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4 RA 54/95

Tatbestand

Streitig ist die Höhe einer Regelaltersrente ab Juli 1992.

Die im April 1925 geborene Klägerin bezog von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) seit 1980 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Im März 1990 bestimmte sie gegenüber der BfA, der Eintritt des Versicherungsfalles des Alters werde auf unbestimmte Zeit verschoben; hierzu führte sie im Mai 1991 aus, der Antrag auf spätere Umwandlung sei gestellt worden, weil der Ertragsanteil, der nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) der Steuerpflicht unterliege, für das Altersruhegeld höher sei als für die EU-Rente, so daß die steuerliche Mehrbelastung aufgrund der Umwandlung den Vorteil durch ein geringfügig höheres Altersruhegeld wegen der Kindererziehungszeiten nicht ausgleiche. Im Juni 1991 entrichtete sie für April 1991 einen freiwilligen Monatsbeitrag. Die BfA teilte der Klägerin in der von ihr erbetenen Rentenauskunft vom 28. Oktober 1991 mit, die Höhe einer am 1. Januar 1992 beginnenden und nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechneten Regelaltersrente belaufe sich auf monatlich 1.610,92 DM; der Zugangsfaktor für die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte betrage 1,0. Im November 1991 beantragte die Klägerin die Gewährung der Regelaltersrente ab 1. Januar 1992 nach dem dann geltenden Recht, weil dies gemäß der Rentenauskunft für sie günstiger sei.

Die BfA gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 13. Januar 1992 Regelaltersrente ab 1. Januar 1992 in Höhe von monatlich 1.772,02 DM unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,1 für 20 Kalendermonate seit Vollendung des 65. Lebensjahres, in denen die Klägerin eine Rente wegen Alters nicht in Anspruch genommen habe; zugleich behielt sie einen Beitragsanteil zur Krankenversicherung (108,09 DM) ein, obwohl die Klägerin privat krankenversichert war. Hiergegen legte diese Widerspruch ein und beantragte die Gewährung eines Beitragszuschusses.

Die BfA half dem Widerspruch mit Bescheid vom 13. Februar 1992 ab, indem sie verfügte, ab Januar 1992 sei kein Beitragsanteil zur Krankenversicherung von der Rente einzubehalten, sondern ein Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag zu gewähren. Zugleich stellte sie die Höhe des Rentenanspruchs der Klägerin für die Zeit ab Januar 1992 neu fest; wie in der Rentenauskunft vom 28. Oktober 1991 angekündigt, wurde die Höhe des monatlichen Rentenanspruches auf 1.610,92 DM festgesetzt und dabei der Zugangsfaktor 1,0 zugrunde gelegt. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, der Zugangsfaktor betrage 1,1.

Daraufhin regelte die BfA die Höhe des monatlichen Rentenanspruches ab 1. Januar 1992 durch Bescheid vom 19. Mai 1992 wie folgt neu: Der Klägerin stehe - wie im Bescheid vom 13. Januar 1992 verfügt - ein monatlicher Anspruch auf Regelaltersrente in Höhe von 1.772,02 DM zu; ferner sei ihr ein Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag von 110,75 DM zu zahlen; für die Zeit von Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 habe sie Anspruch auf eine Nachzahlung von 1.025,58 DM. Für Rentenbezugszeiten ab 1. Juli 1992 belaufe der monatliche Rentenanspruch sich weiterhin auf 1.772,02 DM, während der ab Juli 1992 angepaßte gesetzliche Rentenanspruch monatlich 1.656,98 DM betrage. Die bisher zuerkannte monatliche Rente werde deshalb weitergezahlt. Hierzu teilte die BfA mit Schreiben vom 11. Juni 1992 u.a. mit, der Bescheid vom 13. Januar 1992 sei zugunsten der Klägerin fehlerhaft gewesen, weil rechtswidrig ein höherer Zugangsfaktor als 1,0 bei der Festsetzung der Rentenhöhe zugrunde gelegt worden sei; jedoch sei dieser Verwaltungsakt bestandsgeschützt und könne nicht zurückgenommen werden, so daß eine Aussparung nach § 48 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorzunehmen sei. Der bisherige fehlerhafte, aber bestandsgeschützte Zahlbetrag werde solange weitergezahlt, bis der rechtmäßig zustehende Zahlbetrag den besitzgeschützten Betrag infolge künftiger Erhöhungen i.S. von § 48 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB X übersteige. Die BfA wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 1992 zurück.

Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat die Klage durch Urteil vom 13. September 1994 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 1. März 1995 zurückgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts wird auf dessen Urteil Bezug genommen (dort S. 6 bis 13 = Bl. 6 bis 13 der Akte des Bundessozialgerichts <BSG>).

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat die Beklagte die von der Klägerin angenommene Erklärung abgegeben, sie werde die Rente bei der nächsten Neufeststellung unter Berücksichtigung des einen freiwilligen Beitrages für April 1991 und nur bezogen auf diesen Beitrag mit dem erhöhten Zugangsfaktor festsetzen.

Zur Begründung ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 24, 41, 45 und 48 SGB X, des § 77 SGB VI sowie eine rechtsstaatswidrige Verböserung. Sie trägt vor, sie habe mit ihrem ersten Widerspruch den Gegenstand des Widerspruchsverfahrens auf die Frage des Beitragszuschusses bzw. des einbehaltenen Krankenversicherungsbeitrags begrenzt; deshalb habe der Bescheid vom 13. Februar 1992 keine Rentenneufeststellung zur ihren Lasten treffen dürfen. Auf § 48 SGB X könne die Beklagte sich nicht stützen, weil keine Änderung in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei. Die Voraussetzungen des § 45 SGB X habe die ... selbst zutreffend verneint; außerdem habe sie das in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen nicht betätigt. Die pflichtwidrig unterbliebene Anhörung sei im Widerspruchsverfahren nicht i.S. von § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X mit heilender Wirkung nachgeholt worden. Die Auffassung des Berufungsgerichts zu § 77 SGB VI finde im Gesetz keine Stütze. Sie habe die Inanspruchnahme der Altersrente verschoben und damit die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 SGB VI für die Erhöhung des Zugangsfaktors um insgesamt 0,1 (20 Monate zu je 0,005) erfüllt. Dies greife nur dann nicht ein, wenn die Entgeltpunkte noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer „Rente wegen Alters“ gewesen seien; sie aber habe eine Rente wegen EU erhalten. Der Wortlaut des § 77 SGB VI sei eindeutig und nicht auslegbar. Wenn der Gesetzgeber der Auffassung der Beklagten habe folgen wollen, wäre es ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, dies in das Gesetz aufzunehmen. Der Wortlaut des Gesetzes sei jedoch weder unklar noch lückenhaft. Wenn man den Anwendungsbereich der Vorschrift einschränke, sei diese für den Rechtsuchenden nicht mehr verständlich; dies begegne verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis auf Bundesverfassungsgericht <BVerfG> in BVerfGE 21, 73, 79; 31, 22, 225; 37, 132, 142; Urteil des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 29. September 1990 in Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht 1990, 207). Die Klägerin habe sich auf den Wortlaut des Gesetzes verlassen. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze vom 7. Juli 1995, 27. November 1995 und vom 31. Mai 1996 verwiesen (BSG-Akte Bl. 32 - 37, 48 - 53, 56).

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

  • das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 1. März 1995 und das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. September 1994 sowie die Bescheide der Beklagten vom 13. Februar 1992 und vom 19. Mai 1992, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 1992 insoweit aufzuheben, als darin das der Klägerin durch den Bescheid vom 13. Januar 1992 zuerkannte Recht auf anpaßbare monatliche Rentenansprüche von wenigstens 1.772,02 DM zu ihrem Nachteil abgeändert worden ist.

Die Beklagte beantragt,

  • die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie meint, sie habe die §§ 24 und 48 SGB X nicht verletzt, § 45 SGB X nicht angewandt und § 77 SGB VI richtig ausgelegt. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die gemäß § 302 Abs. 1 SGB VI kraft Gesetzes ab Januar 1992 als Regelaltersrenten zu leisten seien, führten zu keinem neuen Rentenanspruch i.S. des § 89 SGB VI; daher gebe es grundsätzlich auch keinen Anspruch des Versicherten auf Neufeststellung dieser Regelaltersrente. Unabhängig vom Zeitablauf zwischen dem Datum der Vollendung des 65. Lebensjahres und dem 1. Januar 1992 gebe es also keinen Anspruch auf einen erhöhten Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, der seinerseits voraussetze, daß der Rentenversicherungsträger die Höhe der SGB VI-Rente neu festsetzen müsse. Greife aber - wie hier - § 307 Abs. 5 SGB VI ein, müsse die Rente neu berechnet werden. Im alten und im neuen Recht habe der Gesetzgeber aber unterbunden, daß Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit trotz dieses Rentenbezuges nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Genuß einer erhöhten Altersrente kommen, im alten Recht durch Ausschluß dieser Versicherten von der Erhöhung, im neuen Recht durch Begrenzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeiten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Konflikt entstehe also nur aufgrund der Formulierungen im Übergangsrecht. Er sei nach Sinn und Zweck des Gesetzes in dem Sinne zu entscheiden, daß kein erhöhter Zugangsfaktor zustehe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat im Ergebnis die Berufung der Klägerin gegen das im Ausspruch zutreffende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen, weil die Klagen teils unzulässig und teils unbegründet sind.

