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§ 66 FamFG: Anschlussbeschwerde

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand31.08.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung eines Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 in Kraft getreten am 05.08.2009
Rechtsgrundlage

§ 66 FamFG

Version001.00

Inhalt der Regelung

Mit der Regelung wird jedem Beschwerdeberechtigten die Möglichkeit eingeräumt, sich der Beschwerde eines anderen Beteiligten gegen eine vorangegangene Entscheidung anzuschließen - auch nach Ablauf der Beschwerdefrist.

Die Anschlussbeschwerde ist durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen.

Wird die (Haupt-)Beschwerde zurückgenommen oder durch das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen, verliert die Anschlussbeschwerde ihre Wirkung.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit den Regelungen zum Beschwerdeverfahren und zur Rechtskraft zu sehen, unter anderem mit:

Allgemeines

Die Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG eröffnet grundsätzlich jedem Beschwerdebe-rechtigten - also auch den Rentenversicherungsträgern - die Möglichkeit, sich einer eingelegten Beschwerde gegen eine Entscheidung in einer Versorgungsausgleichssache anzuschließen. Der Beteiligte, der die erstinstanzliche Entscheidung hinzunehmen bereit gewesen ist, soll auch dann noch in das Verfahren eingreifen können, wenn die Beschwerde des anderen Beteiligten erst zu einem Zeitpunkt eingelegt worden ist, an dem er selbst keine Beschwerde mehr führen kann (BGH vom 03.02.2016, AZ: XII ZB 629/13, FamRZ 2016, 794-799).

Ein Beteiligter kann sich auch einer Anschlussbeschwerde anschließen, wenn nicht die Beschwerde selbst, sondern die Anschlussbeschwerde eines anderen Beteiligten zu einer Verschlechterung seiner Rechtsposition führen kann (Anschließung an eine Anschlussbe-schwerde).

Die Anschlussbeschwerde ist kein eigenständiges Rechtsmittel, weil sie nur beantragt werden kann, wenn ein anderer Beteiligter ein Beschwerdeverfahren eingeleitet hat.

Die Anschließung ist bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung möglich.

§ 66 FamFG findet unter anderem auf Beschwerden gegen Endentscheidungen der ersten Instanz in allen Verfahren in Versorgungsausgleichssachen Anwendung. Dazu gehören in erster Linie Entscheidungen der Amtsgerichte über

Für die Anschlussrechtsbeschwerde gegen zweitinstanzliche Entscheidungen von Oberlandesgerichten/des Kammergerichts Berlin gilt § 73 FamFG.

Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Neben- und Zwischenentscheidungen (wie zum Beispiel die Aussetzung nach § 221 FamFG, die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 35 Abs. 5 FamFG oder die Berichtigung von Beschlüssen nach § 42 FamFG). Für eine gegebenenfalls mögliche Anfechtung solcher Entscheidungen regelt § 567 Abs. 3 ZPO die Anschlussbeschwerde.

Zulässigkeit einer Anschlussbeschwerde

Nach dem Gesetzeswortlaut setzt die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde nur voraus, dass ein anderer Beteiligter bereits eine Beschwerde eingelegt hat. Aus Sinn und Zweck der Anschlussbeschwerde folgt aber, dass sie nur bei Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses nach der Beschwerde eines anderen Beteiligten zulässig ist.

Daran fehlt es, wenn sich ein Beteiligter der Beschwerde anschließt und mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll (BGH vom 12.02.2014, AZ: XII ZB 706/12, FamRZ 2014, 827). Die Anschlussbeschwerde kommt daher regelmäßig nur in Betracht, wenn sich Beteiligte mit widerstreitenden Interessen gegenüber stehen (vergleiche BT-Drucks. 16/6308, S. 206).

Die Anschließungsbefugnis hängt davon ab, ob der Anschlussbeschwerdeführer durch die Beschwerdeentscheidung überhaupt in seiner Rechtsposition beeinträchtigt werden kann.

Bei den Ehegatten ist das immer der Fall. Die beteiligten Eheleute können daher aufgrund der Beschwerde eines Beteiligten die nicht angefochtenen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung im Wege der Anschlussbeschwerde anfechten.

Ein Versorgungsträger kann sich der Beschwerde eines anderen Beteiligten wegen der bei ihm bestehenden Versorgungsanrechte nur dann anschließen, wenn er durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in seiner eigenen Rechtsposition unmittelbar betroffen werden könnte oder das bisher nicht einbezogene Anrecht bezüglich der Entscheidung über das Hauptrechtsmittel beispielsweise in Fällen des § 18 VersAusglG oder § 27 VersAusglG mittelbar betroffen ist (BGH vom 03.02.2016, AZ: XII ZB 629/13, FamRZ 2016, 794-799).

