentrichtung zur RentV im Wege des Markenverfahrens erfolgte. Die Umstellung dieses Versicherungszweigs auf die Barabführung der Pflichtbeiträge führte zu erheblichen Veränderungen im Beitragswesen, deren Kern allerdings darin lag, die Bemessungsgrundlagen der Beitragsberechnung neu zu regeln, weil für die Pflichtbeiträge zur RentV die bisherigen Beitragsklassen in Wegfall kamen. Hinzu trat als weiteres Problem, daß das nunmehr in die Versicherungsunterlagen einzutragende Arbeitsentgelt zwar den Maßstab für die Berechnung der künftigen Leistungen der RentV abgab, nicht immer zugleich aber auch der Berechnung der Beiträge zugrunde lag (vgl. dazu Heinze, ZfS 1943, S. 1 und 28). Demgemäß betrafen die Vorschriften der 2. LAV im wesentlichen Fragen der Beitragsbemessung. Auch der auf § 19 Abs. 1 Satz 2 der 2. LAV beruhende Gem. Erlaß 1944 war dazu bestimmt, die Berechnung der Beiträge zu regeln, um eine möglichst einfache gemeinsame Bemessungsgrundlage für Steuern und Sozialversicherungsabzüge zu finden. Der Zweck aller dieser Maßnahmen lag darin, Vereinfachungen einzuführen, um aus kriegsbedingten Gründen Personal einzusparen (vgl. Heinze, a.a.O.).

Für die im vorliegenden Rechtsstreit bedeutsame Frage nach der Fälligkeit der SozVersBeiträge, die aus laufendem Lohn zu entrichten sind, führten indessen weder die 2. LAV noch der Gem. Erlaß 1944 - wie das nach ihrer Zweckbestimmung auch einleuchtend ist - eine neu geschaffene Regelung ein. Vielmehr schrieb die 2. LAV in § 8 Abs. 3 ausdrücklich vor: „Für die Fälligkeit der Beiträge gelten die Vorschriften der KrV.“ Damit wurden die (bis dahin) geltenden Vorschriften der KrV zukünftig auch als für die RentV - § 8 ist eine Vorschrift aus Teil II Abschn. 1 „Rentenversicherung“ der 2. LAV - maßgeblich erklärt. Der Gem. Erlaß 1944 enthält ebenfalls keine (neuen) Vorschriften über die Fälligkeit von KrV-Beiträgen, abgesehen davon, daß dafür die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehlen würde, denn § 19 Abs. 1 der 2. LAV bezieht sich nur auf die Bemessungsgrundlage der Abzüge.

In der Folgezeit ist darin keine Änderung eingetreten; auch das heute geltende Recht beruht auf dem Grundsatz, daß für die Fälligkeit der Beiträge der RentV und der ArblV die Vorschriften der gesetzlichen KrV gelten. § 179 AFG verweist insoweit auf „die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über ... die Zahltage (§ 393)“ und „die Fälligkeit der Beiträge (§ 1400 Abs. 1 Satz 2)“; diese beiden Vorschriften stehen in innerem Zusammenhang und regeln die Beitragsfälligkeit, auch wenn die Gesetzestexte unterschiedlich gefaßt sind und für die RentV ein bestimmter Monatstag als Fälligkeitsultimo festgelegt wird. Ähnlich bestimmt § 122 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AVG (= § 1400 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RVO) für die Fälligkeit der Beiträge, daß grundsätzlich die Vorschriften der gesetzlichen KrV gelten sollen. Wenn § 122 Abs. 1 Satz 2 AVG besagt, daß die Fälligkeit in dem Monat eintritt, der dem Monat der „Lohnzahlung“ folgt, so trifft er damit keine von § 393 Abs. 1 RVO abweichende materiell-rechtliche Regelung. Das Gesetz hat bei dieser Fassung vielmehr den Regelfall im Auge, daß das auf einen Beschäftigungszeitraum entfallende Arbeitsentgelt bei Fälligkeit auch gezahlt wird.

