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§ 3 BDSG: Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.06.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU) vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2097)

Inkrafttreten25.05.2018
Version002.00

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

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