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§ 2 FRG: FRG-Ausschluss

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.05.2023

Änderung

Die Abschnitte 1.1, 2 und 4 wurden aufgrund der neuen Regelung im KSS-HKA Anhang 6 Deutschland Nr. 7 überarbeitet, mit der die Ausnahme vom Grundsatz im Verhältnis zum Vereinigten Königreich fortgeführt wird.

Dokumentdaten
Stand17.04.2023
Rechtsgrundlage

§ 2 FRG

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 2 FRG grenzt den Geltungsbereich des FRG gegenüber dem zwischen- und überstaatlichen Recht ab. Die Anwendung des FRG ist nach § 2 S. 1 Buchst. b FRG für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten ausgeschlossen, die in einem anderen Staat, mit dem sozialversicherungsrechtliche Beziehungen bestehen, anrechnungsfähig sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich, wenn dies ausdrücklich in einem zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Eine ergänzende Ausnahmeregelung wurde mit Art. 6 § 4 Abs. 1a FANG für FRG-Berechtigte, die Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in Estland, Lettland oder Litauen zurückgelegt haben, geschaffen (siehe GRA zu Art. 6 § 4 FANG, Abschnitt 3). Die Vorschrift ist am 01.05.2004 in Kraft getreten. Seit 01.05.2010 ist sie jedoch praktisch bedeutungslos, da für die baltischen Staaten die weitergehende Ausnahmeregelung nach Anhang XI Deutschland Nr. 7 (VO) 883/2004 gilt. Für FRG-Berechtigte aus fast allen Herkunftsgebieten ist im Anhang XI Deutschland Nr. 7 (VO) 883/2004 einheitlich festgelegt, dass § 2 FRG nicht anzuwenden ist.

Mit der Regelung im KSS-HKA Anhang 6 Deutschland Nr. 7 wird die Ausnahme vom Grundsatz entsprechend der Regelung des Europarechts im Anhang XI Deutschland Nr. 7 (VO) 883/2004 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich fortgeführt.

Allgemeines

Das FRG tritt grundsätzlich nur dann subsidiär ein, wenn die Berechtigten nicht anderweitig - insbesondere durch ihr Herkunftsland - ausreichend gesichert sind.

Bei Anwendung des FRG ist daher grundsätzlich zu prüfen, ob und in welchem Staat die geltend gemachten Zeiten noch anrechnungsfähig sind. Die Voraussetzungen, unter denen der Ausschluss des FRG eintritt, sowie die hierzu bestehenden Ausnahmeregelungen sind in den Abschnitten 3 und 4 beschrieben. Im Abschnitt 5 wird auf die Wirkung des FRG-Ausschlusses hingewiesen.

§ 2 S. 1 Buchst. a FRG enthält Regelungen zur Unfallversicherung, auf die hier nicht eingegangen wird.

§ 2 FRG hat insbesondere für Vertriebene aus den westlichen Staaten Bedeutung, für die umfangreiche über- und zwischenstaatliche Regelungen bestehen. Bei FRG-Berechtigten aus den Vertreibungsgebieten Osteuropas kommt ein Ausschluss dagegen nur in Einzelfällen in Betracht. Während es früher Ausnahmeregelungen in den betreffenden Abkommen gab, gelten nun die Regelungen des Europarechts. Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich gilt nun die gleichlautende Regelung des KSS-HKA Anhang 6 Deutschland Nr. 7.

Beziehen FRG-Berechtigte fremde Leistungen und liegen die Ausschlussgründe nach § 2 FRG nicht vor, verhindert § 31 FRG eine Doppelleistung.

Ausschlussgründe

Das FRG ist nicht anzuwenden auf Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die

  • in einem anderen Staat,
  • aufgrund bestimmter Rechtsvorschriften,
  • anrechnungsfähig

sind, sofern keine Ausnahmeregelungen bestehen.

In einem anderen Staat

Es kann sich sowohl um den Staat, in dem die Versicherungs- und Beschäftigungszeiten zurückgelegt wurden, als auch um einen Drittstaat handeln.

