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Artikel 3 SVA-Tschechien: Persönlicher Geltungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.2002
Version001.00

Dieses Abkommen bezieht sich auf:

1.Staatsangehörige eines Vertragsstaats,
2.Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
3.Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen,
als unmittelbar erfasste Personen;
4.andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats, einem Flüchtling oder einem Staatenlosen im Sinne dieses Artikels ableiten,
als mittelbar erfasste Personen sowie
5.Staatsangehörige eines anderen Staats als der Vertragsstaaten, soweit sie nicht zu den mittelbar erfassten Personen gehören,
als Drittstaatsangehörige.

Zusatzinformationen