Unzulässig ist die Klage gegen den Bescheid vom 13. Februar 1992, weil mit der Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Regelung 1 SGG nur die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden kann; die im Bescheid vom 13. Februar 1992 erlassenen Regelungen der Beklagten, in denen das im Bescheid vom 13. Januar 1992 zuerkannte Recht auf anpaßbare monatliche Rentenansprüche von wenigstens 1.772,02 DM nachteilig verändert worden war, hat die BfA durch den Bescheid vom 19. Mai 1992 im gesamten zeitlichen Umfang aufgehoben und durch die in diesem Bescheid getroffenen Regelungen ersetzt. Insoweit war die Anfechtungsklage von Anfang an nicht statthaft, so daß das SG sie zu Recht abgewiesen hat.

Die Anfechtungs- und Leistungsklage der Klägerin gegen die im Bescheid vom 19. Mai 1992 getroffenen und zu ihrem Nachteil von den begünstigenden Regelungen über die Rentenhöhe im Bescheid vom 13. Januar 1992 abweichenden Bestimmungen im Bescheid vom 19. Mai 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 1992 ist hingegen zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn die sog. Aussparungsentscheidung i.S. von § 48 Abs. 3 SGB X zum 1. Juli 1992 war rechtmäßig.

Der BfA ist - entgegen der Ansicht des LSG und der Klägerin - schon deswegen kein Anhörungsfehler, also kein Verstoß gegen § 24 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X unterlaufen, weil sie nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X von der Anhörung absehen durfte. Gegenstand der sog Anhörungspflicht des Leistungsträgers ist, daß er dem Betroffenen die Haupttatsachen mitteilt, die nach seiner, des Verwaltungsträgers, Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind; dieser Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Betroffene selbst die tatsächlichen Angaben gegenüber dem Leistungsträger gemacht hat und dieser nicht zu seinen Ungunsten von den angegebenen Tatsachen abweichen will (vgl. stellvertretend BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 4 m.w.N.). Die nach der - hier maßgeblichen - Rechtsansicht der Beklagten erheblichen Haupttatsachen waren aber nur, daß die Klägerin eine Rente wegen EU über den Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus bis Dezember 1991 bezogen, darin noch nicht berücksichtigte Kindererziehungszeiten zurückgelegt und für April 1991 einen freiwilligen Beitrag geleistet hatte; aus den eigenen Bekundungen der Klägerin gegenüber der Beklagten ergibt sich außerdem, daß der Klägerin die Entscheidungserheblichkeit dieser Tatsachen für die von ihr begehrte Regelaltersrente mit günstigerem Zugangsfaktor bekannt war; denn nach dem Revisionsvorbringen strebte sie aufgrund dieser Tatsachen genau den Vorteil des um 0,1 erhöhten Zugangsfaktors an. Da die Beklagte § 24 Abs. 1 SGB X nicht verletzt hat, ist die Sachrüge, sie habe auch § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X nicht beachtet, von vornherein unbegründet.

