Artikel 1 VV zum SVA-Australien: Begriffsbestimmungen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Version | 001.00 |
1. In Anwendung dieser Verwaltungsvereinbarung hat jeder Ausdruck dieselbe Bedeutung, wie sie im Abkommen definiert ist, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
2. Für Australien hat das Department of Family and Community Services Centrelink als Träger beauftragt, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens genannten Gesetze auszuführen.