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Art. 39 Abs. 1 Buchst. c SVA-Tschechien: Übergangsrecht - Leistungsausschluss 'Stichtagsfälle'

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Abstimmung GRA

Dokumentdaten
Stand28.04.2015
Rechtsgrundlage

Art. 39 SVA-Tschechien

Version001.01

Inhalt der Regelung

Gemäß Art. 39 Abs. 1 Buchst. c des deutsch-tschechischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 27.07.2001 (SVA-Tschechien) werden ab seinem Inkrafttreten am 01.09.2002 keine Ansprüche aus Versicherungszeiten eines Vertragsstaates begründet, die schon in der Rente des anderen Vertragsstaates nach dessen nationalen Rechtsvorschriften abgegolten werden.

Leistungsausschluss

Die Stichtagsregelung des Art. 39 Abs. 1 Buchst. c SVA-Tschechien bewirkt, dass sich bei der Festsetzung einer zwischenstaatlichen Rente ein Leistungsausschluss aus den betroffenen Versicherungszeiten ergeben kann.

Diese Regelung gilt nicht für bereits nach innerstaatlichem Recht beider Staaten bestehende Ansprüche; diese werden durch das SVA-Tschechien nicht berührt.

Leistungsausschluss bei zwischenstaatlicher deutscher Rente

Nach Art. 39 Abs. 1 Buchst. c SVA-Tschechien begründet das Abkommen bei Prüfung eines zwischenstaatlichen deutschen Rentenanspruchs keinen Anspruch auf Leistungen aus nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten

  • bei Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens und weiterhin gewöhnlich in Tschechien aufhalten (siehe Abschnitt 3.1) und
  • nach dem tschechischen Recht Rente beziehen (siehe Abschnitt 3.2), und zwar einschließlich der nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten (siehe Abschnitt 3.3).

Dies gilt entsprechend in Fällen, in denen eine tschechische Rente ohne Unterbrechung in eine andere tschechische Rente übergeht (siehe Abschnitt 3.4).

Auf die Höhe der tschechischen Rente kommt es nicht an.

Aufenthalt seit dem 01.09.2002 in Tschechien

Der Begriff „Personen“ ist neutral. Er umfasst daher alle vom Abkommen erfasste Personen (siehe Art. 3 SVA-Tschechien), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 01.09.2002 in Tschechien hatten und weiterhin haben.

In Bezug auf den gewöhnlichen Aufenthalt enthält das Abkommen keine eigene Definition. Die Prüfung, ob die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tschechien hatte, hat daher nach § 30 SGB I zu erfolgen.

Wird der gewöhnliche Aufenthalt aus Tschechien in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen Drittstaat verlegt, liegen ab dem Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 Buchst. c SVA-Tschechien nicht mehr vor. Es kann dann auf Antrag der berechtigten Person zu einem zwischenstaatlichen Anspruch auf die Leistung einer deutschen Rente aufgrund des SVA-Tschechien beziehungsweise ab 01.05.2004 aufgrund des Europarechts kommen (Zusammenrechnung deutscher und tschechischer Versicherungszeiten).

Bezug einer tschechischen Rente am 01.09.2002

Die Vorschrift des Art. 39 Abs. 1 Buchst. c SVA-Tschechien setzt voraus, dass die betroffene Person am 01.09.2002, also dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens, eine tschechische Rente bezieht. Sie erfordert nicht, dass die tschechische Rente am 01.09.2002 bereits laufend gezahlt wird, sondern findet vielmehr auch dann Anwendung, wenn eine tschechische Rente nachträglich zu diesem Zeitpunkt festgestellt wird.

Tschechische Rente aus deutschen Versicherungszeiten

Art. 39 Abs. 1 Buchst. c SVA-Tschechien schließt einen zwischenstaatlichen Leistungsanspruch auf deutsche Rente nur für solche deutschen Versicherungszeiten aus, aus denen der tschechische Versicherungsträger am 01.09.2002 bereits eine Rente erbringt.

Aus deutschen Versicherungszeiten, aus denen der tschechische Versicherungsträger eine Leistung nicht erbringt, ist hingegen auf deutscher Seite eine zwischenstaatliche deutsche Leistungsgewährung zu prüfen.