Die Revision kann auch mit dem Vorwurf nicht durchdringen, die BfA habe durch den (inzwischen ersetzten) Bescheid vom 13. Februar 1992, der anläßlich des auf die Frage des Beitrages zur Krankenversicherung begrenzten Widerspruchs ergangen sei, die Rechtslage rechtswidrig für die Klägerin verbösert. Es kann dahingestellt bleiben, ob und ggf. in welchem Umfang ein Verbot der Verböserung (der reformatio in peius) im Widerspruchsverfahren nach den §§ 78 ff. SGG besteht (vgl. dazu BSG SozR 3-1500 § 85 Nr. 1; SozR 3-3870 § 4 Nr. 5). Denn die Beklagte hat als Abhilfebehörde (nicht: durch die Widerspruchsbehörde) in dem Bescheid vom 13. Februar 1992 mehrere Verwaltungsakte äußerlich zusammengefaßt: Sie hat dem Widerspruchsbegehren der Klägerin stattgegeben und deswegen den von ihr angefochtenen Verwaltungsakt über die Einbehaltung eines Beitragsanteils zur Krankenversicherung von dem Anspruch der Klägerin auf Rente aufgehoben und dem Verlangen der Klägerin stattgegeben, ihr einen Beitragszuschuß zu den Kosten ihrer privaten Krankenversicherung zuzüglich zu dem vollen Rentenanspruch zu gewähren. Als Ausgangsbehörde hat sie daneben noch entschieden, die Festsetzung der Rentenhöhe im Bescheid vom 13. Januar 1992 aufzuheben und durch eine neue Regelung zu ersetzen. Dies ist gegenüber dem Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht anderer Verfahrensgegenstand; über ihn hat zudem die Ausgangsbehörde, nicht die Widerspruchsbehörde entschieden. Schon deswegen griffe hier das Verböserungsverbot nicht ein. Hingegen ist die Frage, ob die Beklagte nach materiellem Recht berechtigt war, durch den Bescheid vom 13. Februar 1992 die Rentenhöhe ab Januar 1992 neu festzusetzen, nur nach den Vorgaben des materiellen Rechts, d.h. danach zu beurteilen, ob sie zu diesem Eingriff in zuerkannte Rechtspositionen hinreichend ermächtigt war. Dies hat die Beklagte hinsichtlich des Bescheides vom 13. Februar 1992 verneint, ihn aufgehoben und durch die allein noch streitbefangenen Regelungen im Bescheid vom 19. Mai 1992 ersetzt.

Ins Leere geht die Sachrüge der Klägerin, die BfA habe § 45 SGB X verletzt. Die Beklagte hat sich auf diese Ermächtigungsgrundlage nicht gestützt. Daher ist hier nicht darauf einzugehen, ob sie hierzu berechtigt und auch i.S. einer rückwirkenden Rücknahme sogar verpflichtet gewesen wäre.

Die BfA hat sich vielmehr ausdrücklich darauf beschränkt, in dem streitigen Bescheid vom 19. Mai 1992 zu regeln, das der Klägerin im Bescheid vom 13. Januar 1992 - bindend (§ 77 SGG) - zuerkannte Recht auf monatliche Rentenansprüche in Höhe von 1.772,02 DM unter Bezugnahme auf § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X ab 1. Juli 1992 „abzuschmelzen“ („auszusparen, einzufrieren, zu saldieren“ - vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 33 S. 103). Dies geschah zu Recht.

Der angefochtene Bescheid vom 19. Mai 1992 enthält mehrere selbständige Verwaltungsakte (§ 31 Satz 1 SGB X: „Jede“ Verfügung ...): Der Neufeststellungsbescheid vom 13. Februar 1992 wurde sinngemäß zurückgenommen; die der Klägerin aufgrund des bindenden Verfügungssatzes über die Höhe der monatlichen Rentenansprüche im Bescheid vom 13. Januar 1992 noch zustehenden Leistungen wurden durch Zuerkennung eines Nachzahlungsanspruches anerkannt. Damit war für die Leistungszeiträume vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 der im Bescheid vom 13. Januar 1992 geregelte Rechtszustand bezüglich der Zahlungsansprüche wiederhergestellt. Darüber hinaus hat die BfA jedoch noch folgende weitere Verwaltungsakte mit Rechtswirkung für Leistungszeiträume ab 1. Juli 1992 erlassen: Sie hat der Klägerin eine Anhebung des im Bescheid vom 13. Januar 1992 anerkannten Rechts auf monatliche Zahlungsansprüche in Höhe von 1.772,02 DM trotz Anhebung des aktuellen Rentenwertes vom 1. Juli 1992 an (§ 1 Abs. 1 der Rentenanpassungsverordnung 1992 <RAV 1992> vom 5. Juni 1992 <BGBl. I S. 1017>) versagt; Grund hierfür war, daß sie mit Wirkung zum 1. Juli 1992 verfügt hat, der Klägerin stehe das im Verwaltungsakt vom 13. Januar 1992 zuerkannte subjektive Recht auf monatliche Rentenansprüche nicht mehr - uneingeschränkt - als nach § 65 SGB VI anpaßbare („dynamisierbare“) Rechtsposition, sondern im Blick auf den Zahlbetrag von 1.772,02 DM nur noch als statisch geschütztes Recht zu (Neubestimmung der Rentenart); schließlich wurde festgestellt, daß die gesetzlichen (und weiterhin dynamisierbaren) Rentenansprüche für Zahlungszeiträume ab 1. Juli 1992 auch unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 1 RAV 1992 mit 1.656,98 DM niedriger sind als die (statisch geschützten) verwaltungsaktlichen Ansprüche auf monatlich 1.772,02 DM.

