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Beitragserstattung Tunesien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand08.01.2016
Version001.01

Vorbemerkung

Anträge auf Beitragserstattung sind nach Maßgabe des § 210 SGB VI in Verbindung mit den abkommensrechtlichen Bestimmungen über die Gleichstellung der Versicherungspflicht und Berechtigung zur freiwilligen Versicherung zu prüfen.

Das vorliegende Rechtshandbuch enthält hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung lediglich die typischen Fälle im Zusammenhang mit dem SVA-Tunesien. Im Übrigen sind hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI die Ausführungen in der GRA zu Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Tunesien vom 16.04.1984 und in der GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4, zu beachten.

Versicherte, die nicht versicherungspflichtig und nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind

Eine Beitragserstattung gem. § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI kann derjenige Versicherte beanspruchen, der weder der Versicherungspflicht unterliegt noch zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt ist. Des Weiteren muss seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen sein (§ 210 Abs. 2 SGB VI).

Ausländische Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht nach tunesischen Rechtsvorschriften ist einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften zwar über Art. 12 Abs. 3 SVA-Tunesien grundsätzlich gleichgestellt. Nach Nr. 5 Buchst. b SP-Tunesien gilt diese Gleichstellung aber nicht für die Beitragserstattung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (vergleiche GRA zu Art. 12 SVA-Tunesien, Abschnitt 5. Eine Beitragserstattung ist daher trotz bestehender tunesischer Versicherungspflicht möglich.

Für tunesische Staatsangehörige, die in einem der Nachfolgestaaten der ehemaligen SFR Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien) oder in der türkischen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, kommt eine Beitragserstattung nicht in Betracht, weil die entsprechenden Abkommen eine Versicherungspflicht in den dortigen Rentenversicherungen einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleichstellen. Im Antrag auf Beitragserstattung ist daher darauf zu achten, was der Versicherte bezüglich einer Beitragsleistung zu einem ausländischen Versicherungsträger angibt.

Darüber hinaus ist auch die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU für tunesische Staatsangehörige, die über die VO (EG) Nr. 859/2003 oder VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte „Drittstaatsverordnungen“) in das Europarecht einbezogen sind, einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleichgestellt (Art. 10 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004). Aufgrund der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht in diesem Fall zwar ohnehin kein Erstattungsanspruch, die Versicherungspflicht hat jedoch Bedeutung für den Beginn der Wartefrist (vergleiche Abschnitt 2.3).

Berechtigung zur freiwilligen Versicherung

Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung schließt eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI aus.

Eine Beitragserstattung ist im Zusammenhang mit dem SVA-Tunesien insbesondere nicht möglich für

  • tunesische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, weil sie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 3 Nr. 2 SGB IV zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind und für
  • tunesische Staatsangehörige, die über die VO (EG) Nr. 859/2003 oder VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte „Drittstaatsverordnungen“) in das Europarecht einbezogen und damit zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, wenn sie einen Vorbeitrag in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt haben (Anhang VI, E. Deutschland, Nr. 4 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 oder Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 4). Unter welchen Voraussetzungen marokkanische Staatsangehörige über die „Drittstaatsverordnungen“ einbezogen sind, ist in der GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010 nachzulesen.

Besteht die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI hingegen nicht, kommt eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich in Betracht. Im Zusammenhang mit dem SVA-Tunesien ist dies insbesondere der Fall für

  • tunesische Staatsangehörige, unabhängig von der Anzahl der geleisteten deutschen Beiträge, die sich gewöhnlich außerhalb der EU (also auch in Tunesien) aufhalten (zur EU gehören nicht Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz),
  • Flüchtlinge und Staatenlose, unabhängig von der Anzahl der geleisteten deutschen Beiträge, mit gewöhnlichem Aufenthalt in Tunesien und
  • Personen, die nicht deutsche oder tunesische Staatsangehörige sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tunesien haben, unabhängig von der Anzahl der geleisteten deutschen Beiträge, sofern sie nicht nach inner-, über- oder zwischenstaatlichen Regelungen das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (vergleiche GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4).

Wartefrist

Eine Beitragserstattung ist nur möglich, wenn seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten vergangen ist (§ 210 Abs. 2 SGB VI). Für den Beginn der Wartefrist ist ebenfalls auch auf das Ausscheiden aus den in Abschnitt 2.1 genannten Rentenversicherungen abzustellen.

Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben

Das Abkommen schließt eine Beitragserstattung nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht aus. Eine Beitragserstattung nach dieser Vorschrift ist somit für den vom Abkommen erfassten Personenkreis grundsätzlich möglich.

Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche und tunesische Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind (GRA zu Art. 22 SVA-Tunesien). Dies gilt nur für den vom Abkommen erfassten Personenkreis (GRA zu Art. 3 SVA-Tunesien), unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt.

Hinterbliebene, wenn ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht

Das Abkommen schließt eine Beitragserstattung nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nicht aus. Eine Beitragserstattung nach dieser Vorschrift ist somit für den vom Abkommen erfassten Personenkreis grundsätzlich möglich.

Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche und tunesische Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind (GRA zu Art. 22 SVA-Tunesien). Dies gilt nur für den vom Abkommen erfassten Personenkreis (GRA zu Art. 3 SVA-Tunesien), unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt.

Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind

Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen sind nach § 210 Abs. 1a Satz 1 SGB VI nur erstattungsberechtigt, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und kein Ausschlussgrund nach § 210 Abs. 1a Satz 2 SGB VI vorliegt.

Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche und tunesische Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind (Art. 22 SVA-Tunesien). Dies gilt nur für den vom Abkommen erfassten Personenkreis (GRA zu Art. 3 SVA-Tunesien), unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt.

§ 210 Abs. 1a SGB VI bezieht sich nur auf Personen, die nach dem SGB VI versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Der Status eines Beamten nach tunesischem Recht führt somit nicht zur Versicherungsfreiheit in der deutschen Rentenversicherung. Auch stehen Befreiungen von der tunesischen Versicherungspflicht Befreiungen von der Versicherungspflicht im Sinne von § 210 Abs. 1a SGB VI nicht gleich. Zu einer Gleichstellung dieser Sachverhalte hätte es einer ausdrücklichen Regelung im Abkommen bedurft.

Sonstiges

Nach § 210 Abs. 5 SGB VI ist die Erstattung der Beiträge ausgeschlossen, aus denen der Versicherte eine Leistung in Anspruch genommen hat. Es kann sich dabei auch um eine ausländische Leistung handeln, die von deutschen Beiträgen direkt beeinflusst wird (AGZWSR 2/1995 TOP 30). Diese direkte Beeinflussung liegt dann vor, wenn der ausländische Anspruch nur unter Berücksichtigung der deutschen Versicherungszeiten gegeben ist. Besteht der Anspruch auf eine tunesische Rentenleistung daher nur im Wege der Zusammenrechnung der deutschen und tunesischen Versicherungszeiten (Art. 22 SVA-Tunesien), so ist eine Erstattung der deutschen Beiträge nicht möglich. Sind die Voraussetzungen für eine tunesische Rente dagegen ohne Berücksichtigung der deutschen Versicherungszeiten erfüllt, können die deutschen Beiträge erstattet werden.

Die Verfallswirkung der Beitragserstattung bezieht sich ausschließlich auf rentenrechtliche Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI (§ 210 Abs. 6 SGB VI). Tunesische Zeiten werden hiervon nicht berührt.

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