Die Fälligkeit der Beiträge zur KrV, zur RentV und zur ArblV ist somit einheitlich zu beurteilen, wie es das Institut des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der gesetzliche Einzugsauftrag der KK erfordern.

Außer der Ermächtigung des § 393 RVO, die Zahltage durch Satzung festzulegen, weist das Recht der gesetzlichen KrV für die Best, der Beitragsfälligkeit keine ausdrücklichen Regelungen auf. Diese Befugnis zur autonomen Rechtsetzung steht im Zusammenhang damit, daß der Gesetzgeber der KK die Aufgabe zugewiesen hat, auch die Höhe jener Beiträge durch Satzungsbestimmung selbst festzulegen. Aus dem Fehlen weiterer gesetzlicher Vorschriften läßt sich allerdings nicht ableiten, daß die Autonomie der Krankenversicherungsträger zur Festsetzung der Beitragsfälligkeit unbeschränkt wäre. Ihre Grenzen ergeben sich vielmehr aus Wesen und Auftrag der sozialen KrV. Dabei ist es unerläßlich, dem Zusammenhang zwischen dem Beitrag einerseits und dem Versicherungsschutz andererseits Rechnung zu tragen.

Um ihren gesetzlichen Auftrag, den versicherten Arbeitnehmer gegen das Risiko der Krankheit zu schützen, sachgerecht erfüllen zu können, erfaßt die KK den Versicherungspflichtigen als Mitglied von dem Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung an (§ 306 Abs. 1 RVO) und stellt ihm demgemäß ihr Leistungsangebot von diesem Zeitpunkt an zur Verfügung (vgl. § 206 RVO). Da sie die Leistungen aus dem Beitragsaufkommen finanzieren muß (§ 381 Abs. 1 Satz 1 RVO), besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem geschützten Zeitraum der Beschäftigung und der Beitragszahlung.

Im Regelfall treten bei einem fortlaufenden Beschäftigungsverhältnis in dieser Hinsicht keine Schwierigkeiten ein, weil der einem bestimmten Beschäftigungszeitraum zugeordnete Lohnanspruch regelmäßig wiederkehrend entsteht und vom Arbeitgeber im Wege der Lohnzahlung zur rechten Zeit erfüllt wird. Daß in einem solchen Regelfall Lohnanspruch und Beitragsanspruch zusammen fällig werden, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie vertritt indes die Ansicht, daß die Beitragsforderung immer erst im Zeitpunkt der Lohnzahlung fällig werde, selbst wenn der Arbeitgeber verpflichtet gewesen wäre, den Lohn zu einem anderen (früheren) Zeitpunkt zu zahlen. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen, weil sie den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem durch die entgeltliche Beschäftigung begründeten Versicherungsschutz und dem dafür aufzubringenden Beitrag löst, die Fälligkeit des Beitrags allein vom faktischen Verhalten des Arbeitgebers - Auszahlung des Lohns - abhängig macht und dieses faktische Verhalten ohne rechtliche Bindungen läßt. Die Unrichtigkeit jener Auffassung wird besonders dann deutlich, wenn es zu Störungen der Beitragsabführung kommt und, wie im vorliegenden Fall, der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht zu dem Zeitpunkt zahlt, zu dem es nach dem Beschäftigungsverhältnis fällig gewesen wäre. Wollte man die Beitragsfälligkeit aus der bloßen Zahlung des Lohns ableiten, so hätte es der Arbeitgeber in der Hand, durch entsprechend langes (auch vertragswidriges) Hinausschieben der Lohnzahlung die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen KrV zu gefährden. Daß die Beitragsfälligkeit nicht durch die Zahlung des Arbeitsentgelts herbeigeführt wird, geht überdies auch aus der konkursrechtlichen Behandlung der Beiträge hervor. Nach unbestrittener Rechtspraxis wurden in der hier in Betracht kommenden Zeit rückständige Beiträge nach § 28 Abs. 3 RVO a.F. im Konkurs gleicherweise wie rückständige Arbeitsentgelte als bevorrechtigte Forderungen behandelt (vgl. Koch / Hartmann, Das Angestelltenversicherungsgesetz, 3. Aufl., § 122, Anm. B II 1); sie wurden mithin als fällig angesehen, ohne daß es darauf angekommen wäre, ob der Arbeitgeber den jeweils entsprechenden Arbeitslohn ausgezahlt hätte. Dieser Rechtspraxis hat der Gesetzgeber späterhin durch die Regelungen des Gesetzes über Konkursausfallgeld vom 17.7.1974 (BGBl. I 1481) Rechnung getragen und sie zudem noch erweitert.