Mit diesen Regelungen hat die Beklagte § 48 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB X zutreffend angewandt. Entgegen der Ansicht der Revision ist § 48 Abs. 1 SGB X anwendbar, weil mit der Anhebung des aktuellen Rentenwertes vom 1. Juli 1992 an (§ 1 Abs. 1 RAV 1992) eine i.S. der Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente nach § 64 Nr. 3 SGB VI wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen gegenüber denjenigen Verhältnissen eingetreten ist, die der bindend gewordenen Festsetzung der Höhe der monatlichen Rentenansprüche im Bescheid vom 13. Januar 1992 zugrunde gelegen haben. Eine gesetzliche Rentenanpassung ist eine derartige Änderung (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 55 S. 161 m.w.N.). Dies hätte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend zur Folge gehabt, daß die Beklagte die im Bescheid vom 13. Januar 1992 zugleich enthaltene Höchstbegrenzung des Betrages der monatlichen Rentenansprüche insoweit hätte aufheben müssen, als infolge des neuen aktuellen Rentenwertes der damals zuerkannte Rentenanspruch anzuheben war; mit anderen Worten: Ohne Anwendung von § 48 Abs. 3 SGB X hätte die Klägerin ab Juli 1992 ein Recht auf monatlich höhere Rentenzahlungen sowie weiterhin ein Recht auf Dynamisierung des bislang - teilweise rechtswidrig (dazu unten) - zuerkannten Rentenrechts gehabt. Beides hat der streitige Bescheid vom 19. Mai 1992 unterbunden.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 48 Abs. 3 SGB X. Danach darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung ergibt, wenn dieser ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt war und nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann und wenn eine Änderung nach § 48 Abs. 1 oder 2 SGB X zugunsten des Betroffenen eingetreten ist. Die hinreichende (und notwendige - so die ständige Rechtsprechung des Senats: stellvertretend BSG SozR 1300 § 48 Nr. 33; BSGE 65, 8, 11 ff = SozR 1300 § 48 Nr. 55; SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S. 24) Bedingung für die Anwendung des § 48 Abs. 3, eine wesentliche nachträgliche Änderung i.S. von § 48 Abs. 1 (oder Abs. 2 SGB X) zugunsten des Berechtigten, liegt - wie ausgeführt - vor; der aktuelle Rentenwert ist angehoben worden, so daß höhere Monatsansprüche auf Rente ab 1. Juli 1992 entstanden wären; demgemäß hätte die BfA „die Leistung“ insoweit unter Abänderung des Bescheides vom 13. Januar 1992 auch neu feststellen, also den Zahlbetrag der Monatsrente anheben müssen.

Die im Bescheid vom 13. Januar 1992 enthaltene Regelung, der Klägerin stehe ein Recht auf monatliche Rentenansprüche in Höhe von 1.772,02 DM, nicht nur in Höhe von 1.610,92 DM (so Rentenauskunft vom 28. Oktober 1991) zu, war insoweit ein „rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt“, weil der Klägerin mehr zuerkannt wurde, als ihr nach dem Gesetz zustand. Denn die Rentenhöhe hätte nicht aufgrund eines Zugangsfaktors i.S. von § 66 Abs. 1 i.V.m. § 77 SGB VI in Höhe von 1,1, sondern nur von 1,0 festgesetzt werden dürfen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Gesetz (sowohl das Angestelltenversicherungsgesetz <AVG> als auch das SGB VI) in aller rechtsstaatlich wünschenswerten Klarheit und Eindeutigkeit geregelt, daß ihr der von ihr angestrebte „Umwandlungsgewinn“ nicht zusteht, er ihr also im Bescheid vom 13. Januar 1992 rechtswidrig zuerkannt wurde:

Zwar hat die Beklagte damals - worüber entgegen der Ansicht des LSG nicht weiter zu befinden ist - das mit dem 1. Januar 1992 entstandene subjektive Recht (Stammrecht) der Klägerin auf Regelaltersrente zu Recht nach den Vorschriften des SGB VI berechnet. Denn vor dem 1. Januar 1992, also nach Maßgabe des § 25 Abs. 5 und 6 AVG, hatte die Klägerin noch nicht einmal ein Stammrecht auf Altersrente erworben, weil der Versicherungsfall des Alters noch nicht eingetreten, sondern von ihr auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben war. Damit steht aber zugleich fest, daß die Klägerin weder nach dem alten Recht des AVG, noch nach dem neuen Recht des SGB VI verlangen darf, so gestellt zu werden, als hätte sie in der Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 1991 keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (hier: wegen EU) beansprucht.

