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Verwaltungsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit vom 13.12.2000

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Änderung

Von der australischen Einkommens- und Vermögenprüfung sind nach Art. 8 Abs. 4 des Abkommens auch deutsche Leistungen der Grundsicherung auszunehmen.

Dokumentdaten
Stand09.03.2001
Kurztext
Version001.00
Artikel 1Begriffsbestimmungen
Artikel 2Zuständige Verbindungsstellen und Träger
Artikel 3Einreichung von Anträgen
Artikel 4Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen
Artikel 5Mitteilung von Versicherungszeiten und Wohnzeiten während des Arbeitslebens außerhalb eines Leistungsverfahrens
Artikel 6Unterrichtungen
Artikel 7Formblätter
Artikel 8Zusammenarbeit
Artikel 9Deutsche Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens
Artikel 10Inkrafttreten, Änderung, Ergänzung

Die deutschen Verbindungsstellen

für die Rentenversicherung der Arbeiter
 Landesversicherungsanstalt Oldenburg - Bremen, Oldenburg

für die Rentenversicherung der Angestellten
 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin

für die knappschaftliche Rentenversicherung
 Bundesknappschaft, Bochum

sowie die deutschen Träger

 Bahnversicherungsanstalt, Frankfurt/ Main
 Seekasse, Hamburg

und*Verwerfen*
das australische Department of Family and Community Services, Canberra*Verwerfen*
vereinbaren, gestützt auf Artikel 16 Absatz 6 des am 13. Dezember 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit (Abkommen) und unter Beteiligung der zuständigen Behörden, zur verwaltungsmäßigen Durchführung des Abkommens folgendes:*Verwerfen*

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