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§ 7 IFG: Antrag und Verfahren

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand17.02.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 in Kraft getreten am 15.08.2013
Rechtsgrundlage

§ 7 IFG

Version001.01

Inhalt der Regelung

§ 7 Abs. 1 IFG regelt, an wen der Antrag auf Informationszugang zu richten ist und in welchen Fällen eine Begründung erforderlich ist.

§ 7 Abs. 2 IFG regelt den Anspruch eines teilweisen Zuganges, wenn ein umfassender Zugang nicht gewährt werden kann.

Die Form der Auskunftserteilung ergibt sich aus § 7 Abs. 3 IFG; außerdem wird klargestellt, dass die Behörde nicht zur Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit verpflichtet ist.

§ 7 Abs. 5 IFG legt der Behörde gewisse Fristen zum Informationszugang auf.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Verfahrensregelungen des IFG werden durch die Vorschriften zum Verwaltungsverfahren ergänzt, hier insbesondere durch die §§ 10, 17, 25 und 37 VwVfG sowie § 9 SGB X. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die Verfahrenserleichterungen der §§ 17 ff. VwVfG.

Hinsichtlich der Bearbeitungsdauer kommt § 121 BGB zur Anwendung.

Sofern es um Daten Dritter geht, sind zusätzlich die §§ 7 und 8 IFG zu beachten.

Antragstellung

  • Antragsberechtigung
    Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen; es muss kein Rechtsverhältnis zu der Behörde bestehen. Näheres hierzu in der GRA zu § 1 IFG, Abschnitt 2.
  • Begründung
    Sofern der Antrag keine Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6 IFG betrifft, muss er auch nicht begründet werden.
  • Form des Antrages
    Der Antrag kann wegen der Nichtförmlichkeit des Verwaltungshandelns (§ 10 VwVfG, § 9 SGB X) schriftlich, mündlich (auch telefonisch) oder durch schlüssiges Handeln gestellt werden. Gemäß § 3a VwVfG kann der Antrag auch elektronisch gestellt werden.
  • Zuständige Behörde
    Der Antrag ist an die Behörde zu richten, der die Verfügungsbefugnis über die Information zusteht. Es reicht also nicht aus, dass der Behörde die Informationen vorliegen; sie muss auch zur Verfügung berechtigt sein. Damit ist zum Beispiel für beigezogene Akten/Informationen von Dritten, anderen Behörden oder Einrichtungen zu prüfen, ob die Behörde neben den Informationen/Akten auch ein Verfügungsrecht darüber erhalten hat, entweder kraft Gesetz oder über eine entsprechende Vereinbarung (auch stillschweigend).
    Soweit sich eine Behörde natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bedient (§ 1 Abs. 1 S. 3 IFG), ist der Antrag auch in diesen Fällen an die Behörde zu richten, da sich aus dem IFG kein Informationsanspruch gegenüber privaten Personen oder Stellen ergibt (GRA zu § 1 IFG, Abschnitt 3).
    Ist die Behörde nicht zuständig, hat sie dies dem Antragsteller mitzuteilen (§ 25 VwVfG).
  • Anträge von mehr als 50 Personen
    Nach § 7 Abs. 1 S. 4 IFG gelten die erleichterten Verfahrensregelungen der §§ 17 bis 19 VwVfG entsprechend, wenn gleichförmige Anträge von mehr als 50 Personen gestellt werden. Die Behörde braucht sich danach nicht mit jedem einzelnen Antragsteller auseinanderzusetzen, sondern kann Vertreter benennen (lassen).

Verfahren des Informationszugangs

§ 1 Abs. 2 IFG regelt allgemein das Verfahren der Gewährung des Informationszugangs (GRA zu § 1 IFG, Abschnitt 5). In § 7 Abs. 3 und 4 IFG wird dies wiederholt und konkretisiert.

Nach Absatz 3 gibt es - wie für die Antragstellung - keine Formvorschriften über die Art der Zugangsgewährung. Eine Bescheiderteilung ist regelmäßig nicht erforderlich.

Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nur aus § 8 Abs. 2 IFG bei der Beteiligung Dritter (vergleiche GRA zu § 8 IFG, Abschnitt 3).