Schließlich kann in diesem Zusammenhang auch die Vorschrift des § 397 Abs. 2 RVO nicht unbeachtet bleiben. Danach sind, wenn ein Versicherter zwischen zwei Zahltagen ausscheidet, vorausgezahlte Beiträge zurückzuzahlen. Diese Regelung geht mithin davon aus, daß die Kasse durch Satzung sogar die Vorauszahlung der Beiträge anordnen kann. Hält der Gesetzgeber aber eine solche Satzungsbestimmung für möglich und trifft er dazu sogar eine Regelung (für die KrV der Studenten bestimmt der Gesetzgeber sogar selbst eine Vorauszahlung oder überläßt der Satzung eine Anordnung - vgl. § 393c Abs. 1 Sätze 1 und 2 RVO i.d.F. des Gesetzes über die Krankenversicherung der Studenten vom 24.6.1975 - BGBl. I 1531), dann spricht das gegen die Ansicht der Revision, daß der Arbeitgeber allein durch die Lohnzahlung die Fälligkeit der Beiträge herbeiführen könnte.

Ergeben sich aus der inneren Verknüpfung von Beitragsverpflichtung und Versicherungsschutz die Grenzen, die der Autonomie der Kasse für die Festsetzung der Beitragsfälligkeit gezogen sind, so trägt die Regelung in § 10 der Satzung der Beklagten diesen Grundsätzen Rechnung. Sie legt den Fälligkeitstermin der Beiträge auf den 8. des Monats fest, der dem Monat folgt, in dem das Entgelt erzielt ist, und wahrt damit den Zusammenhang mit dem Zeitraum, in dem die Beschäftigung stattgefunden hat.

Eine Besonderheit liegt dann vor, wenn zwischen Arbeitgeber und Versichertem über das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses ein Rechtsstreit herrscht. Da dann nicht nur der Bestand des Beschäftigungsverhältnisses als solcher zweifelhaft ist, sondern ebenso der Anspruch auf Arbeitsentgelt und demgemäß die Beitragsforderung, läßt sich auch die Fälligkeit des Beitrags nicht ohne weiteres aus dem Beschäftigungsverhältnis ableiten. In einem solchen Fall kann es zweifelhaft sein, ob der Beitragsanspruch bereits von vornherein - während der streitigen Zeit - voll zur Entstehung gelangt oder ob seine Fälligkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt; indes braucht der Senat im vorliegenden Rechtsstreit diese Frage nicht abschließend zu entscheiden, denn jedenfalls tritt die Fälligkeit der Beitragsforderung spätestens dann ein, wenn bei Abschluß des Rechtsstreits das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des laufenden Arbeitsentgelts gerichtlich festgestellt sind. Von diesem Zeitpunkt ist aber die Beklagte im vorliegenden Fall ausgegangen. Der Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Arbeitnehmerin, Frau P., wurde vor den Arbeitsgerichten bereits im Oktober 1969 rechtskräftig abgeschlossen und die Verpflichtung des Klägers ausgesprochen, Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 16.7.1968 bis zum 15.2.1969 zu zahlen. Da der Kläger die Beiträge dafür bis zum November 1970 noch nicht gezahlt hatte, war die Beklagte berechtigt, die streitigen Nebenkosten von ihm zu fordern. Der Revision des Klägers war demgemäß der Erfolg zu versagen.

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