Artikel 2 VV zum SVA-Australien: Zuständige Verbindungsstellen und Träger
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Version | 001.00 |
Zuständige Verbindungsstellen und Träger für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen sind:
- in der Bundesrepublik Deutschland: | ||
a) | wenn der letzte deutsche Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter gezahlt worden ist: die Landesversicherungsanstalt Oldenburg - Bremen, Oldenburg, wenn jedoch der letzte deutsche Beitrag an die Bahnversicherungsanstalt gezahlt worden ist: die Bahnversicherungsanstalt, Frankfurt/ Main oder wenn der letzte deutsche Beitrag an die Seekasse gezahlt worden ist oder wenn fünf Jahre Beitragszeiten auf Grund einer in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit zurückgelegt worden sind: die Seekasse, Hamburg; | |
b) | wenn der letzte deutsche Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten gezahlt worden ist: die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, wenn jedoch der letzte deutsche Beitrag an die Bahnversicherungsanstalt gezahlt worden ist: die Bahnversicherungsanstalt, Frankfurt/ Main oder ein Beitrag auf Grund einer in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit gezahlt worden ist: die Seekasse, Hamburg; | |
c) | wenn der letzte deutsche Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden oder die allgemeine Wartezeit (fünf Jahre) in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt beziehungsweise vorzeitig erfüllt ist: die Bundesknappschaft, Bochum; | |
d) | wenn kein Beitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt worden ist: der zuerst angegangene Träger; | |
- in Australien: | ||
Centrelink International Services, Hobart. |