Artikel 3 VV zum SVA-Australien: Einreichung von Anträgen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Version | 001.00 |
1. Der Träger eines Vertragsstaats nimmt Anträge auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats von Personen entgegen, die sich gewöhnlich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten. Bei der Entgegennahme des Antrags ersucht er den Antragsteller, alle für die beantragte Leistung benötigten Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dieses Verfahren gilt entsprechend für Anträge nach Abkommen eines Vertragsstaats, die dieser mit dritten Staaten abgeschlossen hat.
2. Die Träger der Vertragsstaaten nehmen auch Anträge auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats von Personen entgegen, die sich gewöhnlich in einem dritten Staat aufhalten.