Nach neuem Recht ist für die Höhe einer Altersrente gemäß § 63 Abs. 5 Regelung 2 SGB VI u.a. erheblich, ob der Versicherte auf eine Altersrente nach dem 65. Lebensjahr „verzichtet“ hat. Es kann hier offenbleiben, ob unter dem Ausdruck „Verzicht“ eine die monatlichen Rentenansprüche vernichtende schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger i.S. von § 46 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu verstehen ist, die nur unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen rechtswirksam wäre. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen derartigen Verzicht auf monatliche Altersrentenansprüche nicht erklärt; weiterer tatsächlicher Feststellungen, die dem Berufungsgericht vorbehalten wären, bedarf es deshalb aber nicht, weil § 63 Abs. 5 aus einem anderen Grunde hier nicht anwendbar ist. Diese Vorschrift ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Sie erfaßt schon nach ihrem Wortlaut - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - nur „Verzichte“ auf eine Altersrente nach dem 65. Lebensjahr, die wirksam ab dem 1. Januar 1992 und nur bei Vollendung des 65. Lebensjahres nach dem 31. Dezember 1991 erklärt worden sind. Beide Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Eine unmittelbare (direkte) Anwendung des § 63 Abs. 5 SGB VI scheidet schon deswegen aus, so daß auch die Rechtsfolge der Vorschrift, die Vermeidung von Vor- oder Nachteilen einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer durch einen Zugangsfaktor, der in § 77 SGB VI näher ausgestaltet ist, nicht eingreift. Zutreffend weist nämlich die Beklagte darauf hin, daß es nach neuem (wie auch nach altem) Recht eine „Belohnung“ für eine über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinausgeschobene Inanspruchnahme des Rechts auf Altersrente für den Versicherten nur gibt, soweit er nach Vollendung des 65. Lebensjahres keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Anspruch genommen hat. Das SGB VI stellt dies dadurch sicher, daß es eine solche Rente (§§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 SGB VI) höchstens bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres zuerkennt. Daher kann i.S. von § 63 Abs. 5 SGB VI nur ein solcher Versicherter einen „Verzicht auf eine Altersrente nach dem 65. Lebensjahr“ aussprechen, der kein Recht auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat. Zu diesem Personenkreis gehörte die Klägerin nicht.

Demgegenüber trifft ihre Auffassung, der Gesetzgeber habe in § 77 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Abs. 3 Nr. 2 SGB VI „klar und eindeutig“ angeordnet, daß denjenigen, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente nicht in Anspruch genommen haben, insoweit in jedem Fall je Kalendermonat ein um 0,005 erhöhter Zugangsfaktor zuzuerkennen ist, schon im Ansatz nicht zu. Auch § 77 SGB VI gilt erst ab 1. Januar 1992, ist Bestandteil des Reformkonzeptes des SGB VI und setzt voraus, daß der Versicherte nach den Vorgaben dieses Gesetzes auf eine Altersrente nach dem 65. Lebensjahr „verzichtet“ hat. Die Rüge einer Verletzung von § 77 SGB VI beruht mithin im wesentlichen darauf, daß die Revision den Inhalt des SGB VI nur in ausgewählten Teilen berücksichtigt.

Auch das AVG ließ die begehrte Erhöhung der Altersrente nicht zu. § 63 Abs. 5 i.V.m. § 77 SGB VI weicht hinsichtlich der Auswirkungen der Verschiebung des Versicherungsfalls des Alters bzw. der Nichtinanspruchnahme einer Rente wegen Alters nach Vollendung des 65. Lebensjahres rechtlich nicht zum Nachteil der Versicherten von dem ab, was bis zum 31. Dezember 1992 galt. Gemäß § 31 Abs. 1a Satz 1 und 3 AVG erhöhte sich nämlich der Jahresbetrag eines Altersruhegeldes um einen Zuschlag, wenn der Versicherte objektiv die Voraussetzungen für das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 25 Abs. 5 AVG) erfüllt hatte und er diese Rente für Zeiten nach Vollendung des 65. Lebensjahres (bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres) nicht in Anspruch nahm. Dies galt nach Satz 3 a.a.O. nicht bei Versicherten, die u.a. nach Vollendung des 63. Lebensjahres Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder EU bezogen hatten. Wäre der Neuberechnungsantrag der Klägerin vom 5. November 1991 so zu verstehen, daß sie gemäß § 25 Abs. 6 AVG bestimmen wollte, der Versicherungsfall des Alters sei bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 eingetreten, hätte sie damit Anspruch auf Altersruhegeld nach Maßgabe des AVG noch am 31. Dezember 1991 für Bezugszeiten ab Januar 1992 erlangt; ein Zuschlag zum Altersruhegeld hätte ihr gemäß § 31 Abs. 1a Satz 3 AVG nicht zugestanden. Der Beklagten ist also beizupflichten, daß der Klägerin zu keinem Zeitpunkt - weder nach dem AVG, noch nach dem SGB VI - jemals wegen des Hinausschiebens des Versicherungsfalles bzw. der nicht Inanspruchnahme einer Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine höhere Rente zugestanden hätte.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt auch eine „übergangsrechtliche“ entsprechende Anwendung der besonderen Zugangsfaktoren des § 77 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2 SGB VI nicht in Betracht, weil es keines Übergangsrechts bedarf. Entgegen der Ansicht des LSG kommt es in Fällen der hier vorliegenden Art von vornherein nicht auf die im § 300 Abs. 1 bis Abs. 3 SGB VI geregelten Grundsätze an. Denn darin ist geregelt, ob bei Rechtsänderungen (ausnahmsweise) altes Recht oder - wie im Regelfall und auch hier - neues Recht anzuwenden ist (zum Sprachgebrauch § 300 Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Die Frage, ob das neue Recht Übergangsregelungen enthalten muß, stellt sich thematisch jedoch nur, soweit zwischen dem alten und dem neuen Recht inhaltliche Unterschiede bestehen. Dies ist aber - wie dargelegt - hinsichtlich der Frage nicht der Fall, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherter, der nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente nicht in Anspruch genommen hat, deswegen eine Erhöhung seiner monatlichen Rentenansprüche verlangen darf; dies kann er nur, soweit er nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht bezogen hat. Deswegen besteht auch keine planwidrige Gesetzeslücke, nicht einmal im Übergangsrecht. Zutreffend weist die BfA nämlich darauf hin, daß die Volksvertretung keine (ausdrückliche) Übergangsregelung schaffen muß, soweit sie den Rechtszustand überhaupt nicht verändert. Dies trifft - wie dargelegt - auf den Rechtsgrundsatz zu, daß es keine Erhöhung der Altersrente wegen Hinausschiebens des Versicherungsfalls des Alters bzw. der Nichtinanspruchnahme von Altersrente für Zeiten nach Vollendung des 65. Lebensjahres gibt, soweit Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen worden sind.

Damit hat die Beklagte richtig erkannt, daß alle Voraussetzungen für eine „Aussparung“ nach § 48 Abs. 3 SGB X vorlagen. Dem steht nicht entgegen, daß zumindest zweifelhaft ist, ob sie die rechtswidrige Begünstigung der Klägerin nicht hätte nach § 45 SGB X zurücknehmen können. Der Eintritt der Rechtsfolge des § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X hängt nicht (tatbestandlich) davon ab, ob der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 SGB X hätte zurückgenommen werden können. Dies ist vielmehr ein bloßer gesetzlicher Hinweis auf die von Verfassungs wegen (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz <GG>) ohnehin bestehende Pflicht der Leistungsträger, die Rücknahme eines als rechtswidrig erkannten Verwaltungsaktes zu prüfen. Wäre die objektive Nichtrücknehmbarkeit des rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes hingegen tatbestandliche Voraussetzung für die „Aussparung“, könnte der Zweck der Vorschrift nicht erreicht werden, den Zuwachs an Früchten aus rechtswidrig zuerkannten Begünstigungen zu beschneiden.