Im Regelfall wird es sich um den jeweiligen Staat handeln, in dem die Zeiten zurückgelegt wurden. Es ist jedoch möglich, dass auch ein anderer Staat fremde Zeiten anrechnet; zum Beispiel aufgrund des - dem deutschen FRG vergleichbaren - österreichischen ARÜG.

Aufgrund bestimmter Rechtsvorschriften

Sind Zeiten in einem anderen Staat anrechnungsfähig, führt dies nicht immer zum Ausschluss des FRG. Von Bedeutung ist die Art der Rechtsvorschriften, auf denen die Anrechnung beruht. Nach § 2 S. 1 Buchst. b FRG führen drei Arten von Rechtsvorschriften zum Ausschluss:

  • die von der europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften, das sind die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 und die entsprechenden Vorgängervorschriften VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72,
  • die Vorschriften der von Deutschland geschlossenen zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen,
  • die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Staates. Sie sind jedoch nur dann zu beachten, wenn es sich um einen Staat handelt, mit dem Deutschland ein allgemeines Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Fehlt ein solches Abkommen, steht die innerstaatliche Berücksichtigung der Zeiten der FRG-Anwendung nicht entgegen.

Anrechnungsfähigkeit

Das FRG kann nicht angewandt werden, wenn die Zeiten aufgrund der genannten Vorschriften in einem anderen Staat anrechnungsfähig sind. Es genügt, dass die Zeiten dem Grunde nach anrechnungsfähig sind.

Es kommt nicht darauf an, ob

  • die Zeiten im Einzelfall tatsächlich der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt werden (so der Gesetzeswortlaut; zum FRG-Ausschluss kommt es also auch dann, wenn das fremde Recht nur bestimmte Zeiten - zum Beispiel die letzten 10 Jahre - zur Rentenberechnung verwendet),
  • die Zeiten aufgrund desselben Sachverhalts angerechnet werden (die Anerkennung von Kindererziehungszeiten nach § 28b FRG ist auch dann ausgeschlossen, wenn der andere Staat - wie in den Niederlanden - nicht speziell die Kindererziehung honoriert, sondern generell sogenannte Wohnzeiten anrechnet; siehe BSG vom 25.02.1992, AZ: 5 RJ 36/91),
  • die konkrete Ausgestaltung der Anrechnung eines bestimmten Sachverhaltes in beiden Staaten übereinstimmt (die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in Verbindung mit § 28b FRG ist auch dann ausgeschlossen, wenn der andere Staat - wie in Österreich - für die Kindererziehung keine Versicherungszeit, sondern einen Steigerungsfaktor berücksichtigt; siehe BSG vom 23.04.1990, AZ: 5 RJ 55/89 in SozR 3-5050 § 2 Nr. 1).

Allerdings muss insgesamt eine Rentenzahlung möglich sein. Ruht die Leistung in voller Höhe, wird der FRG-Ausschluss nicht ausgelöst.

Eine besondere Regelung enthält § 2 FRG für Beschäftigungszeiten. Die Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG ist auch ohne Anrechnungsfähigkeit im anderen Staat ausgeschlossen, wenn der andere Staat eine solche Zeitenart nicht kennt. Die Prüfung des § 2 FRG richtet sich dann darauf, ob die Zeit im anderen Staat anrechnungsfähig wäre, wenn Beiträge gezahlt worden wären.

Ausnahmen vom FRG-Ausschluss

Der Ausschluss des FRG kann durch entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarungen verhindert werden. Von diesem Grundsatz wurde zwar bereits früher Gebrauch gemacht, aber erst durch die Ergänzung des Satzes 2 wurde er in § 2 FRG ausdrücklich festgeschrieben.

Ausnahmeregelungen gibt es im Verhältnis zu mehreren Staaten.

Der Anhang XI Deutschland Nr. 7 (VO) 883/2004 (in Kraft ab 01.05.2010) regelt die Ausnahme für den Anwendungsbereich des Europarechts. Bis 30.04.2010 war dies im Anhang III der VO (EWG) Nr. 1408/71 enthalten. Damit gilt eine uneingeschränkte FRG-Anwendung für Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn (siehe GRA zu Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004).

