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EZB-Übertragungsabkommen vom 24.08.2007 - Auszug

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand24.08.2007
Kurztext
Version001.00
Inhaltsübersicht zum EZB-Übertragungsabkommen vom 24.08.2007
Artikel 1Durchführung des Artikels 16.1 des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank
Artikel 2Durchführung des Artikels 16.2 des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank
Artikel 3Nachversicherung
Artikel 4Durchführung dieses Abkommens
Artikel 5Inkrafttreten
Artikel 6Geltungsdauer
Artikel 7Protokoll

*Verwerfen*Abkommen

zwischen der Europäischen Zentralbank
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Durchführung des Abschnitts 16 des Anhangs III
der Beschäftigungsbedingungen für das Personal
der Europäischen Zentralbank
 

Die Europäische Zentralbank
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

von dem Wunsch geleitet, die in den Artikeln 16.1 und 16.2 des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank enthaltene Grundregelung so durchzuführen, dass die rechtlichen und technischen Voraussetzungen geschaffen werden, die es ermöglichen, den Rechten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Übertragung von Pensionsansprüchen Rechnung zu tragen - sind wie folgt übereingekommen:

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