Dementsprechend hätte die Beklagte einen höheren monatlichen Rentenanspruch als den im Bescheid vom 13. Januar 1992 bereits zuerkannten von 1.772,02 DM nur festsetzen dürfen, wenn der gesetzliche (rechtmäßige) Monatsbetrag des Altersrentenanspruchs der Klägerin ab 1. Juli 1992 unter Berücksichtigung des seitdem angehobenen aktuellen Rentenwertes, aber unter Verwendung des neutralen Zugangsfaktors 1,0 (keine Vor- oder Nachteile durch unterschiedliche Rentenbezugsdauer) höher gewesen wäre. Dies ist - wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat und worüber die Beteiligten im übrigen nicht streiten - nicht der Fall; der Monatsbetrag des gesetzlichen und angepaßten Rentenanspruches der Klägerin ab Juli 1992 beläuft sich auf 1.656,98 DM. Daher durfte die neu festzustellende Leistung ab Juli 1992 nicht über diesen Betrag hinausgehen. Andererseits darf gemäß § 48 Abs. 1 SGB X der Verfügungssatz des früheren Verwaltungsaktes nur abgeändert werden, „soweit“ eine Änderung eingetreten ist; die Bindungswirkung (materielle Bestandskraft) der bisherigen Regelung bleibt erhalten. Deswegen hat die BfA das verwaltungsaktlich zuerkannte subjektive Recht auf monatliche Zahlungen in Höhe von 1.772,02 DM im Betrag nicht geändert. Das durch Verwaltungsakt anerkannte subjektive Recht auf Altersrente war bei Erlaß des Bewilligungsbescheides vom 13. Januar 1992 auf die Entstehung von - auf der Grundlage von 1.772,02 DM - anpaßbaren („dynamisierbaren“) Ansprüchen gerichtet; nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X kann aber ab Juli 1992 nur noch die sich aus dem Gesetz rechtmäßig ergebende monatliche Rentenhöhe Grundlage der Anpassung sein; daher hat die Beklagte auch zu Recht entschieden, daß das im Bescheid vom 13. Januar 1992 bewilligte Recht auf monatliche Rentenbeträge von 1.772,02 DM nur noch „wegen Berücksichtigung der Bestandskraft“, also nur statisch geschützt fortbesteht. Damit erweist sich der streitige Bescheid vom 19. Mai 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 1992 als rechtmäßig.

Soweit das LSG (S. 12 und 13 des Urteils) die Beklagte aufgefordert hat, bei der nächsten Neufeststellung der Rente die Kindererziehungszeiten der Klägerin aufgrund einer von ihm beschriebenen, im Gesetz nicht vorgesehenen Vergleichsberechnung daraufhin zu prüfen, ob sie - gewissermaßen fiktiv - vor Inanspruchnahme der Regelaltersrente Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten gewesen sind, handelt es sich um eine bloße Anregung des Berufungsgerichts; andernfalls stünden nämlich diese Ausführungen im Widerspruch dazu, daß das LSG die Berufung der Klägerin uneingeschränkt zurückgewiesen hat. Der Senat weist daraufhin, daß die Rechtsansicht des LSG nicht zutrifft. Gemäß Art. 2 § 6c des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) waren Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 bei der Rente wegen EU der Klägerin nicht zu berücksichtigen, weil der Versicherungsfall nicht nach dem 30. Dezember 1985 eingetreten war. Soweit das LSG darauf abstellt, daß die Erziehungszeiten bei einem Altersruhegeld ab Vollendung des 65. Lebensjahres möglicherweise bei der Ermittlung der Rentenhöhe mitbewertet worden wären, wenn die Klägerin dieses Altersruhegeld in Anspruch genommen hätte, ist hier entscheidend, daß sie dies nicht getan hat; auf das von ihr angegebene Motiv, die Erhöhung eines Altersruhegeldes nach § 25 Abs. 5 AVG um die Kindererziehungszeiten würde ihre steuerlichen Nachteile nicht ausgleichen, kommt es hierbei nicht an. Vielmehr waren gemäß Art. 2 § 6c AnVNG Zeiten der Kindererziehung bei einem Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nach dem 30. Dezember 1985 - wie bei der Klägerin - zu berücksichtigen, wenn der Versicherte dies beantragte; gerade hiervon hat die Klägerin abgesehen und dadurch von vornherein verhindert, daß Kindererziehungszeiten für die Ermittlung der Höhe eines Altersruhegeldes erheblich werden konnten. Sie sind also erstmals für die ab 1. Januar 1992 gezahlte Regelaltersrente zu berücksichtigen, wie die Beklagte dies zutreffend getan hat.

Nach alledem war die Revision der Klägerin gegen das im Ergebnis zutreffende Urteil des Berufungsgerichts zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG.

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