§ 2 IFG: Begriffsbestimmungen
veröffentlicht am |
23.09.2023 |
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Änderungsgrundlage | Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722) |
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Inkrafttreten | 01.01.2006 |
Version | 002.00 |
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. | amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. 2Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; |
2. | Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. |