Ob und in welchem Umfang nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten vorhanden sind, beurteilt sich nach dem deutschen Recht, das im Zeitpunkt des erstmalig dem Grunde nach möglichen Anspruchserwerbs für eine zwischenstaatliche deutsche Rente gilt. Dies ist somit frühestens der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens. Welche Zeiten in der tschechischen Rente berücksichtigt werden, ergibt sich nach dem tschechischen Recht aus dem tschechischen Bescheid.

Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten

Folgende Zeiten stellen zurückgelegte deutsche Versicherungszeiten im Sinne des Art. 39 Abs. 1 Buchst. c SVA-Tschechien dar:

Berücksichtigungszeiten

Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI sind keine Zeiten, aus denen aus der deutschen Rentenversicherung unmittelbar Leistungen zu erbringen sind. Da Art. 39 Abs. 1 Buchst. c SVA-Tschechien eine Leistungsausschlussnorm darstellt, aus der Berücksichtigungszeit jedoch keine Leistung anfällt, hat sie im Rahmen des Art. 39 Abs. 1 Buchst. c SVA-Tschechien keine Bedeutung.

Zurechnungszeit

Die Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI ist eine hinzugerechnete und damit keine zurückgelegte Versicherungszeit. Sie hat im Rahmen des Art. 39 Abs. 1 Buchst. c SVA-Tschechien keine Bedeutung.

Entgeltpunkte aus Versorgungsausgleich, Rentensplitting und geringfügiger Beschäftigung

In Bezug auf deutsche Entgeltpunkte, für die im Rahmen des § 52 SGB VI Wartezeitmonate ermittelt werden, handelt es sich nicht um zurückgelegte Versicherungszeiten im Sinne des Art. 39 Abs. 1 Buchst. c SVA-Tschechien.

Diese Entgeltpunkte werden vom Leistungsausschluss des Art. 39 Abs. 1 Buchst. c SVA-Tschechien nicht erfasst.

Leistungen für Kindererziehung nach § 294 SGB VI

Bei Leistungen für Kindererziehung nach § 294 SGB VI handelt es sich nicht um eine zurückgelegte Zeit. Enthält jedoch die am 01.09.2002 bezogene tschechische Rente Ersatzzeiten wegen Kinderversorgung für ein Kind, für das nach deutschem Recht eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 SGB VI in Betracht kommt, steht dies der Anwendung des Art. 39 Abs. 1 Buchst. c SVA-Tschechien dennoch nicht entgegen. Nach Sinn und Ziel des Art. 39 Abs. 1 Buchst. c SVA-Tschechien (Leistungsausschlussnorm zur Vermeidung von doppelten Leistungen) kommt in einem solchen Fall der konkreten Ausgestaltung der Kindererziehungszeit bei der Berechnung der Leistung (tschechischerseits Versicherungszeit, deutscherseits Leistung für Kindererziehung) keine Bedeutung zu (Urteil des BSG vom 23.04.1990, AZ: 5 RJ 55/89, SozR 3-5050 § 28b FRG.)

Das heißt, in einem solchen Fall kommt es nicht zur Zahlung der Leistung für Kindererziehung nach § 294 SGB VI.

Nachfolgerenten

Der sich aus Art. 39 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 SVA-Tschechien ergebende Ausschluss eines deutschen Leistungsanspruchs gilt entsprechend in Fällen, in denen eine tschechische Rente ohne Unterbrechung in eine andere tschechische Rente übergeht.

Bei einer im Anschluss an eine Versichertenrente nachfolgenden Hinterbliebenenrente findet dieser Ausschluss immer dann Anwendung, wenn

  • der Anspruch auf deutsche Versichertenrente im Zeitpunkt des Todes des Versicherten durch Art. 39 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 SVA-Tschechien ausgeschlossen war und
  • die hinterbliebene Person im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person beziehungsweise dem Beginn der tschechischen Hinterbliebenenrente (und weiterhin) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tschechien hat (es kommt hier somit nicht darauf an, wo die hinterbliebene Person am Stichtag 01.09.2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte) und
  • die hinterbliebene Person aus der Versicherung der verstorbenen Person eine tschechische Hinterbliebenenrente bezieht und
  • dieser Bezug sich unmittelbar an den Bezug der Versichertenrente der verstorbenen Person anschließt.