Die Anschließung ist bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht erlassen wurde, also bis zur Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder bis zu seiner Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (§ 38 Abs. 3 S. 3 FamFG). Eine spätere Anschließung ist unzulässig und entfaltet keine Wirkung mehr.

Nach Rücknahme oder Zurückverweisung der Hauptbeschwerde ist die Anschließung ebenfalls nicht mehr zulässig.

Eine Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn sich die Hauptbeschwerde gegen die Kostengrundentscheidung richtet (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 18.09.2017, AZ.: II-8 WF 268/16, FamRZ 2018, 450)

Einlegung der Anschlussbeschwerde

Die Anschlussbeschwerde ist nicht beim Ausgangsgericht (Familiengericht) einzulegen, sondern beim Beschwerdegericht (Oberlandesgericht/Kammergericht Berlin).

Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeanschlussschrift zu erheben (§ 66 S. 1 Halbs. 2 FamFG). Die Beschwerdeanschlussschrift

  • muss das Rechtsmittel bezeichnen, dem sich angeschlossen wird,
  • muss eine Erklärung enthalten, dass Anschlussbeschwerde eingelegt wird,
  • muss von dem Anschlussbeschwerdeführer unterzeichnet sein und
  • soll begründet werden.

Es gelten dieselben formalen Anforderungen wie für die Beschwerde selbst (BT-Drucks. 16/9733, S. 22; BR-Drucks. 309/07, S. 461). Die Durchführung der Anschlussbeschwerde richtet sich daher nach den §§ 58 ff. FamFG. Im Scheidungsverbundverfahren benötigen die Ehegatten für die Einlegung der Anschlussbeschwerde anwaltliche Vertretung. In selbständigen Verfahren in Versorgungsausgleichssachen besteht kein Anwaltszwang für die Ehegatten (weitere Einzelheiten siehe GRA zu § 114 FamFG).

Entscheidung über die Anschlussbeschwerde

Über die Anschlussbeschwerde entscheidet das zuständige Oberlandesgericht/Kammergericht Berlin nach Maßgabe des § 69 FamFG. Eine Abhilfeentscheidung durch das erstinstanzliche Amtsgericht kommt in Familiensachen nicht in Betracht (§ 68 Abs. 1 S. 2 FamFG).

Das zuständige Oberlandesgericht/Kammergericht Berlin kann über die Hauptbeschwerde und die Anschlussbeschwerde zusammen oder auch getrennt entscheiden. Allerdings darf die Entscheidung über die Anschlussbeschwerde nicht vor der Entscheidung über die Hauptbeschwerde getroffen werden, weil die Anschlussbeschwerde ihre Wirkung verlieren kann.

Für die gerichtliche Entscheidung ist auch der Zeitpunkt der Einlegung der Anschlussbeschwerde von Bedeutung:

Wurde die Anschlussbeschwerde noch innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt, wird sie wie die Hauptbeschwerde als selbständiges Rechtsmittel behandelt.

Bei einer außerhalb der Beschwerdefrist eingelegten Anschlussbeschwerde kommt es darauf an, ob die Hauptbeschwerde tatsächlich durchgeführt wird.

  • Bei Zurücknahme oder Verwerfung der Hauptbeschwerde ergeht keine Entscheidung über die Anschlussbeschwerde, weil diese wirkungslos wird (BGH-Beschluss vom 12.02.2014, AZ.: XII ZB 706/12, FamRZ 2014, 827). Eine Weiterverfolgung der Anschlussbeschwerde wäre in diesem Fall unzulässig.
  • Wird die Hauptbeschwerde durchgeführt, ist die Anschlussbeschwerde so zu behandeln, als wären beide Rechtsmittel innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden.

Anschlussbeschwerde durch Rentenversicherungsträger

Die Anschlussbeschwerde ist ein unsicheres Rechtsmittel, da sie vom Schicksal der Hauptbeschwerde abhängig ist. Sie verliert nach § 66 S. 2 FamFG ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Die Rentenversicherungsträger legen Anschlussbeschwerde deshalb nur ausnahmsweise ein, wenn die für sie geltende Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist und die in Abschnitt 3 beschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung eines Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2449)

Inkrafttreten: 05.08.2009 (Tag nach Verkündung)

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/12717

Mit Artikel 8 des oben genannten Gesetzes wurde der Artikel 1 des FGG-RG geändert, welches dann in der veränderten Form zum 01.09.2009 in Kraft getreten ist. In § 66 Satz 1 FamFG wurde das Wort „Beschwerdeberechtigter“ durch das Wort „Beteiligter“ ersetzt.

Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 309/07, BT-Drucksachen 16/6308, 16/9733

Artikel 1 des FGG-RG enthält das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die Vorschrift ist Teil dieses Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 66 FamFG