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§ 111 FamFG: Familiensachen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand20.08.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 111 FamFG

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält eine abschließende Aufzählung der Familiensachen.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG und GRA zu § 21 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 111 FamFG gibt keinen Aufschluss darüber, welche konkreten Verfahren zu den dort aufgeführten Familiensachen gehören. Daher wird jede in § 111 FamFG genannte Familiensache in den Abschnitten 2 bis 12 des Buches 2 des FamFG noch näher erläutert, zum Beispiel die Ehesachen in § 121 FamFG, die Versorgungsausgleichssachen in § 217 FamFG, die Unterhaltssachen in § 231 FamFG und die Lebenspartnerschaftssachen in § 269 FamFG.

Allgemeines

Mit der Einführung des FamFG wurde der Kreis der als Familiensachen zu behandelnden Verfahren erweitert. Hinzu gekommen sind zum Beispiel die Adoptionssachen (die früheren Vormundschaftssachen), für die bisher das Vormundschaftsgericht zuständig war. Ebenfalls hinzugekommen sind die sonstigen Familiensachen sowie die Ehewohnungs- und Haushaltssachen. Des Weiteren wurden die bisher in der ZPO geregelten Abstammungssachen als Familiensachen in das FamFG übernommen.

Begriff der Familiensache

Der Begriff der Familiensache wird durch die in § 111 FamFG enthaltene abschließende Aufzählung definiert. Danach sind Familiensachen

1.Ehesachen,
2.Kindschaftssachen,
3.Abstammungssachen,
4.Adoptionssachen,
5.Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
6.Gewaltschutzsachen,
7.Versorgungsausgleichssachen,
8.Unterhaltssachen,
9.Güterrechtssachen,
10.sonstige Familiensachen,
11.Lebenspartnerschaftssachen.

Verfahrensvorschriften in Familiensachen

Die Familiensachen nach § 111 FamFG können im Wesentlichen drei Gruppen zugeordnet werden:

Zu den Ehesachen gehören nach § 121 FamFG Verfahren auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen), Aufhebung der Ehe sowie auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe.

Familienstreitsachen nach § 112 FamFG sind Unterhaltssachen, Güterrechtssachen, sonstige Familiensachen und bestimmte Lebenspartnerschaftssachen.

Zu den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören die in § 111 Nr. 2 bis 7 FamFG genannten Familiensachen, die weder Ehesachen noch Familienstreitsachen sind. Hierunter fallen unter anderem die in § 111 Nr. 7 FamFG genannten Versorgungsausgleichssachen, die in § 217 FamFG definiert sind (siehe GRA zu § 217 FamFG).

Das Verfahren in Familiensachen bestimmt sich danach, ob eine Familiensache Ehesache, Familienstreitsache oder Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist.

In Ehesachen und Familienstreitsachen richtet sich das Verfahren sowohl nach den Vorschriften des FamFG (zum Beispiel § 38 FamFG: Entscheidung durch Beschluss oder §§ 58 ff. FamFG: Beschwerde) als auch nach den Vorschriften der ZPO. In § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG ist bestimmt, welche Vorschriften des FamFG keine Anwendung finden und durch entsprechende Regelungen der ZPO zu ersetzen sind.

Für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt dieser Verweis nicht, daher ist für diese Familiensachen ausschließlich das Verfahrensrecht des FamFG anzuwenden.

Verfahrensvorschriften für den Versorgungsausgleich

Das Versorgungsausgleichsverfahren ist nach § 1 FamFG in Verbindung mit den §§ 111 bis 113 FamFG den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet. Die Verfahrensvorschriften des FamFG finden damit uneingeschränkt Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob über den Versorgungsausgleich im Verbund mit einer Ehesache (zum Beispiel Scheidungsverfahren) oder gesondert in einem selbständigen Verfahren zu entscheiden ist. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bleiben die Scheidungssache und die einzelnen Folgesachen auch bei Verbundentscheidungen eigenständig (BGH vom 13.11.2013, AZ: XII ZB 414/13, FamRZ 2014, 109, und vom 27.11.2013, AZ: XII ZB 464/13).

Die vorstehenden Grundsätze gelten gleichermaßen für den Versorgungsausgleich unter Lebenspartnern nach § 269 Abs. 1 Nr. 7 FamFG. Dies ergibt sich aus § 270 Abs. 1 S. 2 FamFG, der die für den Versorgungsausgleich unter Ehegatten (§ 111 Nr. 7 FamFG) geltenden Verfahrensvorschriften (§§ 217 bis 230 FamFG) für entsprechend anwendbar erklärt.

Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009 (BGBl. I S. 1696)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10798, BR-Drucksachen 635/08

Durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts erfolgt eine sprachliche Anpassung der Begriffe Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände unter Nummer 5 der Vorschrift.

Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6308, BR-Drucksachen 309/07 und 617/08

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) beinhaltet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

§ 111 FamFG ersetzt die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes in § 23b Abs. 1 S. 2 GVG und § 621 Abs. 1 ZPO enthaltenen Kataloge, die zum 01.09.2009 entfallen sind.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 111 FamFG