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§ 67 FamFG: Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand10.09.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung eines Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 in Kraft getreten am 05.08.2009
Rechtsgrundlage

§ 67 FamFG

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 67 FamFG regelt die Voraussetzungen und Folgen eines Rechtsmittelverzichts sowie Einzelheiten zur Rücknahme einer Beschwerde.

Nach Absatz 1 ist eine Beschwerde unzulässig, wenn der Beschwerdeführer gegenüber dem Gericht eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben hat.

Absatz 2 bestimmt, dass auch auf die Einlegung einer Anschlussbeschwerde verzichtet werden kann.

Absatz 3 betrifft den Rechtsmittelverzicht nicht gegenüber dem Gericht, sondern gegenüber einem anderen Beteiligten. In diesem Fall ist eine Beschwerde nur unzulässig, wenn sich der andere Beteiligte darauf beruft.

Absatz 4 sieht die Möglichkeit einer Beschwerderücknahme bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung vor.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit den Regelungen zum Beschwerdeverfahren und zur Rechtskraft zu sehen, unter anderem mit:

Allgemeines

§ 67 FamFG findet unter anderem auf Beschwerden gegen Endentscheidungen der ersten Instanz in allen Verfahren in Versorgungsausgleichssachen Anwendung und gilt auch in Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend. Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Neben- und Zwischenentscheidungen (wie zum Beispiel die Aussetzung nach § 221 FamFG, die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 35 Abs. 5 FamFG oder die Berichtigung von Beschlüssen nach § 42 FamFG).

Die Regelung erfasst zwei verfahrensrechtliche Sachverhalte, die nach einem Beschluss des Gerichts Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft haben können:

  • in den Absätzen 1 bis 3 den Verzicht auf die Einlegung einer Beschwerde oder Anschlussbeschwerde (Abschnitte 3 bis 5) und
  • in Absatz 4 die Beschwerderücknahme (Abschnitt 6).

Erklärt ein Beteiligter den Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln, gibt er endgültig das Recht auf Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung durch eine höhere Instanz auf.

Bei einer Beschwerderücknahme geht dem Beteiligten nur das Rechtsmittel dieser eingelegten Beschwerde verloren; eine erneute Beschwerdeeinlegung innerhalb der Beschwerdefrist wäre noch denkbar. Die Beschwerderücknahme setzt also voraus, dass bereits eine Beschwerde eingelegt wurde, eine Verzichtserklärung bezieht sich regelmäßig auf ein mögliches, aber nicht eingelegtes Rechtsmittel.

Die Verzichts- oder Rücknahmeerklärung unterliegt dem Anwaltszwang (siehe GRA zu § 114 FamFG), wenn sich die Ehegatten im Versorgungsausgleichsverfahren anwaltlich vertreten lassen müssen (Keidel in: FamFG, 19. Aufl., Rz. 2b, 8 zu § 67 FamFG). Dem in einem einvernehmlichen Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertretenen Ehegatten ist es daher verwehrt, entsprechende Erklärungen abzugeben.

Hinweis:

Die Rentenversicherungsträger als Beteiligte in Versorgungsausgleichsverfahren geben grundsätzlich keine Verzichtserklärungen ab (siehe auch Abschnitt 8).

Verzicht auf Beschwerde gegenüber dem Gericht (Absatz 1)

Ein Beteiligter hat die Möglichkeit, gegenüber dem zuständigen Gericht durch einseitige Erklärung auf die Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten. Zuständig ist das Gericht, bei dem die Sache zum Zeitpunkt der Erklärung anhängig ist. Wird der Verzicht zunächst gegenüber einem unzuständigen Gericht erklärt, tritt seine Wirkung erst mit Eingang der Erklärung beim zuständigen Gericht ein.

Der Rechtsmittelverzicht kann sich im Scheidungsverfahren nur auf die Scheidungssache, auf einzelne Folgesachen (unter anderem den Versorgungsausgleich) oder auch auf beide Sachverhalte beziehen. Innerhalb der Folgesache Versorgungsausgleich kann ein Rechtsmittelverzicht jedoch nicht hinsichtlich einzelner Teilungsanordnungen der Versorgungsausgleichsentscheidung abgegeben werden, da es sich insoweit um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand handelt (BGH vom 03.02.2016, AZ: XII ZB 629/13, FamRZ 2016, 794).

