Artikel 6 EZBÜ: Geltungsdauer
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 04.02.2008 |
Version | 001.00 |
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann es bis zum 30. September eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres wirksam. Tritt dieses Abkommen infolge einer Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter.