Rechtsgrundlagen Ungarn
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Redaktionelle Überarbeitung; Hinweis auf Ausschlussregelung des Art. 40 Abs. 1 Buchst. b SVA-Ungarn vom 02.05.1998, da gleichnamige GRA wegfällt; Wegfall Ausführungen zum Europa-Abkommen vom 16.12.1991, da zu keiner Zeit Auswirkungen auf Bereiche der RV |
Stand | 28.11.2014 |
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Version | 001.01 |
- Mögliche Rechtsgrundlagen
- Europarecht
- Deutsch-ungarisches SV-Abkommen vom 02.05.1998
- Abkommen DDR - Ungarn vom 30.01.1960
- Fremdrentenrecht
Mögliche Rechtsgrundlagen
Im Verhältnis zu Ungarn bestehen diverse Rechtsgrundlagen, die die Beziehungen beider Staaten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung regeln.
In Betracht kommen hier
- das Europarecht, siehe Abschnitt 2,
- das deutsch-ungarische SV-Abkommen vom 02.05.1998, siehe Abschnitt 3, und
- das Abkommen DDR-Ungarn vom 30.01.1960, siehe Abschnitt 4.
Diese Gemeinsame Rechtliche Anweisung gibt einen Überblick über den Anwendungsbereich dieser Rechtsgrundlagen und deren Verhältnis zueinander. Hinweise zur weiteren Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) sind im Abschnitt 5 enthalten.
Europarecht
Aufgrund des EU-Beitrittsvertrages vom 16.04.2003 ist die Republik Ungarn am 01.05.2004 der EU beigetreten.
Infolgedessen fanden im Verhältnis zu Ungarn auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit ab 01.05.2004 die VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) 574/72 Anwendung. Inzwischen sind seit dem 01.05.2010 die VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden.
Anspruchsprüfungen und Leistungsgewährungen für Berechtigte, die von Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden, erfolgen daher grundsätzlich nach dem Europarecht. Einzelheiten zu den Regelungen des Europarechts können derGRA zu Übersicht VO (EG) Nr. 883/2004, Übersicht, sowie den jeweiligen Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu den Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 entnommen werden.
Beachte:
Leistungsansprüche nach dem Europarecht können nicht entstehen, wenn das Abkommen zwischen der DDR und Ungarn vom 30.01.1960 weiterhin anzuwenden ist, siehe Abschnitt 4.
Deutsch-ungarisches SV-Abkommen vom 02.05.1998
Das deutsch-ungarische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 02.05.1998 (SVA-Ungarn) nebst Schlussprotokoll und Durchführungsvereinbarung ist am 01.05.2000 in Kraft getreten. Es enthält unter anderem Bestimmungen über die Zusammenrechnung im Leistungsfall und den Export von Rentenleistungen.
Das SVA-Ungarn ist zwar durch den Beitritt Ungarns zur EU zum 01.05.2004 nicht außer Kraft getreten, es ist jedoch seitdem auf die vom persönlichen Geltungsbereich des Europarechts erfassten Personen nicht mehr anzuwenden.
Beachte:
Leistungsansprüche nach dem SVA-Ungarn können nicht entstehen, wenn das Abkommen zwischen der DDR und Ungarn vom 30.01.1960 weiterhin anzuwenden ist, siehe Abschnitt 4.
Abkommen DDR - Ungarn vom 30.01.1960
Das Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozialpolitik vom 30.01.1960 (GBl. I S. 136) ist noch bis 31.12.1992 weiter anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes existieren darüber hinaus jedoch noch umfassende Übergangsregelungen, nach denen das Abkommen auch nach dem 31.12.1992 noch weiter anzuwenden ist.
Weitergehende Informationen enthält die GRA zu Übersicht Abk. DDR-Ungarn.
Bei weiterer Anwendung dieses Abkommens können weder aufgrund des SVA-Ungarn noch aufgrund des Europarechts weitergehende Ansprüche entstehen. Die Ausschlussregelung des Art. 40 Abs. 1 Buchst. b SVA-Ungarn gilt nach Art. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Anhang II (beziehungsweise dessen Vorgängervorschrift) unverändert weiter. Eine Neufeststellung der Rente wegen des Inkrafttretens des SVA-Ungarn, wegen des EU-Beitritts nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 oder wegen des Inkrafttretens der VO (EG) Nr. 883/2004 ist somit ausgeschlossen.
Fremdrentenrecht
Das Fremdrentenrecht (FRG und FANG) als innerstaatliche Rechtsgrundlage ermöglicht die Berücksichtigung ungarischer Zeiten in der deutschen Rentenversicherung im Wege der Eingliederung. Voraussetzung ist allerdings die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis. Einzelheiten sind den einschlägigen GRA zu den jeweiligen Vorschriften des FRG zu entnehmen.
Die weitere Anwendung des FRG im Rahmen des SVA-Ungarn war durch Nr. 16 SP zum SVA-Ungarn sichergestellt. Das FRG galt aufgrund des Eintrags nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c VO (EWG) Nr. 1408/71 im Anhang III, Buchst. A Nr. 16b VO (EWG) Nr. 1408/71 auch nach dem EU-Beitritt Ungarns am 01.05.2004 weiter. Inzwischen gilt Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) 883/2004, wonach die Ausschlussvorschrift des § 2 FRG nicht auf die Zeiten anzuwenden ist, die in den in § 1 Abs. 2 Unterabs. 3 BVFG genannten Gebieten zurückgelegt worden sind.
Die in § 2 FRG zum Ausdruck kommende Vorrangstellung über- und zwischenstaatlichen Rechts gegenüber dem FRG wurde durch die Anhangsregelung beseitigt (siehe GRA zu Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004).
Das Fremdrentenrecht bleibt daher unverändert anwendbar.