Die Erklärung gegenüber dem Gericht kann formfrei abgegeben werden. Sie kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Gerichts erfolgen.

Eine wirksame Verzichtserklärung ist erst nach Erlass des Gerichtsbeschlusses möglich. Der Beschluss ist erlassen

  • bei mündlicher Bekanntgabe durch Verlesen der Entscheidungsformel und
  • bei schriftlicher Bekanntgabe durch Übergabe des fertig abgefassten und unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle des Familiengerichts.

Weitere Einzelheiten zum Zeitpunkt des Erlasses siehe GRA zu § 38 FamFG, Abschnitt 5.3.

Durch den wirksam abgegebenen Rechtsmittelverzicht verliert der Beteiligte die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels oder ihm geht sein bereits eingelegtes Rechtsmittel verloren. Eine dennoch von diesem Beteiligten eingelegte Beschwerde wäre daher unzulässig.

Der Verzicht auf die Beschwerde bedeutet nicht automatisch, dass auch auf die Möglichkeit einer Anschlussbeschwerde verzichtet wird. Ein Verzicht auf die Anschlussbeschwerde muss deshalb ausdrücklich erklärt werden.

Verzicht auf Anschlussbeschwerde (Absatz 2)

Die Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichts besteht auch für die Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG (siehe GRA zu § 66 FamFG). Eine entsprechende Verzichtserklärung kann gemäß § 67 Abs. 2 FamFG frühestens nach Einreichung der Beschwerdeschrift wirksam gegenüber dem Gericht abgegeben werden. Eine zu früh abgegebene Verzichtserklärung ist wirkungslos und hindert die Einlegung einer Anschlussbeschwerde nicht.

Nach einem wirksam abgegebenen Rechtsmittelverzicht ist eine von diesem Beteiligten dennoch eingelegte Anschlussbeschwerde unzulässig.

In Verfahren zur Scheidung und deren Folgesachen gilt folgende Besonderheit:

Haben die Ehegatten im Scheidungsverfahren einen beiderseitigen Rechtsmittelverzicht erklärt, umfasst dieser zugleich Anschlussrechtsmittel, wenn außer ihnen keine Dritten am Verfahren beteiligt sind. Sind hingegen Dritte, zum Beispiel Versorgungsträger, am Verfahren beteiligt, ist der bloße Rechtsmittelverzicht der Ehegatten unzureichend, weil ein solcher Verzicht sie nicht daran hindert, sich befristet (§ 145 FamFG) dem Rechtsmittel eines weiteren Beteiligten in einer Folgesache anzuschließen und damit den Scheidungsausspruch trotz des Verzichts anzufechten. § 144 FamFG bietet den Ehegatten die Möglichkeit, durch einen Rechtsmittelverzicht die (Teil-) Rechtskraft des Scheidungsausspruchs und ggf. einzelner Folgesachen auf schnellstmöglichem Weg herbeizuführen. Wollen die Ehegatten hinsichtlich der Scheidung und ihrer Folgesachen sowohl auf Rechtsmittel als auch auf Anschlussrechtsmittel verzichten, müssen sie nicht erst die Einlegung eines Hauptrechtsmittels abwarten. Sobald sie auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet haben, können sie auch auf dessen Anfechtung durch eine Anschlussbeschwerde in einer Folgesache verzichten, allerdings nur, bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt ist.

Verzicht auf die Beschwerde gegenüber einem anderen Beteiligten (Absatz 3)

Der Rechtsmittelverzicht kann nicht nur gegenüber dem Gericht, sondern auch gegenüber einem anderen Beteiligten erklärt werden. Die Erklärung bedarf keiner bestimmten Form, unterliegt aber dem Anwaltszwang (siehe GRA zu § 114 FamFG), wenn für das gerichtliche Verfahren eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist.

Anders als bei der Verzichtserklärung gegenüber dem Gericht besteht für den Verzicht gegenüber einem Beteiligten keine zeitliche Beschränkung. Die Verzichtserklärung ist schon vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung möglich.

Die Verzichtserklärung gegenüber einem Beteiligten wird nur diesem gegenüber wirksam. Sie führt deshalb nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit einer eingelegten Beschwerde, sondern nur dann, wenn sich der Beteiligte im Beschwerdeverfahren ausdrücklich auf den erklärten Verzicht beruft.

