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§ 2 IFG: Begriffsbestimmungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand17.02.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 in Kraft getreten am 15.08.2013
Rechtsgrundlage

§ 2 IFG

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 2 IFG enthält die Definitionen der Begriffe „amtliche Informationen“ und „Dritter“.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Begriffsbestimmungen des § 2 IFG konkretisieren die Informationsansprüche, die sich grundsätzlich aus § 1 IFG ergeben, hinsichtlich des Inhaltes auf „amtliche Informationen“ und hinsichtlich der nach § 8 IFG zu beteiligenden „Dritten“.

Die Gesetzesbegründung zu § 2 Nr. 1 IFG (amtliche Information) verweist auf § 45 Abs. 2 BDSG.

Der im IFG verwendete Begriff „Dritter“ ist nicht inhaltsgleich mit dem Begriff „Dritter“ des § 67 Abs. 10 S. 2 SGB X und des § 3 Abs. 8 BDSG.

Amtliche Informationen

Nach § 1 IFG hat jeder einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes, vergleiche GRA zu § 1 IFG. § 2 Nummer 1 definiert diese amtlichen Informationen als „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung“. Erfasst werden somit alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger gespeichert ist (BT-Drucksache 15/4493).

Aufzeichnungen können Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten und Tonbandaufzeichnungen sein.

Als Art der Speicherung kommen

  • elektronische Speicherung, zum Beispiel Magnetplatten, Disketten, CD-ROMs, DVDs,
  • optische Speicherung, zum Beispiel Filme, Fotos auf Papier, Mikrofilm,
  • akustische, zum Beispiel Tonbandaufnahmen, und
  • anderweitige Speicherung, zum Beispiel Akten und Aktensammlungen,

in Betracht.

Ausnahmen:

Ausdrücklich ausgenommen vom Begriff der amtlichen Information sind nach § 2 Nr. 1 letzter Halbs. IFG Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorganges werden sollen. Insbesondere Gliederungen und Musterdateien, die zum Beispiel Textpassagen aus früher verwendetem Schriftwechsel enthalten, sind - soweit sie über den von den zuständigen Stellen im Hause als verbindlich vorgegebenen Text hinausgehen - lediglich als elektronische Notizen zu verstehen. Sie fallen nicht unter den Begriff der amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG (vergleiche Urteil des VG Berlin vom 26.09.2012, AZ: VG 2 K 201.11).

Auch private Informationen beziehungsweise Informationen, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen, gehören nicht zu den amtlichen Informationen im Sinne des IFG, mit der Folge, dass kein Anspruch auf Zugang besteht.

Dritter

Nach der Definition von § 2 Nr. 2 IFG ist Dritter „jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen“.

In den §§ 5, 6 und 8 IFG werden Ausnahmen vom Zugangsrecht zu amtlichen Informationen beziehungsweise besondere Zugangsvoraussetzungen geregelt, wenn geschützte Belange Dritter berührt sein könnten. Geschützte Belange können personenbezogene Daten, geistiges Eigentum oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sein.

Als Dritter im Sinne des IFG ist daher jeder anzusehen, dessen in §§ 5, 6 und 8 IFG genannten Rechte durch den Informationszugang berührt werden könnten (BT-Drucksache 15/4493).

Da § 6 IFG einen Zugangsanspruch verwehrt, wenn diesem der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht und dies auch auf eine Behörde zutreffen kann, zum Beispiel wenn sie Inhaberin einer Marke im Sinne von § 7 Nr. 2 MarkenG ist, kann auch eine Behörde Dritter im Sinne des IFG sein.

Ausnahme:

Amtsträger sind dann nicht als Dritte anzusehen, wenn sich der Informationszugang auf die Amtsträgerfunktion (Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telefonnummer) beschränkt. Auf § 5 Abs. 4 IFG wird verwiesen.

Informationsfreiheitsgesetz - IFG vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722)

Inkrafttreten: 01.01.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4493, BR-Drucksache 450/05

Zum 01.01.2006 wurden die Regelungen des IFG neu eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 2 IFG