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Beitragserstattung Uruguay

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand20.01.2015
Version001.01

Vorbemerkung

Anträge auf Beitragserstattung sind nach Maßgabe des § 210 SGB VI in Verbindung mit den abkommensrechtlichen Bestimmungen über die Gleichstellung der Versicherungspflicht und Berechtigung zur freiwilligen Versicherung zu prüfen.

Das vorliegende Rechtshandbuch enthält hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung lediglich die typischen Fälle im Zusammenhang mit dem SVA-Uruguay. Im Übrigen sind hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI die Ausführungen in der GRA zu Nr. 4 Buchstabe d Protokoll zum SVA vom 08.04.2013 Uruguay - und in der GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4, zu beachten.

Versicherte, die nicht versicherungspflichtig und nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind

Eine Beitragserstattung gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI kann derjenige Versicherte beanspruchen, der weder der Versicherungspflicht unterliegt noch zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt ist. Des Weiteren muss seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen sein.

Ausländische Versicherungspflicht

Das SVA-Uruguay stellt die Versicherungspflicht in der uruguayischen gesetzlichen Rentenversicherung einer Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung nicht gleich. Eine Beitragserstattung ist daher trotz bestehender uruguayischer Versicherungspflicht möglich.

Für uruguayische Staatsangehörige, die in der Rentenversicherung eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen SFR Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien) oder der türkischen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, kommt eine Beitragserstattung unabhängig vom Aufenthaltsort nicht in Betracht, weil die entsprechenden Abkommen eine Versicherungspflicht in den dortigen Rentenversicherungen einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleichstellen. Im Antrag auf Beitragserstattung ist daher darauf zu achten, was der Versicherte bezüglich einer Beitragsleistung zu einem ausländischen Versicherungsträger angibt.

Darüber hinaus ist auch die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU für uruguayische Staatsangehörige, die über die VO (EG) Nr. 859/2003 oder VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte „Drittstaatsverordnungen“) in das Europarecht einbezogen sind, einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleichgestellt (Art. 10 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004). Aufgrund der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht in diesem Fall zwar ohnehin kein Erstattungsanspruch, die Versicherungspflicht hat jedoch Bedeutung für den Beginn der Wartefrist (vergleiche Abschnitt 2.3).

Berechtigung zur freiwilligen Versicherung

Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung schließt eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI aus.

Eine Beitragserstattung ist deshalb im Zusammenhang mit dem SVA-Uruguay insbesondere nicht möglich für

  • uruguayische Staatsangehörige, die über die VO (EG) Nr. 859/2003 oder VO (EU) Nr. 1231/2010 (so genannte „Drittstaatsverordnungen“) in den Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 oder VO (EG) Nr. 883/2004 einbezogen und damit zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, wenn sie einen Vorbeitrag in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt haben (Anhang VI, E. Deutschland, Nr. 4 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 oder Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 4).
  • uruguayische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich außerhalb der EU aufhalten (also auch in Uruguay), wenn sie für mindestens 60 Monate deutsche Beiträge wirksam entrichtet haben, weil sie dann nach Nr. 4 Buchst. d Protokoll zum SVA-Uruguay zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind und
  • Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Uruguay, wenn sie für mindestens 60 Monate deutsche Beiträge wirksam entrichtet haben, weil sie dann nach Nr. 4 Buchst. d Protokoll zum SVA-Uruguay zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.

Besteht hingegen keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI, kommt eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich in Betracht. Im Zusammenhang mit dem SVA-Uruguay ist dies insbesondere der Fall für

  • uruguayische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der EU (also auch in Uruguay), wenn sie für weniger als 60 Monate deutsche Beiträge wirksam entrichtet haben,
  • Flüchtlinge und Staatenlose, die sich gewöhnlich in Uruguay aufhalten, wenn sie für weniger als 60 Monate deutsche Beiträge wirksam entrichtet haben und
  • Personen, die nicht deutsche oder uruguayische Staatsangehörige sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Uruguay haben, unabhängig von der Anzahl der geleisteten deutschen Beiträge, sofern sie nicht nach innerstaatlichen, überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Regelungen das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (vergleiche GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4).

Wartefrist

Eine Beitragserstattung ist nur möglich, wenn seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten vergangen ist. Für den Beginn der Wartefrist ist gegebenenfalls auch auf das Ausscheiden aus den in Abschnitt 2.1 genannten Rentenversicherungen abzustellen.

Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben

Das Abkommen schließt eine Beitragserstattung nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht aus. Eine Beitragserstattung nach dieser Vorschrift ist somit für Uruquayer, Flüchtlinge, Staatenlose und andere Personen möglich.

Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche, uruguayische sowie anrechenbare Versicherungszeiten/Wohnzeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz nach Maßgabe des SVA-Uruguay zusammenzurechnen sind (vergleiche GRA zu Art. 10 SVA-Uruguay). Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Versicherten und unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt, da der persönliche Geltungsbereich des Abkommens insoweit nicht eingeschränkt ist.

Hinterbliebene, wenn ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht

Das Abkommen schließt eine Beitragserstattung nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nicht aus. Eine Beitragserstattung nach dieser Vorschrift ist somit für Uruguayer, Flüchtlinge, Staatenlose und andere Personen möglich.

Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche, uruguayische sowie anrechenbare Versicherungszeiten/Wohnzeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz nach Maßgabe des SVA-Uruguay zusammenzurechnen sind (vergleiche GRA zu Art. 10 SVA-Uruguay). Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Hinterbliebenen und unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt, da der persönliche Geltungsbereich des Abkommens insoweit nicht eingeschränkt ist.

Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind

Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen sind nach § 210 Abs. 1a Satz 1 SGB VI nur erstattungsberechtigt, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und kein Ausschlussgrund nach § 210 Abs. 1a Satz 2 SGB VI vorliegt.

Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche, uruguayische sowie anrechenbare Versicherungszeiten/Wohnzeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz nach Maßgabe des SVA-Uruguay zusammenzurechnen sind (vergleiche GRA zu Art. 10 SVA-Uruguay).

§ 210 Abs. 1a SGB VI bezieht sich nur auf Personen, die nach dem SGB VI versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Der Status eines Beamten nach uruguayischem Recht führt somit nicht zur Versicherungsfreiheit in der deutschen Rentenversicherung. Auch stehen Befreiungen von der uruguayischen Versicherungspflicht Befreiungen von der Versicherungspflicht im Sinne von § 210 Abs. 1a SGB VI nicht gleich. Zu einer Gleichstellung dieser Sachverhalte hätte es einer ausdrücklichen Regelung im Abkommen bedurft.

Sonstiges

Die Bewilligung einer Leistung nach uruguayischen Rechtsvorschriften steht der Erstattung deutscher Beiträge nicht entgegen.

Besteht der Anspruch auf eine uruguayische Rentenleistung jedoch nur im Wege der Zusammenrechnung der nach dem Abkommen anzurechnenden Versicherungszeiten mit deutschen Versicherungszeiten (Art. 10 Abs. 1 SVA-Uruguay), ist eine Erstattung der deutschen Beiträge nicht möglich.

Die Verfallswirkung der Beitragserstattung bezieht sich ausschließlich auf rentenrechtliche Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI (§ 210 Abs. 6 SGB VI). Uruguayische Zeiten werden hiervon nicht berührt.

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