Der Ausschluss nach Art. 39 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 SVA-Tschechien gilt unabhängig davon, ob in der nachfolgenden tschechischen Hinterbliebenenrente die deutschen Versicherungszeiten unmittelbar angerechnet worden sind und in welcher Höhe die tschechische Hinterbliebenenrente gezahlt wird. Diese Regelung beruht darauf, dass sich die tschechische Hinterbliebenenrente auch nach dem Zahlbetrag der der verstorbenen Person gezahlten Rente bemisst (§§ 51, 53 des tschechischen Gesetzes vom 30.06.1995).

Leistungsausschluss bei zwischenstaatlicher tschechischer Rente

Nach innerstaatlichem deutschem Recht können in der deutschen Rente Zeiten berücksichtigt sein, die in Tschechien zurückgelegt worden sind (insbesondere nach dem FRG beziehungsweise als reichsgesetzliche Zeiten - Sudetenland). Deshalb begründet Art. 39 Abs. 1 Buchst. c SVA-Tschechien spiegelbildlich zur deutschen Rechtsanwendung keinen Anspruch auf tschechische Leistungen

  • aus nach den tschechischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten,
  • bei Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens gewöhnlich in Deutschland aufhalten und
  • nach dem deutschen Recht Rente für die nach den tschechischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten beziehen,
  • solange sie sich in Deutschland gewöhnlich aufhalten.

Dies gilt entsprechend in Fällen, in denen eine deutsche Rente ohne Unterbrechung in eine andere deutsche Rente übergeht (Nachfolgerente), wenn die Zeiten entsprechend berücksichtigt wurden.

Hinweis:

Wird in einem solchen Fall vom Bezieher einer deutschen Rente ein Antrag auf tschechische Rente gestellt, so kann über diesen verbindlich nur der tschechische Träger entscheiden.

Kommt die Akte hingegen aus sonstigen Gründen zur Bearbeitung, ist der deutsche Rentenversicherungsträger grundsätzlich nicht verpflichtet, den Rentner oder den tschechischen Träger auf das Vorliegen eines Ausschlussfalles nach Art. 39 Abs. 1 Buchst. c SVA-Tschechien hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn erkennbar ist, dass der deutsche Rentenversicherungsträger nicht sämtliche tschechischen Versicherungszeiten berücksichtigt hat. Wurden, obwohl tschechische Zeiten auch über den 08.05.1945 hinaus vorliegen, aufgrund des § 1 Buchst. b FRG nur tschechische Zeiten bis 08.05.1945 berücksichtigt, ist von Amts wegen auf die Stellung eines Antrages auf Rente aus tschechischen Zeiten hinzuwirken.

Bezug einer deutschen Rente

Die Voraussetzung, dass am 01.09.2002, also dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens, eine deutsche Rente bezogen wird, setzt nicht voraus, dass die deutsche Rente am 01.09.2002 bereits laufend gezahlt wird. Ein solcher Bezug liegt auch dann vor, wenn eine deutsche Rente nachträglich zu diesem Zeitpunkt festgestellt wird.

In Fällen, in denen die deutsche Rente wegen des Zusammentreffens mit Einkommen in voller Höhe nicht zu leisten ist, ist dies dem tschechischen Versicherungsträger bekannt zu geben (Deutscher Renten- und Zahlungsanspruch besteht dem Grunde nach).

Deutsche Rente aus tschechischen Versicherungszeiten

In Fällen, in denen die tschechischen Versicherungszeiten in der Versichertenrente zwar gemäß § 17 Abs. 1 Buchst. b FRG angerechnet wurden, diese bei einer anschließenden Hinterbliebenenrente (nach dem 31.12.1991) aber im Ergebnis nur noch aufgrund des Entgeltpunkteschutzes aus § 88 SGB VI erbracht werden, sind im Rahmen des Art. 39 Abs. 1 Buchst. c SVA-Tschechien dem tschechischen Träger, als der deutschen Hinterbliebenenrente zugrunde liegend, die Versicherungszeiten bekannt zu geben, die der Versichertenrente zugrunde gelegen haben.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 39 SVA-Tschechien