Der Zugang kann bei einfachen Auskünften auch mündlich erteilt werden; hier kann der Antragsteller nach § 37 Abs. 2 VwVfG bei berechtigtem Interesse jedoch eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Information kann schriftlich zugänglich gemacht werden oder per E-Mail (in Anwendung des § 3a VwVfG).

Eine weitere Form der Zugangsgewährung ist die Akteneinsicht. Der Antragsteller kann sich hier auch Notizen fertigen. Ablichtungen und Ausdrucke können ebenfalls gefertigt und mitgenommen werden, soweit dem nicht urheberrechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 6 S. 1 IFG). Hierzu zählen auch Ausdrucke gespeicherter oder verfilmter Texte.

Entscheidung über die Art des Zuganges

Grundsätzlich kann die Behörde entscheiden, wie sie den Zugang zu der gewünschten Information gewährt. Sofern der Antragsteller aber eine bestimmte Art des Zuganges zu den Informationen begehrt, darf sie nach § 1 Abs. 2 S. 2 IFG davon nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abweichen (GRA zu § 1 IFG). Derartige Gründe können sich aus den §§ 3 bis 6 IFG ergeben, zum Beispiel Schutz bestimmter öffentlicher Belange oder des behördlichen Entscheidungsprozesses bei laufenden Verwaltungsverfahren.

Ein wichtiger Grund ist ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand, der ausdrücklich in § 1 Abs. 2 S. 3 IFG erwähnt wird.

Zuständigkeit innerhalb der Behörde

Welche Stelle innerhalb der Behörde über den Antrag auf Informationszugang entscheidet, richtet sich nach der innerbehördlichen Organisationsstruktur.

Bearbeitungsfrist

Nach § 7 Abs. 5 S. 1 IFG ist der Zugang unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) zu gewähren. Nach Satz 2 soll der Zugang innerhalb eines Monats erfolgen. Mit dieser Regelfrist wird die besondere Bedeutung eines zeitnahen Informationszuganges betont; gleichzeitig werden aber Ausnahmen für besondere Einzelfälle zugelassen. In diesen Fällen ist möglichst innerhalb der Monatsfrist dem Antragsteller eine Zwischennachricht zu übersenden.

§ 7 Abs. 5 S. 3 IFG verweist auf § 8 IFG, der die Beteiligung Dritter regelt. In diesen Fällen kann die Zugangsgewährung regelmäßig nicht innerhalb der Monatsfrist gewährt werden, da dem zu beteiligenden Dritten nach § 8 Abs. 1 IFG innerhalb eines Monats Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (vergleiche GRA zu § 8 IFG, Abschnitt 3).

Rechtsfolgen bei Fristüberschreitung sieht das Gesetz nicht vor. Es besteht die Möglichkeit der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO.

Besonderheit: teilweiser Informationszugang

Die §§ 3 bis 6 IFG beschränken den Zugang oder schließen ihn aus. In § 7 Abs. 2 IFG wird ausdrücklich geregelt, wie die Behörde zu verfahren hat, wenn ein Zugang unter Beachtung der §§ 3 bis 6 IFG nur teilweise möglich ist, also in Teilen auch abgelehnt werden muss.

In einem solchen Fall ist der Zugang zu den nicht geheim zu haltenden Informationen zu gewähren, sofern dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Die geheim zu haltenden Informationen sind zu schwärzen, zu entnehmen, abzutrennen oder in anderer Weise unkenntlich zu machen. Diese Maßnahmen sind kenntlich zu machen.

Grundsätzlich sind Dritte, deren Belange durch einen Informationszugang berührt werden, nach § 8 Abs. 1 IFG zu beteiligen. Sofern sich ein Antragsteller mit der Unkenntlichmachung oder Herausnahme dieser Daten von Dritten einverstanden erklärt, ist eine Beteiligung der Betroffenen entbehrlich.

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722)

Inkrafttreten: 01.01.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4493, BR-Drucksache 450/05

Zum 01.01.2006 wurden die Regelungen des IFG neu eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 7 IFG