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§ 8 IFG: Verfahren bei Beteiligung Dritter

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand17.02.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 in Kraft getreten am 15.08.2013
Rechtsgrundlage

§ 8 IFG

Version001.01

Inhalt der Regelung

§ 8 Abs. 1 IFG regelt die Verfahren zur Beteiligung Dritter, deren Belange durch einen Antrag auf Informationszugang berührt sind.

Nach § 8 Abs. 2 IFG ist - entgegen der Formfreiheit nach § 7 Abs. 1 IFG - die Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang bei einer Beteiligung Dritter dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen und auch dem Dritten bekannt zu geben.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Wer Dritter und nach § 8 IFG am Verfahren zu beteiligen ist, ergibt sich aus § 2 Nr. 2 IFG. Eine Ausnahmeregelung zu der Beteiligungspflicht enthält § 7 Abs. 2 S. 2 IFG. In welchen Fällen eine Beteiligung Dritter zu erfolgen hat, ergibt sich aus den §§ 3 bis 6 IFG.

Beteiligung Dritter

§ 8 IFG ist eine reine Verfahrensregelung. In welchen Fällen konkret eine Beteiligung Dritter erforderlich ist, ergibt sich aus den §§ 3 bis 6 IFG. Auf die entsprechenden GRAen hierzu wird verwiesen.

Liegt ein Antrag auf Informationszugang vor und sind davon Belange Dritter berührt, so sind diese Dritten von Amts wegen zu beteiligen. Dritter ist nach § 2 Nr. 2 IFG jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen (GRA zu § 2 IFG, Abschnitt 3).

Zwar wird die Beteiligungspflicht Dritter im Gesetz ausdrücklich auf die Fälle begrenzt, in denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Dritte ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss vom Informationszugang haben könnte, in der Praxis wird die Behörde aber regelmäßig kein abschließendes Urteil über die vermeintliche Interessenlage des Dritten fällen können, ohne ihn vorher zu befragen. Auch aus der Gesetzesbegründung geht klar hervor, dass der Dritte auch dann zu beteiligen ist, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass sein Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse des Antragstellers nicht überwiegt, da es möglich sein kann, dass die Behörde die Interessenlage des Dritten nicht umfassend kennt (BT-Drucksache 15/4493).

Hinweis:

In Einzelfällen kann auch eine Behörde Dritter sein. In diesem Fall finden die Vorschriften zur Beteiligung Dritter keine Anwendung (siehe auch BT-Drucksache 15/4493, S. 15).

Ausnahmen

  • Die Pflicht zur Beteiligung des Dritten entfällt, wenn der Antragsteller einverstanden ist, dass die Daten des Dritten unkenntlich gemacht werden (§ 7 Abs. 2 S. 2 IFG).
  • In den Fällen des § 5 Abs. 3 IFG (Daten von Gutachtern und Sachverständigen) hat der Gesetzgeber schon eine Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsteller vorgenommen und gewährt daher grundsätzlich einen Informationszugang; eine Beteiligung nach § 8 IFG ist daher in diesen Fällen grundsätzlich nicht erforderlich, kann aber im Einzelfall bei Annahme überwiegender schutzwürdiger Interessen des Dritten vorgenommen werden.
  • Eine Beteiligung kann unterbleiben, wenn absehbar ist, dass sich der Dritte nicht innerhalb der vorgegebenen Frist von einem Monat äußern kann beziehungsweise er nicht erreichbar ist (zum Beispiel bei Auslandsinhaftierung oder unbekanntem Wohnort).

Verfahren

Nach § 8 Abs. 1 IFG soll dem Dritten von Amts wegen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Ihm ist hierfür ein Zeitraum von einem Monat zu gewähren.

Liegt nach Fristablauf keine Stellungnahme des Dritten vor, entscheidet die Behörde anhand der ihr vorliegenden Informationen.

Ihre Entscheidung hat die Behörde entgegen § 7 Abs. 1 IFG schriftlich mittels eines Bescheides sowohl gegenüber dem Antragsteller als auch gegenüber dem beteiligten Dritten bekannt zu geben. Anschließend ist die Bestandskraft der Entscheidung gegenüber dem Dritten abzuwarten, bevor der Informationszugang gewährt werden kann. Sofern die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, kann der Zugang erst zwei Wochen nach Bekanntgabe der Anordnung gewährt werden (§ 8 Abs. 2 S. 2 IFG).

Die in § 7 Abs. 5 S. 1 und 2 IFG vorgegebene Frist zur Zugangsgewährung gilt in Fällen der Beteiligung Dritter nicht (§ 7 Abs. 5 S. 3 IFG).

Hinweis:

Von der Behörde ist immer parallel zum Beteiligungsverfahren die Möglichkeit eines teilweisen Informationszuganges zu prüfen, das heißt ein Zugang zu gegebenenfalls vorhandenen Informationen, der ohne Beteiligung Dritter gewährt werden kann (vergleiche GRA zu § 7 IFG, Abschnitt 4).

Rechte Dritter

§ 8 Abs. 1 IFG sieht nur eine Beteiligung des Dritten vor, nicht dessen Einwilligung. Eine Einwilligung Dritter ist ausdrücklich nur in § 5 Abs. 1 S. 2 IFG für besondere Arten von personenbezogenen Daten vorgesehen (vergleiche GRA zu § 5 IFG, Abschnitt 2.3). Dritte sollen die Gelegenheit haben gegenüber der Behörde vorzutragen, aus welchen Gründen sie ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss ihrer Daten vom Informationszugang haben (vergleiche Abschnitt 2). Die letzte Entscheidung trifft die den Zugang gewährende Behörde. Hierüber ist der Dritte per Bescheid zu informieren (vergleiche Abschnitt 3).

Sofern er mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden ist, kann er gemäß § 80 VwGO einstweiligen Rechtsschutz erlangen. Außerdem hat er die Möglichkeit des Widerspruchs und der Anfechtungsklage (§ 8 Abs. 2 S. 3 IFG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 IFG).

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722)

Inkrafttreten: 01.01.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4493, BR-Drucksache 450/05

Zum 01.01.2006 wurden die Regelungen des IFG neu eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 8 IFG