EZB-Übertragungsabkommen vom 24.08.2007 - Auszug
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|---|
Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 24.08.2007 |
---|---|
Kurztext | |
Version | 001.00 |
Inhaltsübersicht zum EZB-Übertragungsabkommen vom 24.08.2007 |
Artikel 1 | Durchführung des Artikels 16.1 des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank |
Artikel 2 | Durchführung des Artikels 16.2 des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank |
Artikel 3 | Nachversicherung |
Artikel 4 | Durchführung dieses Abkommens |
Artikel 5 | Inkrafttreten |
Artikel 6 | Geltungsdauer |
Artikel 7 | Protokoll |
*Verwerfen*Abkommen zwischen der Europäischen Zentralbank Die Europäische Zentralbank |
von dem Wunsch geleitet, die in den Artikeln 16.1 und 16.2 des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank enthaltene Grundregelung so durchzuführen, dass die rechtlichen und technischen Voraussetzungen geschaffen werden, die es ermöglichen, den Rechten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Übertragung von Pensionsansprüchen Rechnung zu tragen - sind wie folgt übereingekommen: |