Auch für die baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen gilt nach Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 eine uneingeschränkte FRG-Anwendung. Da für diese Staaten vor dem Beitritt zur Europäischen Union kein Sozialversicherungsabkommen bestanden hat, war die FRG-Anwendung bisher nur innerstaatlich durch Art. 6 § 4 Abs. 1a FANG geregelt. Geschützt sind dort jedoch nur die vor dem 01.05.2004 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften nach dem FRG (siehe GRA zu Art. 6 § 4 FANG, Abschnitt 3).

Mit der Regelung im KSS-HKA Anhang 6 Deutschland Nr. 7 zur Ausnahme vom Grundsatz wird die Regelung des Europarechts im Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich bis zum 30.04.2036 (Geltungsende des HKA) fortgeführt.

Die frühere Abkommensregelung des Art. 14 Abs. 2 Buchst. g des deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens vom 04.10.1995 (DÖSVA 1995), die die Weitergeltung in Ziff. 19 Buchst. b Nr. 2 des Schlussprotokolls des „alten“ deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens vom 22.12.1966 (DÖSVA 1966) regelte, wurde in den Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 aufgenommen und schützt FRG-Berechtigte aus den „klassischen“ Vertreibungsgebieten so weiterhin vor einer Anwendung des § 2 FRG. Die Zeiten sind daneben auch durch die Regelung im Anhang XI Deutschland Nr. 7 (VO) 883/2004 geschützt.

Sofern Vertriebene aus Österreich FRG-Zeiten in Österreich nach dem ARÜG zurückgelegt haben, sind diese von der Anhangsregelung nicht erfasst. Für diese Zeiten ist das FRG nicht anzuwenden. Dies war auch schon bisher so, da für in Österreich zurückgelegte Zeiten die Anwendung von Ziff. 19 Buchst. b Nr. 2 a) SP/DÖSVA 1966 durch Nr. 2 c) a. a. O. ausgeschlossen wurde.

Ausnahmeregelungen gelten für folgende Länder, für die das Europarecht nicht anzuwenden ist:

Anrechnungsfähigkeit der FRG-Zeiten in …Rechtsgrundlage
AlbanienZiff. 6 Buchst. b Schlussprotokoll des deutsch-albanischen SVA vom 23.09.2015
Bosnien-HerzegowinaZiff. 12 Buchst. a Schlussprotokoll des deutsch-jugoslawischen SVA vom 12.10.1968
MazedonienZiff. 15 Schlussprotokoll des deutsch-mazedonischen SVA vom 08.07.2003
MontenegroZiff. 12 Buchst. a Schlussprotokoll des deutsch-jugoslawischen SVA vom 12.10.1968
Republik MoldauZiff. 10 Schlussprotokoll des deutsch-moldauischen SVA vom 12.01.2017
SerbienZiff. 12 Buchst. a Schlussprotokoll des deutsch-jugoslawischen SVA vom 12.10.1968

Wirkung des Ausschlusses

Liegen die in § 2 FRG genannten Ausschlussgründe vor und gibt es keine anderslautende zwischenstaatliche Ausnahmeregelung, können die in Frage kommenden Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nicht nach dem FRG anerkannt werden und sind wie Lücken zu behandeln.

Der Ausschluss bezieht sich nur auf die Anerkennung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten. Der Status als FRG-Berechtigter geht nicht verloren. Andere Regelungen (wie zum Beispiel die Beweiserleichterungen des § 4 FRG) können daher weiterhin angewendet werden.

Ausgeschlossen sind nur Zeiten, die im anderen Staat anrechnungsfähig sind. Zeiten, die nach den Vorschriften des anderen Staates nicht anrechenbar sind, können mit Ausnahme der Beschäftigungszeiten weiterhin nach dem FRG angerechnet werden.

Gesetz zu dem Abkommen vom 08.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vom 18.06.1991 (BGBl. II S. 741)

Inkrafttreten: 23.06.1991

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/303, Seite 5

Satz 2 wurde angefügt.

FRG vom 25.02.1960 (BGBl. I S. 93)

Inkrafttreten: 01.01.1959

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 3/1109, Seite 37 und 3/1532, Seite 3

Die Grundregelung war unverändert bereits in der ursprünglichen Fassung des FRG enthalten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 2 FRG