Artikel 8 VV zum SVA-Australien: Zusammenarbeit
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Version | 001.00 |
1. Die Verbindungsstellen und zuständigen Träger halten die zur verwaltungsmäßigen Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Kontakte. Sie werden dafür Sorge tragen, dass auftretende Rechts- und Verfahrensfragen geklärt werden und stimmen sich mit dem Ziel einer einheitlichen Auffassung und effizienteren Anwendung ab. Dazu dienen auch gemeinsame Besprechungen, die nach Bedarf stattfinden.
2. Soweit möglich und zulässig, werden Mitteilungen zwischen den Verbindungsstellen und zuständigen Trägern durch elektronische Mittel, wie Fax oder E-mail ausgetauscht.
3. Antragsformblätter und dazugehörige Unterlagen werden per Luftpost oder einen entsprechenden Luftkurierdienst übersandt.