Rücknahme der Beschwerde (Absatz 4)

Eine von einem Beteiligten eingelegte Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts kann auch wieder zurückgenommen werden. Die Beschwerderücknahme kommt zum Beispiel in Betracht, wenn der Beschwerdeführer nachträglich feststellt, dass der der Beschwerde zugrunde liegende Beschluss zutreffend war und die Beschwerdeeinlegung daher zu Unrecht erfolgt ist.

Die Rücknahme der Beschwerde kann frühestens nach Einlegung des Rechtsmittels und spätestens bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung (siehe GRA zu § 38 FamFG) erfolgen. Eine nach Erlass der Beschwerdeentscheidung erklärte Rechtsmittelrücknahme hat keine Auswirkungen mehr.

Die Rücknahmeerklärung ist gegenüber dem Gericht abzugeben und kann formfrei erfolgen. Sie kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Gerichts abgegeben werden. In Verfahren mit Anwaltszwang kann die Rücknahme nur durch einen Rechtsanwalt erklärt werden.

Die Rentenversicherungsträger nehmen Beschwerden gegen Beschlüsse der Familiengerichte zurück, wenn sich nach Beschwerdeeinlegung herausstellt, dass kein Beschwerdegrund vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Beschwerde versehentlich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt wurde und deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden müsste (siehe GRA zu § 58 FamFG, Abschnitt 7).

Folgen der Beschwerderücknahme

Die Beschwerderücknahme führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Wurde nach Einlegung der Beschwerde auch Anschlussbeschwerde eingelegt, geht auch dieses Rechtsmittel verloren. Eine Beschwerderücknahme muss aber nicht endgültig zum Verlust eines Rechtsmittels führen. Eine erneute Beschwerdeeinlegung innerhalb der Beschwerdefrist ist nämlich noch denkbar. Dem Beteiligten geht nur das Rechtsmittel dieser eingelegten Beschwerde verloren. Ist die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen, kann erneut Beschwerde erhoben werden.

Erfolgt die Beschwerderücknahme nach Ablauf der Beschwerdefrist für die am Verfahren Beteiligten, tritt mit der Beschwerderücknahme die Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses zum Versorgungsausgleich ein. Zu beachten ist dabei, dass die Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zusätzlich von der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs abhängt, wenn über den Versorgungsausgleich als Folgesache im Verbund mit der Scheidung entschieden wurde (siehe GRA zu § 224 FamFG).

Kein Rechtsmittelverzicht durch Rentenversicherungsträger

Die Rentenversicherungsträger machen grundsätzlich keinen Gebrauch von der Möglichkeit eines Verzichts auf die Einlegung von Rechtsmitteln und Anschlussrechtsmitteln. Dadurch wird zum Beispiel sichergestellt, dass die Rentenversicherungsträger noch in Verfahren eingreifen können, wenn ein anderer Beteiligter Beschwerde eingelegt hat und das von diesem verfolgte Beschwerdeziel den Rentenversicherungsträger belasten würde. In einem solchen Fall könnte der Rentenversicherungsträger auch nach Ablauf der Beschwerdefrist Anschlussbeschwerde einlegen.

Für die Ehegatten bedeutet das, dass sie im Versorgungsausgleichverfahren durch einen Rechtsmittelverzicht keinen früheren Rechtskraftzeitpunkt herbeiführen können, wenn ein Rentenversicherungsträger oder andere Versorgungsträger beteiligt sind.

Sind keine weiteren Verfahrensbeteiligten vorhanden, können die Ehegatten mit einem Rechtsmittelverzicht eine sofortige Rechtskraft herbeiführen. Verzichten sie beispielweise auf Rechtsmittel hinsichtlich der Scheidung, wird der Scheidungsausspruch sofort rechtskräftig und zugleich wirksam (§§ 67 Abs. 1, 144 in Verbindung mit § 45 FamFG).

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2449)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/12717

Durch Artikel 8 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften wird in § 67 Abs. 4 FamFG klargestellt, dass die Rücknahme der Beschwerde gegenüber dem Gericht zu erklären ist.

Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 309/07; BT-Drucksache 16/6308

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) beinhaltet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 67 FamFG