Verwaltungsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit vom 13.12.2000
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderung | Von der australischen Einkommens- und Vermögenprüfung sind nach Art. 8 Abs. 4 des Abkommens auch deutsche Leistungen der Grundsicherung auszunehmen. |
Stand | 09.03.2001 |
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Kurztext | |
Version | 001.00 |
Artikel 1 | Begriffsbestimmungen |
Artikel 2 | Zuständige Verbindungsstellen und Träger |
Artikel 3 | Einreichung von Anträgen |
Artikel 4 | Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen |
Artikel 5 | Mitteilung von Versicherungszeiten und Wohnzeiten während des Arbeitslebens außerhalb eines Leistungsverfahrens |
Artikel 6 | Unterrichtungen |
Artikel 7 | Formblätter |
Artikel 8 | Zusammenarbeit |
Artikel 9 | Deutsche Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens |
Artikel 10 | Inkrafttreten, Änderung, Ergänzung |
Die deutschen Verbindungsstellen für die Rentenversicherung der Arbeiter für die Rentenversicherung der Angestellten für die knappschaftliche Rentenversicherung sowie die deutschen Träger Bahnversicherungsanstalt, Frankfurt/ Main |
und*Verwerfen* |
das australische Department of Family and Community Services, Canberra*Verwerfen* |
vereinbaren, gestützt auf Artikel 16 Absatz 6 des am 13. Dezember 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit (Abkommen) und unter Beteiligung der zuständigen Behörden, zur verwaltungsmäßigen Durchführung des Abkommens folgendes:*Verwerfen* |